Ich darf an dieser Stelle noch einmal deutlich machen, wodurch sich die Verfahren bei einer Verlängerung und bei einer Neubeantragung unterscheiden. Dies ist eine Neubeantragung. In diesem Fall ist es so, dass in der Tat auch Bundesbehörden hinzugezogen werden, um zu sehen, ob es Interessenkonflikte gibt. Bei einer Verlängerung der Konzession ist eine Abstimmung mit dem Umweltministerium hier im Land vorgesehen und wird damit auch erfolgen. Wir haben es übrigens auch hier mit einer gebundenen Entscheidung zu tun, die nicht darüber entscheidet, wie und in welcher Form am Ende das Erdöl oder das Erdgas gefördert wird.
Den Unterschied zwischen der Konzession und dem Betriebsplan müssen Sie sich so vorstellen wie beim Bau eines Einfamilienhauses den Unterschied zwischen dem Erbbaurecht und der Baugenehmigung: Nur weil Sie ein Grundstück mit Erbbaurecht haben, dürfen Sie noch lange nicht bauen; denn Sie brauchen erst noch eine Baugenehmigung. Haargenau so verhält es sich hier auch.
Jetzt ist vorgesehen, dass eine Anhörung der soeben von mir genannten Stellen stattfindet. Der Termin ist der 9. November. Es wird erwartet, dass keine ablehnende Stellungnahme eingehen wird. Ich werde dem Ausschuss und dem Umweltministerium darüber berichten, und ich hoffe, dass wir dann wieder in der Lage sind, in einer sachlichen und gebotenen Art und Weise über einen so wichtigen Punkt der Energieversorgung Deutschlands zu sprechen.
Zunächst hat sich für die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN der Herr Abgeordnete Detlef Matthiessen zu einem Dreiminutenbeitrag gemeldet. Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.
Sehr verehrte Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Minister, ich leiste hier einen inflationären Dreiminutenbeitrag.
Die Bemerkung, dass sich Kolleginnen und Kollegen inflationär zu Dreiminutenbeiträgen melden, steht Ihnen, denke ich, nicht zu.
Meine Damen und Herren, ich möchte mich darauf beschränken, schlicht in die einschlägige Rechtssetzung hier im Land, was Nebentätigkeit anbelangt, zu schauen. Einschlägig sind die Nebentätigkeitsverordnung und das Landesbeamtengesetz.
Ich darf daraus § 70 - Nebentätigkeit, Nebenamt zitieren: Nebenamt ist ein nicht zum Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben.
§ 73: Verbot einer Nebentätigkeit - Herr Minister, hören Sie zu. Denn ich gehe davon aus, dass Sie die Genehmigung erteilt haben, als Sie Amtsleiter im Ministerium, nämlich Staatssekretär, waren. Das Landesbeamtengesetz, gültig vom 1. April 2009, sagt unter dem Stichwort des Verbots einer Nebentätigkeit, soweit durch die Nebentätigkeit die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen sei, sei ihre Übernahme ganz zu untersagen, wenn sie - Satz 2 - die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann.
Das heißt also: Sie haben zu untersagen, wenn ein Widerstreit mit dienstlichen Interessen besorgt werden kann. Was anderes ist es, bitte schön, wenn einer Ihrer Beamten in einem Beirat in einer erheblichen Größenordnung alimentiert wird? Die Rede ist ja von 3.000 €. Die Frage ist: Nimmt er dienstbefreit teil oder nicht? Gibt es Fahrgeld und Sit
Herr Minister, daher stelle ich an Sie die Frage, ob Sie in Kenntnis dessen, was jetzt durch den Ausschuss und durch die Recherche der Kollegin Fritzen offenbar wurde, irgendwelche Maßnahmen veranlasst haben, um dieses aus unserer Sicht untragbare Nebentätigkeitsverhältnis beenden zu lassen?
- Ich wende mich gerade an den Minister und bitte um Aufklärung, was er seit der letzten Umweltausschusssitzung, in der er dazu berichtet hat, im Hinblick auf die beamtenrechtlichen Grundlagen unternommen hat. - Danke schön.
Es ist Abstimmung in der Sache beantragt worden, und der Herr Abgeordnete Buder hat dann beantragt, über die Absätze des Antrags getrennt abstimmen zu lassen.
Wir treten nun in die Abstimmung ein. Ich lasse zunächst über den ersten Absatz des Antrags Drucksache 17/890 abstimmen und bitte um Ihr Votum. Wer für Absatz 1 dieses Antrags ist, den bitte ich um ein Handzeichen. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich? - Der erste Absatz des Antrags Drucksache 17/890 ist mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, DIE LINKE und SSW bei Enthaltung der Abgeordneten der Fraktion der SPD abgelehnt.
Ich lasse nun über den zweiten Absatz des Antrags Drucksache 17/890 abstimmen. Wer dafür ist, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer ist dagegen? Wer enthält sich? - Absatz 2 des Antrags Drucksache 17/890 ist mit den Stimmen von CDU und FDP
Bundesweit einheitlichen Basisfallwert umsetzen Planungssicherheit für Schleswig-Holsteins Krankenhäuser schaffen
Mit Nummer 1 des Antrags Drucksache 17/892 (neu) wird ein Bericht in dieser Tagung erbeten. Ich lasse zunächst darüber abstimmen, ob der Bericht in dieser Tagung gegeben werden soll. Wer zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Damit ist das einstimmig so beschlossen.
Ich erteile für die Landesregierung dem Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit, Herrn Dr. Heiner Garg, das Wort.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Gleiches Geld für gleiche Krankenhausleistungen ich denke, ernstlich wird niemand eine andere Zielvorgabe für angemessen erklären können. Man muss davon absehen, dass einige Kolleginnen und Kollegen in den Ländern in den vergangenen Jahren wirklich eindrucksvolle argumentative Pirouetten gedreht haben, um gewachsene Disparitäten bei den Entgelten für Krankenhausleistungen in verschiedenen Bundesländern zu beseitigen.
Der jetzt im Bundesrat zu verhandelnde Entwurf der Bundesregierung für ein GKV-Finanzierungsgesetz sieht eine Streichung im geltenden Krankenhausentgeltgesetz vor. Diese Streichung wird von der Landesregierung nicht akzeptiert.
len Bundesbasisfallwertes nach 2014. 2014 ist das Jahr, in dem die Basisfallwerte der Bundesländer den sogenannten bundeseinheitlichen Basisfallwertkorridor erreicht haben werden, der im Krankenhausentgeltgesetz bislang vorgesehen ist. Von dem dort vorgesehenen unteren Grenzwert sind die Kliniken in Schleswig-Holstein - übrigens ähnlich wie die Kliniken in anderen Bundesländern mit niedrigen landesweiten Basisfallwerten - negativ betroffen.
Konkret bedeutet das: Die schleswig-holsteinischen Krankenhäuser werden dafür bestraft, dass sie sich sehr früh auf das DRG-System eingestellt haben. Sie werden dafür bestraft, dass sie ganz besonders wirtschaftlich gearbeitet haben und nach wie vor arbeiten. Ich sage deutlich: Dass besonders sorgsamer Umgang mit knappen Ressourcen bestraft wird, ist ökonomischer Unsinn.
Im geltenden Krankenhausentgeltrecht können die sogenannten „preiswerten Länder“ wie SchleswigHolstein bis auf 1,25 % an den bundesweiten Basisfallwert herankommen; danach wäre Schluss. Die beim Entgelt bessergestellten Ländern müssen umgekehrt eine Angleichung nach unten lediglich bis 2,5 % über dem Basisfallwert hinnehmen. Genau diese beiden Werte - 1,25 % nach unten, 2,5 % nach oben - markieren den sogenannten Basisfallwertkorridor.
Angesichts dieser Spreizung wurde ursprünglich in der vergangenen Legislaturperiode des Deutschen Bundestages folgende Option eingearbeitet: Das Bundesgesundheitsministerium sollte nach Erreichen des Basisfallwertkorridors, den ich Ihnen soeben skizziert habe, im Jahr 2014 einen Gesetzentwurf mit dem Ziel einer weiteren Konvergenz auf einen punktuellen Bundesbasisfallwert im Zeitraum 2015 bis 2019 vorlegen, und zwar in Abhängigkeit von dem Ergebnis einer vom BMG in Auftrag zu gebenden wissenschaftlichen Untersuchung zur Frage der Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen der Krankenhäuser in den Ländern.
Mit der jetzt vorgesehenen Änderung des § 10 Abs. 13 würde selbst diese Option - mehr ist es bislang nicht - auf einen bundeseinheitlichen Basisfallwert aufgegeben. Damit würde unserem Land auf Dauer ein Zuwachs von rund 20 Millionen Euro an stationären Erlösen entgehen, und es bliebe auf unbestimmte Zeit bei einer Spreizung der landesweiten Basisfallwerte wie zum Zeitpunkt ihrer Einfüh