Die Wahlprüfungsvorwürfe, die wir vorliegen haben und die wir überprüfen müssen, sind nicht von der CDU gekommen. Die kommen von Mitgliedern der LINKEN.
Das ist nichts Neues. Offensichtlich sind Klagen in der Partei DIE LINKE durchaus an der Tagesordnung. Da verklagt ein ehemaliger Kreisvorsitzender aus Merzig-Wadern die amtierende Abgeordnete Ensch-Engel, da verklagt ein Stadtverbandsvorsitzender die eigene Stadtratsfraktion, um an Sitzungen teilnehmen zu können. In der Stadtratsfraktion Saarbrücken verklagt man sich gegenseitig. Sie brauchen uns doch nicht vorzuwerfen, dass wir die LINKE diffamieren. Wie gesagt erledigen das Ihre Mitglieder schon von selbst. Die verklagen sich alle gegenseitig. Was Herr Theis hier zitiert hat, hat er nicht aus irgendwelchen geheimen Akten zitiert. Das kann man der Presse entnehmen. Das alles ist öffentlich nachzulesen.
Also werfen Sie uns bitte schön nicht Diffamierung vor. Schauen Sie in Ihre eigene Mitgliedschaft hinein.
Wenn Sie sagen, dass es für Sie von Anfang an unstrittig war, dass wir ein Wahlgesetz brauchen, dann ist das schlichtweg nicht wahr. Wir haben von Beginn an darüber gestritten. Die einzige Fraktion, die von Beginn an nicht definitiv gesagt hat, dass wir eines brauchen, war die Fraktion DIE LINKE.
Als sie gesagt hat, dass wir eines brauchen, hat sie gesagt, ja, aber wir sind der Meinung, dass es im laufenden Verfahren in dieser Legislaturperiode nicht angewandt werden darf und es dem Rückwirkungsverbot widerspreche. Tun Sie doch nicht so, als ob hier von Anfang an irgendeine Einigkeit bestanden hätte. Sie waren die einzige Fraktion, die das infrage gestellt hat.
Im weiteren Verfahren waren Sie die Einzigen, die die Notwendigkeit einer Befangenheitsregelung infrage gestellt haben. Auch das muss doch Gründe haben. Wenn man über diese Gründe redet und hier vorträgt, dann kommt die große Aufregung auf der linken Seite. Ich frage mich: Warum haben Sie mit einem Wahlprüfungsgesetz, das für dieses laufende Verfahren gilt, und mit diesen Befangenheitsregeln ein solches Problem? Dann legen Sie Dinge auf den
Tisch, dass eine ganze Fraktion nicht ausgeschlossen werden könnte. Das betrifft Sie ja gar nicht! Ihre Fraktion ist doch größer als drei Personen. Das ist ein Streit um des Kaisers Bart. Tatsache ist: Im Grunde genommen wollen Sie diese gesetzliche Regelung nicht. Das hat Gründe.
An dieser Stelle muss gesagt sein, dass sich die SPD mit einer solchen Verve vor die Fraktion der LINKEN wirft und entsprechend Partei ergreift, ist bemerkenswert. Mittlerweile muss man feststellen, dass diese Parteien offensichtlich doch so eng verheiratet sind, dass kein Blatt Papier mehr dazwischen passt. Das gilt Gott sei Dank nur im Saarland, aber ich stelle es doch mit einem gewissen Bedauern fest. - Herzlichen Dank.
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung, zunächst über den Gesetzentwurf Drucksache 14/172. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/172 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig, bei Stimmenthaltung der Fraktion der LINKEN, angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der LINKEN-Landtagsfraktion Drucksache 14/187. Wer für die Annahme dieses Antrages ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Antrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt hat die Fraktion DIE LINKE; abgelehnt haben die Koalitionsfraktionen bei Enthaltung der SPDLandtagsfraktion.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum Staatsvertrag über die Einrichtung eines nationalen Mechanismus aller Länder nach Artikel 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschli
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 10. Dezember 1984 wurde ein Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe verabschiedet, das in Deutschland am 31. Oktober 1990 in Kraft trat. Am 18. Dezember 2002 wurde hierzu ein Zusatzprotokoll errichtet, das unter anderem die Einrichtung unabhängiger nationaler Gremien vorsieht, die regelmäßige Besuche freiheitsentziehender Einrichtungen wie zum Beispiel Justizvollzug, Psychiatrie, Polizeigewahrsam, Pflege- und Altenheime durchführen sollen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 20. September 2006 dieses Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet. Die Aufgaben des nationalen Präventionsmechanismus sollen im Zuständigkeitsbereich der Länder durch eine von diesen einzurichtende Kommission und im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch eine vom Bundesministerium der Justiz bereits eingerichtete Bundesstelle wahrgenommen werden.
Einen Staatsvertrag zur Einrichtung einer Länderkommission haben die Justizressorts der Länder am 17. Juni 2009 beziehungsweise am 25. Juni 2009 unterzeichnet. Die Alternative zur Einrichtung einer gemeinsamen, von den Ländern getragenen Kommission wäre, dass das Saarland eine eigene unabhängige Einrichtung geschaffen hätte. Der hierzu erforderliche Aufwand wäre jedoch unverhältnismäßig gewesen. Die Kosten der Länderkommission werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt werden. Die Länder haben sich darauf verständigt, die Kommission mit einem jährlichen Budget von 200.000 Euro auszustatten.
Zur Wirksamkeit des Staatsvertrages bedarf es nach Artikel 95 Absatz 2 der saarländischen Verfassung der Zustimmung des Landtags zu diesem Gesetz. Ich bitte Sie um diese Zustimmung. - Vielen Dank.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für
die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/ 138 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den zuständigen Ausschuss ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung mit der Zustimmung aller Abgeordneten des Hauses und somit einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 (Drucksache 14/139)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Zensusgesetz 2011 vom 08. Juli 2009 hat der Bundesgesetzgeber die Durchführung der Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2011 angeordnet. Das Zensusgesetz 2011 dient der Umsetzung einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen vom 09. Juli 2008 für die gemeinschaftsweiten Volks- und Wohnungszählungen im Jahr 2011. Der Zensus ist national wie international ein wesentliches Fundament der Statistik. Er liefert Basisdaten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit und Wohnsituation, auf denen alle politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Planungsprozesse bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie das statistische Gesamtsystem - zum Beispiel die Fortschreibungsgrundlagen und die Grundlagen für Stichprobenerhebungen - aufbauen.
Die letzten Volkszählungen fanden in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1987 und in der ehemaligen DDR im Jahr 1981 statt. Da die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen und die darauf aufbauenden Statistiken mit wachsendem Abstand zu den letzten Volkszählungen immer ungenauer geworden sind, ist es erforderlich, auf der Grundlage eines Zensus verlässliche Bevölkerungszahlen und weitere Grunddaten für politische und wirtschaftliche Entscheidungen genauso wie für Planungen in Deutschland zu ermitteln. Das Zensusgesetz 2011 legt die Datenerhebungen zum Zensus auf der Grundlage der Zensusverordnung der Europäischen Union fest, bestimmt den Berichtszeitpunkt, regelt die Erhebungs- und Hilfsmerkmale und enthält die Ausführungsbestimmungen zur Auskunftspflicht sowie zur Zusammenführung, zur Aufbewahrung und zur Löschung der Daten.
Meine Damen und Herren, Regelungen zu Organisations- und Verfahrensfragen, die für die Durchführung des Zensus notwendig sind, hat der Bund wegen der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung weitgehend den Ländern überlassen. Nach § 1 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011 wird der Zensus als Bundesstatistik durchgeführt. Dem Grundsatz des Artikels 83 des Grundgesetzes folgend führen die Länder die Bundesstatistik als eigene Angelegenheiten aus, und es obliegt grundsätzlich auch den Ländern, die Einrichtung von Behörden sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln. Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält die zur Durchführung des registergestützten Zensus im Jahr 2011 im Saarland notwendigen ergänzenden Bestimmungen und stellt auf diese Weise sicher, dass die im Rahmen des Zensus 2011 anfallenden Arbeiten arbeitsteilig vom Statistischen Amt und von Erhebungsstellen, die bei den Landkreisen, dem Regionalverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken eingerichtet werden, erledigt werden können. Ich darf Sie unter dieser Voraussetzung um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf bitten. - Vielen Dank.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 14/ 139 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen ist, den bitte ich eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Dann kann ich feststellen, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung mit den Stimmen aller Abgeordneten des Hauses und somit einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Finanzen und Haushaltsfragen überwiesen ist.
Erste Lesung des von der CDU-Landtagsfraktion, der FDP-Landtagsfraktion und der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Zweiten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes (Drucksache 14/179 - neu - 2)
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Allen Unkenrufen zum Trotz: Dieses Regierungsbündnis arbeitet die Festlegungen unseres Koalitionsvertrages Stück für Stück ab. Daher wollen wir heute, nachdem wir für die Immatrikulation zum Sommersemester 2010 Rechtssicherheit für die Hochschulen in Bezug auf grundständige Gebühren geschaffen haben, eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Langzeit- und Zweitstudiengebühren schaffen, so wie es der Koalitionsvertrag vorsieht.
Ich will die Diskussion über Gebühren an unseren Hochschulen nicht komplett wiederholen, aber eines können wir, wie ich meine, gerade auch nach der Einweihung des Campus-Centers eindrucksvoll als Resümee der sogenannten Bummelgebühren, der Langzeitgebühren ziehen: Ihre Einführung vor wenigen Jahren hat der Universität und den Hochschulen im Land gutgetan. Ich zitiere den Universitätspräsidenten bei der Einweihung des Campus-Centers. Viele von Ihnen werden seine Aussage kennen: „Wir verdanken diesen Bau alleine den Gebühren aus Langzeitgebührenmitteln, nicht direkt, weil natürlich diese für die Lehre eingesetzt werden, aber das ist jedenfalls das Verhältnis, das daraus entstand.“ Was tatsächlich für die Lehre herauskam, war die Erhöhung von Tutorenzahlen, war die Stärkung und Verbesserung der Vorbereitungen auf Abschlussarbeiten, war die Verlängerung der Öffnungszeiten von Bibliotheken, war die Einrichtung weiterer Arbeitsgemeinschaften an der Universität und den sonstigen Hochschulen unseres Landes - nicht nur aus den Gebühren für grundständige Studiengänge, sondern eben auch aus Langzeit- und Zweitstudiengebühren.
Heraus kam auch - und darum geht es am heutigen Tag - die Verbesserung der immateriellen Situation an den Hochschulen im Land, nämlich die Verbesserung des Verhältnisses des Studierenden zu seiner Alma Mater und den Lehrenden. Dieses Verhältnis hat sich grundsätzlich und grundlegend verändert. Zu meiner Studienzeit und der Studienzeit vieler hier im Haus war es eher so, dass der Student gegenüber dem Lehrenden, dem Professor als der Bittsteller ankam, der im Rahmen einer öffentlichen Einrichtung auf etwas zurückgriff, das für ihn vorgehalten wurde. Heute - das erlebe ich an der Universität des Saarlandes quasi täglich - ist es so, dass Studierende, dass Professoren, dass Lehrbeauftragte zusammen, auf Augenhöhe darüber sprechen, welches neue Tutorium geschaffen werden kann, welche neue Arbeitsgemeinschaft angeboten werden müsste und in welchen Bereichen man mehr tun müsste, um etwa die Vorbereitung auf das Examen oder den Master zu verbessern.