Es ist beantragt worden, den Antrag Drucksache 19/2387 federführend dem Sozialausschuss und mitberatend dem Wirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer so beschließen will, den bitte ich um das Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Dann ist es einstimmig so beschlossen worden.
Erste Lesung des Entwurfes eines Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren in Schleswig-Holstein während der Covid-19-Pandemie (Landes-Pla- nungssicherstellungsgesetz Schleswig-Holstein/ LPlanSiG SH)
Wird das Wort zur Begründung gewünscht? - Das ist nicht der Fall. Eine Aussprache ist nicht vorgesehen.
Ich schlage vor, den Gesetzentwurf, Drucksache 19/2560, dem Innen- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer dem zustimmen will, den bitte ich um
Wahlvorschlag der Fraktionen von CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und der Abgeordneten des SSW Drucksache 19/2547
Ich lasse über den Wahlvorschlag abstimmen und schlage Ihnen eine offene Abstimmung vor. Widerspruch höre ich nicht, dann werden wir so verfahren. Ich weise darauf hin, dass für die Wahl eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Wer dem Wahlvorschlag, Drucksache 19/2547, seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenprobe! - Enthaltungen? Dann ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht und die vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertretungen gewählt. - Herzlichen Glückwunsch!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine liebe Kolleginnen und Kollegen! Nachrichtenlose Bankkonten, herrenlose Bankkonten, unbewegte Bankkonten: Worum geht es eigentlich? - All diese Begriffe beschreiben Konten, bei denen der Kontakt zwischen
Kreditinstitut und Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer aus unterschiedlichen Gründen verloren gegangen ist und auf denen über einen langen Zeitraum keine Bewegungen, also keine Transaktionen, erfolgt sind.
Grundsätzlich haben Kreditinstitute die Guthaben ihrer Kunden als Verbindlichkeit in ihrer Handelsbilanz zu passivieren. Stellt eine Verbindlichkeit jedoch keine wirtschaftliche Belastung, also keine Außenverpflichtung für das Kreditinstitut mehr dar, dann hat entsprechend der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung eine Passivierung zu unterbleiben. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist das dann der Fall, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit der Geltendmachung der Forderung durch die Gläubigerin oder den Gläubiger zu rechnen ist. Für Bankguthaben auf einem Konto wird dies im Regelfall angenommen, wenn das Konto seit mehr 30 Jahren nicht bewegt worden ist.
Wird eine Forderung, die dem Grunde und der Höhe nach bekannt ist, wieder geltend gemacht, lebt die Außenverpflichtung wieder auf, und die Nichtpassivierung muss rückgängig gemacht werden.
Gleiches gilt im Grundsatz auch für die Steuerbilanz. Die Nachrichtenlosigkeit spielt für die steuerbilanzielle Einordnung keine Rolle. In der Steuerbilanz sind Verbindlichkeiten aus Kundenanlagen, die über einen längeren Zeitraum hinweg weder Einnoch Auszahlungen aufweisen, spätestens nach 30 Jahren gewinnerhöhend auszubuchen. Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die Ausbuchung erst nach 30 Jahren verlangt. Es steht den Kreditinstituten jedoch frei, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, diese Verbindlichkeiten bereits zu einem früheren Zeitpunkt steuerbilanziell auszubuchen. Der Gewinn verbleibt dann entsprechend beim Kreditinstitut.
Der Anspruch der Kundin oder des Kunden auf Auszahlung des Guthabens wird davon nicht berührt. Zivilrechtlich besteht auch keine Möglichkeit für ein Kreditinstitut, ein Konto allein aufgrund seiner Nachrichtenlosigkeit einseitig aufzulösen. Eine ordentliche Kündigung eines Bankkontos setzt den Zugang der Kündigung bei der Kundin oder dem Kunden oder dessen Rechtsnachfolger voraus. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Zugang auch durch eine öffentliche Zustellung bewirkt werden. Die Ermittlung der richtigen Anschrift obliegt natürlich dem Kreditinstitut. Im Klartext bedeutet das: Der Person, der das Geld auf dem sogenannten nachrichtenlosen Konto gehört,
Für uns in der Jamaika-Koalition ist aber auch klar, dass sich die Kreditinstitute das Guthaben auf solchen Konten nicht einfach einverleiben sollten. Wir halten es vor diesem Hintergrund für sachgerecht, dass, wenn auch unter höchster Anstrengung kein Eigentümer zu ermitteln ist, solche nachrichtenlosen Bankkonten in ein zentrales Register aufgenommen werden und die Guthaben auf zwei von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltete Fonds überführt werden. Diese sollen hälftig für gemeinnützige Zwecke und hälftig als Risikostartkapital für Start-ups genutzt werden.
So wird eine Gewinnerhöhung beim jeweiligen Kreditinstitut vermieden. Immerhin reden wir über Mittel zwischen 2 Milliarden € und 9 Milliarden €. Diese Summen stehen jedenfalls im Raum.
Für uns ist wichtig, dass die Rechte der Eigentümerinnen und Eigentümer oder deren Erben unberührt bleiben. Diesen ist über das Register auch nach der Überführung die Möglichkeit gegeben, weiter auf das Guthaben zuzugreifen, auch wenn es nach 30 Jahren überführt worden ist. Bisher fristet das Thema der nachrichtenlosen Konten eher ein Schattendasein. Für uns ist es daher wichtig, endlich sinnvolle und rechtssichere Strukturen in diesem Bereich zu schaffen. Ich freue mich daher auf die Diskussion im Finanzausschuss. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Geldinstitute in Deutschland haben einen brisanten Schatz: nachrichtenloses Vermögen, oft von Verstorbenen, deren Erben nichts davon wissen. Genaue Summen liegen zwar nicht vor, es gibt aber Schätzungen, Herr Plambeck hat es eben schon gesagt. Derzeit könnten in der Bundesrepublik bis zu 9 Milliarden € auf nachrichtenlosen Konten bei den Geldinstituten liegen. Auch hat Herr Plambeck schon ausgeführt, worum es sich bei nachrichtenlosen Konten handelt. Es gibt allerdings keine allgemeingültige Definition.
In den meisten europäischen Staaten gibt es Regelungen zu nachrichtenlosen Konten, in Deutschland gibt es keine. Hier gelten aktuell die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen zwischen Geldinstitut und dem Kunden. Grundsätzliche Pflichten der Geldinstitute aus den Kontoverträgen sind Kontoführung, Abwicklung von Überweisungen, Information der Kunden mittels Kontoauszüge und Rechnungsabschlüsse. Die Kunden sind ihrerseits aus dem Vertrag verpflichtet, vereinbarte Entgelte zu zahlen.
Mangels Beendigung - zum Beispiel durch Kündigung - besteht der Kontovertrag fort, wenn über einen längeren Zeitraum kein Kontakt zwischen Geldinstitut und Kunden besteht, auch dann, wenn keine Zahlungen mehr ein- oder ausgehen. Wie erfährt nun ein Geldinstitut beispielsweise über den Tod eines Kontoinhabers? Wie erfährt die Bank von einem Nachlassfall? - Im Optimalfall melden die Erben den Tod der betreffenden Person an das kontoführende Geldinstitut.
Dazu müssen Sie der Bank ihre Legitimation - in der Regel durch einen Erbschein - nachweisen. Das ist der Idealfall. Ohne Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers wird das Konto in Deutschland mindestens 30 Jahre weitergeführt. Nach 30 Jahren verbucht der Finanzdienstleister das Geld von nachrichtenlosen Konten als Gewinn, auch wenn sich das bilanziell kaum lohnt.
Das Vorgehen ist rechtlich zulässig, beruht es auf der handels- und steuerbilanziellen Sichtweise, dass nach 30 Jahren die Inanspruchnahme durch einen nicht mehr erreichten Kunden unwahrscheinlich ist. So fallen die Gelder den Banken beziehungsweise Sparkassen zu. Im Vergleich zu vielen europäischen Staaten wie beispielsweise Dänemark, Niederlande, Luxemburg, Schweiz und Frankreich steht Deutschland nicht günstig da. Selbst in Jersey gibt es Regelungen für nachrichtenlose Konten. Die Schweiz zum Beispiel hat im Internet ein zentrales Register, wo die Schweizer Banken Namen und Kontonummer von Konten, die sehr lange Zeit nachrichtenlos sind, veröffentlichen. Nach Fristablauf wird das Geld an die Schweizer Bundesverwaltung übergeben. In Großbritannien werden nicht abgerufene Gelder aus der Meldeliste beispielsweise für gemeinnützige Zwecke verwendet. Wir brauchen nach dem Beispiel anderer europäischer Länder ein Meldesystem für nachrichtenlose Konten. Auch das hat mein Kollege Plambeck eben schön ausgeführt.
In Deutschland ist es auch für die Erbenermittler und Nachlasspfleger sehr schwierig, gesicherte Informationen über den vollen Umfang von Vermö
genswerten bei den Finanzinstituten zu erhalten. Wir brauchen einen guten und angemessenen gemeinnützigen Einsatz für das Geld aus nachrichtenlosen Konten, das in eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden sollte. Die Verwendung der Mittel sollte unter Beteiligung der Zivilgesellschaft erfolgen und gemeinnützig für soziale, Klimaschutz- und Umweltprojekte eingesetzt werden. Start-ups gehören aus meiner Sicht nicht dazu. Ich kann wirklich nicht erkennen, wieso ausgerechnet Start-up-Förderung aus diesen Mitteln erfolgen soll und somit Mittel der Gemeinnützigkeit vorenthalten werden.
Es geht aber auch nicht an, dass nachrichtenloses jüdisches Vermögen stillschweigend einbehalten werden kann. Denn die Vermutung liegt nahe, dass zumindest Teile der in nachrichtenlosen Konten verbliebenen Mittel ehemalige Vermögenswerte von Opfern des NS-Regimes darstellen, die heute nicht mehr zugeordnet werden können. Deshalb sollen die Gelder aus der zu gründenden Stiftung für nachrichtenlose Konten auch für Projekte zur Erinnerung an die Opfer der Gräueltaten des NSRegimes verwendet werden. Ich freue mich auf eine Debatte im Finanzausschuss. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Man stelle sich einmal vor: Man hat Geld, aber niemand weiß etwas davon. Das ist individuell zwar nachvollziehbar und eigentlich auch gar kein Problem, es wird aber dann zur Schwierigkeit, wenn man nicht mehr auffindbar oder nachdem man verstorben ist. Es ist durchaus ein relativ häufiger Fall, dass Menschen kürzer oder länger vor ihrem Versterben umziehen und ihre neue Meldeadresse bei ihrer Bank nicht angeben. Dadurch existieren dort Konten - gar nicht mit großen Summen -, die nicht mehr zuordenbar sind. Dann geht die Bank oder der Finanzdienstleister so vor, dass man erst einmal beim Einwohnermeldeamt nachfragt: Was ist denn mit der Person, habt ihr dazu ir