durchaus unterschiedlich. An den Gymnasien wird derzeit Musik so gut wie gar nicht fachfremd unterrichtet. Es fällt nur wenig Musikunterricht aus. Es gibt auch genügend qualifizierte Bewerber. Erfreulicherweise steigen die Studierendenzahlen an der Musikhochschule in Lübeck wieder an. Anders sieht die Situation an den anderen Schularten aus. Dort gibt es Lücken zwischen Planstellen und fachlich qualifizierten Kandidaten, vor allem an kleineren Schulen. Diese Lücken müssen wir zum Teil mit den schulartüblichen Instrumentarien schließen, die aber nicht nur für das Fach Musik gelten, Frau Spoorendonk. Wir müssen auch in anderen Fächern gerade an den Grund- und Hauptschulen mit so genannten fachfremden Lehrkräften oder Neigungslehrkräften arbeiten. Das geht nicht anders. Das ist schon immer so gewesen.
Wir brauchen natürlich in jedem Fall ein gutes Weiterbildungsangebot. Das haben wir im Fach Musik und wird auch intensiv nachgefragt. Ich wehre mich dagegen, dass die Neigungslehrkräfte durchweg schlechten Unterricht machen, wie das hier dargestellt wird.
- Gut, dann sind wir uns einig. - Wir haben bereits während der ersten Ausbildungsphase durch die neue Landesverordnung die Möglichkeit der Zusatzqualifikation, weil jetzt Musik als Erweiterungsfach mit 60 Semesterwochenstunden studiert werden kann. Es ist eine wichtige Maßnahme, dass dies in Anspruch genommen wird. Dafür müssen wir werben. Ein kleiner Hoffnungsschimmer ist auch, dass die Zahl der Absolventen und Studierenden im Fach Musik auch in diesen Schularten langsam aber stetig steigt. Im Rahmen des Quereinsteigerprogrammes werden wir Bewerberinnen und Bewerber ein Referendariat für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen anbieten können. Auch das ist ein Weg, den wir eingeschlagen haben. Zugleich versuchen wir - dazu gibt es bereits Gespräche; hier tun wir genau das, was Herr Dr. Klug fordert -, in Flensburg und Lübeck entsprechende Weiterbildungsangebote zu entwickeln. Beide Hochschulen haben zugesagt, ihre Eigenwerbung für das Fach Musik zu erhöhen. In Lübeck gibt es eine besondere Entwicklung, die vielleicht auch zur Attraktivität dieses Faches beitragen wird, nämlich die Errichtung eines Lehrstuhls für Popularmusik. Das haben wir genehmigt. Ich finde, das ist eine gute Ergänzung im Fach Musik,
um diesen Unterricht ein bisschen zeitgemäßer und attraktiver in den Schulen zu gestalten. Auch das ist ein wichtiges Element zur Werbung von Nachwuchskräften.
Ein Wort noch zu Ihnen, Frau Birk, was die Bewerber für das Lehramtsstudium an der Musikhochschule in Lübeck betrifft. Die Anforderungen sind zugegebenermaßen hoch. Der Qualitätsanspruch ist sehr hoch. Aber die Bewerber für Schulmusik müssen sich nicht mit denen messen, die sozusagen ein reines Konzertstudium anstreben. Es ist eine eigenständige Bewerbung für das Fach Schulmusik. Insofern stimmt das nur zum Teil, was Sie gesagt haben.
Ja, ich komme zum Schluss. - Ich habe überhaupt kein Problem mit diesem Antrag. Im Gegenteil. Er fällt auf einen bereits bereiteten Boden.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich möchte weder singen noch Ihnen von meinen Versuchen berichten, Blockflöte, Gitarre oder Klavier spielen zu lernen.
Ich möchte Ihnen auch nicht aus meiner interessanten Tätigkeit als Vorsitzende eines Vereins erzählen, dem auch eine Musikschule angehört, sondern schlicht und ergreifend etwas zum Verfahren sagen. Wir haben zwei Anträge. Der Antrag der FDP - ein ausgesprochen guter Antrag - enthält im ersten Teil einen Beschlussvorschlag, in dem eine Lösung aufgezeigt wird, und fordert in einem zweiten Teil einen Bericht zur Problematik. Unser Antrag fordert einen Bericht. Wenn wir den Bericht in der 27. Tagung haben, wollen wir gerne über Lösungsmöglichkeiten diskutieren und beschließen. Dazu wird - davon gehe ich aus - der Gedanke der FDP mit beitragen und mit einfließen. Nun haben wir mit Herrn Klug gesprochen, wie wir am besten abstimmen, und haben uns nach einigem
Hin und Her gemeinsam darauf verständigt, dass wir alternativ abstimmen. Ich möchte für beide Antragstellerfraktionen ausdrücklich sagen, dass eine alternative Abstimmung, also eine Ablehnung des FDPAntrages, in dieser Situation eher eine Formalie ist, um das Verfahren in unserem Sinne einzuleiten. Aber noch einmal herzlichen Dank an die FDP, dass sie diese Debatte heute hier initiiert hat.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Wir treten jetzt in die alternative Abstimmung ein. Ich lasse zunächst über den ersten Antrag, nämlich den Antrag der FDP, Drucksache 15/1835, abstimmen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.
Jetzt lasse ich über den Antrag der Fraktion von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abstimmen. Wer dem Antrag zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Dieser Antrag ist mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und des SSW angenommen.
Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften in Landesrecht (Vogelschutz-Richtlinie, FFH-Richtlinie, UVP-Änderungsrichtlinie, IVU-Richtlinie und Zoo-Richtlinie) - Landesartikelgesetz
Das Wort zur Begründung erteile ich dem Herr Minister für Umwelt, Natur und Forsten, Herrn Minister Müller.
Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Präsidentin! Das Gesetz ist ein wirklich spannendes Gesetz. Sie müssen den Raum nicht fluchtartig verlassen.
Das Landes-Artikelgesetz ist das Umsetzungsgesetz zu mehreren EU-Richtlinien in Landesrecht. Es betrifft die UVP-Richtlinie, die IVU-Richtlinie, die Vogelschutz-, die FFH- und die Zoo-Richtlinie. Sie sehen, die Europäische Einigung ist längst Realität, was ja beim Natur- und Umweltschutz auch Sinn macht, also gleiche Anforderungen und gleiche Standards für alle. Ich möchte Ihnen kurz den Rahmen des Gesetzes umreißen. Was ist neu? - Durch das Landesartikelgesetz
werden die notwendigen Landesregelungen getroffen, insbesondere zur Auswahl und Meldung von Schutzgebieten nach der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie, rechtliche Sicherung der betroffenen Schutzgebiete insbesondere durch Verträglichkeitsprüfungen, Änderung der Tiergehegevorschriften im Hinblick auf die Zoo-Richtlinie, Festlegung des Verfahrens und der Schwellenwerte für landesrechtlich zu regelnde UVPVerfahren sowie die Umsetzung der IVU-Richtlinie. Trotzdem entstehen im Bereich des Naturschutzes keine höherer Kosten und kein höherer Verwaltungsaufwand durch die Erfordernisse der FFH-Verträglichkeitsprüfung als bisher, da diese Regelungen bisher geltendes Bundesrahmenrecht sind. Entsprechendes gilt für die UVP-Prüfung aufgrund der bereits seit 1999 unmittelbar geltenden UVP-Richtlinien der EU. Die grundsätzlichen Zuständigkeiten werden durch die Neuregelungen im Naturschutzrecht nicht verändert. Das Umweltministerium nimmt die Fachaufsicht wahr. Die unteren Naturschutzbehörden sind für den Vollzug der Regelungen zuständig, die sich meistens im Zuge der ohnehin durchzuführenden Eingriffsprüfungen abarbeiten lassen. Das Umweltministerium nimmt zurzeit in stärkerer Form seine fachaufsichtlichen Zuständigkeiten wahr.
Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Zuständigkeiten gegenüber der derzeitigen Rechtslage ebenfalls nicht verändert worden. Durch die rechtlichen Regelungen sowohl im Naturschutz als auch bei der UVP werden für die Wirtschaft insofern Hemmnisse abgebaut, als wegen der derzeit praktizierten erforderlichen unmittelbaren Anwendbarkeit von europarechtlichen Regelungen nunmehr die Umweltanforderungen gesetzlich klargestellt werden. Was passiert, wenn die Gesetzesnovelle nicht durchgeführt werden sollte? - Hierzu eine klare Antwort: Es würde erhebliche Schwierigkeiten mit der Europäischen Union geben, weil die EU schon mehrfach die überfällige Umsetzung ihrer Richtlinie angemahnt hat. Sie wissen, dass dann sogar Zwangsgeldzahlungen auf uns zukommen könnten. Das wollen wir nicht nur aufgrund des Landeshaushaltes vermeiden.
Ich muss darauf hinweisen, dass diese Gesetzesvorlage ohne unser Zutun spät, aber nicht zu spät kommt. Die Umsetzung der UVP-Vorschriften ist auf Bundesebene im Juli des vergangenen Jahres erfolgt. Erst zu diesem Zeitpunkt war für die Länder der Umsetzungsbedarf so klar umrissen, dass der Beginn des ersten Anhörungsverfahrens mit den Ressorts und kommunalen Landesverbänden im Juli 2001 eingeleitet werden konnte. Hieran schloss sich das zweite Anhörungsverfahren mit allen Verbänden an, das jetzt seinen Abschluss gefunden hat. Hierzu lassen Sie mich einige Hinweise ausführen. Wie immer gibt es Lob und Kritik bei sol
chen Anhörungsverfahren. Zuerst das Lob: Die Notwendigkeit für die Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften wurde im Wesentlichen von allen Einsendern eingesehen. Mehrere Verbände - ich möchte den Verband der chemischen Industrie, den Bund für Umwelt und Naturschutz sowie den Landkreistag zitieren - haben mitgeteilt, dass sie den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßen.
Fünf Verbände standen dem Gesetzentwurf eher kritisch gegenüber. Hauptkritikpunkt war, der Entwurf gehe über die EU-Vorgaben und die entsprechenden Artikelgesetze anderer Bundesländer hinaus; dies gelte etwa beim LUVPG, bei dem jenseits des Bundesrechts eine zusätzliche Verbandsbeteiligung für die Naturschutzverbände eingeführt worden sei. Ein eigenes Landes-UVP-Gesetz sei nicht erforderlich. Außerdem sollte das neue Bundesnaturschutzgesetz sofort in den Gesetzentwurf eingearbeitet werden; hinsichtlich des Landesnaturschutzgesetzes wird die Delegation der im Rahmen der Funktionalreform auf die Kreise und kreisfreien Städte oder die Gemeinden übertragenen Aufgaben teilweise infrage gestellt.
Meine Antwort auf diese Kritikpunkte: Zum Ersten der Vorwurf der Einengung durch Vorschriften und der unzureichenden Nutzung vorhandener Spielräume bei der Umsetzung. Diese Auffassung überschätzt entweder die wirklich vorhandenen Spielräume oder lässt das große Risiko einer Europarechtswidrigkeit der Umsetzungsvorschriften zu. Letzteres ist in jedem Fall zu vermeiden. Daher sind die Vorschriften so eng wie möglich an Bundesrecht angelehnt oder unter Ausnutzung der - allerdings beschränkten - Spielräume konzipiert.
Dann zu der Kritik, dass die Umsetzung der EU-UVPRichtlinie in Landesrecht zu weitgehend sei: Gegenüber dem Bundesrecht wurde lediglich die zusätzliche Verbändebeteiligung beim Scoping-Termin vorgesehen, die bislang schon landesseitig auf Erlassebene geregelt war. Daher handelt es sich um eine zulässigerweise durch Landesrecht vorgesehene Regelung, die sich bereits seit elf Jahren in der Praxis bewährt hat. Die Änderung besteht also lediglich darin, dass die Verbändebeteiligung zukünftig im Landesgesetz geregelt ist.
Ferner zur Funktionalreform im Landesnaturschutzgesetz: Die Beschlüsse zur Funktionalreform wurden umgesetzt, es sei denn, die kommunalen Landesverbände haben selbst die beabsichtigte Delegation infrage gestellt. Das ist in zwei Fällen geschehen, bei der Delegation der Zuständigkeit für die Ausweisung von Naturdenkmälern und bei der Delegation hinsichtlich
Dann zur sofortigen Umsetzung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes: Diese Forderung erledigt sich leider, wenn man auf den zeitlichen Ablauf verweist. Die Anhörungsverfahren für das Landesartikelgesetz waren abgeschlossen, als am 4. April dieses Jahres das neue Bundesnaturschutzgesetz in Kraft getreten ist. Insofern hätten wir das gar nicht bereits umsetzen können. Es wäre auch falsch gewesen, das bisherige Verfahren aufzugeben oder zu stoppen, nur um das neue Bundesnaturschutzgesetz zu integrieren.
Für das neue Bundesnaturschutzgesetz wurde den Ländern wegen der erforderlichen umfänglichen Vorarbeiten eine Drei-Jahres-Frist zur Umsetzung eingeräumt. In Schleswig-Holstein wollen wir uns bemühen, wesentlich schneller zu sein, als diese Vorgabe es bestimmt. Unmittelbar nach Vorliegen des Gesetzesbeschlusses des Bundesnaturschutzgesetzes wurde eine interministerielle Arbeitsgruppe zu Artikel 5 - gute fachliche Praxis - eingesetzt, die seitdem den konkreten Umsetzungsbedarf feststellt und die entsprechende Regelungsvorschriften erarbeiten soll. Aufgrund des bereits hohen Standards im Landesnaturschutzgesetz Schleswig-Holstein gehe ich davon aus, dass Schleswig-Holstein in der Gesetzgebung der Zeit voraus ist und der Änderungsbedarf durch das neue Bundesnaturschutzgesetz entsprechend gering ausfällt.
Bei dem Ihnen jetzt vorliegenden Gesetzentwurf handelt es sich insgesamt um ein umfangreiches Paket, mit dem mehr Rechtssicherheit geschaffen wird, ohne dass neue Erschwernisse für Wirtschaft und Verwaltung entstehen. Das wichtigste Ziel des Gesetzentwurfes, das Schutzniveau zugunsten von Umwelt und Natur, wird europaweit auf hohem Standard gesetzlich festgeschrieben.
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat für die Fraktion der CDU die Frau Abgeordnete Herlich Marie Todsen-Reese.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, die Notwendigkeit der Anpassung ist unstrittig. Das kann ich auch für unsere Fraktion sagen.
Wir haben lange auf die Vorlage warten müssen. Schleswig-Holstein ist spät dran und nimmt bei der Umsetzung im bundesweiten Vergleich eher einen hinteren Platz ein. Andere Länder haben es schneller geschafft, obwohl die Grundvoraussetzungen dieselben sind. Da kann man fragen, warum.
Dafür könnte man ja insgesamt angesichts der komplexen Rechtsmaterie noch Verständnis haben, wenn die Landesregierung die Chance genutzt hätte, einen wirklich großen Wurf hinzulegen, aber ich denke, davon sind wir leider weit entfernt. Ich frage schon, warum Sie jetzt nicht die Chance genutzt haben, alle notwendigen Anpassungen an europarechtliche und bundesrechtliche Vorschriften in einem Verfahren durchzuziehen. In diesem Punkt habe ich eine andere Auffassung als Sie.
Es ist für mich eben nicht verständlich, warum Sie zwar vier Jahre nach Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes 1998 jetzt endlich eine Anpassung vornehmen, aber die aktuelle Fassung aus dem Frühjahr 2002 eben nicht mehr berücksichtigt haben. Ebenso unverständlich ist für mich, dass die EUWasserrahmenrichtlinie nicht im gleichen Zug umgesetzt worden ist. Das bedeutet, dass wir uns zu einem späteren Zeitpunkt erneut mit dem Landeswassergesetz und dem Landeswaldgesetz beschäftigen müssen. Das ist eine Verschwendung von wichtigen Ressourcen, von Zeit und Arbeitskraft und letzten Endes kostet es ja auch Geld.
Vor diesem Hintergrund frage ich Sie auch: Wie soll ich denn Ihre Aussage vor der Mitgliederversammlung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Landwirtschafts- und der Umweltverwaltung in Schwabstedt im Juni 2002 verstehen? Sie sollen dort gesagt haben, dass Sie das Landesnaturschutzgesetz in einer Legislaturperiode nicht zwei Mal anfassen wollen. Was heißt das konkret? Werden Sie noch in dieser Legislaturperiode das Landesnaturschutzgesetz umfassend novellieren, ja oder nein? Und welchen Arbeitsauftrag mit welchen Zeitvorgaben hat die Arbeitsgruppe, die nach meiner Information am Anfang dieses Jahres ressortübergreifend zur Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes eingesetzt worden ist? Dazu hätte ich heute von Ihnen, Herr Minister, gern eine eindeutige Antwort. Denn Sie fassen jetzt das Landesnaturschutzgesetz an, und die logische Konsequenz wäre dann eigentlich, dass in dieser Legislaturperiode keine weitere Novellierung kommt. Diese Frage hätte ich von Ihnen heute gern eindeutig beantwortet.