Aus unserer Sicht ist es sinnvoller, das Augenmerk auf den Hundehalter zu legen. Schließlich ist der Halter für die Erziehung und die Ausbildung des Hundes verantwortlich. Dass dieser Punkt im Gefahrhundegesetz konkretisiert wird, begrüßen wir, denn damit ist die Verantwortung an der richtigen Stelle platziert. Wer sich für die Haltung eines Hundes entscheidet, hat damit nicht nur die Verantwortung für das Tier übernommen, sondern trägt auch eine Verantwortung gegenüber seinen Mitmenschen. Denn unsachgemäßer Umgang kann durchaus zu einem gefährlichen Verhalten bei Hunden führen. Daher ist es nur konsequent, dass die Voraussetzungen für die Haltung gefährlicher Hunde durch den Gesetzgeber nach unserer Ansicht konkretisiert und verschärft wurden. Diesen Aspekt des Gesetzes begrüßen wir ausdrücklich.
In der ersten Lesung zum Gesetzentwurf haben wir deutlich gemacht, dass wir § 13 Abs. 5 durchaus kritisch sehen, da dies eine Öffnung des Betretungsrechts für Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ist und insoweit eine Einschränkung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung darstellt. Damit die zuständige Behörde aber ihrer Aufgabe nachkommen kann, müssen wir diese Option gewährleisten. Das darf aber nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Situation keine andere Möglichkeit zulässt. Nichtsdestotrotz sehen wir diese Notwendigkeit und können daher dem Änderungsantrag der FDP nicht zustimmen.
Wir haben bereits in der ersten Lesung auf einige Punkte des Gesetzentwurfs hingewiesen, die wir durchaus kritisch sehen. Jedoch muss ich sagen, dass es uns letztlich darauf ankommt, die Gefahr, die von gefährlichen Hunden ausgehen kann, so weit wie möglich zu reduzieren. Daher halten wir auch den Ansatz, den Hundehalter stärker in den Fokus des
Gesetzes zu rücken, für richtig. Wir werden deshalb der Empfehlung des Innen- und Rechtsausschusses trotz unserer Bedenken zustimmen.
(Beifall beim SSW sowie der Abgeordneten Klaus-Peter Puls [SPD] und Irene Fröhlich [BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN])
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf eines Gefahrhundegesetzes dient dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Die Problematik der gefährlichen Hunde ist bis heute, wie wir gehört haben, kontrovers diskutiert worden. Ich will nicht erneut an die schrecklichen Beißvorfälle erinnern. Heute geht es mir darum, dass wir ein Gesetz beschließen, welches die Bürgerinnen und Bürger in diesem Land vor Schaden bewahrt, zugleich maßvoll gegenüber den Hundehaltern ist und ihre Interessen berücksichtigt.
Die Mehrheit der Hundehalter geht sachkundig und verantwortungsvoll mit ihren Hunden um. Das gilt auch für die Halter gefährlicher Hunde, leider aber nicht für alle. Hier liegt das Problem.
Ein Hund ist in der Regel so gefährlich, wie er durch das Zutun seines Halters oder Züchters wird, sei es, dass jemand dabei vorsätzlich oder aus Unkenntnis den Hund zur Gefahrenquelle werden lässt.
Der Gesetzentwurf stellt daher das Halten gefährlicher Hunde unter einen Erlaubnisvorbehalt. Nur wer persönlich geeignet, zuverlässig und sachkundig ist, soll künftig einen gefährlichen Hund halten dürfen.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde viel darüber diskutiert, ob die Gefährlichkeit eines Hundes an dessen Rassezugehörigkeit festgemacht werden kann. Wir haben dazu hier auch wieder Beiträge gehört. Der
mitunter heftig geführte Diskurs über diese Frage begleitete bereits das Verfahren zur Gefahrhundeverordnung. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht über diese Frage befunden und festgestellt, dass die Vermutung einer gesteigerten Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen gerechtfertigt ist. Damit wird die Auffassung der Innenministerkonferenz bestätigt, die in dem vorliegenden Gesetzentwurf umgesetzt worden ist. Der FDP-Antrag auf Streichung der Bestimmung ist daher abzulehnen.
Aber die Gefahrenprävention muss erst recht dann einsetzen, wenn ein Tier - ungeachtet der Rasse - verhaltensauffällig geworden ist, zum Beispiel durch eine besondere Kampfbereitschaft oder Angriffslust. Das sieht der Gesetzentwurf vor. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens und auch in dem Änderungsantrag der FDP ist in dem Zusammenhang die Frage aufgeworfen worden, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zu einer solchen Einschätzung überhaupt in der Lage seien. Über die Gefährlichkeit eines Tieres zu befinden, ist sicher kein leichtes Unterfangen. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Ordnungsbehörde in Zweifelsfällen einen fachkundigen Tierarzt beteiligen kann. Auf diese Weise werden die Verwaltungsentscheidungen tiermedizinisch abgesichert. Herr Dr. Garg, ich darf es noch einmal sagen: Unbestimmte Rechtsbegriffe sind für gute Verwaltungen kein Problem. Damit umgehen zu können, das nennt man Verwaltungskunst.
An dieser Stelle danke ich ausdrücklich den sachkundigen Verbänden, die im Gesetzgebungsverfahren wertvolle Anregungen gegeben haben. Viele davon sind in den Entwurf und in die Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses eingegangen. Die Beschlussvorlage ist dadurch optimiert worden.
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, dass gefährliche Hunde grundsätzlich an der Leine zu führen sind. Sie müssen überdies einen Maulkorb tragen. Damit wird die Bevölkerung effektiv geschützt. Hierbei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass die Maulkorbpflicht eine Belastung für das Tier darstellt. Vor dem Hintergrund eröffnet der Entwurf dem Halter die Möglichkeit, die Gutmütigkeit des Tieres durch einen wissenschaftlich fundierten Wesenstest nachzuweisen. Das war eine der wesentlichen Forderungen in der vergangenen Diskussion. Dem sind wir nachgekommen.
Bei aller Sorge um den Schutz der Bevölkerung gilt es, maßvolle Regelungen zu treffen. Dem trägt der Entwurf nach meiner festen Überzeugung Rechnung.
Hinsichtlich der Bundesratsinitiative zu einem Heimtierzuchtgesetz, zu dessen Inhalt der betreffende Antrag der FDP-Fraktion leider keine Angaben macht, wird die Landesregierung gemeinsam mit den anderen Ländern den Handlungsbedarf und mögliche Inhalte für eine entsprechende Ergänzung der bereits bestehenden Regelungen im Tierschutzrecht abklären.
Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Beratung. Ich lasse jetzt über Tagesordnungspunkt 10 abstimmen, hier zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Drucksache 15/3947. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Dieser Antrag ist mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW sowie der Abgeordneten Schwalm, Lehnert, Schlie und Wiegard aus der Fraktion der CDU gegen die Stimmen der Fraktion der FDP und bei Enthaltung der übrigen Mitglieder der CDU-Fraktion abgelehnt.
Ich lasse jetzt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung, Drucksache 15/3917, abstimmen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Er ist mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Abgeordneten des SSW gegen die Stimmen der Fraktion der FDP angenommen.
Dann lasse ich über den Tagesordnungspunkt 57 abstimmen. Hier empfiehlt der Ausschuss, die Nummern 1 und 3 des Antrages Drucksache 15/456 im Einvernehmen mit dem Antragsteller für erledigt zu erklären und Nummer 2 des Antrages anzunehmen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? - Das ist einstimmig so angenommen.
Fraktionen haben sich darauf verständigt, die Tagesordnungspunkte 8 und 9, Änderung sowie Neufassung des Landesplanungsgesetzes, von der Tagesordnung abzusetzen.