Noch einige allgemeine Dinge zum Universitätsklinikum, die mir ebenfalls wichtig sind. Wir alle wissen, dass es ein medizinisches Hochleistungszentrum ist, das über die Landesgrenzen hinaus eine Spitzenstellung im Bereich der Krankenversorgung, aber auch im Bereich der Forschung und Lehre sowie bei der Fort-, Aus- und Weiterbildung einnimmt. Es gliedert sich insgesamt in 30 Fachkliniken und über 20 Institute und bietet über 5.000 Menschen einen wirklich attraktiven Arbeitsplatz. Das muss man wirklich sagen. Jahr für Jahr werden dort 50.000 stationäre und über 200.000 ambulante Patienten auf höchstem Niveau behandelt. Pro Jahr werden über
400 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielt. Ich glaube, durch die genannten Daten ist offenkundig, dass das nicht nur für das Saarland, sondern insbesondere für die Region Homburg ein ganz wesentlicher und wichtiger Wirtschaftsfaktor ist.
Klar ist aber auch - Frau Spaniol, Sie haben es angesprochen -, dass das UKS als Maximalversorger wie die übrigen saarländischen Kliniken auch im Wettbewerb innerhalb unseres Gesundheitswesens steht. Das ist ganz normal und muss insoweit natürlich als großes Wirtschaftsunternehmen marktorientiert arbeiten. Das ist eine ganz normale Geschichte.
Der Ministerpräsident hat in seiner Rede angesprochen, dass im aktuell gültigen UKS-Gesetz bereits Regelungen bezüglich des Aufsichtsrates und des Vorstandes normiert sind. Dort gibt es bereits Anpassungen an die Leitungsstrukturen privatrechtlicher Unternehmen. Es ist bereits gesagt worden, dass wir trotzdem einen weiteren Anpassungsbedarf bei den Leitungs- und Aufsichtsgremien sehen. Genau beim Punkt, unser Universitätsklinikum zukunftsfest zu machen, sieht der Gesetzentwurf dementsprechenden Anpassungsbedarf vor.
Auf die Bestellung des Vorstandsvorsitzenden bin ich eingegangen. Ich will es untermauern. Es trägt definitiv zu einer Stärkung des Prinzips der Bestenauslese bei, wenn der Vorsitzende künftig vom Aufsichtsrat ausgewählt werden soll. Auch auf die Angleichung der Bestellungszeiten beziehungsweise Amtszeiten ist eingegangen worden. Das alte Gesetz sieht noch sehr variable Bestellungszeiten vor. Hier soll es dahingehend zu einer Angleichung kommen, dass sowohl beim Ärztlichen Direktor, beim Pflegedirektor als auch beim Kaufmännischen Direktor einheitliche Bestellungszeiten beziehungsweise Amtszeiten von mindestens drei bis höchstens acht Jahre festgeschrieben werden. Ich glaube, das ist sehr sinnvoll. Deswegen ist die Vereinheitlichung absolut zu begrüßen.
Künftig ist es so, dass der Grundsatz der Stellenausschreibung verankert wird. Das bedeutet, wenn es zu Nachbesetzungen der Vorstandsmitglieder kommt, wird es öffentliche Ausschreibungen geben. Nur wenn es zu einer Wiederbestellung kommt, soll der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten können. Wie gesagt wird es grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung geben. Auch das ist ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung des Prinzips der Bestenauslese.
Zum Punkt der Beschäftigtenvertreter. Dadurch, dass nun zwingend ein Ersatzmitglied zu bestellen ist, ist zu jeder Zeit gewährleistet, dass gerade die Beschäftigten zu jeder Zeit bei allen Sitzungen des Aufsichtsrates vertreten sind. Ich glaube, das ist ein
Ein Punkt ist noch nicht angesprochen worden. Er befasst sich mit der Haftung der Aufsichtsratsmitglieder. Auch dort findet eine Anpassung an die für Beamte geltenden Regelungen statt. Die Haftung der Aufsichtsratsmitglieder soll auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, summa summarum glaube ich für meine Fraktion sagen zu können, dass es sich um einen wirklich gelungenen Gesetzentwurf handelt. Wir freuen uns auf die weiteren Beratungen im zuständigen Ausschuss, Frau Kollegin Spaniol. Deswegen bitte ich um Zustimmung zum Gesetzentwurf und um die Diskussion im Wissenschaftsausschuss. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kollegen! Wir haben uns mit der Vorlage beschäftigt und werden der Überweisung in den Ausschuss zustimmen. Wir gehen davon aus, dass in einer Anhörung alle Beteiligten des UKS umfassend zu Wort kommen werden. Es ist plausibel, dass die Regelungen zur Auswahl und Bestellung der Vorstandsmitglieder vereinheitlicht werden sollen. Eine unterschiedliche Behandlung der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Dekans der Medizinischen Fakultät, der kraft Amt im Vorstand die Belange von Forschung und Lehre vertritt, ist nicht nachvollziehbar.
Die Frage der Stellung des Ärztlichen Direktors im Vorstand ist auch aus unserer Sicht kritisch zu diskutieren. Die Beteiligungsrechte betreffend haben wir an der einen oder anderen Stelle durchaus Bauchschmerzen und werden die Positionierungen in der Anhörung genau bewerten. Dass dem Beschäftigtenvertreter ein ebenfalls zu wählendes Ersatzmitglied zur Seite gestellt werden soll, ist zu begrüßen. Ob es allerdings sinnvoll ist, die diesbezügliche Wahlordnung vom Aufsichtsrat selbst erstellen zu lassen, wird sicherlich Gegenstand der Anhörung und Beratung im Ausschuss werden.
Dass eine Haftungsregelung für Aufsichtsratsmitglieder eingeführt wird, erachten wir für notwendig und selbstverständlich. Ebenso erscheinen die Ergänzungen des § 17 mit Präzisierungen zum Wirtschaftsplan, der nun zwingend jährlich aufzustellen
Fazit: Es sind im Bereich der Beteiligungsrechte Punkte zu diskutieren. Im vorgegebenen Rahmen des Gesetzes über das Universitätsklinikum und seine Struktur sind Anpassungen offensichtlich notwendig. Wie gesagt stimmen wir der Überweisung zu. Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Kaum ein Betrieb hat mich in meinem Leben mehr beschäftigt als das UKS. Als ehemalige Geschäftsführerin der ÖTVKreisverwaltung Homburg/St. Ingbert war es mein größter Betrieb in meiner Kreisverwaltung. Als Bezirksabteilungsgeschäftsführerin Krankenhäuser war es mein größtes Krankenhaus im ganzen Land. Mit diesem Haus habe ich also mein halbes Leben verbracht. Ich muss sagen, ich finde es absolut nicht verwerflich, das Homburger Landrecht jetzt an das Bundesrecht anzupassen, an das Recht, das in anderen Kliniken gilt, auch wenn die Kollegin Spaniol das etwas anders sehen mag.
Nicht zum Lachen ist die Tatsache, dass dieses Gesetz vorsieht, dass alle drei Direktoren in Zukunft einen gleichen Status haben. Kollegin Spaniol, wenn Sie bemängeln, dass es in Zukunft nicht mehr automatisch der Ärztliche Direktor sein wird, der den Vorstandsvorsitz übernimmt, so muss ich sagen, dieses Gesetz ermöglicht auch, dass der Pflegedirektor den Vorstandsvorsitz übernimmt. Es muss auch nicht automatisch der Kaufmännische Direktor sein. Deswegen sind alle drei gleichberechtigte Direktoren und der beste oder die beste davon soll den Vorstandsvorsitz übernehmen. Was ist daran schlecht?
Der Kollege Schäfer ist auf das Thema Beschäftigtenvertreter eingegangen. Ich wünschte mir, die Beschäftigten hätten in jedem Aufsichtsrat die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen. Ich finde, es ist eine sehr positive Regelung, wenn in Zukunft immer sichergestellt ist, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Sitzungen des Aufsichtsrates ver
treten sind und dort ihre Meinung kundtun können. Auch das ist ein Grund, warum wir dieser Gesetzesvorlage zustimmen werden und der Überweisung in den Ausschuss natürlich auch.
Ich könnte noch siebenmal wiederholen, was alles schon gesagt worden ist. Ich glaube, die wesentlichen Punkte sind genannt worden. Wir werden uns nach wie vor um das UKS ganz besonders kümmern, damit es diese hervorragende Stellung, die es in diesem Land einnimmt, auch weiterhin einnehmen kann. Dieses Gesetz schafft dafür aus meiner Sicht eine gute Grundlage. - Vielen Dank.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/389. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/389 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/389 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Technologie überwiesen ist. Zugestimmt haben die Fraktionen von CDU, SPD und AfD, enthalten hat sich die LINKE-Landtagsfraktion.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates im Saarland und zur Änderung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes (Drucksache 16/390)
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Dieses Gesetz dient der Umsetzung europäischen Rechts und ist insofern zwingend. Mit der sogenannten Seveso-III-Richtlinie wollte die EU das Schutzniveau in Zusammenhang mit Industrieanlagen, in denen gefährliche Stoffe bearbeitet werden, sogenannte Störfallanlagen, stärken. Nicht um
sonst trägt die Richtlinie den Namen „Seveso“. Am 10. Juli 1976 kam es zu einem der schwersten Chemieunglücke in der Geschichte Europas. Aus einer Chemiefabrik im Norden Italiens nahe der Kleinstadt Seveso entwich hochgiftiges Dioxin, das Menschen, Tiere und Umwelt nachhaltig schädigte. Durch die schlechte und verzögerte Information der Öffentlichkeit wurden die Schäden für die Betroffenen noch verschlimmert. Es vergingen zehn Tage, bis die Öffentlichkeit von der Firmenleitung über die von dem Giftgas ausgehenden Gefahren informiert wurde. Die Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung liefen dadurch viel zu spät an. Über 200 Menschen kamen mit Verätzungen und akuten Vergiftungserscheinungen ins Krankenhaus. Ein Gebiet von mehr als 320 Hektar, in dem rund 5.000 Menschen lebten, wurde verseucht. Tiere verendeten auf den vergifteten Weiden. Noch heute sind die Spätfolgen bemerkbar.
In Anbetracht dieser Katastrophe wurden die europäischen Vorgaben zum Schutz vor solchen Ereignissen geschaffen. Die Seveso-III-Richtlinie enthält Bestimmungen für die Verhütung schwerer Unfälle, die durch bestimmte Industrietätigkeiten verursacht werden könnten, sowie zur Begrenzung der Unfallfolgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Darüber hinaus werden die Informations- und Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit in Bezug auf die von Störfallanlagen ausgehenden Gefahren gestärkt. Hier kommt es insbesondere auch auf die Abstände von Störfallanlagen zu Wohn- und Gewerbegebieten an.
Größtenteils wurden die Vorgaben der Richtlinie auf Bundesebene durch die Novellierung des Immissionsschutzgesetzes, der Störfallverordnung und des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes umgesetzt. Es besteht allerdings auch Änderungsbedarf im Landesrecht. Es müssen entsprechende Anpassungen im Gesetz zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - also das Gefahrenbeherrschungsgesetz -, im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland und in der Landesbauordnung vorgenommen werden.
Durch den Sachzusammenhang war es sinnvoll, die Änderung dieser Gesetze in einem Artikelgesetz umzusetzen. Darüber hinaus waren im Vorfeld des Gesetzentwurfs ohnehin Abstimmungen mit dem für die Landesbauordnung zuständigen Innenministerium notwendig.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie ist bereits abgelaufen. Durch die ebenfalls verspätete Umsetzung durch den Bund war es leider nicht möglich, die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist auch im Landesrecht umzusetzen. Da bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland bezüglich der Umsetzung der Richtlinie läuft, ist der Entwurf eilbedürftig. Der Entwurf enthält außerdem eine klar
Zu den einzelnen Punkten. Erstens, das Gefahrenbeherrschungsgesetz. Dieses Gesetz enthält Regelungen für Störfallanlagen, die nicht vom Bundesimmissionsschutzgesetz erfasst sind und daher einer landesrechtlichen Regelung bedürfen. Es handelt sich dabei um Anlagen, die keinen gewerblichen Zwecken dienen. Im Hinblick darauf, dass der Bund den übrigen Bereich durch Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und durch Änderung der Störfallverordnung geregelt hat, und hinsichtlich der in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Anlagen keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Anlagen bestehen, werden hier die Regelungen der Störfallverordnung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes in das Landesrecht übernommen. Im Großen und Ganzen geht es um die Regelung von Betreiber- und Behördenpflichten bei der Überwachung und Genehmigung von Störfallanlagen. Die praktische Bedeutung des Gefahrenbeherrschungsgesetzes ist indes gering. Im Saarland existiert derzeit eine Anlage, es handelt sich dabei um ein Lager für Fundmunition, dessen Betreiber das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport ist. Aber zum Beispiel auch Universitätsinstitute, die mit relevanten gefährlichen Stoffen arbeiten, könnten Anwendungsfälle werden.
Zweiter Teil ist das Saarländische Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz. Die Änderung dieses Gesetzes stellt sicher, dass eine durch die Richtlinie vorgeschriebene Öffentlichkeitsbeteiligung für Vorhaben in der Nachbarschaft von Störfallanlagen, dies könnten zum Beispiel auch Straßen sein, durchgeführt wird. Da das im Zuge einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren den Anforderungen der SevesoIII-Richtlinie genügt, wird für Vorhaben, die sich in der Nähe einer Störfallanlage befinden, die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angeordnet.
Drittens, die Landesbauordnung. Das Innenministerium und das Umweltministerium sind hier zu der Überzeugung gelangt, dass hinsichtlich des Erfordernisses der Einhaltung eines angemessenen Sicherheitsabstands ein hohes Schutzniveau sichergestellt werden sollte. Der Gesetzentwurf verzichtet deshalb auf die Übernahme von Schwellenwerten, welche die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom November 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Diese Schwellenwerte legen fest, ab welcher Größe dem Wohnen dienende Gebäude beziehungsweise öffentlich zugängliche Gebäude überhaupt einem Regelungsbedarf der Seveso-III-Richtlinie unterliegen. Eine Übernahme dieser Schwellenwerte hätte dazu geführt, dass Bauvorhaben, welche die Schwellenwerte nicht erreichen, der Genehmi
gungsfreistellung unterliegen und damit Neuansiedlungen in relevanter Nähe zu Störfallanlagen keiner behördlichen Kontrolle unterliegen. Um dies zu vermeiden, wurde - über die Vorgabe der Seveso-IIIRichtlinie hinaus - die Anwendbarkeit der Genehmigungsfreistellung für dem Wohnen dienende beziehungsweise der Öffentlichkeit zugängliche Bauvorhaben im Achtungsabstand zu Störfallanlagen grundsätzlich ausgeschlossen. Die genannten Bauvorhaben sollen zukünftig mindestens dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen.