Insofern habe ich diese Worte jetzt einmal so entgegengenommen. Aber man soll eine Debatte nutzen, um offen über den Zustand der Landesstraßen zu reden, und es sollte in diesem Rahmen möglich sein, etwas - wenn auch der Minister, was den Haushalt angeht, auf dem falschen Fuß erwischt worden ist - zu korrigieren.
Ich will einmal deutlich machen, wie die Zahlen denn nun genau sind; denn es ist in der Tat einiges hin- und hergegangen. Wir sollten uns auf die Zahlen ab dem Jahre 2010 konzentrieren. In Ihrer Verantwortung haben sich die Investitionszuschüsse an den LBV, was die Mittel für die Instandhaltung der Landesstraßen angeht, wie folgt entwickelt: 42,6 Millionen € in 2010, 33,4 Millionen € in 2011 und 30,4 Millionen € in 2012. Unser Ansatz im Jahre 2013 beläuft sich auf 34,3 Millionen €. Ich geste
he zu, es gab in den Jahren 2011 und 2012 ein Landesprogramm - das waren 7 Millionen € obendrauf - für Neubau und Ausbau.
- Das war für Neubau und Ausbau und in den wenigsten Fällen für Grundsanierung. Wir als Landesregierung haben ganz bewusst gesagt: Angesichts der Lage ist unser inhaltlicher Schwerpunkt Instandhaltung und Unterhaltung. Deswegen sind diese 7 Millionen € weg.
Herr Koch, letzte Bemerkung: Wenn Sie bei den 7 Millionen € plus den 30,4 Millionen €, die Sie in den Haushalt 2012 eingestellt haben, die 34,3 Millionen € plus die 5 Millionen €, die ich heute angekündigt habe, dagegenrechnen, dann werden Sie zugeben müssen, dass diese Landesregierung angesichts der schwierigen Haushaltslage in der Summe mehr tut als das, was die alte Landesregierung im Jahr 2012 gemacht hat. Das ist der Punkt. - Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen sehe ich nicht. Ich stelle zunächst fest, dass der Berichtsantrag Drucksache 18/514 durch die Berichterstattung der Landesregierung erledigt ist.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag Drucksache 18/540. Es ist Abstimmung in der Sache, und zwar absatzweise, beantragt worden. Wir gehen jetzt so vor, dass wir zunächst über den ersten, dann über den zweiten und schließlich über den dritten Absatz abstimmen. Mehr Absätze sehe ich hier nicht.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über den ersten Absatz in der Drucksache 18/540. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist der erste Absatz mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und den Abgeordneten des SSW abgelehnt.
Wir kommen zum zweiten Absatz. Wer dem zweiten Absatz seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Der zweite Absatz ist gegen
Wir kommen zum dritten Absatz. Wer dem dritten Absatz seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? - Dann ist der Antrag gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU und der FDP mit den Stimmen aller anderen ablehnt.
Ich unterbreche jetzt die Sitzung bis 15 Uhr. Dann sehen wir uns wieder zur weiteren Beratung. - Guten Appetit!
Meine Damen und Herren! Ich eröffne die Sitzung und teile Ihnen mit, dass nach Verständigung zwischen den Fraktionen der Tagesordnungspunkt 20, Mehr Leichte Sprache in Schleswig-Holstein, ohne Aussprache in den Ausschuss überwiesen werden soll.
a) Erste Lesung des Entwurfs eines Gesetzes über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherungsverwahrung und der Therapieunterbringung
Mit dem Antrag Drucksache 18/505 wird ein Bericht der Landesregierung in dieser Tagung erbeten. Ich lasse zunächst darüber abstimmen, ob der Bericht in dieser Tagung gegeben werden soll. Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen.
Ich erteile zunächst der Ministerin für Justiz, Kultur und Europa, Anke Spoorendonk, das Wort. Sie haben das Wort, Frau Ministerin.
(Das Mikrofon am Rednerpult funktioniert nicht - Wolfgang Kubicki [FDP]: Typisch Tietze wieder! - Dr. Andreas Tietze [BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN]: Ich habe nichts ge- macht! - Hans-Jörn Arp [CDU]: Ist klar, dass es mit der Energie nicht hinhaut, wenn ein Grüner dort oben beim Präsidenten sitzt!)
Ich habe jetzt schon ein paar Minuten verloren. Ich werde sowieso ein bisschen mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Frau Ministerin, Sie haben ohnehin das Wort, solange Sie es wünschen. Wir holen uns das nachher bei Ihnen zurück.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, das weiß ich zu schätzen. Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe in der Januar-Tagung des Landtags mit dem Entwurf des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes zugleich ausführlich die geplante Kooperation mit Hamburg bei der Sicherungsverwahrung vorgestellt. Am 7. Februar 2013 ist der Staatsvertrag von meiner Hamburger Kollegin Jana Schiedek und mir unterzeichnet worden. Sein Abschluss ist Ausdruck politischer Verantwortungsbereitschaft und ein Erfolg beider Regierungen, nicht mehr und nicht weniger.
Er beweist, dass eine gute Zusammenarbeit zweier benachbarter Länder auch in sensiblen Fragen möglich ist.
Der Antrag der FDP nun fragt nach der menschenwürdigen Unterbringung der Sicherungsverwahrten in Hamburg. Daher gestatten Sie mir vorweg eine Anmerkung. Die Frage zu diskutieren, ob ein benachbartes Bundesland mit seinen Bürgern - dazu gehören selbstverständlich auch Gefangene und Si
- Lieber Kollege Kubicki, wenn Sie das ernsthaft infrage stellen - wovon ich nicht ausgehe -, dann sollten Sie dieses mit Ihren Hamburger Kollegen diskutieren.
Natürlich bin ich gern bereit, eine sachliche Antwort auf diese Frage zu geben. Maßstab hierfür ist das habe ich in diesem Haus schon mehrfach ausgeführt - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat sich intensiv mit den verfassungs- und menschenrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befasst. Mit dem Begriff des Abstandsgebotes verbindet das Gericht das Gebot, die Freiheitsentziehung „in deutlichem Abstand zum Strafvollzug so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.“
Noch ein Zitat: Hierfür bedürfe es eines „freiheitsorientierten Gesamtkonzeptes der Sicherungsverwahrung mit klarer therapeutischer Ausrichtung auf das Ziel, die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr zu minimieren und auf diese Weise die Dauer des Freiheitsentzuges auf das unbedingt erforderliche Maß zu reduzieren“. Wobei der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum verfügt. Darum, meine Damen und Herren, geht es dem Bundesverfassungsgericht und nicht um Details der Raumgestaltung.
Zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung auf Grundlage der Karlsruher Entscheidung liegen erste obergerichtliche Entscheidungen vor. Vielbeachtet und oft überinterpretiert worden ist ein Beschluss des OLG Naumburg in Sachsen-Anhalt. Das OLG Naumburg hält in seinem Beschluss vom 30. November 2011 - auch hier ein Zitat - „eine Mindestgröße von 20 m2 zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten“. Ich vermute, lieber Herr Kubicki, dass Sie mit Ihrem Antrag auf genau diesen Satz Bezug nehmen wollen.
Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei dem zitierten Satz nicht um tragende Gründe der Entscheidung handelt. Es handelt sich um eine in einer gerichtlichen Entscheidung geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu
bot. Eine konkrete Begründung für die genannte Mindestfläche und die Ausstattungsmerkmale enthält das Urteil nicht, noch setzt es sich sonst in irgendeiner Weise vertieft mit der unter therapeutischen Gesichtspunkten ohnehin untergeordneten Frage der Raumgröße auseinander.
Deshalb hat dieses Obiter Dictum, wie es heißt, keinerlei Gefolgschaft erfahren, sondern ist allgemein als nicht unterlegte Einzelmeinung eingeordnet worden.
Insbesondere ist die Entscheidung des OLG Naumburg von keinem anderen OLG bestätigt worden. Im Gegenteil haben sowohl das OLG Hamm in mehreren Entscheidungen als auch das für den Vollzug in Fuhlsbüttel maßgebliche Landgericht Hamburg Beschwerden von Sicherungsverwahrten hinsichtlich ihrer Forderung nach einer Mindestzimmergröße von 20 m2, die sich auf den Beschluss des OLG Naumburg bezogen, ausdrücklich zurückgewiesen. Selbst die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat, obwohl das OLG Naumburg in diesem Bundesland beheimatet ist, in ihrem Gesetzentwurf eine Mindestgröße von lediglich 15 m2 für Wohnen und Schlafen vorgesehen. Nur nebenbei: Die Mindestgröße in Bayern beträgt 15 m2 inklusive Nasszelle.
Das Urteil des Verfassungsgerichts beinhaltet ohnehin keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der räumlichen Ausstattung, insbesondere zur Mindestgröße des Zimmers. Wesentlich für das Gericht ist der Abstand zwischen dem Vollzug der Sicherungsverwahrung und dem Strafvollzug. Entscheidend ist das Gesamtkonzept der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung. Dieses muss therapiegerichtet und freiheitsorientiert sein. Da, meine Damen und Herren, sind wird jetzt wirklich hervorragend aufgestellt.
Ich habe mich in Hamburg vergewissern können, dass Räumlichkeiten und Konzept überzeugend sind und zusammenpassen. Hamburg hat in einem Flügel der JVA Fuhlsbüttel auf drei Ebenen 31 Plätze für Sicherungsverwahrte eingerichtet. Die Räume haben cirka 17 m2 Wohnfläche und verfügen über einen abgetrennten Nassbereich. Eine Duschmöglichkeit ist in den Räumen nicht vorhanden. Duschmöglichkeiten finden sich aber auf den jeweiligen Fluren. Es ist gewährleistet, dass die Sicherungsverwahrten diese auch allein nutzen können. Dort befinden sich auch Kochmöglichkeiten und verschiedene Aufenthalts- und Gruppenräume. Die Stationen sind als Wohneinheiten konzipiert,
in denen die Sicherungsverwahrten zusammenleben können. Sie haben aber jederzeit die Möglichkeit, sich in ihren eigenen Wohnbereich zurückzuziehen.