Träger der öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind gemäß § 1 des Sparkassengesetzes Gemeinden, Ämter, Kreise oder Zweckverbände. Die Vertretungen dieser Träger beschließen unter anderem über die Errichtung und Auflösung einer Sparkasse ebenso wie über die Vereinigung der Sparkasse mit anderen Sparkassen.
Welche Auswirkungen ergäben sich nun, wenn die genannten öffentlichen Träger gemäß dem Gesetzentwurf der FDP auch Eigentümer der öffentlichrechtlichen Sparkassen wären? An dieser Stelle hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch, Herr Kollege Kubicki. Dort heißt es:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Belange Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren.“
- Genau. Aber nach dem FDP-Gesetzentwurf stehen dem Eigentumsrecht keine anderen Regelungen entgegen. Das heißt, damit wären die Voraussetzungen für einen Verkauf der Sparkassen auch an private Dritte gegeben. Der auf den ersten Blick recht harmlos wirkende FDP-Gesetzentwurf entpuppt sich damit sehr schnell als erneuter Versuch, einer Privatisierung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen den Weg zu bereiten.
Angesichts der bereits erwähnten Koalitionsvereinbarung läuft ein solcher Antrag jedoch ins Leere und wird in der vorliegenden Fassung voraussichtlich keine Mehrheit finden.
In ihrem Koalitionsvertrag, Herr Kollege Neugebauer, haben CDU und SPD allerdings auch vereinbart, Möglichkeiten der Beteiligung aus der Sparkassenfamilie selbst an öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu prüfen. Hierbei geht es nicht um Privati
sierung, sondern ganz im Gegenteil, es geht darum, die Sparkassen zu stärken und für den zunehmenden Bankenwettbewerb fit zu machen, denn nur starke Institute können ihren öffentlichen Auftrag für Bürger, Unternehmen und Kommunen erfüllen. Andere Bundesländer sind diesen Weg bereits gegangen. So sieht das in diesem Jahr geänderte hessische Sparkassengesetz vor, dass Sparkassen künftig ganz oder teilweise an andere Sparkassen, an deren öffentliche Träger oder an die Landesbank veräußert werden dürfen.
- Dazu komme ich, Herr Kollege Kubicki. - Die bisherigen Möglichkeiten der Kooperation und der Fusion werden damit um einen dritten Weg, nämlich den Verkauf von Anteilen, ergänzt. Voraussetzung für einen solchen Anteilshandel ist, dass die Sparkassen vorher Stammkapital gebildet haben, wodurch die bislang als Träger der Sparkassen fungierenden Kommunen zu ihren Eigentümern werden.
In der Tat, hier schließt sich der Kreis zum Gesetzentwurf der FDP. Wenn wie beim hessischen Sparkassengesetz die Veräußerung von Anteilen durch die Eigentümer ausschließlich an Sparkassen, öffentliche Träger oder die Landesbank erfolgen darf, dann ist mit der Eigentümerschaft keineswegs das Tor Richtung Privatisierung geöffnet.
Nun ist das mit absoluter CDU-Mehrheit und im Übrigen auch mit den Stimmen der FDP beschlossene hessische Sparkassengesetz vielleicht noch kein allseits akzeptierter Kronzeuge. Insofern lohnt ein Blick in das mit absoluter SPD-Mehrheit regierte Rheinland-Pfalz, denn auch hier erlaubt das zuletzt 2006 geänderte Sparkassengesetz die Bildung von Stammkapital. Aus den bisherigen Trägern der Sparkasse werden damit auch in Rheinland-Pfalz Eigentümer. Eine Veräußerung der Anteile ist in Rheinland-Pfalz ausschließlich an andere Sparkassen oder öffentliche Träger erlaubt. Solche Regelungen, wie wir sie mittlerweile in Hessen und Rheinland-Pfalz vorfinden, sind auch für Schleswig-Holstein von hohem Interesse. Ich will das anhand einiger Beispiele begründen.
Zum einen besteht nämlich die schleswig-holsteinische Sparkassenlandschaft nicht nur aus öffentlichrechtlichen, sondern auch aus Sparkassen des Privatrechts, beispielsweise der Sparkasse zu Lübeck AG - einer Aktiengesellschaft - oder der Sparkasse Mittelholstein AG.
Durch die beschriebenen Regelungen würde die Möglichkeit geschaffen, die bisherige Konsolidierung der schleswig-holsteinischen Sparkassen zukünftig unter Einbeziehung der freien Sparkassen fortzusetzen und damit die Ertragskraft und die Wettbewerbsfähigkeit der Sparkassen zu stärken und die Sparkassen vor Ort zu erhalten.
Zum anderen würde nach der hessischen Regelung auch eine Beteiligung unserer Landesbank, also der HSH Nordbank, an den schleswig-holsteinischen Sparkassen ermöglicht. Die HSH Nordbank erhielte damit einen breiteren und vor allem direkten Zugang zum Privatkundengeschäft in ihrem Heimatmarkt. Sie würde dadurch ihr bislang stark international geprägtes Geschäft stabilisieren und es damit weniger anfällig gegenüber Risiken machen. Die Tatsache, dass solche Risiken bestehen, wird uns in diesen Wochen wirklich deutlich vor Augen geführt. In der Tat werden davon auch unsere Sparkassen zumindest indirekt betroffen sein.
Meine Damen und Herren, vor dem Hintergrund dieser Überlegungen erscheint es durchaus geboten, einer Änderung des schleswig-holsteinischen Sparkassengesetzes näherzutreten, allerdings nicht in der knappen Form des FDP-Antrags, der nur aus einem einzigen Satz besteht,
sondern mit einer Einschränkung des Eigentumsrechts, wie sie bereits im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD angelegt ist.
In diesem Sinne werden wir die Beratungen begleiten. Ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. Ich beantrage Überweisung an den Finanzausschuss und den Innen- und Rechtsausschuss.
Ich danke dem Herrn Abgeordneten Tobias Koch und erteile das Wort für die SPD-Fraktion dem Herrn Abgeordneten Thomas Rother.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Kollege Koch hat gerade auf den Koalitionsvertrag von CDU und SPD hingewiesen, in dem es heißt, dass die Sparkassen öffentlich-rechtlich organisiert bleiben sollen. Dieser Passus wird sicherlich auch der FDP-Fraktion bekannt
sein. Aber es geht natürlich ein Stück weiter. Da heißt es dann eben: Lediglich die Möglichkeit der Beteiligung von Kunden oder anderen Sparkassen soll ermöglicht werden. - Gegen so etwas haben wir überhaupt nichts. Dies wurde auch vom Ministerpräsidenten bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt. Sozialdemokraten tun das sowieso.
Aber wenn der Gesetzentwurf, den uns die FDP hier vorlegt, zur Folge haben soll - Herr Kubicki hat es noch etwas offengelassen -, dass Private einen Fuß in die Sparkassentür bekommen, dann ist ganz klar, dass wir das nicht wollen.
Gegenwärtig besteht die Situation, dass die Träger einer Sparkasse nicht mit einer Einlage beteiligt sind und damit keine Gesellschafterstellung innehaben. Aber es blieben, auch wenn wir dem FDPAnsinnen folgen würden, alle Rechte und Pflichten, wie sie das Sparkassengesetz beschreibt - das schränkt natürlich die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ein -, für Träger und dann eben auch deren Eigentümer weiterhin bestehen. Auch bei Volleigentum an der Sparkasse geht kein Recht auf freie Verfügung an den Eigentümer über, auch wenn sich manche, vor allen Dingen kommunale Träger, so etwas gern wünschen würden.
Der Wechsel zu einem privaten Eigentümer oder der Verkauf der Anteile an einen Privaten wäre nur bei einer anderen Rechtsform möglich. Bei öffentlich rechtlicher Rechtsform sieht unser Sparkassengesetz dies nicht vor. Das wäre tatsächlich weit mehr - da haben Sie recht Herr Kubicki -, als Sie jetzt gegenwärtig vorschlagen. So weit wollten Sie ja nicht gehen. Aber wenn es um andere öffentlichrechtliche Träger geht, kann man natürlich auch über das Sparkassengesetz weiter reden. Bei einem Verkauf an Private wären es dann auch keine Sparkassen mehr.
Es ist darauf hingewiesen worden, manche Bundesländer haben schon Änderungen in ihren Sparkassengesetzen vorgenommen, andere wollen das noch, wie Nordrhein-Westfalen, um die Veräußerungs- und Beteiligungsmöglichkeiten an und von Sparkassen zu erleichtern, allerdings immer nur, wie sie behaupten, an öffentliche Träger. Aber so recht mag man dem nicht glauben. Ich traue da eigentlich niemandem, weil die Kritik aus Richtung ver.di, die mittlerweile auch bei Ihnen angekommen ist, aus meiner Sicht durchaus berechtigt ist. Denn unabhängig von Verkaufsabsichten wäre das Ziel der Aufgabenwahrnehmung bei einem öffentli
chen Kapitaleigentümer und nicht nur Träger eher dessen Renditeerwartung und dem Versorgungsauftrag untergeordnet. Natürlich würde das Interesse an einer Ausschüttung der Gewinne nur an den Kapitaleigentümer bestehen. Im Weiteren wäre es dann nur ein ganz kleiner Schritt, Eigenkapital, das sich nicht angemessen verzinst, teilweise oder ganz zu veräußern.
- Ja, aber in manchen Bundesländern wird bei der Neuregelung des Sparkassenrechts auch über die Verteilung der Überschüsse diskutiert und gestritten, und da ist natürlich logischerweise der Anteil für die gemeinnützigen Zwecke derjenige Anteil, der dann in Gefahr gerät. Das, liebe Kolleginnen und Kollegen, wollen wir nicht.
Die Sparkassen haben die Veränderungen in der Haftungsfrage gut überstanden und sie sind in Bezug auf ihre gemeinwohlorientierte Aufgabenstellung eben auch etwas anderes als Landesbanken. Das sehe ich etwas anders als der Kollege Koch, denn sie haben die regionale Verwurzelung und die lokale Bindung zum Kunden. Vielleicht wäre da sogar eher ein Stück Trennung erforderlich, weil Landesbanken meiner Ansicht nach eine andere Aufgabe haben, als sich jetzt um den Privatkunden vor Ort zu kümmern.
Wir stehen zur dritten Säule unseres Kreditinstitutsystems und zu ihrem Auftrag, alle Bevölkerungskreise und insbesondere die mittelständische Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche zu versorgen. Bangemachen gilt also nicht, trotz aller Liberalisierungsbestrebungen. Dennoch ist mir natürlich bewusst - Herr Kubicki hat es angesprochen -, dass die Sparkassen immer wieder selbst an ihrem Selbstverständnis kratzen, aber letzten Endes auch kratzen müssen, denn im Zeitalter des globalisierten Internetbankings für fast jedermann ist die Jedermannsbank genauso gefordert wie alle anderen und muss genauso schauen, dass sie attraktive Finanzdienstleistungen anbietet und damit wettbewerbsfähig für alle möglichen Kunden bleibt. Das hat dann leider manchmal Folgen, die auch ich nicht richtig finde, wie den Verkauf von Forderungen, aber immerhin werden keine guten Forderungen verkauft, wie es auch andere machen, sondern nur problematische Kredite.
- Das können wir im Detail gern im Ausschuss klären, Herr Kubicki. Es kommt letztlich darauf an, den öffentlichen Auftrag der Sparkasse mit den Anforderungen des Wettbewerbs intelligent zu verbinden. Wie wir das schaffen können, das können wir dann gern gemeinsam im Finanz- und im Innen- und Rechtsausschuss erörtern.
Ich danke dem Herrn Abgeordneten Thomas Rother und erteile das Wort für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN der Frau Abgeordneten Monika Heinold.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Vieles, was Herr Rother gesagt hat, unterstützt auch meine Fraktion. Herr Koch, auch wir haben natürlich gemerkt, dass der Antrag der FDP eine andere Form des Einstiegs in eine bedingungslose Privatisierung ist. Ich glaube, das war nicht so schwer zu bemerken, zumal das Ziel der FDP seit Langem bekannt ist. Diese bedingungslose Privatisierung wollen wir nicht.
Ein klares Nein also zu Ihrem Gesetzentwurf. Wir halten an dem Drei-Säulen-Modell fest, das wir in Deutschland haben. Wir glauben, das hat sich bewährt. Wenn wir daran festhalten, müssen wir uns aber sehr genau ansehen, ob die Sparkassen ihre Gemeinwohlorientierung nach wie vor erfüllen. An diesem Kriterium müssen sie sich messen lassen. Es geht darum, für alle Bürger und Bürgerinnen ein Angebot in der Fläche zu machen. Das betrifft die Möglichkeit der Kontoführung, aber auch die Versorgung des Mittelstandes.
Ich will sehr deutlich sagen - in diesem Zusammenhang hat mich Herr Kubicki zitiert -, es gibt zwei Dinge, die uns Sorge machen. Das eine ist die Frage der Gebühren. Die Sparkasse in Lauenburg hat es gerade vorgemacht, wo für Geringverdiener und -verdienerinnen extra Gebühren genommen werden, wenn sie am Automaten Geld abheben wollen. Die Landesregierung - ich habe gerade eine Antwort auf meine Kleine Anfrage zurückbekommen sagt, das kann man gesetzgeberisch gar nicht regeln. Dies ist nicht das, was ich mir unter Gemeinwohlorientierung und unter Versorgung in der Fläche vorstelle.
Das unterscheidet dann eine Sparkasse nicht mehr von einer Privatbank. Dann stellt sich natürlich die Frage: Wo ist dann die Berechtigung für diese dritte Säule?
Der zweite Punkt sind die Forderungsverkäufe. Ich war entsetzt, als ich erfahren habe, dass statt bei schleswig-holsteinischen Sparkassen, wo sich unser Mittelstand sicher fühlt, er sich plötzlich bei Hedgefonds in den Staaten wiederfindet und dass die Unternehmerinnen und Unternehmer mit großen Augen dastehen und zusehen müssen, wenn der amerikanische Insolvenzverwalter auf ihr Grundstück kommt.
- Richtig, die wurde nicht weitergegeben. - Dazu kommt, dass die Sicherheiten in den Grundbüchern sogar extra vermarktet werden und dann möglicherweise doppelt bezahlt werden müssen.