Sie sehen, dass ich hier viel mit Konjunktiven arbeite. Das macht das Ganze sehr unverständlich. Das können Sie in dem dicken Bericht auch wunderbar nachlesen. Wir haben wirklich versucht, jede denkbare, theoretische Möglichkeit in Betracht zu ziehen. So etwas führt zu ausufernden Konjunktiven, die wir in dem Bericht öfter finden.
Der zweite Komplex ist der der Weiterleitung des BeStra-Vermerks zwischen den einzelnen Ministerien und der Staatskanzlei. Wir können feststellen, dass die Weiterleitung eines solchen Vermerks vom Justizministerium zur Ministerpräsidentin in einem solchen Fall im Rahmen der gesamtpolitischen Verantwortung unproblematisch ist. Die Weiterleitung an Ministerien und Regierungsstellen ist ansonsten problematisch im Hinblick auf die Gewaltenteilung zwischen Justiz und Regierung. Schließlich sind BeStraVermerke innerdienstliche Vermerke zur Strafverfolgung. Um in diesem Konflikt eine tragbare Lösung zu finden, haben wir vorgeschlagen, die Weiterleitung von BeStra-Vermerken aus dem innerdienstlichen Bereich nur nach vorheriger Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorzunehmen. Nur so ist eine wirksame Kontrolle gewährleistet. Dies muss auch im Interesse der Landesregierung sein, um möglichen zukünftigen Vorwürfen gleich entgegentreten zu können.
Der dritte Punkt, den ich ansprechen möchte, hängt eng mit der damals verbreiteten Unkenntnis über Wesen und Inhalt eines BeStra-Vermerks zusammen. Man machte mehrere Kopien, ließ den Vermerk auf einem Schreibtisch offen liegen und betraute die verschiedensten Personen mit der Kopie und der Weitergabe des Vermerks. Das heißt, viele Menschen hatte den Vermerk in den Händen. Manchmal ging man aus Unkenntnis zu sorglos mit ihm um. Die Schlussfolgerung muss sein, dass in Zukunft die Behandlung von BeStra-Vermerken innerhalb der Landesregierung genau geregelt sein muss. Diese Erkenntnis haben wir schon sehr lange. Dafür braucht man aufseiten der Landesregierung den Schlussbericht nicht abzuwarten.
Alle drei Probleme, die sich herauskristallisiert haben, sind Themenkreise, die nicht unbedingt aufgrund von intensiver Aufklärungsarbeit zutage gefördert wurden. Vielmehr sind dies Aspekte, die schon sehr früh, teilweise in den ersten Sitzungen des Innen- und Rechtsausschusses, eine Rolle gespielt haben. Ich bin
der Ansicht, dass die gesamten angestellten Untersuchungen nicht unbedingt durch einen Untersuchungsausschuss hätten geklärt werden müssen, sondern diese auch durch den Innen- und Rechtsausschuss hätten durchgeführt werden können.
Diese Vermutung hatten wir auch schon am Anfang des Prozesses, weshalb wir uns als SSW bei der Einsetzung des Untersuchungsausschusses der Stimme enthalten haben. Nun kann man natürlich sagen, dass man das alles nicht gewusst hat und daher den Untersuchungsausschuss erst einmal eingesetzt hat. Gleichwohl hätte man erst im Innen- und Rechtsausschuss weiterarbeiten und später, bei neuen Erkenntnissen, einen Untersuchungsausschuss einsetzen können.
Aber wahrscheinlich befürchtete man gerade, dass keine neuen Erkenntnisse zutage treten würden, was letztendlich auch der Fall war.
Ich weiß selbstverständlich auch, dass ein Untersuchungsausschuss ein Kampfinstrument der Opposition ist. Das ist auch in Ordnung so. Gleichwohl glaube ich, dass man mit diesem Mittel sorgsam umgehen muss. Die Arbeit von Untersuchungsausschüssen kostet nicht nur eine Unmenge Geld, sondern findet auch immer in der Öffentlichkeit statt. Gegenüber der Öffentlichkeit war die Luft bei diesem Untersuchungsausschuss schnell heraus.
Letztendlich lässt sich bei rückwärtiger Betrachtung feststellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Landesregierung vorsätzlich unrechtmäßig gehandelt hat, um den ehemaligen Staatssekretär Mantik zu schützen oder ihm Informationen zukommen zu lassen. Diesen Freispruch erster Klasse hätten die Kolleginnen und Kollegen von CDU und FDP einfacher, schneller und preiswerter haben können.
Der Untersuchungsausschuss empfiehlt, seinen Schlussbericht zur Kenntnis zu nehmen und den ihm durch Plenarbeschluss vom 15. November 2000 erteilten Auftrag für erledigt zu erklären. Wer so beschließen will, den darf ich um das Handzeichen bitten. - Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig vom Hause so beschlossen. Damit ist der Tagesordnungspunkt 29 erledigt.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die DNA-Analyse ist eine der besten und erfolgreichsten Waffen des Rechtsstaates im Kampf gegen das Verbrechen oder - um es mit den Worten unseres Generalstaatsanwaltes zu sagen -: Kein anderes Beweismittel hat die Möglichkeiten zur Aufklärung von Straftaten so revolutioniert wie DNA-Proben. Hinterlässt der Täter - oft nur kleine - Spuren, so kann eine Identifizierung des Tatverdächtigen durch einen Abgleich mit einem in einer Datei vorhandenen DNAIdentitätsmuster erfolgen.
Dennoch sind die Vorschriften zur Erhebung und Speicherung eines genetischen Fingerabdrucks an erheblich strengere Voraussetzungen geknüpft als die Abnahme eines konventionellen beziehungsweise daktyloskopischen Fingerabdrucks. Dies beruht sicherlich darauf, dass der Bundesgesetzgeber Ängste der Bevölkerung vor einer Offenlegung beziehungsweise Entschlüsselung von persönlichkeitsrelevanten Erbinformationen berücksichtigen wollte. Um es klar zu sagen: Niemand will eine Untersuchung des kodierenden Bereichs des entnommenen Genoms. Niemand will den gläsernen Menschen. Verfassungsrechtliche Zweifel hieran wären auch mehr als begründet.
Aber dies ist auch nicht Gegenstand des DNAFingerprintings. Das Verfahren beruht auf einem bildhaften Vergleich von Mustern und greift über den Identitätsnachweis hinaus nicht in informationelle Rechte des Betroffenen ein. Insofern ist ein Unterschied zwischen Fingerabdruck und DNAIdentifizierungsmuster nicht erkennbar.
Auch § 81 e der Strafprozessordnung stellt klar, dass die molekulargenetische Untersuchung ausschließlich der Identitätsfeststellung dient. Ein Missbrauch der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster im Sinne
einer gesetzeswidrigen feststehenden Nutzung persönlichkeitsrelevanter Erbinformationen ist auch nicht möglich. Die Untersuchungen, Herr Kollege Kubicki, werden ausschließlich in nicht kodierenden Bereichen des Genoms vorgenommen. Dabei handelt es sich um Abschnitte der Chromosomen, denen ein zu entschlüsselnder persönlichkeitsrelevanter Informationsgehalt nicht zukommt.
Allerdings wäre ein Missbrauch des Zellmaterials möglich. Aber das Gesetz gebietet die Vernichtung der Körperzellen, sobald sie zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nicht mehr erforderlich sind. Die Gefahr des Missbrauchs unterscheidet sich nicht von den Missbrauchsmöglichkeiten beispielsweise bei Blutproben, die zu Zwecken serologischer Analysen oder der Bestimmung des Blutalkohols entnommen werden. Angesichts der Zahl der entnommenen Blutproben ist die theoretische Gefahr, dass solche Blutproben auch im kodierenden Bereich des Genoms molekulargenetisch untersucht werden, erheblich größer. Auch ist die theoretische Gefahr des Missbrauchs letztlich erheblich höher, wenn im Anschluss an eine spektakuläre Straftat Tausende, teilweise gänzlich unverdächtige Menschen aufgefordert werden, eine Speichelprobe zum Zwecke einer molekulargenetischen Untersuchung abzugeben. Darin liegt ein Missbrauchpotenzial erheblichen Umfangs.
Wer den Missbrauch allerdings so sehr fürchtet, dass er die gegenwärtigen DNA-Vorschriften nicht ändern möchte, der müsste in Zukunft auf diese beiden Instrumente - die Entnahme von Blutproben und die Aufforderung zur massenhaften Abgabe von Speichelproben - verzichten. Ich glaube, kein Mensch kann das wirklich wollen.
Ich weise zudem daraufhin, dass § 81 f Abs. 2 StPO strenge Sicherungsmaßnahmen trifft. So sind beispielsweise mit der Durchführung der molekulargenetischen Untersuchung Sachverständige zu beauftragen, die der ermittlungsführenden Behörde nicht angehören. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass unzulässige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind.
Wer den diesjährigen Tätigkeitsbericht des Landesdatenschutzbeauftragten gelesen hat, wird festgestellt haben, dass eine Querschnittskontrolle der Verarbeitung von DNA-Daten im Landeskriminalamt nicht den geringsten Anstoß zur Beanstandung gab. Auch
Deshalb tritt auch der Bundesinnenminister zu Recht für eine Änderung der geltenden Vorschriften ein. Das tut auch der innenpolitische Sprecher der SPDBundestagsfraktion, Dieter Wiefelspütz. Er möchte auf den Richtervorbehalt verzichten. Darüber kann man reden. Durch die Freiwilligkeitslösung, die wir im Land haben, wird der Richtervorbehalt sowieso massenhaft umgangen. Darüber hinaus möchte er bei jeder erkennungsdienstlich behandelten Person auch eine DNA-Analyse durchführen. Auch darüber würden wir mit uns reden lassen.
Wir unterbreiten jedoch zunächst den Vorschlag, den Katalog der Anlassstraftaten um Vergehen mit sexuellem Hintergrund zu erweitern. Denn wir wissen, dass ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Sexualstraftäter bereits zuvor in Erscheinung getreten ist, und zwar nicht nur durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von erheblicher Bedeutung - auch dieser Anteil ist beachtlich -, sondern auch durch Straftaten mit sexuellem Hintergrund, die aber nicht als solche von erheblicher Bedeutung anzusehen sind, beispielsweise exhibitionistische Handlungen gemäß § 183 StGB.
Dies ist belegt durch eine im Mai 2001 vorgestellte Untersuchung der Kriminologischen Zentralstelle über Legalbewährung und kriminelle Karrieren von Sexualstraftätern. Insofern ist diese Ergänzung des Katalogs der Anknüpfungsstraftaten zum Schutz vor Sexualstraftaten dringend erforderlich.
- Die Ergänzung des Katalogs der Anknüpfungsstraftaten ist dringend erforderlich, um Schutz vor Sexualstraftaten zu gewähren.
- Das geht in zwei Richtungen, Herr Kollege Kubicki: Zum einen verbessern wir die Aufklärungsmöglichkeiten. Da aber Sexualstraftäter wissen, dass Sie in Zukunft leichter ermittelt werden können, werden sich manche in Zukunft vielleicht überlegen, ob sie solche Straftaten noch begehen.
Das gilt im Übrigen für alle Straftaten. Gute Aufklärungsmöglichkeiten und gut ausgestattete Polizei
Ebenfalls wollen wir auf die Gefährlichkeitsprognose verzichten, die ja auch nicht Voraussetzung für die Abnahme eines daktyloskopischen Fingerabdrucks ist. Der DNA-Fingerabdruck ist ein völlig normales erkennungsdienstliches Mittel.
Daher würde eine Umsetzung unseres Antrages mit dazu führen, dass begangene Straftaten schneller und sicher aufgeklärt werden könnten. Dies hätte eine erhebliche Abschreckungswirkung für potenzielle Straftäter. Die Sicherheit der Bevölkerung würde erheblich verbessert werden. Daher fordere ich Sie auf: Stellen Sie Ihre ideologischen Bedenken zurück und stimmen Sie unserem Antrag zu.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das grundsätzliche Thema des Antrages der CDU, der Schutz der Bevölkerung vor Sexualstraftätern - so auch die Überschrift -, ist wichtig. Die jeweils sehr umfangreiche - andere Adjektive erspare ich mir und uns - Berichterstattung über aktuelle Fälle, Umfragen bei der Bevölkerung, die in diesem Bereich nahezu jedes Mittel sanktionieren würde, die hohe Bereitschaft von Männern, an freiwilligen DNA-Analysen teilzunehmen, sind deutliche Hinweise darauf. Gleichwohl oder auch gerade deshalb gilt für alle Verantwortlichen wie Polizei, Justiz, aber insbesondere auch für die Politik als Gesetzgeber und Kontrollorgan: Das Gehirn muss eingeschaltet bleiben.