Dabei möchte ich erstens die Gelegenheit nutzen, meiner Kollegin Spoorendonk dafür zu danken, dass sie hier eine hervorragende Rede gehalten hat.
Zweitens möchte ich auf das eingehen, was Herr Müller gesagt hat in dem Sinne: Die großen Unternehmen sind steuerbefreit und da sie sich den Steuerpflichten entziehen und es ihnen so gut geht, sollte man jetzt eine Ausbildungsplatzabgabe erheben. Das war so ungefähr der Tenor.
Ich sage Ihnen - das haben wir schon immer gesagt -, wir können natürlich auch die Steuergesetze ändern; dann sind wir das Problem los. Dann sind wir als SSW die Ersten, die an Ihrer Seite stehen.
Worum es bei dieser Geschichte im Kern geht, ist, dass sich alles das, was mit Ausbildung zu tun hat, am Bedarf orientieren muss; der Bedarf muss da sein. Wenn man ausbilden will, weil man in der Zukunft ausgebildete Leute braucht, wird man ausbilden. Unsere Wirtschaft tut das auch.
- Moment, liebe Leute! Unsere Wirtschaft tut das. Der zweite Part ist der, der etwas mit Kommunikation zu tun hat. Gerade hier in Schleswig-Holstein haben wir deutlich gemerkt,
wenn man mit Unternehmen, Gewerkschaften, Verbänden redet, so wie es unser Minister getan hat, dann funktioniert es. Wir hier in Schleswig-Holstein sind das beste Beispiel dafür, dass man auf eine solche Abgabe verzichten kann.
Dritter Punkt! In der derzeitigen Situation lautet unser konkreter Vorschlag - das entspricht auch dem, was Sie, Herr Minister, gesagt haben -: Die Tarifpartner sollen das regeln, Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen das regeln, wie es in der Bauwirtschaft geschieht. Dann haben wir genau die geforderte Regionalität. Das kann man in den Regionen, dort, wo es nötig ist, „abkaspern“. Man kann miteinander reden, miteinander verhandeln. Es wird keine Gewerkschaft
Diesem Weg der Freiwilligkeit vor Ort und der Regionalität können wir dann auch folgen. Aber wir dürfen es nicht staatlich verordnen. Wenn wir das tun, machen wir einen Fehler.
Wir treten in die Abstimmung ein. Es ist beantragt worden, über die Anträge Drucksache 15/3032, Dringlichkeitsantrag der Fraktion der FDP mit der Überschrift „Keine Ausbildungsplatzabgabe“, und Drucksache 15/3035 mit der Überschrift „Ausbildungsplatzumlage“ von den Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN alternativ abzustimmen.
Ich gehe nach den Drucksachennummern vor und rufe zunächst den Dringlichkeitsantrag der Fraktion der FDP „Keine Ausbildungsplatzabgabe“ zur Abstimmung auf. Wer dem Antrag Drucksache 15/3032 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um sein Handzeichen. - Das sind die Stimmen der CDU, der FDP und des SSW.
Nun frage ich, wer dem Antrag Drucksache 15/3035 seine Zustimmung geben will. Ich bitte um das Handzeichen. - Das sind die Abgeordneten der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Meine Damen und Herren, wir treten in die Mittagspause ein und setzen die Beratungen um 15 Uhr mit der Behandlung des Dringlichkeitsantrages „Weihnachtsgeld der Ministerinnen und Minister“, der als Punkt 38 b in die Tagesordnungsordnung eingereiht wurde, fort.
Ich weise darauf hin, dass die Landesregierung mit dem Antrag gebeten wird, in der 37. Tagung des Schleswig-Holsteinischen Landtages „einen mündlichen Bericht und eine Stellungnahme zu den in den Zeitungen des ‚sh:z-Verlages’ vom heutigen Tage erhobenen Vorwürfen über die Rechtmäßigkeit von Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen an Ministerinnen und Minister des Landes Schleswig-Holstein abzugeben“. Dieser Antrag ist unterzeichnet von der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Kann die Landesregierung einen mündlichen Bericht abgeben? - Das ist der Fall. Für die Landesregierung erteile ich dem Finanzminister, Dr. Stegner, das Wort für den Bericht.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Überschriften, Artikel und Kommentar in einer schleswig-holsteinischen Zeitung von heute sowie darin wiedergegebene Äußerungen von Mitgliedern dieses Hauses haben die Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN veranlasst, die Landesregierung um einen Bericht zur Entwicklung der Sonderzahlungen an Ministerinnen und Minister noch in dieser Tagung zu bitten. Ich komme dieser Bitte für die Landesregierung gern nach, da sie mir Gelegenheit gibt, dem Parlament und der Öffentlichkeit die Faktenlage darzustellen.
Erstens. Das erste Landesministergesetz für Schleswig-Holstein datiert vom 22. Dezember 1950, das derzeit geltende in der Fassung vom 1. Oktober 1990. Das, worum es heute geht, wurde darin übrigens nicht geändert. Zuletzt wurde das Gesetz von 1990 mit Gesetz vom 19. Dezember 2000 geändert.
Zweitens. Seit 1961 erhalten die Ministerinnen und Minister in Schleswig-Holstein wie die Landesbeamtinnen und Landesbeamten ein Weihnachtsgeld aufgrund des Gesetzes über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung an Beamte und Versorgungsempfänger des Landes vom 13. Dezember 1961.
Durch einen allgemeinen Verweis im Landesministergesetz - § 5 Abs. 1 - galt diese Regelung auch für die Landesministerinnen und Landesminister. 1961
hatte Schleswig-Holstein eine CDU/BHE/FDPLandesregierung, der Justizminister hieß Leverenz und war von der Freien Demokratischen Partei.
Drittens. Das Sonderzuwendungsgesetz trat am 1. Juli 1975 in Kraft. Landesrechtliche Vorschriften über Sonderzuwendungen traten gleichzeitig außer Kraft. 1975 hatte Schleswig-Holstein eine Alleinregierung der Christlich Demokratischen Union.
Viertens. Die Sonderzuwendungen für Ministerinnen und Minister wurden bis 1997 aufgrund der erwähnten allgemeinen Verweisung des § 5 Abs. 1 Satz 1 LMinG auf die für Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften geleistet.
Fünftens. Mit dem Haushaltsgesetz 1997 - GVOBl. S. 111 - ist diese seit 1961 substanziell so bestehende Rechtslage durch eine Ergänzung in § 7 LMinG zusätzlich präzisiert worden, um entsprechenden formalen Anregungen seitens des Landesrechnungshofs Folge zu leisten.
Ich zitiere mit Genehmigung des Präsidenten aus dem Schreiben des Präsidenten des Landesrechnungshofs vom 28. Februar 1994. Darin spricht der Präsident des Landesrechnungshofs von zwei Problembereichen. Nun das wörtliche Zitat:
„…der eine ist mehr formaler Natur und betrifft die jährlichen Sonderzuwendungen und das Urlaubsgeld für Bezieher von Amtsbezügen… Nach Auffassung des LRH ist zwar die Zahlung der Sonderzuwendung und des Urlaubsgeldes an die Empfänger der Amtsbezüge sachlich gerechtfertigt. Hierfür ist aber ein konkrete Verweisung auf die bundesgesetzlichen Regelungen im LMG erforderlich…“
Diese Ausführungen hat der Landesrechnungshof mit der Anregung versehen, die Rechtsgrundlage „bei der nächsten Gelegenheit zu initiieren“. Diese Klarstellung ist von der Regierung zugesagt worden.
Sechstens. Richtig ist, dass dieser Wunsch nach Klarstellung durch den Landesrechnungshof 1996 wiederholt wurde. Dieser hat erneut eine Änderung im Landesministergesetz vorgeschlagen und dabei erneut darauf hingewiesen, dass er nach wie vor die sachliche Rechtfertigung des Bezugs einer Sonderzuwendung nicht in Zweifel ziehe. Ohne eine förmliche Entscheidung des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers seien solche Zahlungen rechtlich aber zu beanstanden.
Siebtens. Diese Auffassung des Landesrechnungshofs haben die Landesregierungen seit 1961 - ich habe zitiert, welche das waren - nicht geteilt und teilt sie auch heute nicht.
Es gab nach Auffassung der Landesregierung im Gegenteil immer eine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Zahlungen, nämlich den § 5 des LMG. In dieser rechtssystematischen Frage - ich erlaube mir den Hinweis, ich bin kein Jurist; insoweit füge ich das auch als Überzeugung hinzu - mag es unterschiedliche Auffassungen geben, hierzulande, auch anderswo, früher und auch heute. Der Landesrechnungshof hat eine Position - wir reden übrigens über den Landesrechnungshof, nicht über das Bundesverfassungsgericht -, die Landesregierungen zwischen 1961 und 1996 hatten eine andere.
In allen anderen Ländern, also auch in BadenWürttemberg, Niedersachen und Hamburg, erhalten Ministerinnen und Minister ebenfalls eine jährliche Sonderzuwendung; in den meisten Fällen aufgrund einer allgemeinen Verweisung auf das für die Beamtinnen und Beamten geltende Recht, also auch in der gleichen Höhe wie diese.
Achtens. Gleichwohl wurde vom Kabinett im selben Jahr, nämlich in der Klausur vom 31. August bis 1. September 1996, vereinbart, die anstehende Änderung des Landesministergesetzes in den Entwurf des Haushaltsgesetzes einzubeziehen. 1996 hatte Schleswig-Holstein eine rot-grüne Landesregierung, die die Änderung dieser Bestimmung vorgeschlagen hat.
Neuntens. Die gesetzlichen Veränderungen und Präzisierungen sind mit den Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SSW gegen die Stimmen von CDU und FDP vom Schleswig-Holsteinischen Landtag beschlossen worden. Sie finden die Bestätigung des eben Gesagten auf Seite 50 in der Drucksache 14/240 im Artikel IV.
Ich zitiere in der nüchternen und klaren Ausdrucksweise aus der Begründung dieser Drucksache die wenigen Zeilen unter der deutlich erkennbaren Überschrift „Landesministergesetz“ - mit Ihrer Genehmigung, Herr Präsident -:
„Die Zahlung der jährlichen Sonderzuwendung, des Urlaubsgeldes und der vermögenswirksamen Leistungen an die Landesministerinnen und Landesminister erfolgt bisher aufgrund der allgemeinen Verweisung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesministergesetzes auf die für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften. Der Landesrechnungshof sieht die Gewährung der genannten Leistungen zwar als gerecht