Der Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung hat in seiner 102. Sitzung am 24. November 2016 eine Anhörung durchgeführt. Seitens des Weißen Rings und des Saarländischen Anwaltsvereins ist die Anregung eingebracht worden, auf eine Beschränkung auf Angehörige saarländischer Institutionen zu verzichten.
Dies war sodann auch Kerngegenstand von drei vorliegenden Abänderungsanträgen im Ausschuss. Der Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen, der die Aufhebung dieser örtlichen Beschränkung auf das Saarland vorsieht, wurde einstimmig - bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - angenommen. Die weitergehenden Abänderungsanträge von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PIRATEN-Landtagsfraktion wurden jeweils mehrheitlich abgelehnt.
Der Ausschuss hat sodann einstimmig - bei Enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - die Annahme des Gesetzentwurfes in Zweiter und letzter Lesung empfohlen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Ich danke der Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. Das Wort hat die Abgeordnete Petra Berg von der SPD-Landtagsfraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir befassen uns heute in der Zweiten und abschließenden Lesung mit dem saarländischen Ausführungsgesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung. Der SPD-Landtagsfraktion ist die Stärkung des Opferschutzes ein sehr wichtiges politisches Anliegen. Wir haben die Stärkung des Opferschutzes im Koalitionsvertrag vereinbart und in der laufenden Legislaturperiode schon einiges erreicht. So haben wir beispielsweise im Jahr 2015 das Kompetenzzentrum für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe gegründet mit einer Kompetenz für Opferhilfe, um die uns andere Bundesländer beneiden.
Opfer von Gewalttaten benötigen zeitnahe professionelle Hilfe, um nach den traumatischen Erlebnissen einer Straftat und den damit einhergehenden psychischen und physischen Verletzungen wieder in ein normales Leben zurückkehren zu können.
Im Strafverfahren besteht die Besonderheit, dass die wichtigsten Zeugen der Tat oft zugleich auch deren Opfer sind. Das bedeutet, dass sie die erlittenen Verletzungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens detailliert wiedergeben müssen, auf diese Weise die traumatisierende Erfahrung erneut durchleben müssen und so oftmals erneut zum Opfer werden können. In diesem Zusammenhang sprechen Experten von Sekundärviktimisierung.
Das ist für die Betroffenen in mehrfacher Hinsicht außerordentlich belastend. Zum einen ist es die Scham, zum Opfer geworden zu sein, und zum anderen zugleich einer fremden bürokratischen Prozedur ausgesetzt zu sein, in der die Opfer dann als Verfahrensbeteiligte gewisse Rechte und Pflichten wahrnehmen müssen. Das Strafverfahren richtet den Blick vor allem auf die Täter. Die Straftat soll aufgeklärt werden und die Täter sollen einer gerechten Strafe zugeführt werden.
Der Staat ist aber in gleicher Weise verpflichtet, sich schützend vor die Opfer von Straftaten zu stellen und deren Belange zu wahren. Auch dem dient der vorliegende Gesetzentwurf. Dort, wo Menschen Opfer von Gewalttaten werden, gehört es meiner Meinung nach zu unserer ureigensten Pflicht, diesen Menschen auch zu helfen. Auch das muss ein Teil von Sicherheit sein, die unser Staat gewährleisten muss. Leider kommt er erst dann zum Zuge, wenn schon Schlimmes passiert ist. Für uns ist es wichtig, dass nicht nur Täter dingfest gemacht und bestraft werden, sondern dass wir auch die Opfer im Blick haben und ihnen helfen, die Verletzungen zu überwinden.
Deshalb hat die saarländische Regierung durch das Justizministerium auch Initiativen ergriffen, um auf
Bundesebene Verbesserungen des Opferschutzes zu erreichen. Das auf Bundesebene erlassene Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung geht auf einen Antrag aus dem Saarland zurück. Die Motivation dahinter ist, dass im Sinne besonders schutzbedürftiger Opfer schwerer Straftaten auch im Strafverfahren alles getan werden muss, um die individuelle Belastung von Verletzten zu mildern, damit sie nicht wieder erneut zum Opfer werden.
Menschen, die einer Straftat zum Opfer gefallen sind, dürfen nicht im gerichtlichen Verfahren noch einmal zum Opfer werden. Die Aussage von Opferzeugen vor Gericht ist stets elementar wichtig, um das Tatgeschehen aufzuarbeiten und richtig darzustellen, damit die Täter ihrer gerechten Strafe zugeführt werden können. Deshalb benötigen gerade die Opfer die größtmögliche Unterstützung, damit sie diesen Belastungen auch standhalten können. Daher ist ein ganz wesentlicher Baustein für die Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren eben der Rechtsanspruch auf diese psychosoziale Prozessbegleitung. Bundesjustizminister Heiko Maas hat schon gesagt: Dieser Rechtsanspruch ist ein Meilenstein des Opferschutzes.
Was bedeutet psychosoziale Prozessbegleitung ganz konkret? Sie bedeutet die Begleitung von Opfern, die als Tatzeugen aussagen. Stark belastete Verletzte von Straftaten und auch deren Angehörige werden vor, während und nach der Hauptverhandlung durch Fachkräfte begleitet und betreut. Ziel ist es nämlich - wie eben schon gesagt -, die individuelle Belastung zu mindern, damit sie als Zeugin oder Zeuge im Verfahren aussagetüchtig bleiben. Solche Opferzeugen sind insbesondere häufig Kinder und Jugendliche. Es sind Personen mit psychischer Beeinträchtigung oder Betroffene von Sexualstraftaten und häufig Opfer von häuslicher Gewalt oder Stalking.
Wie eben schon gesagt wurde, ist dieser Rechtsanspruch auf Bundesebene implementiert worden. Es ist nun Sache der Länder zu bestimmen, welche Personen diese verantwortungsvolle Tätigkeit übernehmen dürfen, welche Personen hierzu anerkannt werden und welche Anforderungen an die Qualifikation und die spezielle Weiter- und Fortbildung gestellt werden müssen. Die Anforderungen an diese Tätigkeit sind nämlich sehr vielfältig. Ich möchte Ihnen nur einige Beispiele nennen. Ich habe eben schon gesagt, es ist die Begleitung im Umfeld der Hauptverhandlung. Es sind aber auch ganz einfache Dinge, mit denen Opferzeugen häufig überlastet sind. So zum Beispiel die Organisation von Babysittern, die Überbrückung von Wartezeiten sowie die Frage, ob im Gerichtssaal ein Raum zur Verfügung steht, in dem die Opferzeugen geschützt verweilen und eine Wartezeit verbringen können. Weiterhin
betrifft es die Krisenintervention und die Stabilisierung. Es gilt, die Opferzeugen zu stabilisieren, wenn sie in einem Gerichtssaal mit den Tätern aufeinandertreffen. Das sind ganz wichtige Tätigkeitsfelder, die psychosoziale Prozessbegleiter abarbeiten müssen.
Damit diese Begleiterinnen und Begleiter das alles leisten können, müssen sie qualifiziert sein und weiterqualifiziert werden. Das regelt das hier vorliegende Ausführungsgesetz. Nach der Expertenanhörung wurde der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf im Grundsatz einhellig begrüßt. Ein Punkt, der seitens der Verbände kritisch beleuchtet worden ist, war die vorgesehene Bestimmung, dass die psychosoziale Prozessbegleitung grundsätzlich an eine im Saarland ansässige Organisation angebunden sein muss. Die Landesregierung begründet diese Regelung, die auch in Entwürfen anderer Länder vorgesehen ist, mit Aspekten der Qualitätssicherung. Neben der Kenntnis von Hilfsangeboten für Verletzte vor Ort würde über die Anbindung an eine Opferschutzeinrichtung auch der wichtige Aspekt der Vernetzung besser gewährleistet.
Wir meinen, dass die Anbindung psychosozialer Prozessbegleiter an eine Opferschutzeinrichtung sinnvoll ist und beibehalten werden sollte. Diese Anbindung soll dabei alle Fälle einer rechtsverbindlichen Form der Zusammenarbeit erfassen. Sie soll also nicht auf eine arbeitsrechtliche Zuordnung beschränkt werden. Neben den bereits genannten Vernetzungsmöglichkeiten sehen wir bei einer Anbindung an eine Opferschutzorganisation Vorteile. Insbesondere ist die regelmäßige Fort- und Weiterbildung gewährleistet.
Allerdings sprechen wir uns dafür aus, die Worte „im Saarland ansässig“ zu streichen. Diese örtliche Beschränkung könnte dazu führen, dass der Kreis der für die Opfer zur Verfügung stehenden Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter, die eigentlich die gesetzlichen Standards erfüllen, dadurch erheblich reduziert wird, dass diese betreffende Opferschutzeinrichtung ihren Sitz im Saarland haben muss. Opfer sollen auch über das Saarland hinaus freien Zugang zu Einrichtungen der psychosozialen Prozessbegleitung erhalten.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, Sicherheit für die Menschen im Land bedeutet nicht nur der Schutz vor Straftaten. Sicherheit für die Menschen im Land bedeutet auch, die Unterstützung von Opfern und deren Angehörigen im Blick haben.
Wer nämlich Opfer einer Straftat geworden ist, braucht die volle Unterstützung des Staates. Das gehört auch zum Thema Sicherheit in unserer Gesellschaft. Das ist sicher nicht so medienwirksam wie repressive Polizeiarbeit. Ich kann aber aus vol
lem Herzen sagen, dass sie genauso wichtig ist, denn keine auch noch so harte Strafe des Täters kann dem Opfer die Folgen der Straftat nehmen. Diese zu mildern ist die Aufgabe der psychosozialen Prozessbegleitung. Deshalb bitte ich um Unterstützung für diesen Gesetzentwurf. - Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die psychosoziale Prozessbegleitung landesrechtlich ausgestaltet. Das Ziel besteht darin, dass Opfer und Hilfsbedürftige im Rahmen eines Strafverfahrens Hilfestellung erfahren. Diese soll die Informationsvermittlung sowie die qualifizierte Betreuung und Unterstützung im Strafverfahren umfassen. Dabei sollen die individuellen Belastungen der verletzten Personen reduziert werden. Der Gesetzentwurf wurde daher von allen Angehörten begrüßt.
Positiv hervorgehoben wurden zum Beispiel die Regelungen zur regelmäßigen Teilnahme an Fort- und Weiterbildungen sowie die geforderten Voraussetzungen für die Tätigkeit als psychosoziale Prozessbegleiterin beziehungsweise als psychosozialer Prozessbegleiter. Kritisiert wurde die zunächst vorgesehene Vorschrift, dass die psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter an eine im Saarland ansässige Opferschutzorganisation angebunden sein müssen.
Dieser Kritik hat der Ausschuss mit dem vorliegenden Abänderungsantrag Rechnung getragen und den Gesetzentwurf dahingehend angepasst, dass die Opferschutzorganisation nicht im Saarland ansässig sein muss. Die LINKE befürwortet dies ausdrücklich. Nicht aufgegriffen wurde die Kritik, dass eine rechtsverbindliche Anbindung an eine Opferschutzorganisation nicht notwendig sei.
Der Weiße Ring zum Beispiel führte in der Anhörung aus, dass die unabdingbar zu fordernde Qualitätssicherung auch ohne eine solche Anbindung möglich sei, da sie im freiberuflichen Bereich ebenso wie im öffentlichen Sektor heute schon stattfinde. Die Einschränkung der freien Wahlmöglichkeit durch die hilfesuchenden Personen, sowie die Einschränkung der Berufsausübung der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter beurteilten sie daher als nicht gerechtfertigt.
Auch eine teilweise geforderte Verschwiegenheitsverpflichtung der psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter ist im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Diese Kritik wird im
Abänderungsantrag der PIRATEN aufgegriffen. Im Abänderungsantrag der GRÜNEN wird der Kritik im Hinblick auf die Anbindung an eine Opferschutzorganisation Rechnung getragen.
Beide Abänderungsanträge formulieren daneben jedoch zusätzliche Anforderungen an die berufliche Qualifikation, entweder im Hinblick auf den Erwerb oder im Hinblick auf Fortbildungs- und Supervisionspflichten. Dies halten wir für übertrieben. Wir sind der Auffassung, dass der vorliegende Gesetzentwurf bereits anspruchsvolle Anforderungen an die berufliche Qualifikation stellt. Deshalb werden wir uns bei den Abänderungsanträgen der GRÜNEN und PIRATEN enthalten.
Den Gesetzentwurf und den Abänderungsantrag des Ausschusses beurteilen wir ebenso wie alle in der Anhörung zu Wort Gekommenen positiv als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung.
Ich fasse mich kurz. Die LINKE wird dem Gesetz zustimmen, da es einen wichtigen Schritt zu mehr Hilfestellung und mehr Opferschutz darstellt und die schwierige Situation der Opfer im Strafverfahren würdigt. - Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. - Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute in der Zweiten Lesung das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Die beiden Vorrednerinnen haben bereits einige inhaltliche Ausführungen zum Gesetzentwurf gemacht. Ich teile die Auffassung der Vorrednerinnen. Wenn Menschen zum Opfer von Straftaten werden, muss der Rechtsstaat seine Autorität unter Beweis stellen. Die Opfer von Straftaten müssen sicher sein, dass der Staat an ihrer Seite steht, ihre Rechte verteidigt und erlittenes Unrecht sowie dessen Folgen ahndet. Das ist eine unserer vornehmsten Pflichten, die wir als Staat haben, um den Bürgern in diesen Fragen die Sicherheit zukommen zu lassen.
Im Bereich des Opferschutzes ist in den letzten Jahren schon vieles erfolgt, so wurde im Dezember 2015 das Dritte Opferrechtsreformgesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom Bundestag verabschiedet. Eine der grundsätzlichen Neuerungen war, was hier heute im Ausführungsgesetz verhandelt wird, die psychosoziale Prozessbegleitung. Darüber hinaus ging es in den Neuregelungen darum, dass die Rechte des Opfers und der Zeugenschutz weiter ausgebaut wurden. Zum einen wurden die Informations- und Unterrichtungspflich
ten der Strafverfolgungsbehörden gegenüber Opfern ausgeweitet. Opfer haben das Recht, auf Antrag eine schriftliche Bestätigung des Eingangs ihrer Strafanzeige zu erhalten. Darüber hinaus werden die Informationsrechte der Opfer zum Stand des Verfahrens partiell erweitert. Zum anderen wurde gesetzlich verankert, dass Verhandlungen, Vernehmungen und sonstige Untersuchungshandlungen stets unter Berücksichtigung auf die besondere Schutzwürdigkeit der Opferzeugen durchzuführen sind. - Das, meine Damen und Herren, sind wesentliche Bestandteile, um den Opferschutz in unserer Republik deutlich zu machen. Opferschutz geht vor Täterschutz, das ist für uns in der CDU-Fraktion stets sehr wichtig.
Es ist ausgeführt worden, welche Aufgaben die psychosoziale Prozessbegleitung wahrzunehmen hat, von daher ist es auch richtig - ich konzentriere mich jetzt auf den Abänderungsantrag -, dass wir den Kreis der Opferschutzorganisationen auch außerhalb des Saarlandes ansprechen, aber dass wir dennoch an den Opferschutzorganisationen festhalten. Gerade die Fortbildung ist sehr wichtig, die Qualitätssicherung der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter muss gewahrt sein, muss ständig auf den neuesten Stand gebracht werden, weil diese Personen wichtige Funktionen und Aufgaben für die Opferzeugen haben. Es ist darüber gesprochen worden, dass die individuelle Belastung gemindert werden soll, es ist davon gesprochen worden, dass sie auch organisatorische Fragen wir Betreuungszeiten für Kinder etc. zu gewährleisten haben oder unterstützen sollen, genauso wie sie auch den Zeugen stabilisieren sollen. Das wird durch die Vernetzung oder durch das Andocken an eine Opferschutzorganisation durchgeführt werden können. Darin sehen wir die Begründung für die Anbindung an eine Opferschutzorganisation. Ich denke, das ist sehr wichtig, die Prozessbegleiter und Prozessbegleiterinnen haben eine höchst anspruchsvolle Aufgabe in diesem Bereich. Es muss ihnen auch klar sein, dass sie keine Therapie durchführen, es darf keine Beeinflussung erfolgen, all das könnte sich nachher konträr auf das Strafverfahren auswirken. Deshalb ist es wichtig, dort die Qualität zu sichern, damit die Opferzeugen gut betreut werden.
Ich möchte aber noch die Gelegenheit nutzen und noch einen Blick auf den Opferschutz im Allgemeinen werfen. Um den Opferschutz zu gewährleisten, gehört insbesondere eine Präventionsarbeit dazu. So ist es wichtig, dass gerade Jugendliche in Schulen erfahren, was Gewaltprävention bedeutet, und dort sollten meines Erachtens auch die Angebote ausgebaut werden. Es ist auch wichtig, junge Menschen stark zu machen, gerade im Zusammenhang mit Cybermobbing, um ihnen bewusst zu machen, was zu Straftaten führen kann. Es ist wichtig, die Jugendlichen zu stärken, wenn es um absichtli
che Beleidigung oder Bloßstellung durch Internet und Mobiltelefon oder um all das, was es in diesem Spektrum gibt, geht, um in den sozialen Netzwerken bestehen zu können. Auch da gehört weitere Präventionsarbeit dazu, ein wichtiger Bestandteil, um den Opferschutz schon in den Grundlagen zu festigen.
Es ist angesprochen worden: Wir haben mit dem KARO ein ganz besonderes und wichtiges Institut geschaffen, letztendlich für die Opfer von Straftaten, insbesondere bei Gewaltdelikten. Es war ein wichtiger Schritt hin zur Stärkung der Opferhilfe, dennoch möchte ich an der Stelle noch einmal ansprechen, dass wir ein Augenmerk darauf richten sollten und noch einmal über das Thema „organisatorische Trennung von Straffälligenhilfe und Opferhilfe“ diskutieren. Das ist mir auch aus der Praxis noch einmal geschildert worden, es ist wichtig, dass ein Betreuer entweder im Bereich der Straffälligenhilfe oder im Bereich der Opferhilfe - das bedeutet die Trennung - eingesetzt wird, auch für diejenigen, die dort tätig sind. Da sollten wir noch einmal genau hinschauen und prüfen, ob wir vielleicht zu dieser Trennung kommen.
Im Opferentschädigungsgesetz wird der Personenkreis geregelt, der dort einen Anspruch erhält, so sind zum Beispiel Opfer psychischer Gewalt im Bereich des Stalking in diesen Kreis der Anspruchsberechtigten aufgenommen worden. Es sollte darüber nachgedacht werden - ich weiß, dass das auf Bundesebene entsprechend erfolgen soll -, dort eine Erweiterung vorzunehmen. Auch Wohnungseinbrüche können zu starken psychischen Belastungen von Menschen werden, wenn sie erfahren müssen, dass ihre eigene Wohnung, ihr eigenes Haus nicht mehr sicher ist. Wir sollten überlegen, ob hier nicht auch ein Änderungsbedarf besteht und eine Ausweitung des Kreises derer, die einen Anspruch nach Opferentschädigungsgesetz erhalten, erfolgen sollte.
Noch zwei Punkte sind sehr wichtig. Erstens, wir kennen das Instrument der Urteilsabsprache, auch das sollte nicht ohne die Beteiligung der Opfer geschehen, auch das gehört zu deren Schutz dazu. Zweitens, ein ganz zentrales Thema: Um das alles zu festigen, was ich angesprochen habe, sollte der Opferschutz auch in der Juristenausbildung ein stärkeres Gewicht erfahren, um dort alle dafür zu sensibilisieren, dass noch Handlungsbedarf besteht. Vielen Dank.