Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir schließen uns der Initiative der PIRATEN zur Aufhebung des Tanzverbotes gerne an. Schließlich kommt diese Forderung auch unseren Jugendverbänden entgegen, die zuletzt erfolgreich im rot-grünen Bremen dafür gestritten haben. Die stillen Feiertage Karfreitag, Totensonntag, Volkstrauertag sind dort künftig nicht mehr mit einem Tanzverbot belegt, beziehungsweise die Zeiten wurden ausgedehnt. Das beschloss vor genau einem Monat die Bremische Bürgerschaft. Ich meine, wir sollten uns in diese Richtung bewegen, dass Diskotheken auch an stillen Feiertagen, vor stillen Feiertagen geöffnet werden müssen. Diese Prinzipien müssen gelockert werden. Es entspricht längst nicht mehr den heutigen Bedürfnissen weder der Jugendlichen noch der älter werdenden Jugendlichen, die sich gerne beim Tanzen entspannen und dabei ihre Ruhe suchen. Das ist einfach nur ein Festhalten an überkommenen Vorschriften, meine Damen und Herren.
Wer interpretiert denn, was für mich Ruhe am Karfreitag ist? Ich erinnere daran, dass am Karfreitag voll besetzte Züge der Deutschen Bahn zum Ostermarkt nach Frankreich fahren. Die werden extra am Karfreitag eingesetzt, um dort den Ostermarkt zu besuchen, weil es in Frankreich ein solches Verbot nicht gibt. Wer regelt denn, was für uns Ruhe und was für uns Freizeitverhalten ist?
Das hat ganz viel mit Tanzen zu tun. Warum soll denn das Tanzen eingeschränkt werden? Die Fahrt eines Freizeitzuges nach Frankreich ist genau dasselbe!
In Bremen ist dieses Entgegenkommen bei den Öffnungszeiten - - Kann ich ein bisschen mehr Ruhe haben, Herr Präsident?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich darf um etwas mehr Aufmerksamkeit bitten. Das gilt auch für den Fraktionsvorsitzenden, wenn die Kollegin spricht.
In Bremen werden die Öffnungszeiten als Kompromiss wahrgenommen. Es wäre schön, wenn wir im Rahmen der Ausschussberatung auch über Alternativen zur jetzigen saarländischen Regelung reden könnten. Sie ist einfach nicht mehr zeitgemäß. Das Argument, dass hier eine Beeinflussung von liturgischen Handlungen erfolgen könnte, ist doch absurd! Staatskirchenrechtlich können die beiden großen christlichen Glaubensgemeinschaften und die jüdische Gemeinde für sich in Anspruch nehmen, dass ihre liturgischen Handlungen vor ungewünschten Einflüssen geschützt werden. Diesem Schutzbedürfnis würde in § 6 des saarländischen Feiertagsgesetzes Rechnung getragen. Das Grundgesetz sagt, der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Was hat das mit dem Ausschluss von Tanz und Musik zu tun? Das ist mir nicht eingängig. Ich meine, die Schließungsanweisung von Diskotheken, wie sie am Karfreitag greift, wird gerade von jungen Menschen verstärkt als Bevormundung empfunden. Eine Aufhebung würde auch nicht dazu führen, dass am späten Abend liturgische Handlungen gestört würden, weil in der Regel nachts keine Gottesdienste oder sonstigen spirituellen Handlungen stattfinden.
Die Gesellschaft verändert sich, wir werden eine offenere Gesellschaft. Wir sind auch im katholisch geprägten Saarland nicht mehr so aufgestellt, dass wir geschlossen den christlichen oder jüdischen Glaubensbekenntnissen nachkommen. Wir sind eine plurale Gesellschaft. In diesem Sinne appelliere ich an die Parteien, an die Fraktionen hier im Landtag, sich dieser Tatsache zu stellen. Das Verbot ist nicht mehr zeitgemäß. Stimmen Sie dem Antrag der PIRATEN zu. - Vielen Dank.
Danke, Herr Präsident. - Ich möchte noch kurz auf das Gesagte eingehen. Herr Gläser, Sie haben gesagt, wir hätten ein sehr liberales Schutzgesetz. Dem halte ich entgegen, dass, nachdem Bremen schon eine Änderung auf den Weg gebracht hat, wir deutlich im vorderen Mittelfeld liegen, was die Anzahl der verbotenen Tage angeht. Das Feld führt Baden-Württemberg an, gefolgt von Hessen. Bislang wäre Bremen auf Platz 3 gewesen, aber danach kommen auch schon wir. Wenn es also nach der Anzahl Tage geht, an denen es entsprechende Beschränkungen gibt, sind wir deutlich vorne mit dabei.
und die drei Tage noch nicht einmal ganztägig. Das ist das, was ich unter einer liberalen Regelung verstehe, nicht die neun Tage bei uns hier.
Was Ihre Argumentation betrifft, dass man einerseits eine Abschaffung des Tanzverbots fordert, andererseits eine Beibehaltung der Feiertage, so war das durchaus auch ein Thema bei uns auf dem Parteitag. Es war durchaus auch ein Thema beim Herrn Pastor gestern. Ich kann dazu nur sagen, für die Hälfte der Tage hier ist es sowieso irrelevant, weil sie per Definition auf Sonntag fallen. Für die andere Hälfte müssen wir das tatsächlich noch einmal neu diskutieren. Das können wir gerne tun, dazu bin ich gerne bereit.
Ich komme nun zur Rede von Frau Blatt. Sie haben das ja schön vorgelesen. Das hat aber zur Folge, dass Sie überhaupt nicht auf das von mir Gesagte eingegangen sind, zum Beispiel, dass ich gesagt habe, dass ich durchaus damit einverstanden bin, das an der entsprechenden Stelle zu regeln. Es ist für mich vollkommen in Ordnung, wenn die Kirchen das von ihren Mitgliedern verlangen. Aber als Staat können wir so etwas einfach nicht bringen.
Wenn Sie das so machen wie jetzt, dann geben Sie es doch einfach vorher als Pressemitteilung raus. Ihre Rede hat überhaupt keine neuen Erkenntnisse gebracht.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/392 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/392 in Erster Lesung mit Stimmenmehrheit abgelehnt ist. Zugestimmt haben die Fraktionen der PIRATEN und B 90/GRÜNE. Abgelehnt haben die beiden Koalitionsfraktionen. Die Fraktion DIE LINKE hat sich enthalten.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeiten im Schornsteinfegerwesen sowie zur Änderung des Landeswaldgesetzes (Drucksache 15/376)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Bereits im Jahr 2008 wurde das Schornsteinfegerwesen grundlegend geändert und mit dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz neu geregelt. Bis zum 31. Dezember 2012 galten übergangsweise teils die Vorschriften des Schornsteinfegergesetzes, teils die Regelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes. Mit Ablauf des 31. Dezember 2012 ist das Schornsteinfegergesetz außer Kraft getreten. Seit dem 01. Januar 2013 gilt daher nur noch das Schornsteinfegerhandwerksgesetz. Dies wirkt sich auch auf die im Saarland gültigen Zuständigkeitsregelungen aus. Nach dem Wortlaut des § 1 Satz 1 des bisher gültigen Zuständigkeitsgesetzes würde ab dem 01. Januar 2013 die Zuständigkeit für die zwangsweise Durchsetzung der Feuerstättenschau auf das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz übergehen. Bis zum 31. Dezember 2012 oblag diese Aufgabe den Gemeinden, was sich im Übrigen auch in der Praxis bewährt hat. Diese Zuständigkeitsverteilung wäre auch für die Zukunft beziehungsweise ab dem 01. Januar 2013 wünschenswert und soll demzufolge auch beibehalten werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll daher die bisher geltende und praktizierte Regelung und auch der damit einhergehende Zustand wiederhergestellt und den Gemeinden die Zuständigkeit für die zwangsweise Durchsetzung der Feuerstättenschau übertragen werden.
Gleichzeitig sieht der Gesetzentwurf eine redaktionelle Änderung des Landeswaldgesetzes vor. Bei der letzten Änderung des Landeswaldgesetzes vom 28. Oktober 2008 wurde das Außerkrafttreten des Gesetzes zum 31. Dezember 2015 geregelt, ohne dass zugleich das ursprüngliche Befristungsdatum 31. Dezember 2012 gestrichen wurde. Aufgrund dieses Versehens kollidieren nun zwei Daten des Außerkrafttretens miteinander. Dieser Konflikt ist im Wege der berichtigenden Auslegung gemäß dem Grundsatz, dass das spätere Gesetz dem zuvor erlassenen Gesetz vorgeht, zu lösen. Zur redaktionellen Klarstellung soll das ursprüngliche Datum des Außerkrafttretens gestrichen werden. Ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf und zur Überweisung in den zuständigen Umweltausschuss. - Herzlichen Dank.
Ich danke der Frau Ministerin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/376 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/376 in Erster Lesung einstimmig, mit den Stimmen aller Abgeordneten, angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes über das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzverbände (Tierschutzverbandsklagegesetz - TSVKG)
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dieser zentralen Forderung des Tierschutzgesetzes wird heute ein weiterer wichtiger Baustein hinzugefügt. Deshalb freue ich mich sehr, Ihnen nach intensiven Beratungen und nach intensiver Arbeit den Entwurf eines Tierschutzverbandsklagegesetzes vorlegen zu können. Die heutige Erste Lesung des Gesetzentwurfes ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg des auch im Koalitionsvertrag formulierten Zieles, eine Tierschutzverbandsklage zu ermöglichen. Dies ist ein Punkt, der nicht ganz unumstritten ist. Es gab auch entsprechend kritische Einlassungen, zum Teil aus den Reihen der Tiernutzer. Nichtsdestotrotz geht für uns kein Weg daran vorbei, dieses Ziel auch weiterhin mit aller Konsequenz und trotz der geäußerten Kritik zu verfolgen.
Warum ist das so? Wir fühlen uns dem Tierschutz besonders verpflichtet und wollen daher aktiv und gestaltend an der Erreichung der Staatszielbestimmung Tierschutz mitwirken. Seit nunmehr mehr als 10 Jahren ist der ethische Tierschutz in Artikel 20a des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland verankert. In der saarländischen Verfassung wird es in Artikel 59a Abs. 3 noch einmal mit dem Wortlaut bekräftigt: Tiere werden als Lebewesen
und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt. Diesem Verfassungsrang gilt es allerdings auch durch das unmittelbare Handeln der Gesetzgebung, aber auch durch die Staatsgewalt Leben einzuhauchen. Und exakt das tun wir, indem wir ein solches Gesetz vorlegen. Wir haben uns das als ernsthaften Auftrag vorgenommen. Dies ist ein Auftrag, dem wir uns verpflichtet fühlen und dem wir heute mit der Vorlage des Gesetzentwurfes auch nachkommen.
Mit der Einführung des Tierschutzverbandsklagerechts und - und das ist der zweite Punkt, auf den ich eingehen möchte - mit der Einführung des Tierschutzbeauftragten schaffen wir gleich zwei wirkungsvolle Instrumente, die den Tierschutz maßgeblich stärken. Meine sehr verehrten Damen und Herren, bisher galt eher das Motto: Wo kein Kläger, da auch kein Richter. Dieses Motto gilt gerade im Tierschutzbereich nicht mehr. Wir haben den Tieren, die naturgemäß nicht für sich selber sprechen können, Fürsprecher an die Hand gegeben, und wir geben den Fürsprechern wirkungsvolle Instrumente an die Hand. Das ist gut, das ist notwendig. Die Große Koalition hat das mit diesem Gesetz jetzt entsprechend umgesetzt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, für die Einführung eines Verbandsklagerechts für anerkannte Tierschutzverbände spricht eine ganze Vielfalt von Erwägungen. Das Tierschutzgesetz bezweckt einen Ausgleich zwischen den Interessen der Tiere und den Interessen der Tiernutzer. Während allerdings die Tiernutzer regelmäßig die Möglichkeit haben, Entscheidungen der zuständigen Behörden, die zu ihren Lasten gehen, gerichtlich überprüfen zu lassen, steht ein solches Recht den betroffenen Tieren naturgemäß nicht zu. Durch ein Verbandsklagerecht werden die betroffenen Tierschutzinteressen besser berücksichtigt und die Kontrolle des Gesetzesvollzugs intensiviert. Dies wird mittelund langfristig zu einer effektiveren Umsetzung des im Tierschutzgesetz normierten materiellen Schutzniveaus führen.
Den anerkannten Tierschutzverbänden wird nach dem Gesetzentwurf der Klageweg in mehreren Fällen eröffnet werden. Ich will an dieser Stelle nur einige exemplarisch hier nennen. Das sind zum Teil Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung, das sogenannte Schächten. Es geht um die Frage des Kürzens von Schnäbeln und es geht um die Frage der Versuche an Wirbeltieren, genauso aber auch unter anderem um bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen. All das und noch ein paar weitere Punkte, die dann aber abschließend im Gesetz aufgezählt werden können, werden Gegenstand einer Klage sein können. Ich glaube, dass wir es vor allem durch die abschließende Aufzählung der Tatbestände geschafft haben,
dem Prinzip der Gleichrangigkeit der Staatszielbestimmung nachzukommen. Wir haben einerseits den Tierschutz, wir haben auf der anderen Seite auch andere Verfassungsgüter, die wir in Abwägung und in Einklang bringen müssen, zum Beispiel das Grundrecht der Religionsfreiheit und das Recht der Freiheit der Wissenschaft. Das haben wir, glaube ich, mit der Aufzählung dieser Tatbestände in vernünftiger Weise miteinander in Einklang gebracht.