Meine Damen und Herren, hier geht der Referentenentwurf in die richtige Richtung, aber er lässt auch noch Raum für Diskussion. Die Kollegin Berg hat ausgeführt, dass eine Kommission installiert wurde, die ihre Arbeit aufgenommen hat. Wir sollten ihre Ergebnisse abwarten. Denn diese Ergebnisse müssen in die Diskussion hineingetragen werden. Dann erst kann man sie abschließen.
Ich möchte im Folgenden einige Anmerkungen zu Aspekten machen, die in die Diskussion aufgenommen werden sollten. Ein besserer strafrechtlicher Schutz vor sexueller Gewalt verlangt auch, sexuelle Belästigungen wie Grapschen zu berücksichtigen. Das ist angesprochen worden. Eine Handlung unterhalb der Schwelle sexueller Nötigung soll unter Strafe gestellt werden. Denn es ist nicht „nur“ ein Grapschen. Es ist ein massiver und traumatisierender Übergriff. Er ist durch nichts zu rechtfertigen. Ich will Ihnen sagen, die Opfer haben nicht nur ein Recht auf Prüfung, sondern sie haben ein Recht darauf, dass diese Handlungen unter Strafe gestellt werden. Das ist eine Sache, die in der Diskussion berücksichtigt werden muss.
Auch für Fälle, in denen sexuelle Nötigungen aus einer Menschenmenge heraus begangen werden, sodass einzelne Tatbeiträge nicht nachgewiesen werden können, sollte eine Regelung wie bei der Beteiligung an einer Schlägerei geschaffen werden. Danach würde sich strafbar machen, wer sich an einer Gruppe beteiligt, aus der heraus sexuelle Handlungen an einer anderen Person gegen oder ohne deren Willen vorgenommen werden.
Man sollte in dem Zusammenhang auch an weitere Formen denken. Ich spreche hier zum Beispiel das Cyber-Grooming an. Es ist Ihnen vielleicht bekannt. Es geht um Verhalten in Chatrooms, wie man dort miteinander umgeht und was dort passiert. Bisher ist der untaugliche Versuch nicht unter Strafe gestellt. Ein untauglicher Versuch kann zum Beispiel in folgender Fallkonstellation gegeben sein: Ein erwachsener Täter ist mit einer anderen Person in Kontakt, diese ist aber ein Polizeibeamter, der im Rahmen seiner Ermittlungen aktiv ist. Es sind also zwei Erwachsene, die miteinander chatten, jedoch ist der Erwachsene der Annahme, es handele sich bei dem anderen, dem Polizeibeamten, um ein Kind. Das ist ein so genannter Lockvogel-Fall. Diese sind aus Ermittlersicht ein unverzichtbares Mittel zur Bekämpfung entsprechender Verhaltensweisen. Meine Damen und Herren, Kinder schweigen oft aus Scham
über solche Vorfälle. Von daher ist das ein wichtiger Beitrag zum Schutz der Kinder durch das Strafrecht. Darauf sollte man ein Augenmerk haben und mitdiskutieren, dass auch der untaugliche Versuch strafbar wäre.
Bei der Reform des Sexualstrafrechtes ist es notwendig, auf das gesamte Sexualstrafrecht zu blicken, auch auf die Strafrahmen. Man müsste überlegen und sollte prüfen, ob nicht das untere Strafmaß bei sexuellen Übergriffen angehoben werden muss. Auch das sollte im Rahmen der Diskussion um die Änderung des Sexualstrafrechtes mit bedacht werden.
Es ist auch nicht ausreichend, das Sexualstrafrecht zu verschärfen und Schutzlücken zu schließen. Vielmehr müssen wir - das hat die Kollegin Spaniol angesprochen - den Ermittlern und Gerichten Möglichkeiten eröffnen, dass man der Täter habhaft werden kann und dass eine angemessene Strafe erfolgt. Meines Erachtens würde es helfen, den Katalog der Straftaten, bei denen Untersuchungshaft auch ohne besonderen Haftgrund angeordnet werden kann, auf weitere Straftaten insbesondere auf Vergewaltigung und schweren Raub auszuweiten. Genauso sehe ich es als notwendig an, bei weiteren erheblichen Sexualdelikten eine Speicherung und Nutzung der Telekommunikationsdaten zu ermöglichen.
Lassen Sie mich kurz etwas zum Antrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion sagen, auch damit die Kollegin Spaniol nachvollziehen kann, was Kollegin Berg eben gesagt hat. Mit Unterstützung des Saarlandes, mit saarländischen Stimmen wird auf Bundesebene am Freitag das Thema in die Ausschussberatungen überwiesen. Ich denke, das ist ganz wichtig. Von daher ist der heute vorliegende Antrag in der Frage obsolet. Wir sollten die Ausschussberatungen abwarten. Von der Kollegin Berg ist beschrieben worden, wie schwierig und komplex juristische Fragen in dem Zusammenhang zu betrachten und zu diskutieren sind. Es ist natürlich leicht zu sagen, wir entscheiden politisch, was wir haben wollen, aber wir kommen nicht drumherum, dass die ganze Frage juristisch beleuchtet werden muss. Denn es muss ja nachher in der Anwendung Bestand haben.
Von daher ist es ganz wichtig, diese Diskussionen auf Bundesebene sehr grundlegend zu führen, auch die Arbeit der Kommission abzuwarten, um dann zu schauen, dass wir zu guten Entscheidungen für die Menschen kommen, insbesondere für die Frauen, die meistens in dieser Frage betroffen sind. Das ist ganz wichtig. Auch die von mir vorgeschlagenen Änderungen im Sexualstrafrecht und dessen Umfeld sind wichtige Schritte, um unseren Bürgerinnen und Bürgern ein Leben in Sicherheit zu ermöglichen. Es
lohnt sich, dieses Ziel weiterhin zu verfolgen. Diese Änderungen unterstützen den Staat in seiner Handlungsfähigkeit. Hier zeigt sich auch, dass Freiheit und Sicherheit sich ergänzen. Sie sind keine Gegensätze. Der Staat ist Garant für Freiheit und auch für Sicherheit. In diesem Sinne vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Wir befassen uns hier mit einem sehr ernsten Thema. Jede siebte Frau wird mindestens einmal in ihrem Leben Opfer von sexueller Gewalt. Zunächst einmal zum Status quo. § 177 Strafgesetzbuch regelt die sexuelle Nötigung und Vergewaltigung. Wer eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung von Schutzlosigkeit nötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen, der wird bestraft, so Absatz 1 des Gesetzes. Die weiteren Absätze regeln die Schwere des Vergehens.
Problematisch ist, dass die Voraussetzungen von Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib und Leben und Ausnutzung der schutzlosen Lage zu Schutzlücken im Sexualstrafrecht führen. Was ist Gewalt im Sinne der Norm? Nach herrschender Ansicht ist unter Gewalt der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. Es reicht nicht aus, dass der Täter nur die Abneigung des Opfers erkennt, denn die bloße Vornahme einer Handlung gegen den Willen einer anderen Person ist kein Erzwingen mit Gewalt. Dies bedeutet, Gewalt liegt dann vor, wenn das Opfer sich gewehrt hat. Der Täter wird im Zweifel aber immer abstreiten, Widerstand erwartet zu haben. Dies bedeutet leider, dass die Person, die aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit - wie zum Beispiel Statur, Alter oder Behinderung - nicht geschützt ist.
Zudem muss die Gewalt auch gegenwärtig sein. Das heißt, dass Gewaltbeziehungen, in denen der Täter das Opfer mehrmals misshandelt, mehrmals schlägt und das Opfer aus Furcht vor weiteren Misshandlungen die sexuelle Handlung erduldet, nicht als sexuelle Nötigung gelten. Genauso sieht es aus, wenn die Opfer bereits resigniert haben und lieber die sexuelle Handlung über sich ergehen lassen, als wiederholt geschlagen zu werden.
Kommen wir zu Drohungen. Drohungen mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben umfassen nicht Drohungen wie „Ich töte deinen Hund“, „Ich weiß, wo deine Eltern wohnen. Wenn du dich
nicht fügst, dann geschieht denen was“, „Ich verrate der Ausländerbehörde, dass du illegal in Deutschland bist“ und so weiter. Diese Drohungen, die durchaus auch eine Frau zum Sex bewegen, sind vor Gericht einfach nicht haltbar.
Kommen wir zur schutzlosen Lage. Die schutzlose Lage sollte ursprünglich als Auffangstatbestand dienen für jene Fälle, in denen weder Gewalt noch qualifizierte Drohungen vorliegen. Allerdings ist hier auch die Auslegung das Problem. Eine schutzlose Lage ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Tatort im Wald liegt und keine Hilfe in Sicht oder Hörweite ist und zudem der Täter körperlich überlegen ist, sodass eine Flucht aussichtslos erscheint. Oder wenn die Tat in einem menschenleeren Gebäude bei verschlossener Tür stattfindet. Wenn die Tür nicht verschlossen ist, ist dies wieder ein Streitpunkt. Seien wir einmal ehrlich: Welches Opfer geht vorher an die Tür und testet aus, ob diese verschlossen ist? Ich würde es nicht tun, wenn ich in dieser Lage wäre.
Kommen wir zu anderen Normen, die Frauen oder auch Männer - auch Männer können Opfer von sexueller Gewalt werden - nicht hinreichend schützen. Kommen wir zur Körperverletzung nach § 223 des Strafgesetzbuches. Da gibt es das Problem der Erheblichkeitsgrenze. Diese muss überschritten sein oder eine unangemessene Behandlung darstellen, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich einschränkt. Die Erheblichkeitsgrenze wird bei nur kurzen Störungen der Körperintegrität wie zum Beispiel Anrempeln in der Bahn oder Schubsen nicht angenommen. Vergleichbar bedeutet das, dass der Griff an den Busen oder in den Schritt auch nicht darunter fällt. Weiter noch: Wenn sich in dem Fall eine Frau reflexartig mit einer Ohrfeige wehrt, wäre sie am Ende sogar noch die, die eine Strafe zu befürchten hat.
§ 240 Strafgesetzbuch, die Nötigung. Diese hat als Voraussetzung wiederum Gewalt oder Drohung und Zwang. Der Paragraf ist zwar weiter gefasst als der Vergewaltigungsparagraf, umfasst aber auch kein Ignorieren eines einfachen Neins.
Wie man sieht, ist hier also dringend Nachbesserung geboten. Neben vehementem Einsatz der entsprechenden Interessenverbände sorgt auch die Istanbul-Konvention für Druck. Dies ist das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 05. November 2011. Gemäß Artikel 36 sind die Vertragsstaaten gehalten sicherzustellen, dass vorsätzliches, nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales, orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder einem Gegenstand sowie sonstige vorsätzliche, nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person unter Strafe
gestellt werden. Der Schutz vor nicht einverständlichen sexuellen Handlungen ist in Deutschland derzeit noch nicht gewährleistet.
Fazit ist: Seit November 2011 ist klar, dass das Strafrecht reformiert werden muss. Zahlreiche Verbände fordern dies. Das einzige Argument, welches derzeit dagegen aufgebracht wird, ist, dass die Abstellung auf das Einverständnis den Tatbestand uferlos und schwer handhabbar machen könnte, denn dann müsste nachgewiesen werden, ob ein Einverständnis vorlag oder nicht. Das ist natürlich schwerer festzustellen als Abwehrspuren. Das ist ganz klar, das sehen wir ein. Allerdings ist auch jetzt schon in einigen Fällen, in denen es nicht direkt um Gewalt geht, die Zeugenaussage das Beweismittel, auf das man sich verlassen muss. Die Bewertung der Glaubhaftigkeit obliegt dem Gericht, welches dies natürlich sorgfältig prüfen muss. Derzeit ist die Handtasche einer Frau, die niemand ohne das Einverständnis der Besitzerin wegnehmen und sich aneignen darf, leider besser geschützt als die Frau, die sie trägt. Aus diesem Grund stimmen wir dem Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu: Nein heißt Nein. Und was für uns selbstverständlich ist, muss auch endlich ins Gesetz. - Danke sehr.
Vielen Dank. - Das Wort hat nun Klaus Kessler von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Er hat nur noch 13 Sekunden, aber die LINKEN haben 2 Minuten übertragen.
Ja, vielen Dank. - Ich möchte nur noch einmal die Gelegenheit nutzen, für die Zustimmung zu unserem Antrag zu werben. Wenn Sie sich die Punkte ansehen, die wir beantragen, so ist klar, dass sie lediglich beinhalten, dass das Saarland die Initiative der Länder Hamburg und Niedersachsen - hinzugekommen ist noch Rheinland-Pfalz - unterstützt. Die Kollegin Berg hat ja gesagt, das findet statt in Form einer Überweisung an den zuständigen Ausschuss im Bundesrat. Insofern dürfte auch Ihrer Zustimmung in diesem Gremium eigentlich nichts im Wege stehen.
Zum Zweiten haben Sie mehrfach betont, dass der Grundsatz „Nein heißt Nein“ bei einer Gesetzesreform aus Ihrer Sicht Berücksichtigung finden sollte. Im Antrag steht lediglich im zweiten Aufzählungspunkt „sich auf Bundesebene dafür einzusetzen, dass der Grundsatz ‚Nein heißt Nein‘ bei der Reform des Sexualstrafrechtes verankert wird“. Das bedeutet einen Paradigmenwechsel. Ich denke, das müsste auch im Sinne zumindest der anwesenden sozialdemokratischen Frauen hier sein. Insofern bitte ich, noch einmal über eine Zustimmung nachzudenken. Es spricht auch überhaupt nichts dagegen, an ge
eigneter Stelle verstärkt auf die fundierte Erarbeitung von Kampagnen mit dem Ziel der Prävention sexualisierter Gewalt gegen Frauen hinzuwirken.
Wenn wir im Antrag schreiben, der Landtag möge sich dazu verpflichten, in diesem Gremium wieder Bericht zu erstatten über den Fortgang der Dinge, dann entspricht dies unserem urdemokratischen Anspruch, darüber informiert zu werden, was sich bisher in der Sache getan hat. Aus meiner Sicht könnten Sie hier also problemlos zustimmen und müssten heute nicht dem Reflex unterliegen, wieder einmal abzulehnen. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme des Antrages Drucksache 15/1702 ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Antrag Drucksache 15/1702 mit Stimmenmehrheit abgelehnt wurde. Zugestimmt haben die Oppo
Beschlussfassung über den von der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion eingebrachten Antrag betreffend: Bestimmung von Mitgliedern für Ausschüsse des Landtages (Drucksache 15/1703)
Ich eröffne die Aussprache. Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über die Drucksache 15/1703. Wer dafür ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann ist das einstimmig, mit den Stimmen aller Fraktionen, so angenommen.