das Thema von Bedeutung ist, dass wir hier aufklären und Sicherheit schaffen müssen. Sonst haben wir die Situation, dass wir das, was wir nicht nur im Privaten, sondern auch im halböffentlichen Bereich haben, nicht mehr stattfindet: Es gibt keine schönen Fotos mehr. - Schönen Dank.
Für die Landesregierung hat der Minister für Inneres, ländliche Räume und Integration, Hans-Joachim Grote, das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wie vielschichtig das Thema ist, haben wir in den verschiedenen Wortbeiträgen gehört. Vielleicht kann ich zu einigen Fragen schon jetzt eine gewisse Aufklärung bringen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung sind nationale Regelungen für Datenverarbeitungen zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken weiterhin möglich.
Geht es darum, zu diesen Zwecken angefertigtes Bildmaterial zu veröffentlichen und zu verbreiten, haben auch unter der Datenschutz-Grundverordnung nationale Gesetzgeber einen eigenen Regelungsspielraum, und diesen Spielraum hat die Landesregierung vorausschauend genutzt.
Damit das sogenannte Medienprivileg bestehen bleibt, haben wir die Rundfunkstaatsverträge sowie das Landespressegesetz vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung geändert. Die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein, ebenfalls vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung, für den Bereich Rundfunk und Fernsehen am 24. Mai dieses Jahres, für das Landespressegesetz am 17. Mai dieses Jahres. Damit ist es möglich, für die genannten Zwecke Bildmaterial auch ohne Einwilligung von betroffenen Personen zu erstellen und zu veröffentlichen. Dank dieser Neuregelung von § 10 Landespressegesetz ist die grundrechtlich verankerte Pressefreiheit in Schleswig-Holstein weiter sichergestellt.
Für Bürgerinnen und Bürger ändert sich im privaten Bereich der Fotografie nach dem Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung zunächst nichts.
Denn die DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch natürliche Personen zur Ausübung persönlicher und familiärer Tätigkeiten hergestellt werden. Für gewerbliche Fotografen oder Fotokünstler gilt weiterhin das Kunsturhebergesetz, ohne dass es einer weiteren Klarstellung bedürfte. Diese Auffassung vertreten sowohl das Bundesinnenministerium als auch das Justizministerium. Beide begründen dies überzeugend damit, dass sich das Kunsturhebergesetz auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung stützt. Dieser Artikel eröffnet den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume beim Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungsund Informationsfreiheit.
Das Kunsturhebergesetz enthält Regelungen, um zwischen dem Recht der fotografierten Personen einerseits und anderen Interessen, zum Beispiel dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, eine Balance herzustellen. Es steht daher nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist somit nicht erforderlich.
Was jedoch im Kunsturhebergesetz fehlt, ist eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Datenerhebung, also das Anfertigen von Digitalfotos. Wir haben eine Rechtsgrundlage lediglich für die Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder. Für den Bereich des Anfertigens von Digitalfotos für gewerbliche oder künstlerische Zwecke wird daher teilweise eine Regelungslücke gesehen.
Allerdings sieht das Bundesinnenministerium das anders. Ich zitiere aus einer Stellungnahme zum Fotografieren in der Öffentlichkeit, die das Bundesinnenministerium veröffentlicht hat:
„Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine - wie bislang schon jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen … stützen können. Diese Erlaubnistatbestände … decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Artikel 6 DSGVO fortgeführt.“
So sind zum Beispiel Veranstalter der künstlerischen Branche dazu übergegangen, auf die Erstellung von Fotografien hinzuweisen, beispielsweise auf Eintrittskarten, um so die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten.
Manche Umstände lassen es jedoch nicht zu, diese Einwilligung einzuholen. Nur ein Beispiel: Bei Aufnahmen auf der „Kieler Woche“ ließe sich das nicht realisieren. In diesen Fällen dürfte die Interessenabwägung des Kunsturhebergesetzes, das die Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern regelt, auch das Anfertigen von Bildern umfassen, jedenfalls insoweit, als Personen lediglich Beiwerk der Aufnahme sind und nicht das bestimmende Motiv des Bildes darstellen.
Meine Damen und Herren, die neuen Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung - auch das haben Sie wiederholt ausgeführt - sowie deren Umsetzung werden zukünftig weitere rechtliche Fragen aufwerfen. Davon müssen wir alle ausgehen. Derzeit sehe ich in Bezug auf das Fotografieren in der Öffentlichkeit aus den von mir dargelegten Gründen jedoch keinen Handlungsbedarf.
Selbstverständlich wird sich mein Haus mit weiteren Fragen auseinandersetzen, die sich im Zusammenhang mit der Datenschutz-Grundverordnung ergeben, und auch zukünftig gegebenenfalls erforderliche Schritte einleiten. Wir werden dieses Haus informieren und gegebenenfalls um Beschlüsse bitten. - Vielen Dank.
Es ist beantragt worden, den Antrag Drucksache 19/723 dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Es ist einstimmig so beschlossen.
Meine Damen und Herren, die Geschäftslage erfordert es, dass ich noch einmal einen Vorgang aufrufe, der vorhin eine Rolle gespielt hat. Im Wortprotokoll finden sich zwei protokollierte Zwischenrufe des Abgeordneten Habersaat, die ich zitiere:
Später hat der Abgeordnete Habersaat den Versuch unternommen, sich dafür zu entschuldigen. Er hat es allerdings bei einer rhetorischen Entschuldigung belassen und das inhaltlich wiederholt. Dafür erteile ich dem Abgeordneten Habersaat eine Rüge.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich glaube, es ist sinnvoll, dass in der entspannten Atmosphäre während des Fußballspiels alle noch einmal darüber nachdenken, wie wir uns morgen wieder
parlamentarisch verhalten sollten. Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Abend und unterbreche die Tagung.