Protokoll der Sitzung vom 13.03.2019

Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, im weiteren Verlauf meiner Berichterstattung wende ich mich dem Alltagsgeschäft des Eingabenausschusses zu. Anhand einiger Beispielsfälle möchte ich einen Eindruck davon vermitteln, welche Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern im vergangenen Jahr an den Ausschuss herangetragen worden sind. Leitende Frage soll sein, wie sich der Einsatz des Ausschusses bei der Verfolgung dieser Anliegen bezahlt gemacht hat. Denn in den ausgesuchten Fällen ist es dem Ausschuss erfreulicherweise gelungen, jeweils darauf hinzuwirken, dass dem Petitum entsprochen werden konnte.

Ich beginne mit einem Fall aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie. Ein schwerbehinderter Petent, der mit einem fortschreitenden Verlust seiner Sehkraft zu kämpfen hat, beschwert sich über das Landesamt für Soziales. Dort habe man seinen Antrag auf Zuerkennung des Merkzeichens „BL“, das für eine sehr starke Sehbehinderung oder Blindheit steht, zwar bewilligt, diese Bewilligung aber auf einen Zeitrahmen von mehreren Jahren begrenzt. Grundlage dieser Bewilligung sei ein aufwendiges Begutachtungsverfahren gewesen. Das Ergebnis dieses Verfahrens sei allerdings nicht geeignet, die Befristungsentscheidung des Landesamtes zu stützen. Gutachterlich sei nämlich festgestellt worden, dass aufgrund der Art des vorliegenden Augenleidens eine künftige Besserung des Sehvermögens ausgeschlossen werden könne. Da vielmehr umgekehrt mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei, erübrigten sich auch spätere Nachuntersuchungen.

Angesprochen auf den Widerspruch zwischen fachlichem Befund und amtlichem Bescheid erteilte die Sozialbehörde dem Petenten eine bemerkenswerte Antwort. Nach dessen Angaben begründet die Behörde ihre Befristungsentscheidung mit der Erwägung, dass eine künftige Besserung des Sehvermögens nicht uneingeschränkt ausgeschlossen werden könne. Es bestehe nämlich die Möglichkeit, dass der technische Fortschritt bessere Perspektiven für die Behandlung eröffnen werde. Vor dem Hintergrund des aufwendigen Begutachtungsverfahrens empfindet der Petent diese Antwort als Schikane. Ohne Anknüpfung an einen gutachterlich erhobenen Befund trage das Landesamt eine Argumentation vor, die es ihm in Zukunft erlaube, in keinem einzigen Fall mehr eine unbefristete Schwerbehinderung festzustellen. Der Petent gewinnt sogar den Eindruck, dass auf solche Weise versucht werde, anspruchsberechtigten Menschen mit Schwerbehinderung möglichst viele Steine in den Weg zu legen, um sie von der Geltendmachung ihrer Rechte abzuschrecken.

Die Worte des Petenten verfehlen beim Aufsicht führenden Ministerium nicht ihre Wirkung. Das Sozialministerium teilt in seiner vom Ausschuss angeforderten Stellungnahme Folgendes mit: Die fachaufsichtliche Prüfung habe ergeben, dass die Darlegungen des Gutachters in der Angelegenheit den Ausführungen in der einschlägigen Versorgungsmedizin-Verordnung entsprächen. Dort werde im Falle der betreffenden Augenerkrankung der gleiche Verlauf prognostiziert, wie er im vorliegenden Gutachten geschildert worden sei. Unter diesen Umständen sei das Landesamt angewiesen worden, dem Widerspruch, den der Petent gegen diese Entscheidung eingelegt habe, abzuhelfen. Auf diese Weise gelangt das Petitionsverfahren in der Angelegenheit zu einem erfolgreichen Abschluss.

(Abg. Georgi (DIE LINKE) )

Erfolgreich verläuft auch das Verfahren im folgenden Fall: Ein im Ausland wohnhafter Deutscher, der regelmäßig in seiner saarländischen Heimatgemeinde zu Besuch ist, begehrt von der Passbehörde dieser Gemeinde die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Er begründet diesen Wunsch mit dem Hinweis auf die regelmäßigen Heimatbesuche. Außerdem führt er aus, dass die für ihn eigentlich zuständige Passbehörde, ein deutsches Generalkonsulat in seinem Wohnsitzland, zu weit von seinem Wohnort entfernt liege, um mit einem vertretbaren Zeitaufwand dorthin gelangen zu können. Sein Versuch, diese Umstände bei der Passbehörde seiner Gemeinde als einen wichtigen Grund nach dem Personalausweisgesetz geltend zu machen, um hilfsweise dort seinen neuen Ausweis beantragen zu können, sei leider an dortiger Uneinsichtigkeit gescheitert.

Das vom Ausschuss um Stellungnahme gebetene Ministerium für Inneres, Bauen und Sport nimmt sich der Sache in wohlwollender Weise an. Es erläutert die sachlichen und rechtlichen Zusammenhänge und kommt zu folgender Einschätzung: Grundsätzliche Frage sei, ob der Weg des Petenten zur zuständigen Passbehörde im Ausland erheblich weiter sei als der Weg zur nicht zuständigen Passbehörde im Inland. Bezogen auf den ausländischen Wohnort des Petenten müsse man diese Frage sicher verneinen. Bezogen aber auf die geltend gemachten Umstände eines regelmäßigen Heimataufenthaltes ergebe sich ein abweichendes Bild. Diese Umstände müssten im Rahmen einer gebotenen Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden. Vor diesem Hintergrund und mit der Maßgabe, die einschlägigen Vorschriften im Zweifel bürgerfreundlich anzuwenden, habe man die hiesige Passbehörde davon überzeugen können, dem Petenten die Beantragung seines Personalausweises zu ermöglichen. So kann auch diese Eingabe mit einem positiven Ergebnis zu den Akten genommen werden.

Nun ein Fall aus dem Geschäftsbereich sowohl des Finanz- als auch des Innenministeriums. Ein Ruhestandsbeamter beschwert sich über einen Minderungsbetrag bei der Berechnung seines Altersruhegeldes. Im Gegensatz zu anderen Versorgungsempfängern, die wie er die besondere Wartefrist von 45 Dienstjahren erfüllt hätten, werde sein Altersruhegeld vom Landesamt für Zentrale Dienste nicht abschlagsfrei gewährt, sondern um einen Minderungsbetrag gekürzt. Hintergrund sei die fehlende Einbeziehung bestimmter Pflichtbeitragszeiten, die er in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt habe, in die Berechnung seine beamtenversorgungsrechtlichen Wartefrist, die damit unter 45 Jahre abrutsche.

Das um Stellungnahme gebetene Ministerium für Finanzen und Europa bestätigt den Sachvortrag des

Petenten und kennzeichnet den angegriffenen Bescheid als Ergebnis der Rechtsauslegung des Landesamtes. Den Widerspruch des Petenten habe man zum Anlass genommen, zum Sachverhalt eine verfahrensleitende Stellungnahme des Rechtsaufsicht führenden Innenministeriums anzustrengen. Von dort sei klargestellt worden, dass die in Rede stehenden Pflichtbeitragszeiten des Petenten nicht wie vom Landesamt verfügt in Abzug gebracht werden dürften. Dem Petenten werde deshalb ein neuer Bescheid zugehen, der seinem Widerspruch Rechnung trage. Ihm werde sein Ruhegehalt also abschlagsfrei gewährt. Der Ausschuss kann damit einen weiteren Erfolg verbuchen.

Der letzte Fall in meiner diesjährigen Berichtsreihe berührt wieder den Geschäftsbereich des Sozialministeriums. Der Vater eines behinderten Schülers teilt dem Ausschuss mit, dass ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Bewilligung einer schulischen Integrationshilfe für seinen Sohn noch nicht beschieden sei, selbst nach Beginn des neuen Schuljahres noch nicht. Das jährlich zu beantragende Bewilligungsverfahren sei in den Jahren zuvor stets wunschgemäß verlaufen. Ohne Unterstützung im Unterricht könne die schulische Inklusion seines Sohnes nicht gelingen.

Das Sozialministerium erläutert dem Ausschuss die Umstände, die zur Untätigkeit des vom Petenten angeschriebenen Landesamtes für Soziales geführt haben. Das Landesamt habe die Eingliederungshilfe für den Jungen im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder mit körperlicher oder geistiger Behinderung bewilligt. Inzwischen habe die medizinische Begutachtung des Falles jedoch ergeben, dass die vorliegenden Teilhabebeeinträchtigungen nicht in einer körperlichen oder geistigen Behinderung, sondern in einer seelischen Behinderung begründet lägen. Für diese Fallgruppe sei Bewilligungsbehörde nicht das Landesamt für Soziales, sondern das örtlich zuständige Jugendamt. Aufgrund eines Büroversehens habe das Landesamt die Weiterleitung des an seine Adresse gestellten Antrages leider versäumt. Inzwischen habe man aber im Sinne des Petenten reagiert. Die Integrationshilfe sei vom Landesamt im beantragten Umfang bewilligt worden. Über die Frage der Kostenträgerschaft werde mit der zuständigen Behörde das Benehmen hergestellt. - Somit hat sich auch im letzten Fall der heute angesprochenen Fälle die Einschaltung des Petitionsausschusses für den Beschwerdeführer bezahlt gemacht.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am Ende meiner Berichterstattung über die Tätigkeit des Ausschusses für Eingaben im Jahr 2018 möchte ich mich noch bei meinen Kolleginnen und Kollegen und der Landesverwaltung, insbesondere bei unserem Ausschusssekretär Herrn Dr.

(Abg. Georgi (DIE LINKE) )

Schwickert bedanken, die durch ihre Tätigkeit einen wertvollen Beitrag zur Arbeit des Eingabenausschusses geleistet haben.

Ihnen, liebe Kolleginnen und Kollegen, danke ich für Ihre geschätzte Aufmerksamkeit.

(Beifall von den Regierungsfraktionen und von der LINKEN.)

Vielen Dank, Herr Vorsitzender. Ich eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Damit sind wir am Ende der heutigen Sitzung angelangt. Ich wünsche allen noch einen schönen Abend und schließe die Sitzung.

(Abg. Georgi (DIE LINKE) )