Dies gilt auch für den Vorschlag, den erst im Jahr 2004 eingeführten § 2 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wieder zu streichen. Mit dieser vernünftigen pragmatischen Vorschrift wurde nur eine schon vorher geänderte Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen. Der in der kommunalen Satzung festgesetzte Gebühren- und Beitragssatz ist danach nur dann rechtswidrig, wenn eventuelle Kalkulationsfehler auch zu einem rechtswidrigen Ergebnis geführt haben.
Diese Vorschrift ist – im Gegensatz zur Darstellung in der Begründung zum Gesetzentwurf – in Wirklichkeit im Sinne der abgabepflichtigen Bürger; denn die Bürger verstehen es nicht, wenn sie zunächst vor dem Gericht obsiegen, die Kommune eine neue Satzung erlässt und sie später doch zu einem Beitrag in derselben Höhe oder gar zu einem höheren Beitrag herangezogen werden. Das kann den Bürgern auch niemand erklären.
Das Vertrauen der Menschen dieses Landes in unsere Demokratie und in unsere Rechtsordnung wird daher auch nicht, wie die Verfasser des Gesetzentwurfes suggerieren, durch weitere formalisierte Beteiligungsverfahren gestärkt. Die Bürger dieses Landes wollen, dass Gesetzgeber, Verwaltung und Justiz sich nicht mit sich selbst beschäftigen. Eine funktionierende, lebendige kommunale Selbstverwaltung bedeutet, dass zum Beispiel Straßenbauvorhaben frühzeitig mit den Betroffenen besprochen werden, dass man die Betroffenen möglichst in die Entscheidungsfindung einbindet und gemeinsam eine vernünftige Lösung findet. Es ist aber keinem damit gedient, wenn den Kommunalverwaltungen immer neue formalisierte Verfahren vorgeschrieben werden, die formal korrekt abgearbeitet werden, um die eigene Entscheidung gerichtsfest zu machen.
Die Erhebung auskömmlicher Beiträge und Gebühren ist ein notwendiges und sachgerechtes Mittel zur Finanzierung kommunaler Aufgaben. Die Kommunen müssen auch weiterhin die Möglichkeit haben, zu diesem Zweck mit vertretbarem Aufwand rechtssichere Gebühren- und Beitragssatzungen zu erlassen. Dies wäre nicht mehr gewährleistet, wenn der vorliegende Entwurf Gesetz würde.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ich muss doch noch einmal auf den Redebeitrag von Herrn Bandmann eingehen; zwar würde ich auch gern auf die Beiträge der anderen Redner eingehen, aber die Zeit drängt, wie ich erfahren habe.
Erstens. Herr Bandmann, Sie meinten, das Belastungsverzeichnis wäre ein neuer Akt des Bürokratieaufbaus, den wir mit unserem Gesetzentwurf vollziehen wollten. Wir meinen aber, ein Belastungsverzeichnis ist dringend notwendig als Entscheidungsgrundlage für Kommunalpolitikerinnen und -politiker, wenn sie in ihrer Kommune über die Einführung neuer Abgaben oder auch die Erhöhung von Gebühren und Beiträgen entscheiden sollen.
Dann müssen sie nämlich auf den § 73 Abs. 3 Gemeindeordnung achten. Dort steht, dass sie auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen haben. Herr Bandmann, wie wollen Sie Rücksicht nehmen, wenn Sie gar nicht wissen, wie hoch die finanziellen Belastungen Ihrer Bürgerinnen und Bürger sind? Sie sind also auf solch ein Belastungsverzeichnis angewiesen, um eine sachgerechte, der Gemeindeordnung, dem Gesetz entsprechende Entscheidung treffen zu können. Das zum Thema Belastungsverzeichnis.
Liebe Kollegin Roth! Wozu brauchen Sie ein Belastungsverzeichnis, wenn Sie vorher im Gesetz alle Abgaben und Gebühren streichen? Das ist mir nicht deutlich geworden.
Aber liebe Frau Weihnert, irgendwie scheinen Sie das Gesetz nicht richtig gelesen zu haben. Gebühren streichen wir überhaupt nicht, sondern berechnen sie nur anders, indem wir die kalkulatorischen Zinsen anders ansetzen.
Zu den Beiträgen, die wir abschaffen, habe ich Stellung genommen. Es steht auch ganz klar im Gesetz, warum wir das tun: weil der Erhebungsaufwand und die Ungleichbehandlung gegeben sind. Wasserbeiträge werden in Sachsen so wenig erhoben. Warum will man das überhaupt im Gesetz lassen? Was soll das? Wie gesagt, es gibt andere Länder, in denen die Gebühren nicht erhoben werden.
Nun komme ich auf Herrn Bandmann zurück – das war das Stichwort, danke, Frau Weihnert –, und zwar zur Verfassungswidrigkeit der Abschaffung von Beiträgen. Sie beziehen sich auf das Verfassungsgericht Thüringen.
Nun ist es so – ich habe das von einem netten Kollegen auch gleich nach unten gebracht bekommen –, dass das Verfassungsgericht Thüringen sagt: „Damit liegt ein Eingriff“ – damit haben Sie recht – „in den sogenannten Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung vor“, weil in Thüringen nicht geregelt war, wie diese Rückzahlung der Wasserbeiträge refinanziert werden soll. Das kreidet das Verfassungsgericht Thüringen an.
Wir haben dies aber ganz klar geregelt. Herr Bandmann, Sie haben unser Gesetz bestimmt ganz gründlich gelesen. In Artikel 5 – Übergangsbestimmungen – steht eindeutig, dass das Land diese Kosten übernimmt, dafür auch die 250 Millionen. Sie sagen, dass das Steuergeld ist. Na klar, das ist unser aller Geld, und das Land verwaltet das treuhänderisch. Warum soll es nicht genau dafür eingesetzt werden, wenn die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger das so will.
Herr Kollege Bandmann hat fälschlicherweise behauptet, mit unserem Gesetzentwurf würden die Besitzer großer Grundstücke weit überproportional zulasten der Kleingrundstücksbesitzer bevorteilt, weil wir verschiedene Regelungen in dem Gesetz vorschlagen, auf die ich jetzt nicht noch einmal im Einzelnen eingehe. Das ist eine grob denunzierende, verfälschende Behauptung. Ich muss das ausdrücklich klarstellen. Wir können Beispielrechnungen vorweisen, dass genau das nicht passiert, sondern dass nach dem Vorteilsprinzip diejenigen, die große Vorteile haben über entsprechend große Grundstücke, deutlich mehr bezahlen als diejenigen, die kleine Vorteile haben. Ich bitte, dies zu Protokoll zu nehmen und in der Abstimmung zu berücksichtigen.
Meine Damen und Herren! Ich möchte jetzt zur Abstimmung kommen. Aufgerufen ist das Gesetz zur Anpassung der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen für eine gerechte und
nachhaltige Begrenzung der Belastungen der Bürger in Sachsen mit kommunalen Abgaben. Wir stimmen über den Gesetzentwurf der Linksfraktion ab.
Ich beginne mit der Überschrift. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe von Stimmen dafür ist die Überschrift dennoch mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich rufe auf Artikel 1 – Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier eine Reihe von Stimmen dafür. Dennoch wurde Artikel 1 mit Mehrheit abgelehnt.
Artikel 2 – Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen, bitte? – Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 2 wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Artikel 3 – Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Ablehnungen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier wieder gleiches Abstimmungsverhalten. Artikel 3 wurde mit Mehrheit abgelehnt.
Artikel 4 – Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Wer möchte die Zustimmung geben? – Die Ablehnungen, bitte? – Die Stimmenthaltungen? – Ich sehe eine Stimmenthaltung und einige Stimmen dafür. Artikel 4 wurde mehrheitlich abgelehnt.
Ich rufe auf Artikel 5 – Übergangsbestimmungen. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Auch hier bei Stimmen dafür dennoch mehrheitliche Ablehnung.
Ich frage der Ordnung halber: Artikel 6 – Inkrafttreten. Wer möchte zustimmen? – Die Gegenstimmen? – Die Stimmenthaltungen? – Auch hier gleiches Abstimmungsverhalten.
Damit sind alle Artikel abgelehnt worden. Somit erübrigt sich eine weitere Abstimmung. Ich schließe den Tagesordnungspunkt.
Ich und meine Fraktion haben diesen Gesetzentwurf abgelehnt, weil es in der Tat zu einer Belastung der kleinen Leute kommen würde und außerdem verfassungsrechtliche Bedenken bestehen,
die deutlich auch in der Anhörung untersetzt wurden. Von daher ist das, was Herr Kollege Friedrich gesagt hat, im klaren Gegensatz zu dem, was unsere Position ist.
(Beifall bei der CDU) 2. Vizepräsidentin Andrea Dombois: Ich schließe den Tagesordnungspunkt endgültig und rufe auf