Protokoll der Sitzung vom 23.02.2011

Der Bund stellt hohe Anforderungen zum Schutz der marinen Säuger und der Vögel. Diese sind im Rahmen der Antragstellung in standardisierten Verfahren abzuarbeiten und werden im Rahmen der Genehmigungen über Auflagen festgelegt. Gleichzeitig hat der Bund beträchtliche Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt, um die hierzu erforderliche Grundlagenforschung zu ermöglichen. Auch darauf wurde schon hingewiesen. Wir haben also eine ökologische Begleitforschung. Hierbei wird den ökologischen Fragestellungen nachgegangen, die auch im Ausschuss diskutiert wurden. Ich denke, in der Zielsetzung war dies eine einvernehmliche Diskussion.

Ich will gern im Rahmen der kommenden Umweltministerkonferenz den Bund auffordern, uns einen Bericht über den aktuellen Stand der Forschungen zu geben. Ich werde im Ausschuss darüber berichten, wenn es neue Erkenntnisse hierzu gibt.

(Vereinzelter Beifall bei der CDU)

Meine Damen und Herren, durch die notwendigen Kabelanbindungen zum Festland ergeben sich schleswig-holsteinische Zuständigkeiten, die von uns selbstverständlich verantwortungsvoll wahrgenommen werden. Eine wichtige Voraussetzung ist für uns, dass die Trassenführungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer gebündelt werden, um den Eingriff in den Naturhaushalt zu minimieren. Eine Nutzung der Flussmündungen ist leider nur auf der niedersächsischen

Seite über Jade und Ems möglich. Das haben die Untersuchungen inzwischen ergeben.

Ein wichtiges Planungsinstrument stellen die bereits vorliegenden Raumordnungspläne in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer dar. Auch dort wird auf besonders schützenswerte Naturgüter Rücksicht genommen.

Die Landesregierung wird sich auch künftig verantwortungsvoll in die weiteren Genehmigungsverfahren einbringen. Gemeinsam mit dem Bund werden wir nach Lösungskonzepten suchen, die den ökologischen und den wirtschaftlichen Anforderungen gleichermaßen gerecht werden.

(Beifall bei der CDU)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Beratung.

Der Ausschuss empfiehlt, den Antrag Drucksache 17/598 abzulehnen. Wer den Antrag ablehnen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Enthaltungen? - Den Antrag haben die Fraktionen der CDU und der FDP abgelehnt. Für den Antrag gestimmt haben die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, DIE LINKE und SSW. Niemand hat sich enthalten. Damit ist der Antrag Drucksache 17/598 abgelehnt.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 6 auf:

Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein

Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 17/1255

Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/1322

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Ich eröffne die Grundsatzberatung und erteile dem Minister für Justiz, Gleichstellung und Integration, Emil Schmalfuß, das Wort. Außerdem bitte ich darum, den Geräuschpegel ein klein wenig zu senken.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach einem langen Zeitraum,

(Ministerin Dr. Juliane Rumpf)

in dem der Vollzug der Untersuchungshaft in Deutschland überwiegend mit Verordnungen, Übergangs- und Einzelbestimmungen in verschiedensten Gesetzen geregelt war, hat die Landesregierung nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein erstmals umfassend und abschließend regeln soll.

Das Bundesverfassungsgericht hat die bislang maßgebliche und seit 1976 geltende bundeseinheitliche Untersuchungshaftvollzugsordnung als noch „rechtsstaatlich ausreichend“ für den Vollzug der Untersuchungshaft bezeichnet. Doch rechtsstaatlich ausreichend kann nicht der Maßstab sein, den wir für den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein anlegen sollten.

Angesichts der aus dem Vollzug der Untersuchungshaft folgenden Freiheitsentziehung und der damit verbundenen Grundrechtseingriffe bei zugleich geltender Unschuldsvermutung für die Untersuchungsgefangenen ist eine umfassende formell gesetzliche Regelung des Untersuchungshaftvollzugs zwingend erforderlich. Im Rahmen der Föderalismusreform ist seit 2006 die Gesetzgebungszuständigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft auf die Länder übergegangen.

Nachdem zwischenzeitlich der Bundesgesetzgeber das Untersuchungshaftrecht - soweit es noch für die Fragen der richterlichen Anordnung in seiner Kompetenz liegt - novelliert hat, laufen die Übergangsfristen der bisherigen Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft zum 31. Dezember 2011 endgültig aus. Es besteht also nicht nur eine inhaltliche, sondern auch eine zeitliche Notwendigkeit, ein Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein zu verabschieden.

An dieser Stelle möchte ich ganz klar und deutlich sagen, dass der von der Landesregierung vorgelegte Entwurf eines Untersuchungshaftvollzugsgesetzes allein das Wie, also die Umstände des Vollzugs der Untersuchungshaft regelt. Gegenstand des Gesetzes sind weder die weiterhin in richterlicher Zuständigkeit befindliche Frage der Anordnung der Untersuchungshaft noch - das möchte ich betonen - die aktuell unter dem Aspekt der Haushaltskonsolidierung diskutierte Frage, in welchen Justizvollzugsanstalten die Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein vollzogen werden soll. In Bezug auf manche Äußerungen gegenüber der Presse möchte ich aus Gründen der Fürsorgepflicht betonen: Keine Mitarbeiterin und kein Mitarbeiter meines Ministeriums hat bei der Erstellung des Gesetzentwurfs Fehler gemacht oder nachlässig gehandelt.

(Beifall bei der FDP)

Meine Damen und Herren, der vorgelegte Entwurf wird den Anforderungen gerecht, die aus dem Spannungsfeld der Aufgabe der Untersuchungshaft folgen. Es ist eine das Strafverfahren sichernde und freiheitsentziehende Maßnahme unter gleichzeitiger Beachtung der besonderen Rechtsposition der Gefangenen. Für diese gilt bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Strafurteils die Unschuldsvermutung.

Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitgrundsatzes wird insoweit für sämtliche vollzugliche Maßnahmen klargestellt, dass Untersuchungshaftgefangenen nur solche über die eigentliche Freiheitsentziehung hinausgehenden Beschränkungen auferlegt werden dürfen, die im Einzelfall so gering wie möglich ausfallen.

Im Vergleich zu den bisherigen Regelungsgrundlagen sieht der Entwurf eine Reihe von Bestimmungen vor, die den Vollzug der Untersuchungshaft klar strukturieren und in vielerlei Hinsicht auch eine Verbesserung der Vollzugsbedingungen für die Gefangenen darstellen. Lassen Sie mich daher kurz die an den Leitgedanken orientierten Kernpunkte des Gesetzentwurfs zusammenfassen.

Durch die Regelung der sozialen Hilfe in § 6 werden die Untersuchungsgefangenen bei der Behebung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten unterstützt. Sie sollen zugleich Hilfe zur Selbsthilfe erfahren, um frühzeitig die Grundlagen für eine selbstständige Lebensführung in Freiheit zu erlangen.

Das Trennungsgebot in § 11 stellt die grundsätzliche Trennung der Untersuchungsgefangenen von anderen Gefangenen dar, insbesondere von den bereits rechtskräftig verurteilten Strafgefangenen. § 13 betont zudem den Grundsatz der Einzelunterbringung für die Untersuchungsgefangenen. Die Trennung von Untersuchungs- und Strafgefangenen kann jedoch im Interesse der Untersuchungsgefangenen durchbrochen werden, um nach § 24 an dem bestehenden Angebot der Arbeits- und Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.

Hervorzuheben ist, dass Untersuchungsgefangene aufgrund der für sie geltenden Unschuldsvermutung anders als Strafgefangene nicht zur Arbeit verpflichtet sind. An dieser Stelle kann ich nicht verhehlen, dass eine Anhebung der Vergütung der Arbeit der Untersuchungsgefangenen nach § 25 durchaus wünschenswert gewesen wäre.

(Minister Emil Schmalfuß)

(Vereinzelter Beifall bei FDP und der LIN- KEN)

Aufgrund der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung musste hiervon jedoch abgesehen werden. Aus denselben Erwägungen ist die freiwillige Zahlung eines Taschengeldes für bedürftige Untersuchungsgefangene, für die ohnehin der Sozialhilfeträger zuständig ist, lediglich im Wege eines Darlehens vorgesehen.

Für Untersuchungsgefangene hat die Aufrechterhaltung der Kommunikation mit der Außenwelt, soweit diese richterlich zugelassen ist, eine besondere Bedeutung. Dementsprechend sieht der Entwurf eine Verdoppelung der Mindestbesuchszeit gegenüber dem Status quo vor.

Entsprechend dem Koalitionsvertrag wird der Schutz der Interessen der Berufsgeheimnisträger im Rahmen der Kommunikation mit den Untersuchungsgefangenen ausgeweitet.

Zum Abschluss möchte ich hervorheben, dass in einem eigenen Regelungsabschnitt der Gesetzentwurf Normen für junge Untersuchungsgefangene vorsieht. Neben der Ausweitung der Besuchszeiten soll den Belangen der jungen Gefangenen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres durch eine Vielzahl spezieller Regelungen Rechnung getragen werden. So soll bereits frühzeitig in der Untersuchungshaft darauf hingewirkt werden, dass junge Gefangene durch Bildung, Sport und Freizeitmöglichkeiten die Zeit der Untersuchungshaft möglichst sinnvoll nutzen können.

Nachdem in fast allen Bundesländern bereits entsprechende Untersuchungshaftvollzugsgesetze in Kraft getreten sind, liegt es an uns, dem Vollzug der Untersuchungshaft auch in Schleswig-Holstein eine zeitgemäße rechtsstaatliche Grundlage zu geben. Der vorgelegte Gesetzentwurf bietet hierzu alle Voraussetzungen.

(Beifall bei FDP und CDU)

Die Redezeit wurde vom Minister um 1 Minute überschritten. Diese Zeit steht allen Fraktionen zur Verfügung.

Ich erteile jetzt für die CDU-Fraktion der Frau Abgeordneten Barbara Ostmeier das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich danke zunächst einmal der Landesregierung für

den vorgelegten Gesetzentwurf. Er spricht eine verständliche Sprache und vermeidet unnötige Verweisungen.

Mit der Anordnung von Untersuchungshaft wird bereits in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen, auch wenn sich erst im späteren Verfahren ihre Schuld oder Unschuld erweisen wird.

Und machen wir uns da nichts vor: Die Dauer von Untersuchungshaft kann in günstigen Fällen drei oder vier Monate und in komplizierten Verfahren sogar Jahre betragen. Diese Eingriffe in die Freiheit des Menschen bedürfen klarer gesetzlicher Grundlagen, und es ist gut, dass nun auch Schleswig-Holstein sein eigenes Untersuchungshaftvollzugsgesetz aus einem Guss erhält.

(Beifall bei CDU und FDP)

Es ist richtig, dass sich der Entwurf in seinen zentralen Aussagen an die Ergebnisse der zwölf Länder übergreifenden Arbeitsgruppe zum Vollzug der Untersuchungshaft hält. Der Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein ist somit im Einklang mit anderen Bundesländern gefunden worden. Zugleich müssen wir die Besonderheiten in Schleswig-Holstein nicht aufgeben. Hier gilt es insbesondere den vorgelegten Entwurf auch unter dem Gesichtspunkt der Haushaltskonsolidierung zu bewerten.

Wir haben uns hier in Schleswig-Holstein auf den Weg begeben, den Haushalt zu konsolidieren. Dieses haben wir bei jeder Gelegenheit und bei jedem Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.

Drei der wichtigsten Aussagen dieses Gesetzes sind in den §§ 4, 6 und 11 enthalten. In § 4 heißt es:

„Die Untersuchungsgefangenen gelten als unschuldig.“

§ 6 Abs. 1 besagt:

„Die Untersuchungsgefangenen werden darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.“

§ 11 regelt die Trennung von Gefangenen anderer Haftarten, insbesondere von Strafgefangenen.