Protokoll der Sitzung vom 22.03.2018

Meine Damen und Herren, im Übrigen sind unsere Krankenhäuser wie alle Krankenhäuser in Deutschland sehr aktiv in der externen stationären Qualitätssicherung unterwegs: gemeinsam mit der Landesgeschäftsstelle für Qualitätssicherung, die es in jedem Bundesland gibt, oder indem sie sich in vielfältiger Weise an Zertifizierungskriterien ausrichten und Zertifizierungen erwerben.

Rheinland-Pfalz hat bisher mit verschiedenen Versorgungskonzepten Qualitätskriterien in der Landeskrankenhausplanung zur Anwendung gebracht. Zu nennen sind die Brustzentren, das Geriatrie-Konzept, das Schlaganfall-Konzept und das sogenannte Telestroke-Projekt zur vernetzten telemedizinischen Schlaganfallversorgung. Diese Konzepte werden im neuen Landeskrankenhausplan aktualisiert. Hinzu kommen neue Konzepte wie in der Herzinfarktversorgung.

Die Qualität wird aber in Zukunft eine noch stärkere Rolle bei den Planungen der Länder spielen. Mit dem Krankenhausstrukturgesetz – das wurde bereits angesprochen – wurden die Voraussetzungen für einen bundeseinheitlichen Einstieg in eine qualitätsorientierte Krankenhausplanung geschaffen. Vor diesem Hintergrund hat der G-BA, also der Gemeinsame Bundesausschuss – auch das wurde schon gesagt –, im März 2016 den Auftrag erteilt, Qualitätsindikatoren auszuwählen, die gemäß Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung in Krankenhäusern bereits erhoben werden und die für qualitätsorientierte Entscheidungen in der Krankenhausplanung geeignet sind.

Im Ergebnis sind das Leistungsbereiche und Qualitätsindikatoren im Fachgebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe, planungsrelevant insbesondere gynäkologische Operationen, Geburtshilfe, Mammachirurgie. Das klingt alles sehr technisch und abstrakt. Diese Einzelheiten und Qualitätsindikatoren können aber – Herr Dr. Enders, das haben Sie auch angesprochen – in letzter Konsequenz dazu führen, dass Abteilungen oder ganze Krankenhäuser selbst nach einem längeren Qualitätssicherungsprozess aus dem Landeskrankenhausplan gestrichen werden müssen oder gar nicht erst aufgenommen werden können.

Wir wollen mit dem Gesetz die Planungshoheit des Landes bei der Umsetzung der Qualitätskriterien erhalten. Deswegen sieht der nunmehr vorgelegte Gesetzentwurf erstens vor, die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren

nach § 136 c Abs. 1 des SGB V werden erst nach einem vorherigen Bericht der Landesregierung im zuständigen Landtagsausschuss sowie nach einer Beteiligung des Ausschusses für Krankenhausplanung durch die Entscheidung des fachlich zuständigen Ministeriums Bestandteil des neuen Landeskrankenhausplans.

Darüber hinaus ermöglicht es der vorliegende Gesetzentwurf zweitens dem fachlich zuständigen Ministerium, weitere landesspezifisch gewollte Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung zu machen und im Landeskrankenhausplan rechtssicher zu verankern.

Es bleibt also festzustellen, das Land trägt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erstens der zentralen Rolle des G-BA in der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen Rechnung und trägt zweitens gleichzeitig Sorge dafür, dass die landesnotwendigen Gestaltungsspielräume in der Krankenhausversorgung und Krankenhausplanung in Rheinland-Pfalz erhalten bleiben.

Noch einmal: Ich bin gespannt auf die Diskussion im Ausschuss. Ich glaube, was Sie als Änderungsantrag vorgetragen haben, ist zunächst einmal schwierig nachzuvollziehen, wie das Thema insgesamt für die Nichtfachleute wahrscheinlich nicht ganz einfach nachzuvollziehen ist.

(Glocke des Präsidenten)

Deswegen können wir das im Detail sicher im Ausschuss weiter diskutieren.

Herzlichen Dank.

(Beifall der SPD, der FDP und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Groß von der Fraktion der AfD.

Sehr geehrter Herr Präsident, geehrte Abgeordnetenkollegen! Wie viel Gesundheit oder wie viel Krankheit können wir uns eigentlich noch leisten? Ein Blick in die Ausgabenstatistik der gesetzlichen Krankenversicherung GKV zeigt ständig steigende Zahlen. Den mit Abstand größten Ausgabenblock in der GKV stellt der Krankenhaussektor dar. Die Krankenhausleistungen stiegen im Zeitraum 2011 bis 2016 um 18 % auf satte 73 Milliarden Euro. Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die Leistungsausgaben der GKV von 169 Milliarden Euro auf 210 Milliarden Euro und damit um 20 %. Meine Damen und Herren, insgesamt stiegen die Gesundheitsausgaben: 328 Milliarden Euro im Jahr 2014, und im Jahr 2016 lagen sie bereits bei 359 Milliarden Euro.

Es besteht ein Zusammenhang zwischen diesen Entwicklungen und der Höhe vom Land getragener Krankenhausinvestitionskosten. Mit dem vom Bundesgesetzgeber im Dezember 2015 verabschiedeten und im Januar 2016 in Kraft getretenen Krankenhausstrukturgesetz soll nun auf diese Entwicklungen mittelbar eine Antwort gegeben werden, die

den Fokus auf eine stringentere Art der Qualitätssicherung setzt.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurden Vorschriften in verschiedenen bestehenden Bundesgesetzen geändert, die die Hoheit der Bundesländer in Bezug auf ihre Krankenhausplanung berühren. Aufgabe der Bundesländer ist es nun, diese Änderungen in ihr Landeskrankenhausgesetz zu integrieren.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung wurde von der Bundesregierung gesetzlich beauftragt, für die Krankenhausplanung Qualitätskriterien zu benennen. Qualitätskriterien gibt es im Qualitätssicherungssystem der Kliniken schon lange, aber sie waren bis zur Einführung des Krankenhausstrukturgesetzes für die Krankenhausplanung nicht relevant. Das wurde nun geändert.

Die vom G-BA beschlossenen Qualitätskriterien werden Relevanz bei der Konzeption der Krankenhausplanung haben, weswegen sie als planungsrelevante Qualitätsindikatoren zum Bestandteil des Krankenhausplans werden. Sie sollen es den Ländern erstmals ermöglichen, die Qualität der medizinischen Versorgung einer Klinik als Kriterium bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.

Planungsrelevante Qualitätsindikatoren sind Indikatoren oder Parameter, die für bestimmte Leistungsbereiche hinterlegt werden und damit hohe Qualitätsstandards in den Krankenhäusern zwingend vorgeben. Der G-BA hat bereits 2017 ein erstes, in den Krankenhausplan aufzunehmendes Indikatorenset für die Leistungsbereiche gynäkologische Operation, Geburtshilfe und Mammachirurgie beschlossen und fordert von den Kliniken seit 2017 die Übermittlung quartalsweise erhobener Daten, aus denen hervorgeht, ob die Qualitätskriterien eingehalten wurden.

Der Gesetzgeber hat den Ländern nun die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen ihrer Krankenhausplanung die vom G-BA empfohlenen Qualitätskriterien ganz oder teilweise auszuschließen, aber auch weitere landesspezifische Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung zu machen.

Die Landesregierung hat sich nun entschlossen, diese Empfehlungen erst nach einem vorherigen Bericht der Landesregierung im Ausschuss und zusätzlich nach einer Beteiligung des Ausschusses für die Krankenhausplanung Bestandteil des Krankenhausplanes werden zu lassen.

Des Weiteren macht die Landesregierung von der Möglichkeit Gebrauch, weitere Qualitätsanforderungen zum Gegenstand der Krankenhausplanung zu machen und sie im Landeskrankenhausplan festzulegen. Beide Bestimmungen sind im vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung niedergelegt.

Meine Damen und Herren, das neue Qualitätssicherungssystem hat schwerwiegende Konsequenzen für die Krankenhäuser und damit für die Krankenhauslandschaft insgesamt. Es geht um den Verbleib oder die Herausnahme einer Fachabteilung oder gar eines ganzen Krankenhauses aus dem Krankenhausplan. Das würde geringere Krankenhausinvestitionen bedeuten.

Mit Aufnahme der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren in den Landeskrankenhausplan verfügt die Landesregierung nun über ein Instrument zur Leistungssteuerung, welches Einfluss auf die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser hat. Diejenigen Häuser, die nicht nur vorübergehend eine im Vergleich weniger gute Leistung erbringen, werden mit Leistungsabschlägen sanktioniert bis hin zur Schließung von Fachabteilungen bzw. ganzer Häuser. Außerordentlich gute Leistungen resultieren in Leistungszuschlägen.

Dies wird langfristig zur Schließung von Kliniken und zum Bettenabbau führen. Daher wird eine wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Klinikleistungen zukünftig nicht mehr zu erfüllen sein. Dieser voraussehbaren Entwicklung trägt die Landesregierung im vorliegenden Gesetzentwurf Rechnung und streicht das Adjektiv „wohnortnah“ in § 1 Abs. 1 Landeskrankenhausgesetz entsprechend den Vorgaben des § 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz. Das ist bitter, insbesondere für die im ländlichen Raum lebende Bevölkerung.

Gerade im Zuge der steigenden Ambulantisierung in der Versorgung fordern wir die Landesregierung auf, falls erforderlich eine Rechtsverordnung nach § 115 Abs. 4 SGB V zu erlassen

(Glocke des Präsidenten)

ich komme zum Ende –, die das Problem Praxisklinik endlich löst.

Der Zugang zur Praxiskliniken muss auch für alle GKVVersicherten möglich sein. Praxiskliniken stellen als Minikliniken unbedingt eine sinnvolle und ergänzende Versorgungsstruktur zur Abnahme der Krankenhausdichte dar.

Ich freue mich, hierüber mit Ihnen im Ausschuss zu diskutieren.

Vielen Dank.

(Beifall der AfD)

Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Weber von der Fraktion der FDP.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Dass sowohl die Medizin als auch die Krankenhäuser vor einem weitreichenden Wandel stehen, sehen wir an der Häufigkeit der Diskussion im Plenum.

Wir Freien Demokraten legen gemeinsam mit unseren Koalitionspartnern großen Wert darauf, dass wir den damit einhergehenden Chancen, aber auch den Herausforderungen dieses Wandels gerecht werden. Dazu gilt es, die Planungshoheit des Landes zu gewährleisten und passgenau auf einzelne Entwicklungen zu reagieren.

Durch das zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Krankenhausstrukturgesetz wurde eine Vielzahl von bundes

rechtlichen Bestimmungen geändert. So werden die Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu den planungsrelevanten Qualitätsindikatoren Bestandteil des Krankenhausplans. Werden diese Kriterien von Krankenhäuser nicht erfüllt, so dürfen sie ganz oder teilweise nicht in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Allerdings ergeben sich hier landesrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass der Bund für eine Qualitätssicherung in den Krankenhäusern eintritt. Doch so divers wie dies in unserem Land ist, so unterschiedlich sind auch die Situationen und die Herausforderungen der Krankenhäuser in den verschiedenen Landesteilen. So muss gerade in Rheinland-Pfalz mit seinen ländlichen Räumen eine flächendeckende medizinische Versorgung gewährleistet sein. Deswegen ist es richtig, dass die Landesregierung durch das vorliegende Gesetz Ausnahmen von den Empfehlungen des Gemeinsamen Bundesausschusses ermöglicht. Die Empfehlungen treten nicht automatisch, sondern abänderbar in Kraft. Vorausgehend wird ein transparenter Beratungsprozess eingeschaltet.

Dazu wird das rheinland-pfälzische Ministerium gemeinsam mit dem Gesundheitsausschuss und dem rheinlandpfälzischen Ausschuss für Krankenhausplanung entscheiden, welche Qualitätsindikatoren für die Krankenhausplanung relevant sind.

Weiterhin ergibt sich die Möglichkeit, noch weitere Kriterien über die Empfehlung hinaus aufzunehmen. Durch diesen Prozess wird Transparenz hergestellt, und zusätzlich werden auch alle relevanten Akteure des Gesundheitswesens auf Landesebene mit einbezogen.

(Beifall der Abg. Cornelia Willius-Senzer, FDP, und der Abg. Astrid Schmitt, SPD)

Dadurch kann das Land die Qualitätskriterien noch individueller auf die Bedürfnisse vor Ort abstimmen, und es sorgt gleichzeitig für eine hohe Legitimation dieser Entscheidungen. Durch die Verankerung landeseigener Qualitätsanforderungen des zuständigen Ministeriums im Landeskrankenhausgesetz können spezifische Problemlagen im Land behoben werden. Dies gewährleistet einen kontinuierlichen Ausbau der Qualität der Krankenhausbehandlungen und der Versorgungsqualität in Rheinland-Pfalz.

Programme und Projekte wie beispielsweise zur Schlaganfallversorgung haben bereits dazu beigetragen. Die Verbesserung der Schlaganfallversorgung haben wir Freien Demokraten bereits aufmerksam begleitet. Doch wir werden auch weitere Themen zur Verbesserung der Versorgungsqualität in den Fokus unserer Arbeit setzen.

Erlauben Sie mir, kurz über den vorliegenden Gesetzesentwurf hinausgehend etwas zu sagen. Ein Thema zur Verbesserung der Versorgungsqualität ist die Telemedizin. Unabhängig davon, wo die Bürgerinnen und Bürger wohnen, ob sie uneingeschränkt mobil sind oder aufgrund einer Krankheit nicht mehr das Haus verlassen können, durch Telemedizin können lebenswichtige Informationen bereitgestellt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, auch in medizi

nisch gut versorgten Gebieten bietet die Telemedizin einen Mehrgewinn. Eingesparte Wege zum Arzt, Vorbeugung von Notfällen durch Beobachtung oder die Einholung einer Zweitmeinung sind nur einige Beispiele hierfür.

Rheinland-Pfalz kann und muss die Chancen des medizinischen Fortschritts nutzen, um eine bestmögliche Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu garantieren bzw. darin Vorreiter zu werden. Genau deshalb bedarf es der Planungshoheit des Landes.

Der vorliegende Gesetzentwurf stärkt die Planungshoheit und gleichzeitig die Transparenz und Legitimation. Wir werben deshalb für Ihre Zustimmung.

Vielen Dank.