Ich erteile dem Berichterstatter des Innen- und Rechtsausschusses, Herrn Abgeordneten Werner Kalinka, das Wort.
Ich danke dem Herrn Berichterstatter. Ich frage nicht, ob es Wortmeldungen zum Bericht gibt, sondern schlage vor, dass wir in der Reihenfolge der Fraktionsstärke debattieren. In der Aussprache erteile ich deshalb jetzt Herrn Abgeordneten Tobias Koch das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Bei der Thematik am heutigen Vormittag gibt es jetzt einen gewissen Bruch. Ich hoffe, es gelingt uns allen, uns jetzt gedanklich umzustellen. Wir beraten nun in zweiter Lesung den Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein.
Dieser Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Umsetzung der EU-Abschlussprüferrichtlinie. Deren Übernahme in nationales Recht wurde in einer bundesländerübergreifenden Arbeitsgruppe abgestimmt. Das Ergebnis wird vom Sparkassen- und Giroverband Schleswig-Holstein als sachgerecht angesehen.
Diese Umstände erklären auch, weshalb der vorliegende Gesetzentwurf nach den Ausschussberatungen im Innen- und Rechtsausschuss und begleitend im Finanzausschuss weitgehend unverändert gegenüber der ersten Lesung geblieben ist. Ich will deshalb auf die entsprechenden Bestandteile des Gesetzentwurfs auch nicht näher eingehen.
Der Gesetzentwurf enthält darüber hinaus allerdings auch einige Punkte, die in keinem Zusammenhang mit der EU-Abschlussprüferrichtlinie stehen. Hierbei handelt es sich zum einen um die Neuregelung des § 28 betreffend die Verwendung von Überschüssen. Zukünftig ist eine Abführung von bis zu 35 % des Jahresüberschusses an den Träger zulässig. Bisher war die Ausschüttung - in Abhängigkeit von der Höhe der vorhandenen Sicherheitsrücklage - dagegen auf maximal 25 % beschränkt.
Zum anderen wird in § 5 die Genehmigung von Baukosten für den Neubau des Sparkassengebäudes durch die Vertretung des Trägers gestrichen. In den §§ 5 und 10 wird hingegen neu die Anforderung aufgenommen, dass der Vertretung des Trägers die Gelegenheit gegeben werden muss, vor der Schließung von Zweigstellen eine Stellungnahme abzugeben.
Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens haben sowohl die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände und der Sparkassen- und Gi
roverband als auch der Landesrechnungshof zu diesen Änderungen Stellung genommen, allerdings mit sehr unterschiedlichen Beurteilungen. Während von kommunaler Seite sowohl die veränderten Ausschüttungsregeln als auch die Stellungnahme zu Filialschließungen ausdrücklich begrüßt werden, sieht der Sparkassen- und Giroverband für diese Regelungen keinen Bedarf beziehungsweise lehnt sie ab. Vonseiten des Landesrechnungshofes werden hingegen keine Einwände erhoben.
In den Koalitionsberatungen, aber auch in den Ausschussberatungen - dort geschah dies mit den Stimmen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - haben wir uns darauf verständigt, die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen unverändert beizubehalten.
Diese Tatsache lässt, wie ich finde, durchaus die Schlussfolgerung zu, dass wir heute eine kommunalfreundliche Änderung des Sparkassengesetzes beschließen. Für die CDU-Fraktion will ich jedoch ausdrücklich festhalten, dass die getroffenen Regelungen unserer Auffassung nach auch den berechtigten Interessen des Sparkassensektors gerecht werden. Die erweiterte Ausschüttungsmöglichkeit von 35 % des Jahresüberschusses ist eben nur eine Möglichkeit, von der Gebrauch gemacht werden kann, die aber keine Anwendung finden muss. Wir sind sicher, dass die Verwaltungsräte der Sparkassen bei ihrer Entscheidung die ausreichende Eigenkapitalausstattung der Sparkassen angemessen berücksichtigen werden.
Stellungnahmen der Vertretung des Trägers zu Filialschließungen hat es im Grunde in der Praxis auch bislang schon gegeben, allerdings nur in der Form von Resolutionen, die nach Bekanntwerden entsprechender Schließungsabsichten verfasst wurden. Die jetzt in den Entscheidungsprozess eingebundene Gelegenheit zu einer Stellungsnahme erlaubt es somit, das öffentliche Interesse besser als bisher in die Entscheidung über eine Filialschließung einzubeziehen. Im Hinblick auf die Gemeinwohlverpflichtung der Sparkassen halten wir diese Vorgehensweise für angebracht und sachgerecht.
Die Befürchtung des Sparkassen- und Giroverbandes, dass im Rahmen eines Anhörungsverfahrens vertrauliche betriebswirtschaftliche Daten oder Betriebsgeheimnisse der Sparkasse in öffentlicher Sitzung zur Kenntnis gegeben werden müssten, um eine sachgerechte Stellungnahme zu ermöglichen, teilen wir ausdrücklich nicht. Die Stellungnahme der Vertretung des Trägers ist in erster Linie dazu
geeignet, losgelöst von betriebswirtschaftlichen Daten ein öffentliches Interesse zu formulieren. Sofern betriebswirtschaftliche Daten zugrunde gelegt werden sollen, kann dies in nicht öffentlicher und damit vertraulicher Sitzung erfolgen.
Zu guter Letzt möchte ich Sie auf den vorliegenden Änderungsantrag der Fraktionen von CDU und SPD hinweisen, mit dem das Inkrafttreten des Gesetzes auf den Tag nach seiner Verkündung festgesetzt wird. Der im Gesetzentwurf als Tag des Inkrafttretens genannte 28. Juni 2008 entspricht der EU-Abschlussprüferrichtlinie, die bis zu diesem Datum in nationales Recht umzusetzen war. Gleichwohl erscheint es uns nicht erforderlich, eine rückwirkende Inkraftsetzung des Gesetzes vorzunehmen.
Ich danke Herrn Abgeordneten Koch. - Das Wort für die SPD-Fraktion hat nun Herr Abgeordneter Klaus-Peter Puls.
- Nein danke? - Dann ist unsere Liste falsch. Das Wort für die SPD-Fraktion hat Herr Abgeordneter Thomas Rother.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Manchmal sind wir dann doch so sehr Kaderpartei, dass wir auch ohne Probleme die Kader austauschen können.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein wird - darauf ist hingewiesen worden - im Wesentlichen eine EG-Richtlinie aus dem Mai 2006 in Sachen Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen umgesetzt. Das hätten wir eigentlich bis zum 29. Juni 2008 getan haben sollen, aber die Erarbeitung eines Mustergesetzentwurfs für alle Länder hat etwas mehr Zeit gebraucht als gedacht, sodass wir uns erst im April dieses Jahres mit dem Entwurf befassen konnten, nachdem er uns zugeleitet worden ist. Daraus ergibt sich auch - mein Vorredner hat schon darauf hingewiesen - die kleine Änderung zum
In der Diskussion im Innen- und Rechtsausschuss und im Finanzausschuss - da war ich nicht dabei wurde seitens der FDP-Fraktion kritisiert, dass nun die Paragrafenfolge neu festzusetzen ist und eine Ermächtigung für redaktionelle Änderungen für die Landesregierung in Artikel 2 des Gesetzentwurfes enthalten ist. Ich kann daran eigentlich nichts Negatives erkennen, aber vielleicht bringt uns die FDP in Ihrem Wortbeitrag gleich noch auf eine andere Fährte. Es könnte natürlich auch sein, dass Sie mit der neuen Form in Drucksache 16/2156, in der dann auch die Leseversion enthalten ist, dann einverstanden sind. Warten wir es einmal ab.
Freuen hingegen müsste sich die FDP-Fraktion darüber, dass mit diesem Gesetz eine Vorschrift des Entwurfs des Ersten Verwaltungsmodernisierungsgesetzes umgesetzt wird, womit die Aufsicht über den Sparkassen- und Giroverband nunmehr dem Innenministerium und nicht mehr dem Wirtschaftministerium übertragen ist, sodass das gesamte Sparkassenwesen der Aufsicht durch das Innenministerium unterliegt.
Wirklich bemerkenswert an diesem Gesetzentwurf ist aus meiner Sicht, dass damit eine Ergänzung der Zuständigkeiten der Träger der Sparkassen erfolgt. Dabei - auch darauf hat mein Vorredner schon hingewiesen - geht es zum einen um das Recht, zu einer vorgesehenen Schließung von Zweigstellen eine Stellungnahme seitens des Trägers abzugeben mehr allerdings nicht -, und zum anderen erfolgt eine Erweiterung der Ausschüttungsmöglichkeiten an den Träger, um die Gelegenheit zu schaffen, den Träger an einem erfolgreichen Geschäftsjahr stärker als bisher teilhaben zu lassen. Die Verwaltungsräte der Sparkassen werden also unter dem Strich in ihrer Kompetenz gestärkt.
Das sind zwei Veränderungen, die von den kommunalen Landesverbänden begrüßt werden. Der Sparkassen- und Giroverband betrachtet dies allerdings als nicht sachgerecht beziehungsweise als überflüssig. Aus meiner Sicht liegt der Sparkassen- und Giroverband hier allerdings falsch. Denn wenn Sparkassen sich in Teilen so verhalten wollen wie private Kreditinstitute und beispielsweise auf die Sicherstellung der Versorgung mit Bankdienstleistungen in der Fläche ein Stück weit verzichten wollen und das im Vorwege nicht einmal diskutieren mögen, so stellen sie sich ein Stück weit als Sparkasse auch selbst infrage. Das darf nicht sein.
Es ist klar, dass wir handlungsfähige Sparkassen, die auch konkurrenzfähig sind, haben wollen. Aber der Charakter des Versorgungsauftrages darf dabei nicht verloren gehen. Darüber werden wir auch zu einem späteren Zeitpunkt noch auf der Grundlage eines FDP-Gesetzentwurfs zur Frage der Trägerschaft, den wir noch in der Bearbeitung haben, weiter diskutieren.
Ich danke Herrn Abgeordneten Rother. - Das Wort für die FDP-Fraktion hat deren Vorsitzender, Herr Abgeordneter Wolfgang Kubicki.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nachdem die Vorzüge des Gesetzentwurfs oder des Gesetzes bereits ausreichend gewürdigt worden sind, möchte ich mich nun mit den negativen Seiten beschäftigen. Ich bin seit 18 Jahren im Parlament, und es ist lange her, dass in diesem Hohen Haus ein Gesetzentwurf zur Beschlussfassung vorgelegt wurde, der derart schlampig gemacht ist, wie es bei der Änderung des Sparkassengesetzes der Fall ist.
Und es ist lange her, dass dieses Hohe Haus in zweiter Lesung ein Gesetz beschließen soll, bei dem das parlamentarische Verfahren derart schlampig durchgeführt wurde, wie es bei der Änderung des Sparkassengesetzes der Fall war.
Am 29. Juni 2006, also vor über zwei Jahren, ist eine EU-Richtlinie in Kraft getreten, die eine Änderung der Sparkassengesetze der Länder vorschreibt. Die entsprechende EU-Richtlinie sieht vor, dass die Änderungen an den Sparkassengesetzen bis zum 29. Juni 2008 in Kraft getreten sein müssen. Andererseits droht ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der EU. Am 7. April 2008, also fast zwei Jahre nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie, legt die Landesregierung den entsprechenden Gesetzentwurf vor. Nun könnte man meinen, dass diese zwei Jahre dem Innenministerium ausgereicht hätten, um eine juristisch saubere und fachlich gut erarbeitete Vorlage zu erstellen. Doch weit gefehlt.
neuer § 15 - Prüfungsausschuss - eingeführt, ohne den alten § 15 - Kreditausschuss - zu streichen. Auch nicht gestrichen wird § 16 - Aufgaben des Kreditausschusses. Somit ist laut Ursprungsgesetzentwurf vorgesehen, sowohl einen Kreditausschuss als auch einen Prüfungsausschuss zu etablieren.
Der Innen- und Rechtsausschuss beschloss auch eben dieses gegen die Stimme der FDP-Fraktion. Einen Tag später, in der Sitzung des Finanzausschusses, legten dann die Koalitionsfraktionen einen sehr umfassenden Änderungsantrag vor, der dem Innen- und Rechtsausschuss nicht zur Kenntnis gegeben wurde. Dieser beinhaltete neben der Klarstellung über § 15 und neben der Streichung des § 16 auch einige inhaltliche Änderungen. Was allerdings völlig fehlte, waren jegliche Begründungen. Es gab sie nicht, weder schriftlich noch mündlich. Zudem waren die Stellungnahmen der Verbände aus meiner Sicht damit hinfällig, da diese sich selbstverständlich auf den Ursprungsgesetzentwurf bezogen haben und nicht auf die durch die Koalition eingebrachten umfangreichen Änderungen. Ein ordentliches parlamentarisches Verfahren sieht mit Sicherheit anders aus.
Aber eigentlich hätten sich die Koalitionäre ihren Änderungsantrag auch sparen können, denn der kommt ja auch aus dem Ministerium, der ist ja nur übernommen worden, nicht einmal auf eigenem Briefpapier verfasst worden. Denn sie haben im Innen- und Rechtsausschuss bereits Artikel 2 des Gesetzes beschlossen. Das ist wirklich ein Hammer. Dort heißt es, dass das Innenministerium ermächtigt wird, die Paragrafenfolge neu festzulegen und Unstimmigkeiten des Wortlautes zu beseitigen. Eine schlimmere „Entmannung“ oder „Entfrauung“ eines Parlamentes habe ich bisher nicht erlebt.
Dass das Ministerium im Nachhinein die Paragrafenfolge neu festlegen kann, ist mir zwar neu, allerdings in seinen Auswirkungen wohl auch überschaubar. Aber was bitte sind „Unstimmigkeiten des Wortlautes“? Wer definiert denn das? Und was kann geändert werden? Einen derartigen Freibrief der Exekutive, Änderungen durchzuführen, ohne die explizite Zustimmung der Legislative einzuholen, finde ich schon ein starkes Stück, zumal der Entwurf aus dem Innenministerium stammt. Jetzt frage ich einmal in unsere Reihen hinein: Trauen Sie sich bereits selbst nichts Vernünftiges mehr zu? Und was heißt das in der Praxis?