Im fortlaufenden Text meiner Rede werde ich immer die weibliche Form nehmen. Das vereinfacht die Geschichte und enthält phonetisch auch die männliche. Ich bitte die Männer um Verständnis.
Es regelt unter berufsrechtlichen Aspekten die angemessene Möglichkeit für freiberuflich tätige Kammermitglieder, sich entweder in der vom Bundesgesetzgeber neu geschaffenen Form der Partnergesellschaft oder der Kapitalgesellschaft zusammenzuschließen. Die bisher übliche Form der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts genügt oft nicht mehr den gestiegenen wirtschaftlichen Anforderungen.
Anders als bisher verpflichtet das hier vorliegende Gesetz die Kammer, die beruflichen Interessen aller in die Listen eingetragenen Architektinnen und Stadtplanerinnen und Ingenieurinnen zu fördern. Bisher war die Kammer vor allem auf die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder verpflichtet. Besonders Fortbildung und berufliche Qualifikation wird in die Zuständigkeit der Kammer gelegt, und zwar gegenüber allen ihren Mitgliedern. Umgekehrt werden alle Architektinnen, Stadtplanerinnen und Ingenieurinnen auf die wesentlichen Berufspflichten durch das Gesetz verpflichtet.
Vonseiten der Kammer wird der Gesetzentwurf begrüßt. Es wird keine Notwendigkeit gesehen, alle Architektinnen, Stadtplanerinnen und Ingenieurinnen zu Pflichtmitgliedern zu machen. Das hatte eine Kammerversammlung eigens so beschlossen.
Offenbar sind die Angebote der Kammer so attraktiv, dass auch gewerblich und abhängig tätige Architektinnen, Stadtplanerinnen und Ingenieurinnen in ausreichender Zahl die Mitgliedschaft beantragen. Gleichzeitig wird das Land von Verwaltungsaufgaben entlastet, da die Kammer zukünftig Sachverständige anerkennen kann. Den steigenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand stehen Einnahmen aus Beiträgen und Seminargebühren gegenüber. Dass es der Kammer finanziell nicht schlecht geht, kann jede sehen, die das Vergnügen hat, dort drüben zu Gast zu sein.
Eigentlich gibt es keine Kontroverse über Gesetz. Wir haben im Ausschuss ein kleines Geplänkel darüber gehabt, ob unser Änderungsantrag in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, nicht nur „bei freiberuflicher Tätigkeit“, sondern in jedem Fall „Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren, insbesondere keine Provisionen, Geschenke oder andere geldwerte Vorteile anzunehmen“, sinnvoll ist. Wo drei Juristen zusammensitzen, gibt es mindestens fünf verschiedene juristische Meinungen. So sind wir froh, dass uns der Wissenschaftliche Dienst bestätigt hat und auch die Juristen aus dem Innenministerium keine Bedenken dagegen hatten. Uns ist bewusst, dass der Korruption im Baubereich nur mit Gesetzen genauso schwer beizukommen ist wie der gestern diskutierten Schwarzarbeit. Aber wenn es im Gesetz schon erwähnt wird, wollen wir alle einbezogen wissen.
Die zweite Änderung, die wir eingebracht haben, ist in § 2 zu finden und wird besonders die Umweltpolitiker freuen. Auch die Ingenieurinnen sollen - wie die Architektinnen und Stadtplanerinnen - im Katalog ihrer Berufsaufgaben zum umweltgerechten Planen und Bauen von baulichen Anlagen verpflichtet werden. Auch hier wird die Umsetzung des von uns Gewünschten nur stattfinden, wenn die sonstigen Rahmenbedingungen mit dafür sorgen.
Ich denke, wir haben hier eine gute Gesetzesarbeit gemacht. Ich empfehle die Zustimmung zu dem Gesetz.
Herr Präsident! Mein Damen und Herren! Im Januar dieses Jahres haben wir die erste Lesung zum Architektenund Ingenieurkammergesetz SchleswigHolstein gehabt. Die Novellierung des Gesetzes zielt unter anderem darauf ab, eine Anpassung der berufsständischen rechtlichen Grundlagen an die Veränderungen der Gesellschaft zu schaffen. Ich habe diese Änderung begrüßt, damit die rechtliche und wirtschaftliche Stellung für Architekten und Ingenieure gestärkt wird. Dazu stehen wir auch weiterhin. Wir stehen auch zu den jetzt vorgenommenen Änderungen.
Schon damals habe ich zu einem Punkt des Gesetzentwurfs Bedenken gehabt und Klärungsbedarf gesehen. Nach Auffassung des SSW stellt der Gesetzentwurf eine Verschärfung der Regelung für Ausländerinnen und Ausländer dar. Eine solche Verschärfung haben wir auch für EU-Bürgerinnen und EUBürger gesehen. Besonders § 6 der Novelle hat bei uns Bedenken geweckt, da wir dort die größten Probleme gesehen haben. Die genannten Eintragungsvoraussetzungen für EU-Ausländerinnen und -Ausländer sind kaum zu überwinden, sodass für diese Personen eine Berufsausübung hier nicht möglich sein wird. Die Eintragung in die Liste ist jedoch Voraussetzung, um zum Beispiel einen Bauantrag einzureichen. Ich muss gestehen, dass diese Bedenken bis heute nicht ausgeräumt wurden.
In der schriftlichen Anhörung hat die Europa-Union zum Gesetzentwurf unter anderem diese kritischen Bedenken geteilt. Insbesondere § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist problematisch, da zum einen eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung und eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre verlangt wird. Dies ist Voraussetzung für den Schutz der Berufsbezeichnung und der Eintragung. Nach Auffassung der Europa-Union ist diese Voraussetzung mit der geltenden EWG-Richtlinie nicht vereinbar. Beide Voraussetzungen für die Eintragung als Architektin oder Architekt zu kumulieren und „dann noch zusätzlich die... geforderte praktische Berufstätigkeit zu verlangen, dient nicht der Beseitigung von Hindernissen für den freien Personen- und Dienstleistungsver
Darauf hat das Ministerium reagiert und mitgeteilt, dass, da dies auch von Inländern verlangt werde, keine Benachteiligung vorliege und dass daher vonseiten des Ministeriums keine Veranlassung gesehen werden, den Gesetzentwurf zu ändern.
Auch die in § 6 Abs. 6 genannten Voraussetzungen für EU-Bürgerinnen und -Bürger erfassen nicht die in anderen Ländern bestehenden Möglichkeiten einer anderen Ausbildung. Jedenfalls führt die weitere Forderung nach einer praktischen Tätigkeit von zwei Jahren innerhalb des Berufes, bevor eine Eintragung möglich ist, weiterhin zu möglichen erheblichen Erschwernissen des Zugangs.
Aus den unterschiedlichen Stellungnahmen ergibt sich gerade keine Lösung dieses Problems. Da es möglich sein muss, die Eintragungsvoraussetzungen verständlich zu erkennen - für uns, für EU-Bürgerinnen und -Bürger und EU-Ausländerinnen und -Ausländer -, sind die Zweifel nach meiner Ansicht bis heute nicht ausgeräumt, sodass wir dem Entwurf nicht zustimmen werden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Hildebrand, jetzt kommen Sie mit Ihrem Vorschlag doch nicht zum Zug. Ich hatte mir schon überlegt, ob man hier einen Punkt setzen könnte. Aber das geht nun nicht. Nun ist das streitig.
Die Neufassung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes wird neuere berufspolitische Aspekte umsetzen und einem durch zahlreiche Änderungen unübersichtlichen Gesetz eine lesbare Fassung verleihen.
Hauptsächlicher Anlass für die Änderung des Gesetzes ist das Bestreben mancher Architekten- und Ingenieurbüros, sich in Form einer Gesellschaft zusammenzuschließen, die nicht nur Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, sondern auch vollen Namensschutz und Registerpublizität genießt. Eine passende Gesellschaftsform für Freiberufler steht erst seit einiger Zeit zur Verfügung. Die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft scheiden aus, weil sie einen gewerblichen Betrieb voraussetzen,
Der Bundesgesetzgeber hat mit der Partnerschaftsgesellschaft eine spezielle Gesellschaftsform für Freiberufler geschaffen. Sie ist der Form der offenen Handelsgesellschaft angenähert, setzt aber keinen Gewerbebetrieb voraus.
Das neue Architekten- und Ingenieurkammergesetz schafft die notwendigen Regelungen zur Eintragung und Namensführung von Partnerschaftsgesellschaften und macht von der Möglichkeit Gebrauch, Haftungsbeschränkungen für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung zuzulassen. Die Regelungen über die maximalen Höhen der Haftungssummen berücksichtigt gängige Angebote der Versicherungen.
Schließen sich Freiberufler zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - GmbH - oder Aktiengesellschaft - AG - zusammen, müssen im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung Vorkehrungen gegen einen unzulässigen Einfluss reiner Kapitalgeber getroffen werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass mindestens 75 % der Geschäftsanteile eingetragenen Architekten, Ingenieuren oder Stadtplanern gehören müssen.
Der Gesetzentwurf verpflichtet die Kammer, die Berufsinteressen, insbesondere die Fortbildung sämtlicher eingetragener Architekten, Stadtplaner und Ingenieure, zu fördern. Die Beschränkung, vor allem auf freiberuflich tätige Pflichtmitglieder entfällt. Damit unterstreicht der Gesetzentwurf den Stellenwert der beruflichen Selbstverwaltung. Im Gegenzug gelten wichtige Berufspflichten künftig für alle Berufsangehörige, auch wenn sie nicht Mitglieder der Kammer sind. Denn nicht nur Freiberufler prägen den Berufsstand, Auftraggeber müssen sich auf alle Angehörigen des Berufsstandes verlassen können.
Erhalten bleibt vor allem - was das Gesetz zum Vorbild für viele Bundesländer macht - die Zusammenfassung aller am Bau Tätigen in einer Kammer. In anderen Bundesländern - Sie wissen es ja - existiert je eine Architekten- und eine Ingenieurkammer. Am Bau ist jedoch Teamarbeit nötig, das sollte sich in der Kammerorganisation wiederspiegeln.
Es gab ein umfangreiches Beteiligungsverfahren. Neben der Kammer wurden zahlreiche Berufsverbände gehört. Die Stellungnahmen zeigen, dass die geplante Neufassung auf große Akzeptanz stößt. Das gilt in weiten Teilen auch für Sie. Ich bedanke mich für Ihre zeitweise ungeteilte Aufmerksamkeit.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor; damit schließe ich die Beratung. Wir stimmen über den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss empfohlenen Fassung ab. Wer ihm zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Enthaltungen? Dann haben wir diesen Antrag mit den Stimmen von SPD, CDU, FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen des SSW
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist offensichtlich nicht der Fall. Ich eröffne die Aussprache. Zunächst erteile ich Herrn Abgeordneten Schlie das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Innenminister hat ein Konzept einer internen Arbeitsgruppe „Personalverteilungskriterien für die Schutzpolizei des Landes Schleswig-Holstein“ vorgelegt, das ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet ist und somit zur Diskussion gestellt werden kann. Da die Arbeitsgruppe zum Teil erhebliche Verschiebungen innerhalb der Landespolizei vorschlägt, ist unzweifelhaft bewiesen, dass es einen erheblichen Mehrbedarf an Polizeibeamten im Land gibt. Die Arbeitsgruppe hat sich Mühe gegeben, anhand von nachvollziehbaren Kriterien die Personalsituation in den Kreisen und kreisfreien Städten neu zu ordnen. Leider war nur der Arbeitsauftrag des Innenministers falsch.
Es tut mir Leid. Dieser Arbeitsauftrag lautete nämlich, den Personalmangel im Land Schleswig-Holstein neu zu verteilen. Dieses Prinzip der Mangelbewirtschaftung erinnert an einen Flächenbrand mit 15 Brandherden,