Protokoll der Sitzung vom 23.10.2019

Ebenso begrüßen möchten wir die Regelung zur organisierten Ersten Hilfe. Hier werden einheitliche Rahmenbedingungen festgelegt und rechtliche Grundlagen für einen wichtigen Baustein zur Unterstützung der Rettungsdienste geschaffen. Ob diese allerdings in dieser grundsätzlichen Form ausreichend sind, muss sich in der Praxis noch zeigen. Richtig ist dieser Schritt.

Generell sehen wir Regelungen im Gesetzentwurf, die der Unterstützung oder auch Entlastung des Rettungsdienstes und auch gerade der Notärzte dienen, wie dies vorliegend auch bei den Regelungen zum Arztbegleiteten Patiententransport in § 2 Abs. 3 Rettungsdienstgesetz der Fall ist, positiv.

Ebenso positiv beurteilen wir, dass die Bedeutung der

bereichsübergreifenden Tätigkeit im Rettungsdienst hervorgehoben wird. Hier ist zu hoffen, dass die gegenständlichen Regelungen auch wie beabsichtigt fruchten werden.

Auch die Regelungen zur Qualifikation der Disponenten in den Leitstellen und den neu im Gesetz aufgenommenen Aufgabenkatalog für den Ärztlichen Leiter Rettungsdienst halten wir für sinnvoll.

Abschließend noch ein Wort zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes. Die vorgeschlagenen Regelungen diesbezüglich sind für sich gesehen sicherlich nicht falsch, allerdings sind die zuletzt seitens der Kommunen geäußerten Bedenken hinsichtlich einer finanziellen Mehrbelastung durchaus nachvollziehbar. Daher regen wir unter anderen auch hier eine Erhöhung der Verbundsätze im Rahmen des Landesfinanzausgleichs an.

Im Ergebnis teilen wir nach ausgiebiger Lektüre des Gesetzentwurfs zwar nicht die Einschätzung der Landesregierung, es handele sich nicht um ein Gesetzesvorhaben mit großer Wirkungsbreite, sehen aber derzeit auch keinen Anlass zu einer vertiefenden Kritik, auch wenn im Rahmen der anstehenden Behandlung in den Ausschüssen sicherlich noch Detailfragen zu erörtern sein werden, und zwar vor allem die Frage im Hinblick auf die Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall der AfD)

Für die FDP-Fraktion spricht die Abgeordnete Becker.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Rettungsdienst sowie der Brand- und Katastrophenschutz erfüllen ganz wesentliche Grundfunktionen bei der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung und der Funktionsfähigkeit von Wirtschaft und Verwaltung.

Die hieraus erwachsenen Verpflichtungen gehören zum anerkannten Katalog der unabweisbaren öffentlichen Aufgaben und sind von ganz hohem politischem Gewicht.

Der heutige Entwurf honoriert, dass der Rettungsdienst und Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz neben den staatlichen Institutionen insbesondere von nationalen Hilfsorganisationen wahrgenommen wird. So nimmt beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz als enger Partner des Landes eine ganz tragende Rolle im Bereich des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes ein. Dabei ist diese Partnerschaft geprägt von Vertrauen und gegenseitiger Unterstützung.

Weitere starke Partnerschaften bestehen in RheinlandPfalz insbesondere mit – der Minister hat es vorhin schon aufgezählt – der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst, dem Arbeiter-Samariter-Bund und der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Diese fünf im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen haben sich im Jahr 2008 zu einer „Arbeitsgemeinschaft Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz in Rheinland-Pfalz“ zusammengeschlossen. Diese Form der Zusammenarbeit der Hilfsorganisationen ist bundesweit einmalig. Sie gewährleistet, dass wir auch künftig im Bereich des Katastrophenschutzes stark und kompetent aufgestellt sind.

Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund begrüßen wir ausdrücklich, dass der heutige Entwurf den Einsatz der Hilfsorganisationen in unserem Land anerkennt und diese in § 2 auch namentlich benennt. An dieser Stelle gebührt den Hilfsorganisationen und ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihren täglichen Einsatz im Dienst der Gesellschaft mein und unser ausdrücklicher Dank.

(Beifall bei FDP, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Meine Damen und Herren, darüber hinaus nimmt der Entwurf Anpassungen vor, die der Einführung des Berufsbildes des Notfallsanitäters geschuldet sind. Im Jahr 2013 wurde diese Tätigkeit als dreijährige Berufsausbildung aufgewertet und mit einem neuen Ausbildungskonzept eine höhere Handlungskompetenz vermittelt. Notfallsanitäter werden seither dazu ausgebildet, eigenverantwortlich medizinische Maßnahmen durchzuführen.

Der Notfallsanitäter darf nun invasive Maßnahmen anwenden, wenn der Zustand eines Patienten lebensgefährlich oder wenn mit schweren Folgeschäden zu rechnen ist. Allerdings ist es den Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern aufgrund bestehender rechtlicher Rahmenbedingungen derzeit nur eingeschränkt möglich, ihr Können in allen Notfallsituationen auch vollumfänglich anzuwenden. Aus diesem Grund wurde auf Initiative von Rheinland-Pfalz und Bayern vor zehn Tagen eine Gesetzesänderung in den Bundesrat eingebracht. Der Entwurf soll zukünftig den Notfallsanitätern Rechtssicherheit für ihre anspruchsvolle Arbeit gewährleisten.

Die Johanniter-Unfall-Hilfe begrüßt die Bestrebungen, die Berufsausübung der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter rechtssicherer zu gestalten. So darf ich Herrn Jörg Lüssem, Mitglied des Bundesvorstands der JohanniterUnfall-Hilfe, mit Erlaubnis des Präsidenten zitieren: „Mit der Reform der Ausbildung zur Schaffung des neuen Berufsbildes des Notfallsanitäters wurde ein ganz wichtiger Schritt zu einer Aufwertung und Professionalisierung des Retterberufes gemacht. Nun müssen die Rahmenbedingungen geschaffen werden, dass diese hervorragend ausgebildeten Fachkräfte ihre Kompetenzen auch in vollem Umfang und in einem rechtssicheren Rahmen zum Einsatz bringen können.“

(Staatsminister Roger Lewentz: Das machen sie!)

Meine Damen und Herren, Sie erkennen einmal mehr: Die Landesregierung hat eine starke Stimme für die RheinlandPfälzerinnen und Rheinland-Pfälzer auch auf Bundesebene.

Um die notwendigen Änderungen aus der sich entwickeln

den Einsatzstrategie im Rettungsdienst auch in Landesrecht umzusetzen, unterstützen wir Freie Demokraten den heutigen Entwurf ausdrücklich.

Herzlichen Dank.

(Beifall der FDP, der SPD und des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Staatsminister Roger Lewentz: Danke!)

Für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN spricht die Abgeordnete Blatzheim-Roegler.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Das Rettungsdienstgesetz enthält die organisatorischen und finanziellen Bestimmungen für den Notfall- und Krankentransport. Aufgrund verschiedener Änderungen auch im europäischen Recht ist es heute notwendig, dass wir in erster Lesung über eine Änderung des Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes sprechen. Man könnte auch sagen, die Landesregierung schlägt vor, das Rettungsdienstgesetz zu modernisieren.

Mit dem heute vorliegenden Gesetzentwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes will die Landesregierung unter anderem das Gesetz zur Änderung des europäischen und nationalen Vergaberechts anpassen. Der Rettungsdienst ist, wie Sie wissen, eine öffentliche Aufgabe, und ein wesentlicher Pfeiler im Rettungswesen in Rheinland-Pfalz sind die Sanitätsorganisationen, mit denen das Land seit Jahrzehnten vertrauensvoll zusammenarbeitet. Mit ihren haupt- und ehrenamtlichen Kräften leisten sie tagein, tagaus und ganz überwiegend mit Schichtdienst Enormes für die Menschen im Land. Dafür gebührt ihnen – das haben die Kollegen auch schon zu Recht erwähnt – unser aller Dank.

Die Rettungsorganisationen sind jedoch nicht staatliche Leistungsträger, und nach den Änderungen auf europäischer Ebene unterliegen sie eigentlich strengen vergaberechtlichen Vorschriften, das heißt, sie können eine Konzession nur nach vergaberechtlichen Regelungen erlangen.

Der europäische Gesetzgeber hat jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben, Rettungsdienstleistungen, die von Hilfsorganisationen erbracht werden, vom Anwendungsbereich des Vergaberechts freizustellen. Diese Möglichkeit will die Landesregierung mit diesem Gesetzentwurf nutzen.

Des Weiteren wird in dem Gesetzentwurf der neue Beruf der Notfallsanitäterin bzw. des Notfallsanitäters geregelt. Ich verweise dazu auf § 22, die Kollegen sind schon darauf eingegangen. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter oder zur -sanitäterin ist eine sehr anspruchsvolle Ausbildung und hat eine hohe Qualifikation. Das Berufsbild des Rettungsassistenten ist mit einer Übergangsfrist bis 2024 ausgelaufen. Es geht in diesem Gesetz unter anderem auch darum, die

Besetzung des bodengebundenen Rettungsmittels, also des Rettungswagens, klarzustellen.

Weitere Änderungen betreffen die First Responder, die organisierte Erste Hilfe, die natürlich tatsächlich gerade im ländlichen Raum, aber durchaus auch in städtischen Quartieren – das sollte man gar nicht so sehr auseinanderdividieren – eine enorme Bedeutung haben. Oft werden sie als zusätzliche Maßnahme im ländlichen Gebiet genannt, weil es vermeintlich länger dauert, bis der Rettungswagen da ist. Allerdings muss man sich immer auch die Situation in den Städten ansehen, und dort ist leider auch nicht mehr an jeder Ecke eine Arztpraxis. Deswegen haben diese First Responder sowohl im ländlichen wie auch im städtischen Raum eine hohe Bedeutung.

Die Vorschriften zur Finanzierung der Notarztversorgung werden in dem Gesetzentwurf neu geregelt, und ganz neu aufgenommen wurde – das begrüßen wir auch außerordentlich – ein Aufgabenkatalog des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst.

Für die Praxis ist es ein wesentlicher Schritt, dass auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur Fahrten auf direktem Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der Patientin/des Patienten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit als Krankenfahrt erlaubt werden sollen. Ich sage einmal, Ausnahmen bestätigen die Regel, wie immer, wenn es um Gesundheit und den Einsatz im Katastrophenfall geht.

Das Landesfinanzausgleichsgesetz soll insofern geändert werden, als in Zukunft Zweckzuweisungen aus dem LFAG zur Förderung der Kommunen für die Aufgaben im Rettungsdienst sowie im Brand- und Katastrophenschutz ermöglicht werden, was wir ebenfalls sehr begrüßen.

Die Kolleginnen und Kollegen sind auch auf die Initiative eingegangen, die das Kabinett beschlossen hat. Ich hatte das eigentlich gar nicht vor, aber ich ergreife natürlich gern die Gelegenheit, auch kurz auf diese Bundesratsinitiative einzugehen. Bisher war es so, dass Rettungsassistenten bzw. jetzt Notfallsanitäter oft genug sozusagen in einer gesetzlichen Lücke arbeiten mussten und mit einem Bein im Gefängnis standen. Es wäre sehr zu wünschen, wenn wir dies rechtlich regeln könnten. Darüber habe ich bisher auch noch gar keine Kritik gehört. Ganz im Gegenteil, auch die Ärzteorganisationen begrüßen es, wenn das mit einem rechtlichen Rahmen versehen wird.

Wir von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN halten den vorliegenden Gesetzentwurf, wie ich ihn vorgestellt habe, für richtig, und wir freuen uns auf die Beratungen im Ausschuss.

Vielen Dank.

(Beifall des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der SPD und der FDP)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend – und mitberatend an den Rechtsausschuss und

den Ausschuss für Gesundheit, Pflege und Demografie zu überweisen. Gibt es Gegenstimmen? – Enthaltungen? – Dann ist dies einstimmig so beschlossen.

Wir kommen nun zu Punkt 11 der Tagesordnung:

Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, des Landeswassergesetzes und des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 17/10298 – Erste Beratung

Herr Noss hat für die SPD-Fraktion das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kollegen! Mit seinem Beschluss vom 18. März dieses Jahres hat das OVG Rheinland-Pfalz die Feststellung getroffen, dass die Berücksichtigung von Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser bei der Berechnung der Höhe der Wassergebühren rechtswidrig sei – ein Verfahren, das landesweit bisher angewandt wird –, weil es sich dabei im Gegensatz zur Trinkwasserversorgung um Kosten für solche Leistungen handele, die den Gebührenschuldnern nicht zugutekommen und die deshalb bei der Ermittlung der entgeltfähigen Kosten außer Ansatz bleiben müssten.

Bei der Löschwasservorhaltung handele es sich um eine Vorhalteleistung im Gesamtinteresse der Bürger, die der Allgemeinheit diene, aber nicht grundstücksbezogen sei. Weiterhin werde das Löschwasser regelmäßig nicht aus den Grundstücksanschlüssen entnommen, sondern aus gesonderten Entnahmestellen, nämlich den Hydranten. Unbeachtlich sei dabei, dass die Wasserversorgung und die Löschwasserversorgung wasserrechtlich als Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zusammengefasst worden seien. Die gemeinsame Finanzierung ist nach Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz nicht zu vereinbaren.

Aus Sicht des OVG setzt sich die aufgabenbezogene und technisch einheitliche öffentliche Einrichtung leitungsgebundener Wasserversorgung also aus zwei Teileinrichtungen zusammen, die im Hinblick auf deren Finanzierung getrennt zu betrachten seien. Die eine diene der Trinkwasserversorgung, zu finanzieren über Entgelte nach dem KAG, die Löschwasservorhaltung sei dagegen aus allgemeinen Deckungsmitteln der Kommunen zu finanzieren.

Diese Entscheidung betrifft ausschließlich die leitungsgebundene Löschwasservorhaltung. Zwar werde das Löschwasser auch bereitgehalten, um Brände auf angeschlossenen Grundstücken zu bekämpfen; ein solcher Grundstücksanschluss sei aber nicht Voraussetzung des Einsatzes von Löschwasser auf dem betreffenden Grundstück. Das zum Löschen eines Brandes auf einem Grundstück benötigte Wasser werde im allgemeinen nicht aus einem Grundstücksanschluss, sondern aus Hydranten entnommen.

Unabhängig vom Vorhandensein eines Hydranten werde