Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/2057 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Tech
nologie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 15/2057 in Erster Lesung einstimmig angenommen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen von CDU, SPD, PIRATEN und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, enthalten hat sich die Fraktion DIE LINKE.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir setzen die unterbrochene Sitzung fort und kommen zu Punkt 3 der Tagesordnung:
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Druck- sache 15/2058)
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich darf Ihnen im Namen der Landesregierung das Gesetz kurz vorstellen. Es geht um Änderungen im saarländischen Dienstrecht, um die Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften. Es ist nicht eine einzige Änderung, die hier im Mittelpunkt steht, sondern es geht um mehrere Änderungen des saarländischen Beamtenrechts. Zum Teil sind die Änderungen verursacht durch Gesetzesänderungen auf nationaler Ebene, also auf Bundesebene, zum Teil auch durch Europarecht, zum Teil auch, weil Gerichtsentscheidungen nachvollzogen werden müssen.
Wir alle werden älter. Der demografische Wandel erfordert auch, dass wir im Dienstrecht Änderungen vornehmen. Wenn früher von Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Rede war, ging es vor allem darum, dass Eltern Kinder betreuen. Jetzt geht es zunehmend auch darum, dass Berufstätige ihre pflegebedürftigen Angehörigen betreuen. Dem tragen wir Rechnung. Wir schaffen mit diesem Gesetz einen Rechtsanspruch für die Beamtinnen und Beamten, damit sie zukünftig Pflegezeit und Familienpflegezeit in Anspruch nehmen können, insbesondere auch in Form einer sogenannten Kurzzeitpflege für zehn Tage. Es gibt im Rahmen dieses Gesetzes künftig auch die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu nehmen zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder. Und es sind Regelungen vorgesehen, wie diese Freistellung, die ja auch zu Gehaltseinbußen führt, auf der finanziellen Seite
aufgefangen werden kann. Es geht also um Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf; das ist ein wichtiger Schwerpunkt dieses Gesetzes.
Ich will der guten Ordnung halber auch darauf hinweisen, dass wir damit einen weiteren Schritt auf dem sogenannten saarländischen Weg gehen. Das war ja auch ein Kernpunkt der Verabredungen, die die Landesregierung mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes getroffen hat.
Ich komme zu einer zweiten Regelung betreffend die Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte. Sie wissen, es gibt eine solche Grenze; sie wird nach oben gesetzt. Das Ganze geht auf eine Gerichtsentscheidung aus Nordrhein-Westfalen zurück, bedeutet aber für uns, dass wir künftig die Einstellungshöchstaltersgrenze verändern, nach oben setzen, und dass wir sie erstmals im Gesetz festlegen. Bisher war das nur in einer Verordnung geregelt, jetzt kommt sie erstmals in ein Gesetz.
Dritter Punkt. Er betrifft die Durchlässigkeit der verschiedenen Beamtenlaufbahnen. Ich freue mich gerade als Finanzminister, dass im Gesetz eine Regelung getroffen ist, die für Beamte aus dem mittleren Steuerverwaltungsdienst von Bedeutung sein wird. Wir vereinfachen die Möglichkeit, dass Beamte aus dem mittleren Steuerverwaltungsdienst in den gehobenen Verwaltungsdienst bei der Steuer aufsteigen können. Bisher war das an relativ strenge Mindestdienstzeiten und Altersgrenzen geknüpft; die fallen jetzt weg. Das heißt, die Möglichkeit, von einer in die andere Laufbahngruppe aufzusteigen, wird flexibler, wird insgesamt erleichtert.
Der nächste Punkt betrifft die Beamtinnen und Beamten bei der Landesaufnahmestelle in Lebach und ihren Nebenstellen. Wir streichen dort die Zulage. Gleichzeitig ermächtigen wir die Landesregierung in diesem Gesetzentwurf, wenn es zu einem erneuten Anstieg der Flüchtlings- und Asylbewerberzahlen kommen sollte, eine flexible Regelung in der Erschwerniszulagenverordnung zu treffen.
Der letzte Bereich, den ich kurz vorstellen will, um den es im Gesetz geht, ist der Bildungsbereich. Wir haben zum Teil relativ große Grundschulen mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern. Wir wollen an diesen großen Grundschulen die Schulleitung künftig entlasten. Es gab ein Gespräch der Ministerpräsidentin und des Kultusministers mit dem Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerverband. Da wurde vereinbart, dass wir an diesen großen Grundschulen Entlastung für die Schulleitungen schaffen. Wir tun das, indem wir ein Funktionsamt für ständige Vertreterinnen und Vertreter einrichten. Das heißt, der Grundschulrektor/die Grundschulrektorin bekommen an diesen großen Grundschulen künftig einen Stellvertreter. Das wird auch als Funktionsamt ausgewiesen und entsprechend besoldet. Das regeln wir jetzt
in diesem Gesetz. Von daher kommen wir einer Zusage der Landesregierung an den Saarländischen Lehrerinnen- und Lehrerverband nach.
Das sind die wesentlichen Regelungen. Ich darf Sie um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf und die Überweisung an den zuständigen Ausschuss bitten.
Ich danke dem Herrn Minister und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.
Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer für die Annahme der Drucksache 15/2058 unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf in Erster Lesung einstimmig angenommen und an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen wurde. Zugestimmt haben SPD- und CDU-Fraktion sowie die Fraktion DIE LINKE, enthalten haben sich die Fraktionen von PIRATEN und B 90/GRÜNE.
Zweite Lesung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften (Drucksache 15/1915)
Zur Berichterstattung über die Beratungen des Gesetzentwurfes im Ausschuss erteile ich dem Ausschussvorsitzenden Hermann Scharf das Wort.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrte Dame! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf wurde vom Plenum in seiner 51. Sitzung am 14.09.2016 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie überwiesen. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Verfahrensverzögerungen zu beheben, die Verfahren zu entbürokratisieren und zu deregulieren. Dies indem das Saarland wie die meisten anderen Bundesländer von den Öffnungsklauseln des § 116 SGB XII Gebrauch macht.
Das heißt, dass auf eine zwingende Anhörung sozial erfahrener Dritter vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften verzichtet wird. Zudem wird die bisherige Verpflichtung, sozial erfahrene Dritte vor Erlass eines Widerspruchsbescheides über die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer
Art und Höhe beratend zu beteiligen, in eine KannBestimmung umgewandelt. Infolgedessen werden die Vorschriften des AGSBG XII zu den Beiräten für Sozialhilfe bei den örtlichen Trägern und zum Landesbeirat für Sozialhilfe sowie die Verordnung über die Beiräte für Sozialhilfe und die Beteiligung sozial erfahrener Dritter beim Widerspruchsverfahren aufgehoben.
Der Landesbeirat ist im Saarland seit über zehn Jahren nicht mehr zusammengetreten. Auch fast alle Beiräte für Sozialhilfe wurden in den letzten fünf Jahren lediglich einmal, nämlich zur konstituierenden Sitzung, einberufen. Die Beiräte und der Landesbeirat wurden lediglich wegen der Benennung sozial erfahrener Dritter aus dem Beirat zwecks Beteiligung im Widerspruchsverfahren benötigt.
Die Erfahrungen haben jedoch gezeigt, dass die zwingende Beteiligung von sozial erfahrenen Dritten in der Regel keinen Einfluss auf die Behördenentscheidung hatte, sodass sich daraus keine verbesserte Rechtsposition für die Betroffenen ergab. Dennoch haben die Sozialhilfeträger auch künftig die Möglichkeit, sozial erfahrene Dritte beim Widerspruchsverfahren zu beteiligen, dies gegen Zahlung einer Entschädigung.
Des Weiteren wird das Gesetz zur Regelung des finanziellen Ausgleichs für die Neuordnung der Trägerschaft der Sozialhilfe an die bundesgesetzliche Änderung des SGB XII sowie an die landesgesetzlichen Vorschriften des Saarländischen Pflegegesetzes angepasst. Darüber hinaus wird die Basis und Berechnung der Finanzzuweisungen des Landes an die Landkreise und den Regionalverband Saarbrücken an die tatsächliche Ausgabenentwicklung angeglichen und erweitert.
Der Ausschuss hat am 15. Dezember 2016 zu dem Gesetzentwurf eine Anhörung durchgeführt. Hierbei haben sich die in der Sozialberatung tätigen Verbände gegen die vorliegende Gesetzesänderung ausgesprochen. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum bei Zustimmung der Regierungsfraktionen, Ablehnung der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-Landtagsfraktion und Enthaltung der Fraktionen DIE LINKE und PIRATEN die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 15/1915 in Zweiter und letzter Lesung. - Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat die Abgeordnete Heike Kugler von der Fraktion DIE LINKE.
es um die Einbeziehung sogenannter sozial erfahrener Dritter oder genauer gesagt, um ihre Nicht-Einbeziehung. Denn die Große Koalition streicht die bisherige Anhörung erfahrener Dritter, die vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften noch vorgesehen war. Zum Zweiten sollen auch bei der Ablehnung von Sozialhilfe sozial erfahrene Dritte nicht mehr wie bisher zwingend beratend zu beteiligen sein, sondern nur noch, wenn die Sozialhilfeträger es wünschen. Zum Dritten sollen die Beiräte für Sozialhilfe, die für die Benennung der sozial erfahrenen Dritten zuständig sind, wegfallen.
Sozial erfahrene Dritte sind Vereinigungen, die Bedürftige betreuen oder Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern. Wenn sie von entscheidender Stelle herangezogen werden, kommt ihnen damit eine Stellung zu, die der eines Sachverständigen vergleichbar ist. Die Landesregierung ist nun der Auffassung, dass diese keine nennenswerte Funktion erfüllen würden und sieht überhaupt in der Beteiligung sozial erfahrener Dritter nur eine Verzögerung und ein Verfahrenshindernis. Dem können, wollen und werden wir nicht zustimmen. Die Beteiligung von sozial erfahrenen Dritten beim Erlass von Verwaltungsvorschriften ist aus Sicht der LINKEN durchaus sinnvoll. So können Fachkenntnisse und fundierte Erfahrungen dieser Personen genutzt werden, um praktikable Umsetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen, individuell vertretbare Regelungen zu treffen und Fehlentscheidungen zu vermeiden. Wenn die Beteiligung in der Vergangenheit nur unzureichend erfolgt ist, so muss diese für die Zukunft eben verstärkt erfolgen.
Wir plädieren außerdem ausdrücklich für die Beibehaltung der Beteiligung von sozial erfahrenen Dritten beim Erlass eines ablehnenden Widerspruchsbescheides über die Sozialhilfe. Der Hinweis, dass die Beteiligung auf Wunsch des Sozialhilfeträgers weiter stattfinden kann, ist schlichtweg lächerlich. Zum einen wird sich dieser Wunsch erfahrungsgemäß in Grenzen halten. Zum anderen frage ich mich, wo soll der Sozialhilfeträger denn die sozial erfahrenen Dritten herholen? Es gibt sie nach dem vorliegenden Gesetzentwurf ja gar nicht mehr, weil es die Beiräte, die für die Bestimmung der sozial erfahrenen Personen zuständig sind, nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zukünftig nicht mehr geben wird.
Die LINKE vertritt daher die Auffassung, dass die Beteiligung sozial erfahrener Personen bei der Entscheidung über die Gewährung von Sozialhilfe wichtig ist. Aufgrund ihres Hintergrundes könnten sie relevante Aspekte vorbringen, die bislang vielleicht unbekannt oder unberücksichtigt blieben. Härtefälle könnten gemildert werden. Die Beteiligung ermöglicht, dass eine angemessene und sozial gerechte Entscheidung getroffen werden kann. Ob die Argumente der sozial erfahrenen Dritten letztlich aus
schlaggebend in die Entscheidung einfließen müssen, liegt nicht in ihrer Hand, und wenn es nicht regelmäßig getan wird, so mag das einen vielleicht nachdenklich stimmen. Wir halten es aber für einen völlig falschen Weg, dann zu sagen, wir schaffen diese Beteiligung einfach ganz ab.
Sie führt in der Praxis auch nicht zu einem nennenswerten Mehraufwand oder zu einer Verzögerung, denn sie erfolgt in der Widerspruchsausschusssitzung, die ohnehin stattfindet. So sehen wir in dem vorgesehenen Gesetzentwurf auch keinen Beitrag zur Entbürokratisierung oder zur Verfahrensbeschleunigung. Auf all dies wurde in den eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen des Anhörungsverfahrens auch kritisch hingewiesen. Der VdK zieht das eindeutige Fazit - mit Ihrer Erlaubnis zitiere aus der Stellungnahme, Frau Präsidentin -: „Eine Aufhebung der zwingenden Anhörung sozial erfahrener Dritter in den entsprechenden Fällen bedeutet de facto die Restriktion von Mitwirkungsrechten unabhängiger sachkundiger Akteure im behördlichen Verfahren.“ - Man gewinnt ein wenig den Eindruck, die Landesregierung empfinde alleine die Beteiligung von sozial erfahrenen Personen im Rahmen themenbezogener Entscheidungen als unnötiges sozialromantisches Zugeständnis. Ich finde das unerhört! Auch der VdK zeigt sich empört über die geringe Wertigkeit, die der Beteiligung der entsprechenden Personengruppen eingeräumt wird. Ebenso lehnen die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die Diakonie und der Aktionskreis Kindergeld und Sozialhilfe Saar den Gesetzentwurf ab. Aus den genannten Gründen werden wir dies ebenfalls tun. - Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir beraten heute über den Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften. Ich beziehe mich in meinem Redebeitrag ausschließlich auf den Artikel 1 des Gesetzentwurfes, in dem vorgesehen ist, die bisherigen Beiräte für Sozialhilfe bei den örtlichen Trägern und den Landesbeirat für Sozialhilfe auf der überörtlichen Ebene abzuschaffen. Außerdem soll eine Anhörung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder über Art und Höhe der Festsetzung nicht mehr wie bisher grundsätzlich erfolgen. Stattdessen können jetzt die Sozialhilfeträger entscheiden, ob sie sozial
erfahrene Dritte beratend beteiligen wollen. Begründet werden diese Änderungen damit, dass diese Sozialbeiräte in der Praxis kaum zusammengekommen sind. Der Landesbeirat sei zehn Jahre lang nicht tätig gewesen, da keine Verwaltungsvorschriften erlassen wurden. Die Beiräte der örtlichen Sozialhilfeträger, die Kreise und der Regionalverband, hätten in den vergangenen fünf Jahren jeweils nur einmal getagt.
Frau Ministerin, auch wenn es so ist, sind wir der Auffassung, dass dies kein hinreichender Grund ist, diese Sozialbeiräte abzuschaffen. Wenngleich auf Landesebene die Abschaffung des Sozialbeirates in irgendeiner Weise vielleicht nachvollziehbar wäre, da die Verwaltungsvorschriften in der Regel bundesweit vorgegeben werden, so sind die Sozialbeiräte auf der örtlichen Ebene aus GRÜNEN-Sicht dennoch notwendig, um den Einbezug und die Beratung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren zu gewährleisten. Immerhin hat der Sozialbeirat im Regionalverband Saarbrücken einmal jährlich getagt. In diesen Sitzungen wurden Neuerungen des Fachdienstes und die Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunftskosten nach § 35 SGB XII vorgestellt.