Protokoll der Sitzung vom 11.11.2020

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke der Berichterstatterin und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1452. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfes Drucksache 16/1452 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1452 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben alle Fraktionen dieses Hauses und die beiden fraktionslosen Abgeordneten.

Wir kommen nun zu Punkt 7 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur organisationsrechtlichen Anpassung und Entfristung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts (Drucksache 16/1449)

Zur Berichterstattung erteile ich dem Vorsitzenden des Ausschusses für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung, Herrn Abgeordneten Reiner Zimmer, das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur organisationsrechtlichen Anpassung und Entfristung der Geltungsdauer von Vorschriften des Landesrechts wurde vom Plenum in seiner 42. Sitzung am 06. Oktober 2020 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.

Eine Vielzahl von Landesgesetzen aus verschiedenen Geschäftsbereichen der Ministerien unterliegt derzeit noch einer befristeten Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2020 und bedarf einer entspre

(Abg. Berg (SPD) )

chend gesetzgeberischen Entscheidung hinsichtlich ihrer Gültigkeit. Der Gesetzentwurf sieht vor, die Befristungen auslaufen zu lassen, da die jeweiligen Gesetze landesrechtlich nicht verzichtbar sind und sich diese Regelungen nach einer intensiven Überprüfung bewährt haben.

Aus Anlass der Entfristung der Gesetze erfolgt zudem eine organisationsrechtliche Anpassung der geänderten Stammgesetze an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen im Bereich der obersten Landesbehörden. Es wird angemerkt, dass es dem Landtag trotz dieses Gesetzes nach wie vor unbenommen bleibt, bestehende Gesetze aufzuheben und Gesetze anlassbezogen zu befristen.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 03.11.2020 gelesen und einstimmig, mit den Stimmen aller Mitglieder, beschlossen, dass auf eine öffentliche Anhörung verzichtet wird. Der Ausschuss empfiehlt dem Plenum die Annahme des Gesetzes in Zweiter und letzter Lesung. - Danke schön.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Ich danke auch hier dem Berichterstatter und eröffne die Aussprache. - Wortmeldungen sind nicht eingegangen. Ich schließe die Aussprache. Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf Drucksache 16/1449.

Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/1449 in Zweiter und letzter Lesung ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Dann stelle ich fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/1449 in Zweiter und letzter Lesung einstimmig angenommen wurde. Zugestimmt haben alle Fraktionen dieses Hauses und die beiden fraktionslosen Abgeordneten.

Wir kommen zu Punkt 8 der Tagesordnung:

Zweite Lesung des Gesetzes zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Corona-Pandemie (Drucksache 16/1428) (Abänderungsan- trag: Drucksache 16/1483 - neu 2)

Zur Berichterstattung erteile ich erneut dem Vorsitzenden des Ausschusses für Justiz, Verfassungsund Rechtsfragen sowie Wahlprüfung, Herrn Abgeordneten Reiner Zimmer, das Wort.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Corona-Pande

mie wurde vom Plenum in seiner 41. Sitzung am 16. September 2020 in Erster Lesung angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Justiz-, Verfassungs- und Rechtsfragen sowie Wahlprüfung überwiesen.

Die Kontaktnachverfolgung hat sich als wichtiger Aspekt zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erwiesen. Durch ein schnelles Auffinden von Kontaktpersonen lassen sich Infektionscluster lokalisieren und eindämmen. Hierzu ist eine zuverlässige und sichere Erfassung von Kontaktdaten überall dort, wo viele Menschen aufeinandertreffen, notwendig. Bisher bildete die saarländische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie die Grundlage für die Erfassung und Nachverfolgung von Kontaktdaten.

Mit Beschluss vom 28. August 2020 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschieden, dass es zur Regelung der Erfassung, Weitergabe und Nachverfolgung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Diesem Umstand trägt der vorliegende Entwurf Rechnung. Das Gesetz ermöglicht es dem öffentlichen Gesundheitsdienst, rechtssicher und schnell Kontakte von Personen, die an COVID-19 erkrankt sind, zu ermitteln, zu informieren und so das Infektionsgeschehen einzudämmen. Das Gesetz schafft unbeschadet der Regelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes die notwendigen Regelungen zur Kontaktnachverfolgung im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie.

Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 17. September 2020 gelesen und die Durchführung einer Anhörung für den 09. Oktober 2020 beschlossen. Im Rahmen dieser Anhörung gingen unter anderem Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. Gröpl vom Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, deutsches und europäisches Finanzund Steuerrecht der Universität des Saarlandes, des Herrn Prof. Dr. Arzt von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, des Unabhängigen Datenschutzzentrums Saarland, des DEHOGA Saarland, Deutscher Hotel und Gaststättenverband e. V., der Hygieneinspektoren SaarLorLux e. V. sowie des Katholischen Büros Saarland ein.

Wesentliche Punkte der Anhörung, die neben anderen Änderungen im Rahmen der Überarbeitung des ursprünglich Gesetzentwurfs Berücksichtigung gefunden haben, waren, dass die nach § 2 Verpflichteten sicherzustellen haben, dass die nach Abs. 1 erfassten Daten bei der Speicherung und Übermittlung durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Verwendung und Veränderung geschützt werden. In der Folge wurde bei § 2 der Absatz 5 eingefügt.

(Abg. Zimmer (SPD) )

Des Weiteren wurden Gottesdienste aus der enumerativen Aufzählung des § 2 - das heißt, derjenigen, die zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung verpflichtet sind - gestrichen, um einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit aus Artikel 4 Grundgesetz auszuschließen. Auch wurde in § 2 Abs. 1 ein neuer Satz eingefügt, der eine abschließende Liste derjenigen enthält, die von der Pflicht zur Sicherstellung der Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ausgenommen sind.

Außerdem wurde § 3 dahingehend konkretisiert, dass es einer „begründeten, anonymisierten Anforderung unter Angabe des für die Nachverfolgung relevanten Zeitraums“ seitens der Gesundheitsämter bedarf, um die Verpflichtung des Betreibers, Veranstalters oder von sonstigen Verantwortlichen zur Übermittlung der Daten auszulösen. Aufgrund der fehlenden Rechtsgrundlage für Betreiber, Veranstalter oder sonstige Verantwortliche, die Richtigkeit der von ihren Gästen erhaltenen Daten zu überprüfen, wurde § 3 des Gesetzentwurfes redaktionell dahingehend ergänzt, dass die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit einer vollständigen Kontaktnachverfolgung sicherzustellen haben. Daher wird Satz 3 wie folgt gefasst: „Soweit Kontaktdaten angegeben werden, müssen sie wahrheitsgemäß sein; bei dienstlichen Tätigkeiten genügen die dienstlichen Kontaktdaten.“ Weiter heißt es: „Eine Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der erfassten Daten gemäß Satz 2 und 3 oder hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, die über eine sofortige und für jedermann ohne weitere Nachforschungen nachvollziehbare Plausibilitätskontrolle hinausgehen, besteht für die Verantwortlichen oder deren Personal nicht.“

Die Frist zur irreversiblen Löschung der erhobenen Daten wird in § 3 von einem Monat auf 14 Tage nach Erhebung verkürzt. Darüber hinaus wurde in Abs. 4 ausdrücklich festgehalten: „Eine weitere Verarbeitung durch die Gesundheitsämter zu anderen Zwecken als der Kontaktnachverfolgung oder der Anordnung von Quarantäne ist unzulässig.“ Unberührt vom hiesigen Gesetz bleiben bundesgesetzliche Vorschriften, die etwaige Zugriffsregelungen für Strafverfolgungsbehörden beinhalten.

In seiner Sitzung am 03. November 2020 hat der Ausschuss den Entwurf abschließend beraten. Ein Abänderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig, bei Zustimmung aller Fraktionen, angenommen. Ein Abänderungsantrag der DIE LINKELandtagsfraktion wurde mehrheitlich abgelehnt, da sein Inhalt fast vollständig im Antrag der Koalitionsfraktion aufging. Der beschlossene Abänderungsantrag liegt Ihnen in einem Antrag des Ausschusses zusammengefasst als Drucksache vor.

Herr Präsident!

(Heiterkeit.)

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bedanke mich bei allen Mitgliedern des Ausschusses für die disziplinierte und konstruktive Zusammenarbeit hinsichtlich des Gesetzesvorhabens. Gerade bei Gesetzen, die in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes eingreifen, ist es von sehr hoher Bedeutung, mit größtmöglicher Vorsicht, Verantwortung und der größtmöglichen Zustimmung des Parlamentes zu beraten und zu beschließen. Der Ausschuss empfiehlt daher dem Plenum einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs unter Einbeziehung des beschlossenen Abänderungsantrages in Zweiter und letzter Lesung. - Vielen Dank.

(Beifall von den Regierungsfraktionen.)

Danke, Frau Vorsitzende Zimmer.

(Heiterkeit und Lachen.)

Ich eröffne die Aussprache. Nächster Redner ist der Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE Dennis Lander. Herr Lander, ich nehme Ihre Wortmeldung zum Anlass, die Bitte zu äußern, dass alle ihre Wortmeldungen so schreiben, dass auch erkennbar wird, wer sprechen möchte.

(Amüsiertes Sprechen.)

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Zu Beginn meiner Rede möchte ich in Erinnerung rufen, weshalb wir heute über die Kontaktnachverfolgung sprechen müssen: Wir müssen darüber sprechen, weil das saarländische Verfassungsgericht ein Urteil gefällt hat, wonach auch in der Corona-Krise die Einschränkung von Grund- und Freiheitsrechten einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Die Regierung kann solche Maßnahmen eben nicht über Verordnungen regeln. Deshalb ist es gut, dass wir dafür hier und heute die gesetzliche Grundlage schaffen.

Das heißt nun aber leider keineswegs, dass alles in dieser Debatte prima gelaufen wäre. Das Grundrecht, um das es hier geht, ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. In der Landesverfassung steht dazu: „Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten.“ Der Eingriff in dieses Recht im Zuge der Kontaktnachverfolgung ist ja immens: Die Menschen müssen nicht nur ihre Kontaktdaten angeben, sondern müssen auch preisgeben, wann sie beispielsweise mit jemandem einen trinken waren oder ob sie bei einer Versammlung waren. Angesichts dessen hat im August der saarländische Verfassungsgerichtshof gesagt: „Damit ist die Pflicht zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durchaus geeignet, Bürgerinnen und Bürger von der Ausübung grundrechtlicher Freiheiten ent

(Abg. Zimmer (SPD) )

scheidend abzuhalten und Bewegungs- und Persönlichkeitsprofile zu erstellen.“

Nun muss man sagen, dass der Gesetzentwurf zumindest einige der großen Kritikpunkte beseitigt. Auch wir erkennen natürlich die Notwendigkeit dieses Gesetzentwurfs und haben deshalb auch im Ausschuss mitgestimmt. Nun gibt es ja einen Disput mit dem Innenminister, der meint, dass man die Listen bei schweren Verbrechen auch der Polizei zur Verfügung stellen muss. Dazu meint Professor Clemens Arzt, den wir auch in der Anhörung gehört haben; ich zitiere: Das vom Verfassungsgerichtshof klar herausgearbeitete Argument einer möglicherweise abschreckenden und einschüchternden Wirkung solcher Listen bei der Grundrechtsinanspruchnahme kann zu falschen Angaben führen. Nicht zuletzt, wenn nicht absehbar ist, welche weiteren staatlichen Einrichtungen oder Behörden hierauf zugreifen dürfen.

Man mag ja nun trotzdem zu dem Schluss gelangen, dass es dem Innenminister hier tatsächlich um die Aufklärung schwerer Straftaten geht. Um welche schweren Verbrechen handelt es sich denn, die uns in diesem Kontext ereilt haben? In einem Fall ging es um einen Handtaschendiebstahl, in einem anderen um eine Sachbeschädigung mit Fahrerflucht. Herr Innenminister, wenn das Ihr Verständnis von „besonders schweren Straftaten“ ist, haben Sie entweder in Jura nicht richtig aufgepasst oder aber insoweit die Öffentlichkeit getäuscht und damit auch das Vertrauen der Bevölkerung missbraucht.

(Zuruf von der SPD.)

Die Zahlen geben mir an dieser Stelle ja auch recht. Im Gesundheitsausschuss monierte der Staatssekretär, die nachlassende Bereitschaft der Bevölkerung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, sei gegeben. Die Antwort der Koalition darauf lautet, dass man in diesem Fall die Bürgerinnen und Bürger, die diese falschen Angaben machen, eben bestrafen muss. Das ist leider genau Ihre Art, Politik zu machen! So kann das aber nicht funktionieren, denn zur Bewältigung dieser Pandemie brauchen wir die Solidarität der Bevölkerung, und das schließt falsche Versprechungen und leere Drohungen aus.

(Beifall von der LINKEN.)

Um insoweit Klarheit zu schaffen, schlug Herr Professor Clemens Arzt folgende Ergänzung vor: Eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahmung dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. - Auch vonseiten des Innenministeriums könnte man Klarheit schaffen, indem man sich ein Vorbild am Amtskollegen und Parteifreund von Herrn Bouillon, ein Vorbild an Minister Peter Strobel aus Baden-Württemberg, nimmt. Denn dieser garantiert, dass die erhobenen Daten ‑ ‑

(Zurufe: Thomas Strobl.)

Verzeihung, das war der falsche Strobel; ich meine den Innenminister Strobl aus Baden-Württemberg. Dieser garantiert, dass die erhobenen Daten nicht zur Strafverfolgung genutzt werden. Die gleiche Aufforderung gilt in diesem Fall aber auch für den Justizminister Peter Strobel aus dem Saarland, der eine Weisungsbefugnis gegenüber der Staatsanwaltschaft hat. Schließlich geht es hierbei ja nicht um irgendwelche Mafiapaten oder Terror- oder Mörderbanden, sondern um einen Handtaschendiebstahl und um eine Sachbeschädigung mit Fahrerflucht. Das so zu behandeln, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist wirklich absurd. Im Gesetzentwurf steht, ebenso in der Rechtsverordnung, dass die Verwendung der erhobenen Daten zu keinem anderen Zweck erfolgen darf als zur Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsämter.

Es ist auch gut, dass jetzt, unter Berücksichtigung der Änderungsanträge, die Daten nur noch 14 Tage gespeichert werden dürfen. Letztlich dauert ja auch die Quarantäne nur 14 Tage, und hier geht es immerhin um das Grundrecht auf Schutz der persönlichen Daten.

Zu einem anderen Punkt muss ich allerdings sagen, dass man nicht verstanden hat, was der Verfassungsgerichtshof wollte: Die Landesregierung soll weiterhin ermächtigt werden, am Parlament vorbei durch Rechtsverordnung die Kontaktnachverfolgung hinsichtlich weiterer Einschränkungen in Anlagen und Betrieben anzuordnen. Wie das zusammenpassen soll, das kann mir niemand erklären. Denn im Urteil heißt es ganz klar, dass das Parlament verantwortlich ist, da die öffentliche Debatte notwendig ist und die Menschen draußen nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden dürfen. Nun aber spielt das Parlament den Ball wieder zurück an die Regierung, damit auch künftig die Regierung per Rechtsverordnung ändern und erweitern kann. Das allerdings kritisieren nicht nur wir, das kritisiert auch Monika Grethel, das kritisiert Professor Gröpl, das kritisiert Professor Arzt.