Die Staatsregierung hat Ihnen den Entwurf für ein Sächsisches Ausführungsgesetz zum so genannten Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vorgelegt. Das Gesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung folgender drei Rechtsvorschriften:
dem dazu von der Bundesregierung erlassenen Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 und
dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von TSE-Test, Falltieren und Schlachtabfällen
Diese Rechtsvorschriften regeln die Verarbeitung und das In-Verkehr-Bringen von tierischen Nebenprodukten, die nicht zum Verzehr geeignet sind, unter Beachtung von tierseuchen- und hygienerechtlichen Vorschriften. Soweit die Aufgabenbeschreibung in den Fachtermini. Konkret sorgen diese Vorschriften dafür, dass die Verbreitung von Krankheitserregern auf Menschen und Tiere weitestgehend vermieden wird. Wenn Sie an dieser Stelle an BSE denken, haben Sie völlig Recht, denn diese Vorschriften sind wesentliche Bestandteile der BSE-Bekämpfungsstrategie.
Zum Hintergrund: Auf Bundesebene haben wir – wie schon erwähnt – seit Januar dieses Jahres ein neues Gesetz. Damit treten nicht nur das alte Tierkörperbeseitigungsgesetz außer Kraft, sondern auch die zugehörigen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen. Sie laufen zum 31. Dezember 2004 aus und wir brauchen bereits zum 1. Januar 2005 neue Ausführungsbestimmungen.
Aus Sicht der Staatsregierung haben sich die bisherigen Regelungen auf Landesebene bewährt und wurden deshalb im Wesentlichen in den neuen Gesetzentwurf übernommen. Auf zwei Anpassungen möchte ich hinweisen.
Seit diesem Jahr wird nur noch eine Tierkörperbeseitigungsanlage in Sachsen betrieben. Deren Einzugsbereich wird künftig nicht mehr über eine gesonderte Verordnung geregelt, sondern die Regelung wurde in den Gesetzentwurf integriert. Bezüglich der Finanzierung der Beseitigung von Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes war eine Anpassung an die Forderungen des erwähnten EU-Gemeinschaftsrahmens erforderlich.
Während der Freistaat sowie die Landkreise und die Kreisfreien Städte Sachsens auch weiterhin jeweils ein Drittel der anfallenden Kosten tragen, ändert sich das Verfahren bei der Beteiligung der Tierhalter an dem letzten Drittel der Beseitigungskosten. Und zwar werden den Tierhaltern künftig für die Beseitigung von Vieh 25 % der Beseitigungskosten vom Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen direkt in Rechnung gestellt. Die restlichen 8 % werden durch die Sächsische Tierseuchenkasse – und damit über die Beiträge der Tierhalter – zur Verfügung gestellt. Bisher wurde das gesamte Drittel von der Sächsischen Tierseuchenkasse getragen. Die Tierhalter werden jedoch durch die Neuregelung nicht stärker belastet als bisher, da die Tierseuchenkassenbeiträge entsprechend gesenkt werden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich trage diesen Gesetzentwurf mit einer gewissen Dringlichkeit an Sie heran. Wenn die Ausführungsbestimmungen nicht zum 1. Januar 2005 in Kraft treten, kann die ordnungsgemäße Entsorgung von Tierabfällen und Tierkadavern nicht mehr kontrolliert und gewährleistet werden. Die Folge könnte eine unkontrollierte Verbreitung von gefährlichen Erregern wie BSE, Salmonellen und Tollwut sein. Auf die möglichen Gesundheitsgefahren muss ich Sie sicher nicht hinweisen.
Meine Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Ich bitte Sie aus den genannten Gründen dringend um eine schnellstmögliche abschließende Beratung dieses Ge
setzentwurfs. Leider konnten wir Ihnen diesen Entwurf tatsächlich erst heute vorlegen, da wir das Ergebnis eines langwierigen Notifizierungsverfahrens bei der Kommission abwarten mussten. Ich verbinde mit meiner Bitte ein herzliches Dankeschön an Sie und hoffe auf eine
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch ich gebe meine Einbringungsrede zu Protokoll.
Ich schlage Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Haushaltsund Finanzausschuss zu überweisen. Gibt es weitere Vorschläge? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Wer der Überweisung die Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. – Gibt es Gegenstimmen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier kann ich Einstimmigkeit erkennen.
Zunächst danke ich Ihnen, dass Sie durch Erweiterung der Tagesordnung die Einbringung des Gesetzentwurfes ermöglicht haben. Notwendig wurde sie infolge der zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Rechtsänderungen durch das Alterseinkünftegesetz. Unter anderem wurden darin die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung geändert. Ab 2005 können solche Beiträge nur noch dann als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn das Leistungsspektrum der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit dem der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist. Diese Regelung erfordert die eingebrachte Änderung des Sächsischen Steuerberaterversorgungsgesetzes. Konkret betrifft es die Höhe der Beitragserstattung im Falle der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen. Nach der bisherigen Regelung sind im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft dem ehemaligen Mitglied auf Antrag mindestens 80 % seiner an das Versorgungswerk
gezahlten Beiträge zu erstatten. Dies steht dem künftigen Sonderausgabenabzug entgegen, weil es an einer Vergleichbarkeit mit dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung fehlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Erstattung von Beiträgen für höchstens 59 Beitragsmonate zulässig. Der Gesetzentwurf der Staatsregierung sieht deshalb vor, die 80-Prozent-Regelung aufzuheben. So kann das Versorgungswerk durch eine Änderung seiner Satzung sein Leistungsspektrum entsprechend den geänderten steuerlichen Vorschriften anpassen und eine Benachteiligung seiner Mitglieder vermeiden.
Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet zwar nur eine geringfügige, aber für die betroffenen sächsischen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten bedeutende Änderung. Da ein rückwirkendes In-Kraft-Treten unzulässig ist, wäre ich Ihnen im Interesse der betroffenen sächsischen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten für eine wohlwollende und zügige Beratung mit einem Landtagsbeschluss in diesem Jahr sehr dankbar.
1. Lesung des Entwurfs Gesetz zur Bindung der Diäten der Abgeordneten des Sächsischen Landtages an das Einkommen der privaten Haushalte in Sachsen
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Novellierungsantrag meiner Fraktion zum Abgeordnetengesetz hat eine Bindung der Abgeordnetendiäten an das Durchschnittsnettoeinkommen der sächsischen Haushalte zum Gegenstand.
Es gibt drei verschiedene, aber miteinander eng gekoppelte Aspekte, die uns zu diesem Antrag bewogen haben: erstens einen Gerechtigkeitsaspekt, zweitens einen Haushaltsaspekt und drittens einen so genannten Politikverdrossenheitsaspekt, der – wie wir wissen – immer mehr an Bedeutung gewinnt. Aber bevor ich auf diese Aspekte etwas näher eingehe, möchte ich mich mit einem häufig gehörten Einwand befassen, der zwar einen wahren Kern besitzt, sich aber überhaupt nicht als Argument gegen eine selbst auferlegte Zurückhaltung der Parlamentarier bei der Selbstalimentierung der Diäten eignet. „Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung.“ So heißt es im Artikel 42 Abs. 3 der Sächsischen Verfassung. Vorbild ist hier das Grundgesetz, in welchem das gleiche Prinzip für die Bundestagsabgeordneten festgelegt ist.
Daran soll selbstverständlich nicht gerüttelt werden. Gleichzeitig ist es wichtig zu beachten, dass sowohl das Grundgesetz als auch die sächsische Landesverfassung lediglich eine finanzielle Ausstattung der Abgeordneten garantiert, die ihre Unabhängigkeit gewährleistet. Die rein materielle Attraktivität oder Konkurrenzfähigkeit des Abgeordnetenmandats gegenüber Karrieremöglichkeiten in der Industrie oder der Verwaltung wird hingegen von der Verfassung nicht gefordert. Ich meine – zu Recht. Wenn ein potenzieller Bewerber um ein Abgeordnetenmandat letztlich von der Bewerbung Abstand nimmt, weil er bei einem Job in der Industrie mehr Geld verdient, obwohl ihn auch das Mandat wirtschaftlich absichern würde, so räumt er damit ein, dass ihm ein Zugewinn an materiellem persönlichem Fortkommen wichtiger ist als die Wahrnehmung des politischen Mandats. Das bedeutet zwar, dass er durchaus ein guter Geschäftsmann sein kann, aber keineswegs, dass er auch ein guter, unbestechlicher Mandatsträger und Streiter für das Gemeinwohl ist.
Aber nun zu den bereits stichpunktartig erwähnten Argumenten, die nach Auffassung der NPD-Fraktion einen Handlungsbedarf bei der Regelung der Abgeordnetendiäten begründen. In seinem Jahresbericht 2003 schreibt der Rechnungshof des Freistaates Sachsen: „Die Staatsregierung wird bei der Aufstellung der mittelfristigen Finanzplanung 2003 bis 2007 und vor allem bei der Aufstellung des Entwurfs für den Staatshaushaltsplan
2005/2006 die Ausgabenniveaus an die zu erwartenden geringeren Haushaltsvolumina anpassen müssen. Dies erfordert weitere Einsparungen, die ohne Ausnahme in allen Bereichen und auf allen Ebenen des Staates zu erbringen sind.“
Ich denke, dass hier nicht zuletzt die Abgeordneten des Sächsischen Landtages, also die Vertreter der ersten Staatsmacht, gefordert sind, ein Zeichen zu setzen, denn sie sind es ja, die für die Bewilligung der Mittel im Allgemeinen und der eigenen Gehälter im Besonderen zuständig sind. Wenn hier nicht ein Zeichen der Sparsamkeit und der Selbstbeschränkung gesetzt wird, woher soll dann der Bürger den Glauben an einen ernsthaften Sparwillen nehmen und wie soll er Appelle der Politiker an die Opferbereitschaft der Bevölkerung werten?
Hiermit ist bereits der Haushaltsaspekt angesprochen, bei dem es weniger um die absoluten eingesparten Beträge als vielmehr um die bei allen Sparmaßnahmen überaus wichtige Vorbild- und Signalwirkung geht. Aber auch die Beträge, immerhin einige hunderttausend Euro im Jahr, sind nicht völlig bedeutungslos, besonders wenn man bedenkt, dass sie möglicherweise Einsparungen zum Beispiel im Sozialbereich entbehrlich machen könnten. Ich denke dabei vor allem an die besonders Hilfsbedürftigen unseres Volkes wie Obdachlose und hier wiederum vor allem auch an jene Kinder und Jugendlichen, die zu Hause weggelaufen sind und in Kommunen dahinvegetieren. Damit komme ich auch schon zum Gerechtigkeitsaspekt.
Der Geringverdiener, der unter Umständen drei verschiedene Jobs braucht, um seine Familie über Wasser zu halten, muss es geradezu als Hohn empfinden, wenn er sich auf seinem ohnehin schon niedrigen Niveau weiter einschränken muss, während seine Volksvertreter, die eine wesentlich angenehmere Arbeit und eine weitaus bessere Absicherung haben, dies eben nicht tun müssen. Schon allein diese Erfahrung dürfte die Politikverdrossenheit, den dritten Aspekt der Betrachtung, fördern. Aber vor allem der Umstand, dass die Abgeordneten ihre Gehälter selbst festlegen, trägt entscheidend zur Verbreitung dieses Phänomens bei. Daran wird auch erkennbar, dass es nicht allein um die Kürzung der Abgeordnetendiäten gehen kann, nein, das System der Selbstalimentierung ist der eigentliche Stein des Anstoßes und nährt bei jeder Anpassung den Verdacht des Abzokkens. Deswegen ist die Hauptstoßrichtung unseres Antrages eine nachvollziehbare Kopplung der Abgeordnetendiäten an die allgemeine Einkommensentwicklung und nicht allein eine plakative oder – wie Sie es, meine Damen und Herren Abgeordnete, gern zu sagen pflegen – populistische Kürzung der Abgeordnetenbezüge. Letztere würde sich vor allem aus einer rückläufigen Einkommensentwicklung ergeben.
Die vorgeschlagene Anfangskürzung ist bewusst gering gehalten, um die Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht zu gefährden und trotzdem ein Signal der Sparsamkeit und der Solidarität mit den Einkommensschwachen unseres Volkes aussenden zu können. Bei dieser Bindung der Diäten an die allgemeine Einkommensentwicklung im Freistaat gehen wir vom durchschnittlichen Haushaltsnettoeinkommen aus, das ja bekanntlich jährlich im Mikrozensus durch das Statistische Landesamt ermittelt wird. Wir meinen, dass es richtig ist, vom Haushaltseinkommen und nicht von dem ebenfalls im Mikrozensus ermittelten Einzelpersoneneinkommen auszugehen, denn ein Abgeordneter soll aus unserer Sicht in der Lage sein, mit seinem Abgeordneteneinkommen eine Familie zu ernähren. Wir halten es auch für wichtig, das durchschnittliche Nettoeinkommen, also vor Steuern, und nicht das Bruttoeinkommen als Vergleichsgrößen zu betrachten. Ausgehend von dem derzeit durchschnittlichen Monatshaushaltsnettoeinkommen von zirka 1 500 Euro berechnen wir die entsprechende Grundentschädigung der Abgeordneten durch Multiplikation mit dem Faktor 1,95. Wir kommen damit auf einen Betrag von zirka 3 000 Euro im Monat. Aus diesem Nettobetrag bestimmen wir schließlich die steuerpflichtige monatliche Grundentschädigung aus der Steuergrundtabelle und kommen dabei auf zirka 4 000 Euro im Monat. Warum haben wir den Faktor 1,95, also einen fünfundneunzigprozentigen Zuschlag auf das durchschnittliche Nettoeinkommen, gewählt? Mit diesem Prozentsatz haben wir zum einen die Vorsorgeaufwendungen der Abgeordneten und ihrer Angehörigen pauschaliert, zum anderen spiegelt sich hier jener „Zuschlag“ wider, der neben der ordentlichen Absicherung der Abgeordneten auch deren relative Unbestechlichkeit in ihren Entscheidungen erbringen soll, wie es so oft in den Diskussionen zu diesem Thema gefordert wird. Nicht zuletzt orientiert sich der von uns angewendete Faktor auch an dem derzeitigen Diätenniveau, das ja von diversen Abgeordneten von PDS bis CDU als korrekt kalkuliert angesehen wird. Meine Damen und Herren! Ich möchte mit dem Hinweis schließen, dass in Thüringen eine Bindung der Abgeordnetendiäten an die Einkommensentwicklung bereits seit Jahren erfolgreich praktiziert wird. In Sachsen wäre die
vorgeschlagene Reform gerade in der heute angespannten Wirtschafts- und Haushaltslage und bei der immer mehr um sich greifenden Politikverdrossenheit nach unserer Meinung ein sehr wichtiges Signal. Da ich vermute, dass als Gegenargument kommt, die Verfassung schreibe den Abgeordneten vor, ihre Diäten selbst festzulegen, muss ich erwidern, dass der gesamte Prozess mit dieser Initiative auch weiterhin voll in den Händen der gewählten Volksvertreter liegt. Es besteht der direkte Einfluss des Landtages durch das jeweils jährliche Einbringen der ermittelten Diäten ins Plenum, verbunden mit dem Recht zur Diskussion und zur Entscheidung, sollten sich sachliche Mängel eingeschlichen haben. Die weitere Gesetzgebungskompetenz liegt außerdem in den Händen der Abgeordneten dieses Hohen Hauses. Indirekt hat übrigens der Landtag durch die von der NPD-Fraktion vorgeschlagene Regelung sogar noch mehr Einfluss auf die Diätenhöhe. Für die Arbeit der Abgeordneten wird nämlich eine Art Leistungsprinzip geschaffen. Geht es dem sächsischen Volk besser, so steigen die Diäten, und geht es ihm schlechter, so sinken diese. Ich appelliere an Sie, meine Damen und Herren Abgeordneten, diesen Antrag der NPD-Fraktion zu unterstützen, um für die Bürger des Freistaates ein Zeichen zu setzen, dass es allen Abgeordneten Ernst ist, bei den unweigerlich kommenden und auch notwendigen Einsparungen selbst solidarisch zu sein und sich gleichzeitig einem gewissen Wettbewerb zu öffnen. Ich danke Ihnen. (Beifall bei der NPD)
Meine Damen und Herren! Ich schlage Ihnen folgende Überweisungen vor: Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss – federführend – und Haushalts- und Finanzausschuss. Gibt es Ergänzungen? – Ich sehe, das ist nicht der Fall. Dann bitte ich jetzt um Abstimmung. Wer der Überweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer Gegenstimme und einer großen Anzahl von Stimmenthaltungen ist der Überweisung mehrheitlich zugestimmt worden. Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet. Ich rufe auf
Einsetzung einer Enquete-Kommission „Demografische Entwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensbereiche der Menschen im Freistaat Sachsen sowie ihrer Folgen für die politischen Handlungsfelder“
Gemäß § 23 der Geschäftsordnung kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung in komplexen Themenfeldern eine Enquete-Kommission einsetzen.
Die Fraktionen können dazu jetzt Stellung nehmen. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, SPD, PDS, NPD,
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! § 23 der neuen Geschäftsordnung ermöglicht dem Sächsischen Landtag, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachverhalte sowie zur eigenständigen Informationsgewinnung Enquete-Kommissionen einzusetzen. Darauf hatten sich SPD und CDU während der Koalitionsverhandlungen verständigt. Wir haben das dann auch gleich mit der neuen Geschäftsordnung umgesetzt. Wir danken auch allen, die außer uns zugestimmt haben sollten. Nun haben die beiden Koalitionsfraktionen einen gemeinsamen Antrag eingebracht, der diesen § 23 mit Leben erfüllt, indem eben eine solche Enquete-Kommission zeitnah zum Beginn der 4. Legislaturperiode eingerichtet werden soll. Als Thema, das die Voraussetzungen erfüllt, als umfangreich und bedeutsam zu gelten, schlagen die Koalitionsfraktionen vor, die erste Enquete-Kommission des Sächsischen Landtages möge sich mit der demografischen Entwicklung und ihren Auswirkungen auf die Lebensbereiche der Menschen im Freistaat Sachsen sowie ihren Folgen für die politischen Handlungsfelder befassen.