Bei den Vorschlägen zur Landeshaushaltsordnung geht es um unsere ureigensten Angelegenheiten, um die Haushaltsordnung des Landes. Hier spräche vom Prinzip her nichts gegen eine Selbstbindung, wie vorgeschlagen. Allerdings möchte ich hier zwei Dinge zu bedenken geben.
Erstens. Die Landesregierung hat schon von sich aus den Weg eingeschlagen, bei künftigen Aufsichtsratsmandaten noch mehr als bisher auf Fachwissen zu schauen statt darauf, wer welche politischen Funktionen ausübt.
„Der Glaube, man ersetze Politiker durch Wirtschaftsvertreter oder Finanzexperten, und die Gesamtbilanz einer Bank stimmt, ist ein Irrglaube.“
Wieso Sie hier nun einen Schwenk vornehmen, müssten Sie uns erst einmal erklären. Dazu haben Sie im Ausschuss ausreichend Gelegenheit.
Zweitens gehe ich eigentlich davon aus, dass Aufsichtsratsmandate mit Vertretern besetzt werden, die bei Übernahme nicht erst qualifiziert werden müssen, sondern bereits qualifiziert sind. Dies verlangt übrigens auch das Aktiengesetz.
Auch die vorgeschlagene Änderung der Gemeindeordnung sehen wir aus ganz grundsätzlichen Erwägungen heraus sehr kritisch. Unsere Kommunalvertreter werden von den Bürgern ihrer Kommunen direkt gewählt, weil sie sie für engagiert und kompe
tent halten. Ich habe in die Urteilsfähigkeit unserer Bürger ein sehr hohes Vertrauen. Ein ebenso großes Vertrauen habe ich in das Verantwortungsbewusstsein unserer Kommunalpolitiker. Sie sind sehr wohl in der Lage, selbst zu entscheiden, ob und wann sie für sich einen Weiterbildungsbedarf sehen. Nach jeder Kommunalwahl - Herr Fürter hat es im Übrigen angemerkt - wird eine Vielzahl von Schulungen zu speziellen Fachgebieten angeboten und auch wahrgenommen.
Im Übrigen, wenn Sie sich zum Beispiel die Regeln zur Besetzung von Verwaltungsräten ansehen, so stellen Sie fest, dass hier die Fachlichkeit sehr wohl gefordert wird.
Selbstverständlich ist es vernünftig, Aufsichtsgremien von Unternehmen mit öffentlicher Beteiligung qualifiziert und kompetent zu besetzen. Aber die Vernunft, entsprechende Entscheidungen zu treffen, sollten wir unseren kommunalen Vertretern schon zutrauen. Ich meine, das müssen wir hier als Landesgesetzgeber nicht regeln. Deshalb bin ich gegen die vorgeschlagene Änderung der Gemeindeordnung.
Trotz aller Skepsis beantrage ich für meine Fraktion, den vorliegenden Gesetzentwurf an den Ausschuss zu überweisen. Dort können wir ihn dann in ganzer Breite nochmals diskutieren.
Vielen Dank. Bevor ich dem Kollegen Thomas Rother das Wort erteile, möchte ich mit Ihnen gemeinsam auf der Tribüne Karl-Martin Hentschel, den ehemaligen Fraktionsvorsitzenden der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, ganz herzlich begrüßen.
- Darauf komme ich gleich, Wolfgang Baasch. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf spricht die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN tatsächlich ein schwieriges Thema an, das nicht nur in der Situation um die HSH begründet ist. Grundsätzlich gibt es natürlich bei verschiedenen Ämtern und Ehrenämtern die Notwendigkeit, aber eben leider nicht
die Pflicht, bestimmte Fachkenntnisse zu erwerben, um die persönliche Eignung für ein solches Amt zu vervollständigen. Dazu gehört natürlich auch das Amt eines Landtagsabgeordneten, genauso wie beispielsweise das Amt eines Gemeindevertreters oder eines Schöffen. Hier gibt es Angebote, fehlendes Fachwissen über Entscheidungsprozesse und vor allem Finanzfragen in freiwilliger Schulung zu erwerben. Aber Hand aufs Herz, auch wenn wir alle Berufspolitiker sind, wer von uns kann beispielsweise alle Tiefen des Landeshaushaltes durchblicken? Ich glaube, auch Herr Fürter schafft das nicht.
Ähnliches gilt im Speziellen auch für Aufsichtsräte. Allerdings wird - da komme ich dann wieder zu Wolfgang Baasch - mit diesem Gesetzentwurf bewiesen, dass die Grünen beziehungsweise die neoliberalen Grünen hier
doch eine etwas verzerrte Sicht auf die politische Realität haben. Denn es wird in der Begründung des Gesetzentwurfs den in Aufsichtsgremien entsandten politischen Vertretern unterstellt, nicht über die erforderlichen Kenntnisse für die Ausübung des Mandats zu verfügen, was ja per Gesetz vorgeschrieben ist. Das unterstellt weiter, dass wohl zumeist nur irgendwie verdiente alte Kämpen der Politik in diese Gremien entsandt werden, die für die Amtsausübung eigentlich nicht geeignet sind. Und es unterstellt natürlich im Weiteren auch, dass andere Vertreter nicht so dumm sind, denn sonst müssten wir ja gleichzeitig auch Bundesratsinitiativen für das Aktiengesetz und die Mitbestimmungsregeln mit beschließen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Arbeitnehmer wie private Arbeitgeber in den Aufsichtsgremien machen genauso Fehler, lassen sich genauso von den Vorständen über den Tisch ziehen wie andere auch oder eben auch nicht.
Es ist eher ein kräftiges Rückgrat gegenüber den Vorständen erforderlich. Da ist es auch ganz egal, wer die Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat entsandt hat.
Schauen wir uns beispielsweise die Aufsichtsräte der gerade schon genannten und uns gut bekannten HSH Nordbank an. Dort haben nicht nur die so arg gescholtenen Politiker gesessen, sondern auch hochrangige Wirtschaftsvertreter. Als Vertreter des
Landes Schleswig-Holstein sitzt dort der IHK-Präsident Driftmann, und zwar nicht erst seit gestern, sondern schon viele Jahre.
Es ist natürlich sehr amüsant, Herr Kubicki, sich vorzustellen, wie Herr Driftmann eine entsprechende Schulung absolvieren müsste. Sogar meine Lübecker sozialdemokratische Bürgerschaftsfraktion hat einen leibhaftigen Bankdirektor über die Lübecker Bürgerschaft in einen städtischen Aufsichtsrat entsandt. Auch der würde über eine Schulungsverpflichtung etwas irritiert sein. Er würde diese Schulung wahrscheinlich eher geben können.
Für die Mitglieder der Landesregierung kommt natürlich hinzu, dass sie von der Verwaltung auf diese Aufgaben im Aufsichtsrat für jede anstehende Sitzung vorbereitet wurden und hoffentlich auch werden. Das wissen wir auch aus dem Untersuchungsausschuss, Herr Fürter. Ebenso bereitet beispielsweise die Beteiligungsverwaltung meiner Hansestadt Lübeck mich auf Sitzungen des Aufsichtsrates, dem ich für die Hansestadt Lübeck angehöre, gründlich vor. Das geforderte Schulungsangebot Sie haben darauf hingewiesen - gibt es dort sowieso schon, und anderswo auch.
ein tatsächlich bestehendes Problem, ein Problem, das auch der Deutsche Corporate Governance Kodex nicht gelöst hat und das im Aktiengesetz ja auch nur unzureichend geregelt ist. Die persönlichen Voraussetzungen für ein Aufsichtsratsmandat beschränken sich demnach auf die Geschäftsfähigkeit, die Begrenzung auf zehn Mandate, das Gebot der Organintegrität und das Verbot der sogenannten Überkreuzverflechtung. Es ist allerdings zulässig, dass Gesellschaften in ihren Satzungen bestimmte fachliche Eignungen voraussetzen können.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Rechtsprechung hat festgestellt, dass ein Aufsichtsrat alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen können muss und sich danach Mindestkenntnisse bemessen. Andernfalls liegt ein Übernahmeverschulden vor.
Umfassende Fachkenntnisse auf allen speziellen Gebieten der Geschäftsvorfälle werden hingegen nicht verlangt. Es bleibt also richtig, dass alle Auf
sichtsratmitglieder über die zur Wahrnehmung des Amtes notwendigen Mindestkenntnisse verfügen sollten und so etwas auch gesetzlich zu regeln wäre.
Der vorliegende Gesetzentwurf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN trifft eben nur zum Teil den Kern des eigentlichen Problems. Dennoch bin ich sehr gespannt darauf, wie beispielsweise die kommunalen Spitzenverbände das im Anhörungsverfahren sehen werden.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Anlass des vorliegenden Antrags sind nach Ausführung des werten Kollegen Fürter die Erfahrungen aus dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur HSH Nordbank. Tatsächlich wurde und wird in den Vernehmungen oftmals der Eindruck vermittelt, als ob die damaligen Aufsichtsräte nicht so recht wussten, worin ihre eigentliche Aufgabe bestand. Dabei sind die Rechte und Pflichten von Aufsichtsräten klar definiert und liegen quasi auf der Hand.
Die vornehmste Aufgabe eines Aufsichtsrats liegt in der Kontrolle der Geschäftsführung eines Unternehmens. Kontrolle bedeutet aber nicht, dass man sich gelegentlich dasjenige verbal zu Gemüte führt, was die Geschäftsführung meint dem Aufsichtsrat zumuten zu können. Kontrolle verlangt aktives Handeln und bedeutet gegebenenfalls auch nerviges Nachfragen. Aufsichtsräte müssen aber auch wissen, was sie dürfen, und vor allen Dingen, was die Geschäftsführung ohne Zustimmung des Aufsichtsrats nicht darf. Offensichtlich bietet sich den Aufsichtsräten rechtlich ein breites Feld. Verantwortlich nutzen kann es nur, wer sich dessen voll bewusst ist.
Dass dies offensichtlich nicht immer der Fall ist und dass die Problematik nicht wirklich neu ist, belegt der Umstand, dass sich bereits der Bundesgerichtshof mit der Qualifikation von Aufsichtsratsmitgliedern beschäftigt hat. Fußend auf dessen Entscheidung haben sich der Bund und viele Bundesländer Richtlinien für die Berufung von Aufsichtsräten gegeben, auch Schleswig-Holstein.
Sehr interessant in dem Zusammenhang sind die Ausführungen des Landesrechnungshofs, der sich in seinem Kommunalbericht 2008 dazu ausführlich auslässt. Der Landesrechnungshof kam zu dem aufschlussreichen Ergebnis, dass in wenigen Kommunen der Anteil von Aufsichtsratsmitgliedern mit kaufmännisch-wirtschaftlicher Vorbildung unter 10 % lag. Über alle Kommunen betrachtet lag der Anteil jedoch bei weit über 50 %. Ich finde, dass dies ein Wert ist, der dafür spricht, dass auf kommunaler Ebene die Aufsichtsräte durchaus verantwortungsbewusst besetzt werden. Und dabei ist der Anteil von juristisch vorgebildeten Aufsichtsräten noch gar nicht berücksichtigt, und uns Juristen traut man bekanntlich alles zu.