Protokoll der Sitzung vom 20.03.2013

Ich habe eben eingestanden, dass das Gesetz, das wir auf den Weg bringen wollten nach dem Bremer Modell - das war damals der erste Entwurf, dort wurde es bisher noch nicht juristisch angegangen -, vielfach kritisiert wurde. Wir waren froh, dass NordrheinWestfalen sich die Arbeit gemacht hat, einen weitergehenden Entwurf auf den Weg zu bringen. Das

wurde im Haus schon diskutiert. Diese Möglichkeiten sollten doch weitgehend und umfassend ausgeschöpft werden.

Es ist aus Sicht des Tierschutzes nicht nachvollziehbar, wieso gerade bei den Tierversuchen die Anfechtungsklage nicht eingesetzt wird. Anders als bei der Feststellungsklage dürfen die Tiere damit nicht weiter unrechtmäßig behandelt werden. Das ist ein Grundsatz, der auch in der Anhörung - wir werden es sehen - als Argument vorgebracht wird und bisher auch schon vorgebracht wurde. Das möchte ich zur Kenntnis geben.

Jeder kann weiterlernen. Wir hätten auch gerne weitergelernt. Ich freue mich, dass das Gesetz - wir werden ihm auch zustimmen - jetzt auf den Weg gebracht wird. Aber man kann es eben auch verbessern. - Danke schön.

(Beifall von B 90/GRÜNE und vereinzelt von der LINKEN.)

Weitere Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf Drucksache 15/385 an den zuständigen Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz zu überweisen.

Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/385 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Umwelt und Verbraucherschutz ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig - mit den Stimmen aller Abgeordneten - angenommen und an den zuständigen Ausschuss überwiesen ist.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir treten jetzt in die Mittagspause ein. Ich unterbreche die Sitzung bis 13.30 Uhr und wünsche allen einen guten Appetit.

(Die Sitzung wird von 12.24 Uhr bis 13.31 Uhr unterbrochen.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort und kommen zu den Punkten 6 und 7 der Tagesordnung:

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe im Saarland (Druck- sache 15/386)

(Abg. Kolb (SPD) )

Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung im Saarland (Saarländi- sches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz - SLSVVollzG) (Drucksache 15/387)

Zur Begründung beider Gesetze, Drucksache 15/ 386 und Drucksache 15/387, erteile ich Frau Ministerin Anke Rehlinger das Wort.

Frau Vizepräsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der letzten Woche wurden insgesamt 20 Häftlinge entlassen. Im Februar dieses Jahres waren es insgesamt 80 Häftlinge, die wieder in Freiheit kamen. Auch mit dem heutigen Tage werden wieder Strafgefangene, nachdem sie ihre Strafhaft verbüßt haben, aus dem Strafvollzug entlassen werden. Ehemalige Häftlinge sitzen möglicherweise morgen neben uns in der Saarbahn oder wir können sie an der Tankstelle treffen.

(Abg. Ulrich (B 90/GRÜNE) : Aber nur die SPDMitglieder.)

Eventuell können sie ihren Wohnsitz in irgendeinem unserer Dörfer, Gemeinden oder Städte nehmen und vielleicht unsere Nachbarn werden. Es ist die Frage, was einem dazu einfällt, wenn man sich das ganz konkret vorstellt. Ich glaube zumindest, uns allen gemein ist zumindest die Hoffnung, dass diese Menschen, nachdem sie wieder auf freiem Fuß sind, ein Leben in sozialer Verantwortung und ohne Straftaten führen werden. Wir alle hoffen, dass der Strafvollzug sein Ziel, nämlich Resozialisierung zu betreiben, in Gänze erreicht hat. Dabei geht es um den Häftling selbst, um den Opferschutz und natürlich auch um die Sicherheit der Saarländerinnen und Saarländer. Derjenige, der in der Saarbahn gesessen hat, will nicht nachher feststellen müssen, dass der Geldbeutel fehlt. An der Tankstelle soll kein Raubüberfall stattfinden. Einbruchsdiebstähle in Wohnhäuser, Vereinshäuser, Kindergärten oder sonstige Gebäude sollten vermieden werden.

Es ist die Frage, wie wir dieses Ziel bestmöglich erreichen. Die eindeutige Antwort ist keine Erfindung dieser Großen Koalition oder von sonst jemandem. Sie ist eine, die zumindest in der Theorie lange aufgeschrieben steht. Sie lautet: Resozialisierung durch Behandlungsvollzug. Meine sehr verehrten Damen und Herren, das wird als Leitgedanke in dem vorliegenden Gesetzentwurf konsequent umgesetzt.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Ich kann mich daran erinnern, dass wir darüber diskutiert haben, ob alles sinnvoll ist, was im Rahmen der Föderalismusreform diskutiert worden ist. Es ging darum, verschiedene Gesetzgebungskompetenzen vom Bund auf die Länder zu übertragen. Ein

Punkt der damaligen Debatte war auch die Frage, ob es sinnvoll ist, die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug zu übertragen. Ich bin heute nach wie vor der Auffassung, dass es zumindest nicht zwingend geboten und möglicherweise sogar nicht sinnvoll ist, 16 verschiedene Ländergesetze zu haben, in denen der Strafvollzug auf unterschiedliche Art und Weise ausgestaltet ist. Aber das sind die Debatten der Vergangenheit. Die Frage ist entschieden.

Wir als Länder sind nunmehr gehalten, entsprechend zu handeln. Um aber endgültig einen Flickenteppich in der Republik zu vermeiden, ist es meines Erachtens geboten, dass sich das Saarland zumindest im Rahmen der Zehnergruppe mit den Vorschlägen für eventuelle Gesetzentwürfe befasst. Das haben wir bereits in der Vergangenheit beim Jugendstrafvollzug und beim Untersuchungshaftvollzug getan. Das hat das Saarland schon unter der Vorgängerregierung in die Wege geleitet, soweit es den Erwachsenenstrafvollzug angeht; sie hat mit den anderen Ländern zusammen je einen Musterentwurf entwickelt.

Für das Saarland gibt es einen weiteren Grund, warum es besonders sinnvoll ist, diesen Weg zu beschreiten und vor allen Dingen einen Blick über die Grenzen nach Rheinland-Pfalz zu werfen. Der Grund besteht darin, dass wir mit Rheinland-Pfalz in unterschiedlicher Art und Weise Vollzugsgemeinschaften haben. Das betrifft den Frauenstrafvollzug in Zweibrücken und den Jugendarrestvollzug, bei dem rheinland-pfälzische Jugendliche in Lebach einsitzen. Es betrifft auch die Sicherungsverwahrung, die wir in Diez für uns erledigen lassen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf betont die Wiedereingliederung der Gefangenen in die Gesellschaft zum einen, verliert dabei aber zum anderen das Sicherheitsinteresse der Bürger an keiner Stelle aus dem Blick. Beides zusammen muss man in einem Gesetzentwurf bringen, denn es sind die beiden Seiten einer Medaille.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Gleichzeitig geht es um aktuelle Erkenntnisse, was therapeutische Ansätze, Defizite und berufliche Qualifizierungen angeht. Das soll in den Fokus gerückt werden. Ich glaube, wir müssen in aller Ehrlichkeit darauf hinweisen, dass es nottut, darüber nachzudenken, was wir im Vollzug noch besser machen können und wo wir zielgenauer ansetzen können. Gerade mit Blick auf die Rückfallquote müssen wir bedauerlicherweise feststellen, dass das Vollzugsziel zumindest in der Praxis bisher noch nicht gut genug erreicht worden ist. Es bietet Anlass, darüber nachzudenken, wie wir an dieser Stelle Fortschritte machen können und welche Vollzugsmaß

(Vizepräsidentin Ries)

nahmen wir daher gezielter auf den einzelnen Gefangenen ausrichten können und müssen und welche Analysen wir an welcher Stelle gezielter durchführen müssen, um tatsächlich unsere Vollzugsziele erreichen zu können.

Es geht also insgesamt darum, den Strafvollzug passgenauer weiterzuentwickeln. An welchen Stellen das der Fall ist, will ich im Folgenden anhand einiger Punkte deutlich machen. Eine entscheidende Überlegung dabei ist, bei der Inhaftierung das Ganze von Anfang an auf den Zeitpunkt der Entlassung auszurichten. Der Schwerpunkt liegt bei der Vollzugsgestaltung auf der Eingliederung der Gefangenen in das Leben in Freiheit.

Für die Gefangenen, die ich eben angesprochen habe und die entlassen werden sollen, ist es nicht sinnvoll, sie in einem eben nicht daran ausgerichteten Strafvollzug zu inhaftieren und dann darauf zu hoffen, dass an dem Tag, an dem sie den Fuß vor die Tür setzen, sie sofort wieder in der Lage sind, ein Leben in dieser Gesellschaft straffrei zu führen. Ich glaube, deshalb ist es wichtig, dass wir die Eingliederung der Gefangenen in den Mittelpunkt unserer Überlegungen stellen.

(Beifall bei den Regierungsfraktionen.)

Dabei wollen wir mit den Vollzugsmaßnahmen nicht nur an den Defiziten der Gefangenen anknüpfen, sondern auch neben der Schwächenanalyse eine Analyse der besonderen Fähigkeiten der Gefangenen vornehmen. Das geschieht im sogenannten Diagnoseverfahren. Das Diagnoseverfahren soll sich auf alle Gesichtspunkte erstrecken, deren Erkenntnisse für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheinen. Gleichzeitig ist das Diagnoseverfahren Grundlage für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung, die von Beginn der Inhaftierung an perspektivisch auf die gesamte Haftzeit auszulegen ist und sowohl für den Gefangenen als auch für die Bediensteten den entsprechenden Orientierungsrahmen für den Vollzugsverlauf bietet.

Neben dem Diagnoseverfahren und der Vollzugsund Eingliederungsplanung ist darüber hinaus zu erwähnen, dass wir in diesem Gesetz festgeschrieben haben, dass die Einzelunterbringung während der Ruhezeit als Grundsatz festgeschrieben ist. Das ist vom Bundesverfassungsgericht so vorgegeben. Dieser Grundsatz ist elementar, weil er nicht zuletzt auch dem Schutz der Gefangenen vor wechselseitigen Übergriffen dient und in dem Fall nur in bestimmten Ausnahmefällen vorübergehend durchbrochen werden kann.

Weil es bereits im Vorfeld bei der Einbringung des Gesetzes eine entsprechende öffentliche Debatte gab, will ich bei dieser Gelegenheit auf den Punkt

der Neuregelung der Arbeitspflicht eingehen. Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird die strikte Arbeitspflicht abgeschafft. Stattdessen heißt es jetzt: „Die Gefangenen sind anzuhalten, eine ihnen zugewiesene Arbeit, die ihren körperlichen Fähigkeiten entspricht, auszuüben.“ Die Debatte wurde in der Öffentlichkeit geführt, wenngleich ich sagen muss, dass im Rahmen der externen Anhörung bei den entsprechenden Stellungnahmen lediglich von einem Verband etwas hierzu gesagt worden ist. Die übrigen Stellungnahmen hielten zumindest diesen Punkt offensichtlich nicht für kritikwürdig.

Nichtsdestotrotz will ich darauf eingehen und darauf hinweisen, dass bei den Überlegungen, warum die Arbeitspflicht abgeschafft werden soll, im Vordergrund steht, dass die Gefangenenarbeit als positiver Bestandteil des Strafvollzuges zu betrachten ist und nicht als Teil des Strafübels ausgestaltet werden soll. Da es mit angesprochen ist, will ich darüber hinaus auch darauf hinweisen, dass wir momentan gar nicht in der Lage sind - und das ist kein Ergebnis der jüngsten Entwicklung, sondern das ist bereits seit Jahren so -, allen Gefangenen überhaupt einen Arbeitsplatz anzubieten. Im Gegenteil ist es so, dass wir lange Wartelisten haben. Wir können lediglich 50 Prozent der Gefangenen einen Arbeitsplatz anbieten. In aller Offenheit sage ich, wir sollten uns in der Debatte eher Gedanken darüber machen, wie wir es schaffen, die Beschäftigungsquote nach oben zu treiben, indem wir Beschäftigungsmöglichkeiten schaffen, anstatt über die abstrakte Form der Arbeitspflicht zu diskutieren. Letztlich gab es in der Vergangenheit nur ganz wenige Fälle der Arbeitsverweigerung. In den seltensten Fällen wurden Disziplinarmaßnahmen ergriffen. Es ist also eine eher theoretische Diskussion. Ich orientiere mich lieber an der Realität und der Vollzugswirklichkeit. Deshalb sollten wir alle gemeinsam überlegen, wie wir an diesem Standort bauliche Voraussetzungen schaffen, sodass die entsprechenden Arbeitsplätze installiert werden können, wenn es Betriebe gäbe, die Aufträge vergeben wollen. Wie können wir es schaffen, die Beschäftigungsquote nach oben zu treiben? - Das ist der Weg, der viel zielführender ist und der den Gefangenen tatsächlich hilft, nicht eine abstrakttheoretische Debatte zu diesem Punkt.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Um der Legendenbildung entgegenzutreten, möchte ich anfügen, dass der Gefangene morgens nicht entscheiden darf, ob er arbeiten geht oder nicht. Das ist nicht der Fall. So läuft es nicht ab. Es ist nach wie vor so, dass Gefangene die Arbeit nicht zur Unzeit niederlegen dürfen. Sie werden also zur Arbeit angehalten. Damit können Gefangene, die morgens verkünden, dass sie keine Lust haben und auf der Zelle bleiben werden, nach wie vor diszipliniert wer

(Ministerin Rehlinger)

den. Das sollte man einmal der Richtigkeit halber erwähnen.

Zur Frage Arbeitspflicht und was eher auf das Leben außerhalb der Anstaltsmauern vorbereitet, will ich darauf hinweisen, dass es auch außerhalb der Anstaltsmauern keine Arbeitspflicht gibt. Deshalb gehe ich davon aus, dass die Freiwilligkeit gefördert werden muss. Die Einsicht in die Notwendigkeit, dass man arbeiten muss, ist anzustrebendes Ziel. Auf diesem Weg nähert man sich der Realität eher, als wenn man die Arbeitspflicht beibehält. Auch damit passt das Gesetz die Rechtswirklichkeit an die Vollzugswirklichkeit und die Realität außerhalb der Mauern an.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Lassen Sie mich zum Thema Arbeitspflicht abschließend eines ganz klar sagen, denn ich will keine Missverständnisse aufkommen lassen: Für mich ist die Förderung von Arbeit und Ausbildung im Vollzug eine ganz entscheidende Aufgabe auf dem Weg zur Resozialisierung. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes vorgestern in seinem Urteil über eine Verfassungsbeschwerde noch einmal bekräftigt. Frau Präsidentin, ich zitiere aus der Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofes: „Arbeit und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sind wichtige Mittel der sozialen Integration und (...) zentrale Voraussetzung dafür, künftig ein Leben ohne Straftaten zu führen.“ - Ich glaube, dass wir mit dem Gesetzentwurf diesem Gedanken Rechnung tragen. Der Gerichtshof betont dabei auch die verfassungsrechtliche Bedeutung des offenen Vollzugs für die Resozialisierung der Gefangenen. Die „Fähigkeit und der Wille zur verantwortlichen Lebensführung“ sollen vermittelt werden. „Schädlichen Folgen der Strafvollstreckung soll entgegengewirkt werden. Dem trägt die Einrichtung des offenen Vollzugs Rechnung.“ - So heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Nach unserem Gesetzentwurf, der insoweit die Formulierung des Bundesstrafvollzugsgesetzes übernimmt, sollen die Gefangene im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen und nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Gerade bei solchen Verurteilten, die für den offenen Vollzug geeignet sind und über einen Arbeitsplatz verfügen, ist es wichtig, dass sie entweder direkt in den offenen Vollzug geladen oder binnen kurzer Zeit und Frist dorthin verlegt werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich gehe davon aus und bin fest davon überzeugt, dass sich diese Neuregelung in Sachen Arbeitspflicht nicht negativ auswirken wird. Im Gegenteil wird es keine

Auswirkungen auf die Arbeitswilligkeit der Gefangenen geben. Deshalb ist es vertretbar, dass wir diese Formulierung als Kompromiss zwischen den Koalitionsfraktionen vorlegen.

Ein weiterer Punkt, der in der Öffentlichkeit diskutiert worden ist, ist das Thema Langzeitbesuche. Das ist keine saarländische Erfindung, sondern etwas, das auch schon in anderen Bundesländern praktiziert worden ist und dort zu guten Ergebnissen geführt hat. Es geht darum, die Pflege sozialer Außenkontakte aufrechtzuerhalten. Ich will darauf hinweisen, dass alle Zahlen, die im Vorfeld in der Öffentlichkeit kursierten, jeglicher Grundlage entbehren. Wir wollen auf einer Zeitschiene bis 2018 lediglich diesen Grundsatz und die Einrichtung einer solchen Räumlichkeit ermöglichen. Alle Zahlen, die in Rede standen, beziehen sich darauf, dass wir insgesamt Umbaumaßnahmen im Besuchsbereich durchzuführen haben. Davon wird allerdings der geringste Teil auf eine Räumlichkeit für Langzeitbesuche entfallen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Gesetz berücksichtigt auch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Behandlung von Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Für diese Klientel muss bereits im Strafvollzug alles therapeutisch Mögliche getan werden, um ihre Gefährlichkeit zu reduzieren. Daher wird gesetzlich vorgeschrieben, dass für diese Gefangenen die notwendigen psycho- und sozialtherapeutischen Behandlungen zeitnah beginnen müssen und möglichst vor dem Strafende abzuschließen sind. Wenn man das alles der Theorie nach in dieses Gesetz schreibt, muss man in der Praxis aber auch darauf eingehen, was das alles kostet. Den Standards, die man dort festgeschrieben hat, müssen entsprechende Maßnahmen folgen. Dann muss man feststellen, dass diese Verbesserungen nicht zum Nulltarif zu haben sein werden. Aufgrund der Einführung des Diagnoseverfahrens im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung und der erheblichen Ausweitung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, entsteht ein erheblicher Personalmehrbedarf. Insgesamt ist durch die Umsetzung des neuen Strafvollzugsgesetzes für den Haushalt 2013 schon Vorsorge getroffen, indem wir 370.000 Euro mehr im Justizhaushalt eingestellt haben.

Das Thema Kosten will ich nutzen, um zum zweiten Teil der Einbringungsrede zu kommen, nämlich zur Sicherungsverwahrung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom Mai 2011 die Bestimmung des Strafgesetzbuches über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Gleichzeitig hat er dem Gesetzgeber in Bund und Land aufgegeben, bis zum 31. Mai 2013 ein Gesamtkonzept zur Sicherungsverwahrung zu entwickeln und normativ festzu

(Ministerin Rehlinger)

schreiben, dass dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung getragen wird. Der Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung muss sich vom Vollzug der Freiheitsstrafe deutlich unterscheiden. Das ist die Aufgabe, die das Bundesverfassungsgericht uns mit auf den Weg gegeben hat. Der Entwurf zum Saarländischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz dient der Umsetzung dieser Entscheidung, soweit sie den Landesgesetzgeber zum Tätigwerden verpflichtet.