Protokoll der Sitzung vom 10.11.2004

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Richtig! – Beifall bei der PDS und den Grünen)

Ich halte es für ziemlich bedenklich, dass sich am ersten Tag, an dem die Koalition steht, schon an diesem wichtigen Punkt der Koalitionsvertrag als etwas zu viel Lyrik herausstellt.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Brief an den Nikolaus!)

Ich möchte auf einige Dinge eingehen, die hier gekommen sind – wir haben ja schon viele Diskussionen darüber geführt. Aber es heißt doch nicht, dass, wenn man den Rechtsanspruch ausweitet, auf einmal 100 % der Kinder in die Kinderkrippe oder in den Kinderhort gehen; das wissen wir doch.

(Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Das ist keine Rechtspflicht!)

Eben, es ist keine Rechtspflicht. Es war bis vor drei Jahren Status quo, dass jedes Kind eine Kindertageseinrichtung besuchen konnte, und es waren trotzdem nicht 100 % in der Kindertagesstätte; selbstverständlich nicht. Wir haben immer gesagt – wir waren uns darin im Übrigen immer mit der SPD einig –, dass im Grunde der Rechtsanspruch ausgeweitet und damit der alte Status quo hergestellt werden kann und es mitnichten zu mehr Kosten kommt – maximal für die Kreise, die schon Einschränkungen im Kindertagesstättenbereich umgesetzt haben. Das ist eine Argumentation, die ich nicht nachvollziehen kann. Zu dem Kita-Konsens noch eine Äußerung, Frau Nicolaus: Das Kita-Konsenspapier wurde von uns als PDS stark kritisiert; es ermöglicht nämlich nur eine halb

tägige Betreuung von Kindern nicht erwerbstätiger Eltern; es ermöglicht Zugangsbeschränkungen in Sachsen. Das ist unsere Kritik an diesem Kita-Konsenspapier.

Ich habe jetzt noch ein Zitat von Ihnen, Frau Dr. Schwarz, in dem Sie die CDU bei der letzten Diskussion kritisiert haben: dass man an der Argumentation, dass es unnötig wäre, einen Rechtsanspruch auszuweiten, festhält. Sie hatten damals selbstverständlich ausgeführt, dass man einen Rahmen schaffen muss, und dies kann man nur mit einer Ausweitung des Rechtsanspruches.

Ich hoffe, dass Sie sich vielleicht die Formulierung im Koalitionsvertrag noch einmal zu Herzen nehmen und an der Stelle wirklich einen Schritt weiter nach vorn gehen, denn ich fände es bedauerlich, wenn dieser entscheidende Punkt, den wir in Sachsen im Kindertagesstättenbereich zu bewältigen haben – dass alle Kinder die Möglichkeit haben, eine Kita besuchen zu können –, nicht umgesetzt würde.

Danke schön.

(Beifall bei der PDS und den Grünen)

Gibt es weiteren Redebedarf? – Die CDU-Fraktion; Frau Abg. Nicolaus, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die eine oder andere Äußerung lässt mich ermutigen, noch einmal ans Rednerpult zu treten, um einige Dinge klarzustellen. Eine Verbindlichkeit zur Betreuung ist mit unserem in Kraft befindlichen Gesetz vorhanden und eine gute Voraussetzung zur Verbindlichkeit. Ich möchte doch noch einmal sortieren, damit keine Unklarheiten auftreten.

Im Bereich drei bis sechs Jahre ist ein Rechtsanspruch bereits jetzt vorhanden, nicht dass wir hier von unterschiedlichen Voraussetzungen ausgehen. Dort kann auch nicht gesagt werden, das Kind kann nicht betreut werden.

Bei der Frage null bis drei Jahre ist sicherlich durch das In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes eine Diskussion in Gang gesetzt worden. Aber die gesetzliche Regelung hat sich in dem Punkt nicht verändert. All das war genauso vorher möglich. Ich möchte etwas aus der Realität sagen: Das, was vorher einfach nicht diskutiert wurde, ist aber Praxis gewesen, denn die Kommunen haben vor Ort mit den Trägern entschieden, ob sie das Kind zur Betreuung aufnehmen können – sicher nicht im Hortbereich, da sind immer genügend Plätze vorhanden gewesen. Aber im Krippenbereich war es einfach so, dass man intern Listen hatte, um zu schauen, ob das Kind ad hoc betreut werden kann. Man hat sehr wohl vor Ort nach dem Kriterium entschieden, ob die Eltern Arbeit haben oder nicht: Kann das Kind sofort betreut werden oder können die Eltern mit der Betreuung noch warten oder nicht? Das gehört auch zur Ehrlichkeit dazu.

Durch die vor drei Jahren in Gang gebrachte Diskussion, die sicherlich nicht gerade schön war und auch nicht ist, sind Dinge auf das Tableau gerufen worden, die draußen flexibel gehandhabt wurden. Das darf man an der Stelle nicht vergessen.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage, Frau Nicolaus?

Ich möchte jetzt erst einmal zum Ende kommen. Wir werden in den Ausschüssen noch genügend darüber diskutieren können. Das ist ja gerade unsere Chance, um dort noch einmal die Gedanken auszutauschen. Vielleicht noch einmal zur Pauschale. Ich habe es vorhin in meinem Redebeitrag schon angesprochen: Die Pauschale bringt eben gerade Gerechtigkeit, auch was die Verwaltungen anbetrifft, weil die Kommunen eben nicht mehr alles neu berechnen müssen. Es war vorher ein ganz aufwendiges System – wer sich damit nicht auseinander gesetzt hat, hat den Vergleich dazu nicht: Die Kinder wurden aufaddiert, dann war es eine Bezuschussung der Personalkosten von 52 %, später von 48 %; dann mussten die Erzieherinnen zusammengefasst werden – sie sind nach BAT bezahlt worden und der Ortszuschlag ist dazugerechnet worden –; das war unheimlich aufwendig.

Diese Vereinfachung sollten wir uns nicht nehmen lassen und die Kommunen haben zwischenzeitlich erkannt, dass die Betreuungspauschale für diese drei Betreuungsarten eine riesige Chance ist, um einen Ausgleich herzustellen, gerade was Krippe und Hort betrifft. Da haben wir uns überhaupt nichts vorzuwerfen; ganz im Gegenteil, das ist eine Neuerung, die weiterhin so bestehen bleiben sollte.

Was die Zugangskriterien anbetrifft: Sie sollten eigentlich mit uns fröhlich gestimmt sein, dass das in dem Koalitionsvertrag drinsteht, und es nicht so bemängeln, wie Sie es getan haben.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, PDS)

Anstatt es nach vorn zu bringen und es auch argumentativ positiv zu begleiten, haben Sie nichts anderes im Sinn, als es schlechtzureden. Damit bin ich nicht einverstanden.

(Beifall bei der CDU – Prof. Dr. Peter Porsch, PDS: Wir wollen nur wissen, was es genau bedeutet!)

Ich bin froh, dass wir jetzt durch die Diskussion zu Ihrem Gesetz in den Ausschüssen und bei der erneuten Diskussion im Plenum die Möglichkeit haben werden, all die positiven Dinge, die wir haben und die wir in dieser Legislatur fortsetzen und aufsatteln werden, dann hier richtig darstellen zu können. Dafür bin ich Ihnen sehr dankbar.

(Beifall bei der CDU und des Abg. Enrico Bräunig, SPD)

Gibt es noch weiteren Redebedarf? – Ich sehe, dass das nicht der Fall ist.

Meine Damen und Herren, da wir erst in der heutigen Sitzung die Ausschüsse gebildet haben, konnte das Präsidium keinen Vorschlag für die Überweisung des Gesetzentwurfes in die fachlich zuständigen Ausschüsse unterbreiten. Somit schlage ich Ihnen vor, folgende Überweisung vorzunehmen: Ausschuss für Soziales, Gesund

heit, Familie, Frauen und Jugend – federführend –, Innenausschuss und Haushalts- und Finanzausschuss. – Ich sehe, es gibt keinen Widerspruch. Deshalb lasse ich jetzt abstimmen über diese Überweisung. Wer damit einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. –

Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei 2 Stimmenthaltungen ist die Überweisung beschlossen worden.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 7 und rufe auf

Tagesordnungspunkt 8

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Aufhebung der Übergangsbestimmungen der Sächsischen Verfassung und zur Änderung weiterer Gesetze

Drucksache 4/0090, Gesetzentwurf der Fraktion der PDS

Es liegt keine Empfehlung des Präsidiums vor, eine allgemeine Aussprache durchzuführen. Daher spricht nur die PDS-Fraktion als Einreicherin.

Herr Abg. Bartl, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Fraktion der PDS hatte den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf in weithin ähnlicher Fassung bereits zum Ende der letzten Legislaturperiode, nämlich in der 105. Sitzung des 3. Sächsischen Landtages am 22. April 2004, eingebracht. Die damalige Fraktion hat dann angesichts des Beratungsrückstaus, der sowohl im federführenden Verfassungs- und Rechtsausschuss als auch in einem Teil der mitberatenden Ausschüsse zu verzeichnen war, darauf verzichtet, auf der Behandlung mit abschließender Lesung des Gesetzentwurfs in der 3. Legislatur zu bestehen. Dies zum einen, weil der Gesetzentwurf im Grundsätzlichen wie im Detail Verfassungs- und einfachgesetzliche Rechtsfragen berührt, die unbedingt der gründlichen Debatte unter Einbeziehung auch externen Sachverstandes bedürfen; zum anderen, weil von vornherein sehr sensible Regelungsgegenstände unserer Landesverfassung betroffen sind. Nicht vorrangig wegen ihrer Sensibilität, sondern weil die Regelungsgegenstände, die der Gesetzentwurf berührt, jedenfalls zu Teilen der Natur der Sache nach einer Befristung, einem temporären Moment, unterliegen, hatte sie der Verfassungs- und Rechtsausschuss des 1. Sächsischen Landtages in den 11. Abschnitt der Sächsischen Verfassung eingeordnet, nämlich unter die Übergangs- und Schlussbestimmungen, wo sie seit Annahme der Sächsischen Verfassung im Zuge der Schlussabstimmung im Plenum am 26. Mai 1992 enthalten sind.

Der erste Kommentar zur Verfassung des Freistaates Sachsen von Kunzmann, Haas, Baumann-Haske und Bartlitz spricht direkt von Artikeln zur Aufarbeitung und Bewältigung der Vergangenheit und meint damit die Artikel 116 bis 119 der Verfassung. Selbige Artikel und die auf ihre Umsetzung gerichteten Gesetze, die der Landtag erlassen hat, haben in der Folgezeit in der Verfassungs- und Rechtspraxis des Freistaates Sachsen eine sehr unterschiedliche Rolle gespielt, Artikel 119 nach Art und Auswirkung als Verfassungsgrundlage für die Überprüfung des gesamten öffentlichen Dienstes im Freistaat Sachsen auf so genannte Stasi-Kontakte wohl die größte. Er hat landauf, landab sowohl die Arbeits- und die Verwaltungsgerichte, zu Teilen die ordentliche Gerichtsbarkeit, aber auch in erheblichem Umfang den Sächsischen Verfassungsgerichtshof befasst. Erinnert sei beispiels

weise an das so genannte Bürgermeister-Urteil aus dem Jahre 1997, betreffend den Bürgermeister von Königstein.

Auch relevant geworden ist bislang in exakt vier Fällen Artikel 118 der Sächsischen Verfassung, betreffend die so genannte Abgeordnetenanklage, wobei die jeweils eingereichten Klagen beziehungsweise gestellten Anträge auf Aberkennung des Mandats in allen Fällen seitens des Verfassungsgerichtshofes durch Verwerfung zurückgewiesen worden sind.

Die Wiedergutmachungsregelung in Artikel 116 der Sächsischen Verfassung bildet, wenn auch kaum so apostrophiert, die Grundlage für verschiedene rehabilitierungsrechtliche Vorschriften im Freistaat Sachsen und deren Anwendung. Die eigentliche Grundsatzbestimmung für die Vergangenheitsaufarbeitung – so auch bezeichnet –, der Artikel 117, der das Land verpflichtet, „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ dazu beizutragen, „die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit abzubauen, die Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern und die Fähigkeit zu selbstbestimmter und eigenverantwortlicher Lebensgestaltung zu stärken“, fristete eher ein kümmerliches Dasein im Verfassungsleben und wurde auch hier im Sächsischen Landtag in den Jahren seit Existenz der Verfassung kaum im Mund geführt.

Unbestritten hat uns, die PDS-Fraktion, gestört, dass stattdessen die Tendenz, den repressiven Gehalt der Artikel 118 und 119 zu nutzen – auch politisch instrumentalisiert –, übermächtig war, wobei das nicht allein der Anlass für die Einbringung dieses Gesetzentwurfs ist. Veranlasst war und ist er zunächst durch die Tatsache, dass die seinerzeit noch allein Regierung tragende CDUFraktion in den 3. Sächsischen Landtag etwa im Frühjahr 2004 den Antrag einbrachte, die so genannten Rosenholz-Dateien zur nochmaligen Überprüfung der Abgeordneten und der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes heranzuziehen.

Zwar wurde dieser Antrag im Landtag nie auf die Tagesordnung gesetzt, also nach befürwortender Stellungnahme der Staatsregierung im parlamentarischen Geschäftsgang versenkt; dafür aber fasste die Sächsische Staatsregierung am 25. Mai 2004 den Beschluss über eine erneute Überprüfung von Bediensteten des Freistaates Sachsen auf Hinweise für eine Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen DDR unter Einbeziehung der Rosenholz-Dateien und das hierzu anzuwendende einheitliche Verfahren.

Selbiger Beschluss und das am 13.7.2004 durch das Sächsische Staatsministerium des Innern an alle Landräte, Oberbürgermeister, Bürgermeister und selbst die Vorsitzenden von Verwaltungs- und Zweckverbänden ergangene Dekret zu seiner Umsetzung wird seither exekutiert. Obwohl es eingangs des besagten Papiers des Sächsischen Staatsministeriums vom 13. Juli definitiv heißt – ich zitiere –: „Die erneute Überprüfung umfasst die Minister und Staatssekretäre, die Bediensteten des höheren Dienstes sowie Beschäftigte in leitenden Funktionen und in sicherheitsrelevanten Bereichen unabhängig von deren Besoldung und Eingruppierung“, werden im Freistaat Sachsen bekanntlich unter anderem sämtliche Lehrerinnen und Lehrer erneut entsprechend den Unterlagen der Stasiunterlagenbeauftragten überprüft – das Durchleuchten unter Hinzuziehung der RosenholzDateien eingeschlossen. Auch eine ganze Reihe von kommunalen Körperschaften hat sich auf diesen Beschluss der Staatsregierung berufen, der eindeutig auf herausgehobene Funktionsebenen bezogen war.

Ein wenig also auch aus Gründen der Haushaltskonsolidierung – denn das sind kostenträchtige Maßnahmen en gros – erscheint es uns an der Zeit zu prüfen, inwieweit es nunmehr, 15 Jahre seit der friedlichen Wende, oder, auf gestern bezogen, seit Öffnung der Mauer, berechtigt ist, die fortdauernde Geltung der Artikel 118 und 119 und ihre wortlautorientierte Anwendung letzten Endes auch noch in der Reichweite der Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Übermaßverbot, wie sie sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus Artikel 1 der eigenen Verfassung ergeben, fortzusetzen.

Wir wollen mit dem Gesetzentwurf aber nicht nur an den MfS-Regelungen herumwerkeln; wir haben generelle Überlegungen angestellt, welche der im 11. Abschnitt, das heißt in den Übergangsbestimmungen, bezeichneten Regelungen nunmehr entbehrlich, nicht mehr sachgerecht und deshalb zu streichen sind und welche in den dauerhaften Regelungsgehalt der Sächsischen Verfassung übernommen werden sollten.

Der vorliegende Entwurf schlägt in diesem Sinne in Artikel 1 vor, das in Artikel 114 geregelte Widerstandsrecht, wonach alle Bürger des Freistaates Sachsen das Recht haben, gegen jede Person, die es unternimmt, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen, Widerstand zu leisten, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, nunmehr als Artikel 3a in den I. Abschnitt der Verfassung zu übernehmen, weil diese Regelung auch von der Systematik her in den Übergangsbestimmungen nichts zu suchen hat.

Den bisherigen Artikel 117 – Vergangenheitsaufarbeitung –, quasi der verfassungsrechtliche Auftrag, die Ursachen individuellen und gesellschaftlichen Versagens in der Vergangenheit aufzuarbeiten und entsprechende Folgen verletzter Menschenwürde zu mindern, wollen wir künftig als „ordentlichen“ Artikel 11a in den dauerhaften Teil der Verfassung übernehmen und dort verankern.

Die Regelungen zur MfS- beziehungsweise Systemnäheregelüberprüfung, die bisher de facto in Artikel 119 angelegt waren, wollen wir insoweit abgeschafft wissen, als es sich um die reine MfS-Regelüberprüfung handelt. Wir wollen, dass in Artikel 92a eine Regelung aufgenommen wird, wonach die Eignung für den öffentlichen Dienst

und für die Weiterbeschäftigung von Personen im öffentlichen Dienst stets dann fehlen soll, wenn die betreffende Person gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere gegen die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember enthaltenen Grundrechte, und für die im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt wird, dass sie deshalb für die Beschäftigung im öffentlichen Dienst untragbar ist.

Es bleibt erhalten, und zwar unabhängig davon, zu welcher zeitlichen Periode, unter welchem System und in welchem Staatswesen es stattgefunden hat, dass derjenige als ungeeignet für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst gelten soll, der erweislich und in einem normierten rechtsstaatlichen Verfahren geprüft Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verletzt hat beziehungsweise noch heute fortdauernd verletzt.

Das bislang in den Übergangsbestimmungen – konkret im Artikel 118 – enthaltene Institut der Abgeordnetenanklage und der Ministeranklage soll modifiziert werden. Es soll hier die Regelung aufgenommen werden in den Artikel 43a – also direkt im Abschnitt „Der Landtag“ –, und zwar in modernisierter Form. War es bislang nach Artikel 118 nur möglich, gegen einen Abgeordneten Anklage zu erheben, der vor seiner Wahl in den Landtag „gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat“ bzw. für das Amt für Nationale Sicherheit oder das MfS tätig war, und ihn mit einer Abgeordnetenanklage zu überziehen, wollen wir jetzt eine Regelung, die es ermöglicht, Abgeordnetenanklage zu erheben, wenn sich der dringende Verdacht ergibt, dass „1. ein Mitglied des Landtages seine Stellung als Mitglied des Landtages missbraucht hat, um sich oder anderen in gewinnsüchtiger Absicht Vorteile zu verschaffen“, und wenn der dringende Verdacht besteht, dass „2. ein Mitglied des Landtages vor oder nach seiner Wahl gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat“.