Protokoll der Sitzung vom 17.04.2024

(Abg. Marcus Klein, CDU: Ei, ei, ei! Das ist aber ein Missverständ- nis! Das ist doch erschütternd!)

Das hat dann bei vielen Kopfschütteln hervorgerufen.

(Abg. Sabine Bätzing-Lichtenthäler, SPD: Zu Recht! – Abg. Gerd Schreiner, CDU: Wie lösen Sie denn das Problem, das Sie selbst versprochen haben?)

Ich kann nur sagen, ich kann dieses Kopfschütteln wirklich gut nachvollzie

hen.

(Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP – Abg. Sabine Bätzing-Lichtenthäler, SPD: Absolut zu Recht!)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir sind am Ende der Debatte und kommen jetzt zur Abstimmung.

Zunächst stimmen wir über die Änderungsanträge der CDU-Fraktion ab, und zwar zunächst über den ersten Änderungsantrag – Drucksache 18/9322 –. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Dann ist der Änderungsantrag mit den Stimmen der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP gegen die Stimmen der CDU, der AfD und der FREIEN WÄHLER abgelehnt.

Wir kommen zum nächsten Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 18/9323 –. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag mit den Stimmen der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP gegen die Stimmen der CDU, der AfD und der FREIEN WÄHLER abgelehnt.

Wir kommen zum dritten Änderungsantrag der Fraktion der CDU – Drucksache 18/9324 –. Wer diesem seine Zustimmung erteilen kann, den darf ich um das Handzeichen bitten! – Gegenstimmen? –

(Zuruf des Abg. Marcus Klein, CDU)

Stimmenthaltungen? – Dann ist auch dieser Änderungsantrag mit den Stimmen der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP gegen die Stimmen der CDU, der AfD und der FREIEN WÄHLER abgelehnt.

Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den Gesetzentwurf – Drucksache 18/8955 – in zweiter Beratung. Wer diesem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen! – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Dann ist das einstimmige Zustimmung aus dem gesamten Haus. Vielen Dank.

Wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer dem Gesetzentwurf in Gänze zustimmen möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben! – Gegenstimmen? – Für Enthaltungen ist kein Raum. Auch hier wird einstimmig zugestimmt. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Wir sind am Ende von Tagesordnungspunkt 4 und kommen jetzt zu Punkt 5 der Tagesordnung:

...tes Landesgesetz zur Änderung der Verfassung für Rheinland-Pfalz (Ände- rung des Artikels 113) Gesetzentwurf der Landesregierung – Drucksache 18/9283 – Erste Beratung

Jede Fraktion hat 5 Minuten. Für die einbringende Landesregierung darf ich Staatsminister Herbert Mertin das Wort erteilen.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit diesem Gesetzentwurf schlägt Ihnen die Landesregierung vor, den Artikel 113 der Landesverfassung anzupassen.

Artikel 113 befasst sich mit der Frage, wie zum Beispiel das eben beschlossene Gesetz des Parlaments tatsächlich seine Wirksamkeit erlangt. Dort ist vorgesehen, dass die Ministerpräsidentin dies auszufertigen und dann im Gesetz- und Verordnungsblatt zu verkünden hat.

Seit einigen Jahren wird auf der Ebene der Landesregierung eine Vielzahl der Aktenvorgänge, insbesondere diejenigen, die zu Gesetzgebung führen, in elektronischer Form durchgeführt. Die Landesregierung strebt nun an, dies auch bei der Verkündung des Gesetzes möglich zu machen, um einen medienbruchfreien Vorgang zu ermöglichen.

In Artikel 113 der Landesverfassung steht, dass die Verkündung im Gesetzund Verordnungsblatt zu erfolgen hat. Es gibt Stimmen, die sagen, dies würde es auch umfassen, wenn das Gesetz- und Verordnungsblatt elektronisch zur Verfügung gestellt würde. Die Mehrheit derjenigen, die sich damit befassen, sagen aber, dass man aus historischen Gründen – als das nämlich geschafen wurde, gab es das nur in Papierform, und es war überhaupt nicht absehbar, dass das einmal in elektronischer Form geht – deshalb davon ausgehen müsse, dass hierfür eine Verfassungsänderung notwendig sei.

Das ist ein Aspekt, bei dem es sich, wie ich finde, zwar in Aufsätzen gut macht, das Für und Wider des Ganzen zu diskutieren, für das Parlament und die Landesregierung ist aber eine rechtssichere Grundlage an der Stelle notwendig. Wir können es doch nicht – sozusagen auf der Basis einer Mindermeinung – einfach elektronisch verkünden und erleiden dann Schifbruch, weil ein Gericht plötzlich zum Ergebnis kommt, es sei nicht ordnungsgemäß verkündet worden.

So ähnlich ist beim Bundestag verfahren worden. Der Gesetzentwurf, den wir Ihnen vorstellen, ähnelt dem, den der Bundestag gemacht hat, um Artikel 82 Grundgesetz zu ändern. Einige Bundesländer haben dies ebenfalls gemacht, Baden-Württemberg, Brandenburg, das Saarland und Bremen. Wir wollen das auch machen. Wir schlagen Ihnen vor, Artikel 113 Abs. 1 der Landesverfassung dahin gehend zu ändern, dass eine elektronische Verkündung des Gesetzes

möglich wird und dies die gleiche Wirkung hat wie das bisher in gedruckter Form durchgeführte Verfahren.

Des Weiteren schlagen wir Ihnen vor, Artikel 113 Abs. 3 der Landesverfassung zu ergänzen. Bisher steht dort, dass für die Verkündung von Rechtsverordnungen ein Landesgesetz notwendig ist, das dieses regelt. Wir schlagen Ihnen vor, Artikel 113 Abs. 3 der Landesverfassung dahin gehend zu ergänzen, dass ein Landesgesetz möglich ist, um das Verkünden der Gesetze zu regeln.

Welchen Hintergrund hat dies? – Der Hintergrund ist der, dass die Ausfertigung, die bisher nach der Landesverfassung die Ministerpräsidentin zu tätigen hat, sozusagen darin gründet, dass sie zunächst prüft, ob das Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist. Sie muss es dann unterzeichnen. Unterzeichnen würde bedeuten, man muss den Medienbruch herbeiführen, damit eine Papierform vorhanden ist, auf der sie unterzeichnen kann.

Im Wege des Landesgesetzes wollen wir die Möglichkeit schafen, dass künftig zum Beispiel durch eine digitale Signatur die Unterzeichnung der Ministerpräsidentin ermöglicht wird.

Insofern hofe ich, dass wir diesen Gesetzentwurf in den nächsten Wochen konstruktiv beraten und gemeinsam dieses Ziel erreichen, medienbruchfrei Gesetze verkünden zu können. Sie werden an der Stelle ein tränendes Auge des Ministers der Justiz sehen, weil die gedruckte Form bisher von der Justizvollzugsanstalt Diez gedruckt wurde. Sie verliert sozusagen ein Stück ihrer Arbeit. Ich glaube aber, dies ist ein unwesentlicher Gesichtspunkt.

Es ist an der Zeit, die Landesverfassung so zu reformieren, dass wir entsprechend dem, was bei praktischer Arbeit heute gang und gäbe ist, nämlich in elektronischer Form zu verfahren, für die Zukunft ermöglichen.

(Beifall der FDP, vereinzelt bei der SPD und bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die SPD-Fraktion spricht Abgeordneter Christoph Spies.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren! Eine Änderung der Verfassung, sei dies auch nur im kleinen Umfang, greift in jedem Fall in die Grundlagen unserer staatlichen Ordnung ein und muss allein aus dieser Überlegung heraus gut bedacht und abgewogen werden.

Für mich ist es eine Ehre, zu unserer Verfassung sprechen zu dürfen – Sie sehen es an der Krawatte – und unsere Abwägungstatbestände der Änderung in die Beratung einbringen zu können.

Wir befassen uns heute in der ersten Lesung mit Artikel 113 unserer Verfassung. Artikel 113 regelt den letzten Verfahrensakt des Landesgesetzgebungsverfahrens. Er betrift die formellen Verfahrensstadien als letzter Teil des Gesetzgebungsverfahrens, Ausfertigung und Verkündung.

Was auf den ersten Blick etwas banal erscheinen mag, ist ein zwingender rechtsstaatlicher Bestandteil des Gesetz- und Verordnungsverfahrens. Der Verkündung kommt insoweit eine besondere rechtsstaatliche Bedeutung zu, weil nicht nur die politische Auseinandersetzung, unsere Diskussionen, über die betrefenden Normen beendet wird, sondern auch die Adressaten der Normen darüber informiert werden, welche Rechte und Pflichten sie erhalten. Ohne diese förmliche Veröfentlichungspflicht wären die Adressaten auf Mutmaßungen angewiesen und einer möglichen behördlichen Willkür ausgesetzt. Die Bürgerinnen und Bürger müssten raten, was wir durch unsere Meinungsäußerungen erreichen möchten.

Soweit Artikel 113 neben der Verkündung und dem Inkrafttreten die vorherige Ausfertigung vorsieht, wird der Ministerpräsidentin im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die Aufgabe zugewiesen zu prüfen – Herr Minister, Sie hatten das schon erwähnt –, ob das auszufertigende Gesetz genau dem Willen des Gesetzgebers entspricht und mit den Grundsätzen der Verfassung vereinbar ist. Gerade dieser Aspekt ist von entscheidender Bedeutung und wird durch den Änderungsvorschlag der Landesregierung nicht angetastet.

In der letzten Sitzung des Rechtsausschusses wurde sehr deutlich, wie wichtig der Umgang des Ausfertigungsorgans mit dem Gesetzgebungsverfahren ist. Artikel 122 der polnischen Verfassung stößt hier gerade an seine Grenzen, da aus politischen Gründen eine Verkündung von bestimmten Gesetzen abgelehnt wird. Wir hofen, dass unser EU-Nachbar die Schwierigkeiten überwinden kann.

Unser Artikel 113 stimmt im Wesentlichen mit seinem für Bundesgesetze und Rechtsverordnungen geltenden Gegenstück, Artikel 82 Grundgesetz, überein. Unterscheidungen bestehen allein in der Zuständigkeit der Ausfertigung und der Verkündung von Gesetzen. Diese Aufgaben werden im Bund von dem Bundespräsidenten, hier in Rheinland-Pfalz, wie dargelegt, von der Ministerpräsidentin wahrgenommen.

Der jetzige Entwurf – das haben Sie schon gesagt – ist angelehnt an das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes, Artikel 82, vom 19. Dezember 2022. Unsere Kolleginnen und Kollegen auf Bundesebene haben den Weg gewählt, das Grundgesetz um die Möglichkeit der gesetzlichen Regelung der elektronischen Verkündung zu erweitern.

In der Bundestagsdrucksache 20/2729 wurde hierfür ein anderer Änderungsvorschlag des Artikels 82 von der Bundesregierung vorgeschlagen. Dieser weiter gehende Änderungsvorschlag der Verkündungsmöglichkeiten wurde vom betrefenden Ausschuss im Bund an die Änderungen, welche von der Landesregierung vorgeschlagen werden, angepasst. Dies wird in der Druck

sache 20/4699 unter anderem mit der bestimmten Formulierung begründet.

Ich begrüße es ausdrücklich, dass die Landesregierung den entsprechenden Beratungsverlauf des Bundes in die Entscheidungsfindung bereits hat einfließen lassen. Die derzeit allein verbindliche Papierfassung des Gesetzund Verordnungsblatts für das Land Rheinland-Pfalz soll abgelöst und die Verkündung auf einer digitalen Verkündungsplattform des Landes ermöglicht werden.

Zunächst soll verfassungsrechtlich klargestellt werden, dass das Gesetz- und Verordnungsblatt in elektronischer Form geführt werden kann, um künftig bei Landesgesetzen eine elektronische Verkündung zu ermöglichen. Deshalb soll Artikel 113 der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt werden, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form der Ausfertigung von Landesgesetzen, zum Beispiel die Unterschrift, umfasst. Somit könnte durch ein Landesgesetz die Gesetzgebung vom Entwurf bis zur Verkündung auf einem Kommunikationsweg ermöglicht werden, sofern wir dies in den folgenden Beratungen mehrheitlich beschließen.

Wir als SPD-Fraktion stimmen vorbehaltlich der weiteren Ausschussberatungen gerne der Möglichkeit der weiterführenden Gesetzgebung im Bereich der Verkündung im Hinblick auf den elektronischen Weg zu und freuen uns, Teil der Modernisierung unserer Verfassung sein zu dürfen.

Vielen Dank.

(Beifall der SPD, des BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP)

Für die CDU-Fraktion spricht Abgeordneter Marcus Klein.

Herr Präsident, meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Die Verfassung ändert man nicht leichtfertig. Man geht mit Bedacht an sie heran. Ich empfinde das genauso, auch wenn ich zum äußeren Zeichen keine Krawatte trage wie der Kollege. Es liegt uns am Herzen, an diesem ausgewogenen System möglichst wenig herumzufeilen.

Herr Minister Mertin hat auf die historische Dimension hingewiesen. Ich will das vielleicht in umgekehrter Reihenfolge sagen. Man wird aus heutiger Sicht nicht unterstellen können, dass unsere Verfassungsväter und -mütter nicht wollten, dass nicht digital veröfentlicht und ausgefertigt wird. Sie konnten darüber 1947 schlechterdings nicht entscheiden, weil es das damals noch nicht gab. Insofern sehen wir eine sinnvolle und zeitgemäße Fortentwicklung unserer Verfassung, die wir positiv begleiten wollen.

Die bloße Ermöglichung einer ausschließlich elektronischen Führung des

Gesetz- und Verordnungsblatts und die medienbruchfreie Ausfertigung sind unseres Erachtens sinnvoll und richtig.