Anspruch der Politik muss es sein, dass in ganz RheinlandPfalz ein Rettungsmittel in maximal einer Viertelstunde nach Alarmierung, nach Meldung am Notfallort, eintrifft.
Wir würden uns gerne über den § 22 Abs. 3 des Gesetzes unterhalten und darüber diskutieren, Herr Minister. Sie regeln in diesen Paragrafen die Besetzung von Krankenkraftwagen, Notarzteinsatzfahrzeugen und Luftfahrzeugen im Rettungsdienst. Hier sind Änderungen aufgrund der geänderten Berufsbilder notwendig. Sie haben das schon berichtet; der Notfallsanitäter ersetzt den Rettungsassistenten. Wir halten aber auch eine Debatte für notwendig, ob wir nicht zur Verbesserung qualitativer Standards entweder Mindesterfahrungszeiten vorgeben sollten, gerade im Bereich der Rettungssanitäter, oder ob wir uns darüber unterhalten sollten, fahrerische Zusatzqualifikationen der Rettungswagenbesatzungen im Gesetz oder in der nachgeordneten Landesverordnung zu verankern, Dinge wie Fahrsicherheitstraining.
Mir fällt immer das Beispiel des jungen Rettungssanitäters, entweder ein FSJler oder früher ein Zivildienstleistender, ein. Er muss oftmals auf dem Rückweg, wenn der Patient aufgenommen wurde, die Blaulichtfahrt zum Krankenhaus unter Zeitdruck und emotionalem Stress mit einem Gefährt übernehmen, das hinsichtlich Seitenstabilität und Kurvenneigung ganz andere Voraussetzungen erfüllt als ein herkömmlicher Pkw. In diesen Situationen muss der junge Rettungssanitäter einspringen.
Wenn wir uns in allen Berufsbildern über qualitative Standards unterhalten, die Unfälle und Zwischenfälle zu reduzieren, dann ist das auch ein wesentlicher Aspekt, über den wir sprechen wollen.
Wir halten eine Mitberatung im Gesundheits- und nicht nur im Innenausschuss für notwendig, darum bitten wir Sie. Wir haben das Signal empfangen, dass Sie dem zustimmen.
Sehr geehrte Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend ein paar Worte zum Landesfinanzausgleichsgesetz sagen, das Teil dieses Rettungsdienstgesetzes ist. Herr Minister, wie Sie selbst ausführen, stehen die kommunalen
Gebietskörperschaften und das Land vor großen Herausforderungen im Bereich des Rettungsdienstes – das war eben zu hören –, des Brand- und Katastrophenschutzes.
Sie beziffern den Finanzbedarf auf etwa 150 bis 200 Millionen Euro. Sie schreiben auch, dass dieses Volumen die kommunalen Gebietskörperschaften überfordern würde, um sich dann aber doch sehr großzügig aus den zweckgebundenen Zuweisungen und damit dem kommunalen Finanzausgleich zu bedienen.
In diesem Zusammenhang ist es für uns schon verwunderlich, warum die Landesregierung in der vergangenen Woche im Ministerrat ein eigenes Änderungsgesetz zum Landesfinanzausgleich beschließt, gleichzeitig aber den Teil, der Ausfluss des Rettungsdienstgesetzes ist, dort nicht mit aufnimmt, sondern losgelöst mit dem Rettungsdienstgesetz beschließen lassen will.
Meine Damen und Herren, was dort geregelt wird, das trifft die kommunale Familie erneut mit ganzer Wucht: 150 bis 200 Millionen Euro, wohl wissend, dass der kommunale Finanzausgleich bereits mit rund 430 Millionen Euro jährlich belastet ist. Das sind Belastungen, die treffen die Kommunen ins Mark, meine Damen und Herren.
Diesen Teil der Gesetzesänderung lehnen wir ab und würden uns wünschen, dies in ein einheitliches Änderungsgesetz zum LFAG aufzunehmen und diesen Teil hier abzutrennen.
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kollegen! Ein Unfall, ein Notfall oder eine plötzliche Erkrankung kann jeden treffen. Wie gut, wenn jemand da ist, der schnell und qualifiziert Hilfe leisten kann. Haupt- und ehrenamtliche Sanitäter arbeiten dabei eng zusammen, um in Not geratenen Menschen zu helfen. Das ist ein sehr gut funktionierendes System zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes.
Sehr geehrte Damen und Herren, viele Ehrenamtliche engagieren sich bereits neben Beruf, Studium oder Schule. Es sind Menschen jeden Alters, jeder Hautfarbe und Religion und mit ganz unterschiedlichen Lebensgeschichten, die im Rettungsdienst schwierige Aufgaben zu meistern haben. Eines haben sie gemeinsam: Sie helfen Menschen in Not.
Sie leisten mit ihrem Einsatz einen unverzichtbaren Beitrag zum sicheren Zusammenleben in unserer Gesellschaft. Rheinland-Pfalz nimmt im Bereich des ehrenamtlichen Engagements seiner Bürgerinnen und Bürger einen vorderen Platz im Bundesvergleich ein. So baut auch seit jeher das Brandschutz- und Hilfeleistungssystem im Land auf diesem Grundverständnis des Gemeinwesens auf und bildet für unsere Rettungsdienste eine wichtige und unverzichtbare Säule.
Aus diesem Grund war es auch so wichtig, die Bereichsausnahme in der europäischen Vergaberichtlinie zu erreichen. Wir können jetzt an dem erfolgreichen Verbundsystem festhalten, das auf der Privilegierung der Retttungsdienste fußt und dem Umstand Rechnung trägt, dass das bewährte deutsche System so stark vom Ehrenamt getragen wird. Der vorliegende Gesetzentwurf wird dies sicherstellen.
Eine weitere Säule im Rettungsdienst sind die hohen Qualitätsstandards der Notfallmedizin, die eine gründliche Schulung der Helfer verlangen. Hier findet ein dauerhaftes Qualitätsmanagement statt; denn demografischer Wandel, Strukturänderungen im Bereich der medizinischen Versorgung und eine dynamische Entwicklung im Bereich des Fachpersonals machen auch hier eine Anpassung des Rettungsdienstgesetzes notwendig.
Hierbei spielt die personelle Besetzung der Rettungsmittel mit einem Notfallsanitäter eine wichtige Rolle. Dieser ersetzt – wir haben es schon gehört – seit dem Jahr 2014 den Rettungsassistenten, der seitdem auch nicht mehr als Ausbildung angeboten wird. Durch eine dreijährige Ausbildung erlangt der Notfallsanitäter die höchste nicht ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst. Die bisherigen Rettungsassistenten können sich dabei bis zum 31. Dezember 2023 zum Notfallsanitäter weiterqualifizieren. Damit beträgt die Frist für die Betroffenen seit Einführung des neuen Berufsbildes durch den Bund im Jahr 2014 insgesamt zehn Jahre.
Meine Damen und Herren, erlauben Sie mir eine Anmerkung zu einer aktuellen Entwicklung. Rheinland-Pfalz hat gemeinsam mit Bayern eine sehr gute Bundesratsinitiative zur Änderung des Notfallsanitätsgesetzes mit dem Ziel gestartet, die enormen fachlichen Fähigkeiten der Notfallsanitäter noch besser einsetzen zu können und auch deren rechtliche Absicherung zwischen notwendiger lebensrettender Hilfeleistung und der drohenden Unterlassung zu klären. Dies soll mit einer Ausnahme vom Heilmittelvorbe
Nach der einstimmigen Zustimmung aller Bundesländer im Bundesrat zeichnet sich jetzt ab, dass auch im Bund dieser Vorschlag diskutiert wird. Es wurde jetzt ein Fachgespräch angekündigt. Das ist eine sehr gute Entwicklung.
Meine Damen und Herren, das Gesetz konkretisiert die Anwendungsbereiche im Zuge einer weiterentwickelten Einsatzstrategie. In den zurückliegenden Jahren kam es immer wieder zu enormen Engpässen bei den Notfalltransporten, da die Rettungswagen auch zum Teil für Krankentransporte genutzt wurden und somit nicht für Notfalleinsätze zur Verfügung standen, obwohl dies bisher gesetzlich geregelt war.
Jetzt wird in § 2 noch einmal deutlich der Unterschied zwischen Notfalltransport und Krankentransport definiert wie auch der Begriff des arztbegleiteten Patiententransports neu eingeführt wird.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf einige weitere, für die Praxis substanzielle Änderungen. So wurde etwa die Kostentragungsregelung neu gefasst und die Aufgabe des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst klar definiert.
Erwähnenswert erscheint mir außerdem die Schaffung einer gemeinsamen Geschäftsstelle mit den Kostenträgern des Rettungsdienstes.
Zu guter Letzt möchte ich die Aufnahme der organisierten Ersten Hilfe in das Gesetz erwähnen. Auch wenn sie formal nicht Teil des Rettungsdienstes ist, so ist der Beitrag dieser ehrenamtlichen First Responder nicht hoch genug zu schätzen. Mit dem neuen Gesetz werden nun die Voraussetzungen geschaffen, dass auch sie ein Teil der Alarmierung durch die Leitstellen sein können.
Meine Damen und Herren, 5 Minuten sind leider viel zu kurz, um über ein solch tiefgreifendes und wichtiges Gesetz zu reden. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss.
Wertes Präsidium, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Der vorliegende Gesetzentwurf umfasst eine Vielzahl an gesetzlichen Regelungen im Bereich des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes, sodass es nicht möglich ist, auf alle einzelnen Punkte einzugehen, weil es sich auch oftmals um redaktionelle
Änderungen handelt. Teilweise schreiben die Regelungen aber auch lediglich bereits gelebte Praxis fest oder haben klarstellenden Charakter.
Das betrifft etwa die Konkretisierung des Begriffs „Krankentransport“ in § 2 Abs. 4 Rettungsdienstgesetz, nämlich die Klarstellung, dass die Tätigkeit von Betriebs- bzw. Werksrettungsdiensten nicht dem Anwendungsbereich des Rettungsdienstgesetzes entspricht, oder auch die vorgesehenen Klarstellungen im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Sozialgesetzbuch V. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit zu begrüßen.
Das gilt ebenfalls für die Neuregelung der Wartezeit bis zum Eintreffen des Krankenkraftwagens, die keinen Interpretationsspielraum mehr lässt.
Mit anderen Regelungen wird vorwiegend auf veränderte rechtliche oder tatsächliche Rahmenbedingungen reagiert, ohne dass der vorliegende Gesetzentwurf selbst erhebliche Auswirkungen hätte.
Zu nennen wäre hier beispielsweise die Vorschrift des § 22 Rettungsdienstgesetz im Hinblick auf das Berufsfeld des Notfallsanitäters. Seit dem 31. Dezember 2014 werden keine neuen Rettungsassistenten mehr ausgebildet, sodass es der vorliegenden Änderung bedurfte. Die vorgesehene Übergangsfrist von zehn Jahren halten wir für ausreichend.
Schließlich enthält der vorliegende Gesetzentwurf auch Regelungen, bei denen es durchaus angebracht ist, näher darauf einzugehen. Hierzu zählt insbesondere die Neuregelung des § 5 Rettungsdienstgesetz. Wir begrüßen ausdrücklich, dass hier von der in § 107 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anwendung des Vergaberechts auszuschließen.
Meine Damen und Herren, das ist gut so. Wir stehen sowieso dem europäischen Vergaberecht in seiner derzeitigen Form sehr kritisch gegenüber, gerade weil es sich bei der Aufgabe um eine Aufgabe der Daseinsvorsorge im Rahmen eines umfassend verstandenen Bevölkerungsschutzes handelt. Außerdem hat sich die bisherige Praxis der Vergabe einer Konzession an Sanitätsorganisationen mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags in der Vergangenheit bewährt. Daher scheint es auch sinnvoll, künftig an dieser Praxis festzuhalten und sie nicht zu verändern.
Ebenso begrüßen möchten wir die Regelung zur organisierten Ersten Hilfe. Hier werden einheitliche Rahmenbedingungen festgelegt und rechtliche Grundlagen für einen wichtigen Baustein zur Unterstützung der Rettungsdienste geschaffen. Ob diese allerdings in dieser grundsätzlichen Form ausreichend sind, muss sich in der Praxis noch zeigen. Richtig ist dieser Schritt.