Protokoll der Sitzung vom 24.06.2009

Wir sagen ganz klar: Wir wollen den europäischen Markt. Wir wollen das Zusammenwachsen in Europa. Wir wollen natürlich auch die Effizienzgewinne aus dem zusätzlichen Wettbewerb. Deswegen unterstützen wir die Umsetzung der Dienstleistungsfreiheit auch in Deutschland.

Allerdings hat die Anhörung bestätigt, was auch heute schon angesprochen wurde, dass es nämlich bei einer Reihe von Umsetzungen der einzelnen Positionen in

sächsisches Recht erhebliche Unklarheiten bei verschiedenen Formulierungen gibt, die erwarten lassen, dass verschiedene Dinge letztendlich erst auf dem Rechtswege entschieden werden. Das führt dazu, dass wir diesem Gesetz heute nicht zustimmen können, obwohl wir die Dienstleistungsfreiheit sehr begrüßen. Wir werden uns daher bei der Abstimmung enthalten.

Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP)

Danke schön. – Die Fraktion GRÜNE spart Redezeit. Ist das so? – Gut. Dann frage ich noch einmal in die Runde. – Es gibt keinen Redebedarf. Herr Staatsminister Jurk.

Sehr verehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Neben der Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern, wie wir im vorhergehenden Tagesordnungspunkt beschlossen haben, beinhaltet die EU-Dienstleistungsrichtlinie weitere Umsetzungsmaßnahmen. Ein zentraler Punkt hierbei ist die Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Überprüfung ihres Rechts auf Konformität mit der Richtlinie. Das heißt im Klartext, in ganz Deutschland sind sämtliche Gesetze, Verordnungen, Satzungen und sonstige Normen auf allen Ebenen umfassend zu überprüfen. Soweit dabei ein Anpassungsbedarf festgestellt wird, sind diese Änderungen bis spätestens 28. Dezember 2009 vorzunehmen.

Daher wurden im Rahmen einer ausführlichen Normenprüfung im Jahre 2008 die Gesetze unseres Landesrechts überprüft. Im Ergebnis wurde der vorliegende Entwurf eines Artikelgesetzes erstellt. Darin werden insgesamt 21 Gesetze aus acht Ministerien geändert. Mit dem Entwurf werden insbesondere unzulässige Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit abgebaut.

Das Verständnis der Europäischen Union von Dienstleistungen ist allerdings umfassender als das in Deutschland. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, aber auch die Land- und Forstwirtschaft wird einbezogen. Zudem wird die Verfahrensabwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner in den Fachgesetzen angeordnet. Verfahren können nur dann über den einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden, wenn dies im Fachrecht ausdrücklich angeordnet ist.

Die EU-Dienstleistungsrichtlinie fordert weiterhin, dass Anträge binnen einer vorab festgelegten Frist bearbeitet werden müssen. Frau Abg. Weihnert hat das noch einmal deutlich erklärt. Wird der Antrag innerhalb dieser Frist nicht bearbeitet, so gilt die Genehmigung als erteilt. Damit sollen die Verfahren beschleunigt werden.

Die Richtlinie stellt weiterhin bestimmte Anforderungen an die Anerkennung von Dokumenten aus anderen Mitgliedsstaaten. Legt ein Dienstleister zum Beispiel ein Zeugnis oder eine Bescheinigung als Nachweis vor, sind

gleichwertige Dokumente aus dem EU-Ausland auch anzuerkennen. Im Regelfall dürfen auch keine Originale, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen mehr verlangt werden.

An wichtigen Punkten möchte ich noch betonen: Die Richtlinie nimmt zahlreiche Gebiete vom Anwendungsbereich aus. Dazu gehören beispielsweise das Strafrecht, das Arbeitsrecht, das Tarifrecht und auch das Steuerrecht. Weiterhin werden zum Beispiel Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, soziale Dienstleistungen und Glücksspiele ausgenommen. Diese Bereiche wurden daher keiner Prüfung und Anpassung unterzogen.

Sofern der Bedarf in den jeweiligen Fachgesetzen bestand, wurden über die Anpassung der EUDienstleistungsrichtlinie hinaus noch andere notwendige Korrekturen vorgenommen. Dazu gehören Klarstellungen, redaktionelle Anpassungen oder auch die Anpassung an die EU-Berufsqualifikationsrichtlinie.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Normenprüfung und Normenanpassung wird natürlich nicht nur in Sachsen und in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Auch in den anderen Staaten der Europäischen Union werden derzeit sämtliche Normen überprüft, und damit leisten alle einen Beitrag, um den europäischen Binnenmarkt zu fördern. Ich bin daher optimistisch, dass auch sächsische Dienstleister bei ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeit davon profitieren können.

(Beifall bei der SPD)

Danke schön. – Meine Damen und Herren, ich sehe keinen weiteren Aussprachebedarf. Damit kommen wir langsam, aber sicher zur Verabschiedung dieses Gesetzes. Ich schlage Ihnen vor, nach § 44 unserer Geschäftsordnung diesmal artikelweise vorzugehen. – Ich sehe keinen Widerspruch.

Aufgerufen ist das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen, Drucksache 4/14874, Gesetzentwurf der Staatsregierung. Wir stimmen allerdings auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Drucksache 4/15790, ab.

Zuerst stimmen wir über die Überschrift und die Fußnote ab. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei einer Enthaltung und einigen Gegenstimmen mit Mehrheit angenommen.

Wir stimmen über Artikel 1 mit der Überschrift „Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Presse“ ab. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten und Zustimmung.

Artikel 2 trägt die Überschrift „Änderung der Sächsischen Bauordnung“. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Wiederum gleiches Abstimmungsverhalten und Zustimmung.

Artikel 3 trägt die Überschrift „Änderung des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes“. Dieser Artikel soll laut Beschlussempfehlung gestrichen werden. Also stimmen wir jetzt über die Streichung ab. Wer stimmt der Streichung zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und ohne Gegenstimmen wird Artikel 3 gestrichen.

Artikel 4 hat die Überschrift „Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Das ursprüngliche Abstimmungsverhalten ist wieder hergestellt. Angenommen.

Artikel 5 hat die Überschrift „Gesetz über die Anerkennung als Markscheider im Freistaat Sachsen, Sächsisches Markscheidergesetz“. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Zustimmung.

Artikel 6, Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum tierischen Nebenproduktebeseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Mit gleichem Abstimmungsverhalten wie schon mehrfach Zustimmung.

Artikel 7, Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei nunmehr 2 Enthaltungen mehrheitliche Zustimmung. Es gab auch einige Ablehnungen.

Artikel 8, Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Es pendelt sich ein. Gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 9, Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Diplom-Sozialarbeitern, DiplomSozialpädagogen und Diplom-Heilpädagogen im Freistaat Sachsen. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Mit Mehrheit angenommen.

Artikel 10, Aufhebung des Sächsischen Sammlungsgesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Zustimmung.

Artikel 11, Änderung des Sächsischen Heilberufs- und Kammergesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Wiederum 2 Enthaltungen, ansonsten Annahme.

Artikel 12, Änderung des Landesjugendhilfegesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Mit großer Mehrheit angenommen.

Artikel 13, Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Mit großer Mehrheit angenommen.

Artikel 14, Änderung des Sächsischen Wassergesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 15, Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – In etwa gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 16, Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 17, Änderung des Sächsischen Architektengesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Zustimmung bei gleichem Abstimmungsverhalten.

Artikel 18, Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 19, Änderung des Sächsischen Ingenieurkammergesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Abstimmungsverhalten. Zustimmung.

Artikel 20, Änderung des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Stimmverhalten. Zustimmung.

Artikel 21, Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Gleiches Stimmverhalten. Zustimmung.

Wir haben es geschafft, wenn wir jetzt Artikel 22, Inkrafttreten und Außerkrafttreten, zustimmen. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Danke schön. Gleiches Stimmverhalten.

Damit haben wir in der 2. Lesung keinerlei Änderungen angenommen, meine Damen und Herren, und demzufolge gibt es keinen Widerspruch dagegen, dass ich nach § 46 unserer Geschäftsordnung die 3. Lesung eröffne.

Es ist kein Wunsch zur allgemeinen Aussprache angemeldet worden. Ist das doch der Fall? – Nein. Damit kommen wir zur Schlussabstimmung. Meine Damen und Herren, ich stelle das Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie im Freistaat Sachsen, Gesetzentwurf der Staatsregierung mit der Drucksachennummer 4/14875, in der eben in der 2. Lesung beschlossenen Fassung zur Gesamtabstimmung. Wer stimmt dem Gesetz zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei Gegenstimmen und 2 Enthaltungen ist dieses Gesetz mit großer Mehrheit angenommen und dieser Tagesordnungspunkt ist abgearbeitet. – Danke schön.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 8

2. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Ermöglichung der Teilnahme von Wählervereinigungen an den Wahlen zum Sächsischen Landtag

Drucksache 4/14358, Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Drucksache 4/15794, Beschlussempfehlung des Innenausschusses

Die einreichende Fraktion, die Fraktion der GRÜNEN, beginnt die Aussprache in der 2. Lesung.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Wie wollen Sie eigentlich Bürgern das Privileg von Parteien erklären, Landeslisten zur Landtagswahl einzureichen? Warum ist es notwendig, Bürgern und Bürgerinnen von Gesetzes wegen zu versagen, eine Wählervereinigung in den Sächsischen Landtag zu wählen? Diese Fragen sind in der heutigen Debatte zu beantworten.

Herr Gerber, Landesvorsitzender der Freien Wähler Sachsen, hat nochmals eindringlich in einem Rundbrief an alle Abgeordneten um ein klares Signal aus dem Landtag gebeten. Wir als Bündnisgrüne geben dieses Signal mit unserem Gesetzentwurf, und Sie können dieses Signal ebenfalls geben, wenn Sie unserem Gesetzentwurf zustimmen.