Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Koalition plant ausweislich ihres Gesetzentwurfs, einen so genannten Grundschutz für Vogelschutzgebiete einzuführen. Der unbefangene Leser soll denken, dass es bei dem Gesetz um Naturschutz geht. Tatsächlich geht es um die Ermöglichung von Straßenbau, also um Naturzerstörung. Dies geben Sie in der Begründung auch offen zu.
Hintergrund ist die Busses-Corbières-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes. Solange faktische Vogelschutzgebiete durch Zuweisung eines expliziten Schutzstatus noch nicht zu offiziellen Vogelschutzgebieten geworden sind, auf die der geringere Schutzstatus der FFH-Richtlinie anwendbar wäre, gilt ein sehr strenger Schutzmaßstab, der praktisch keinerlei Eingriffe in Vogelschutzgebiete erlaubt. Darum haben Sie es jahrelang in Sachsen vermieden, ausreichend Vogelschutzgebiete zu bezeichnen. Die EU-Kommission hat dies zu Recht kritisiert.
Zu keinem Zeitpunkt hat eine Abwägung unter den jeweils wichtigsten Vogelschutzgebieten in Sachsen stattgefunden. Sonst hätten Sie das Dresdner Elbtal als Vogelschutzgebiet für den Wachtelkönig ausweisen müssen, was Sie natürlich unterlassen haben.
Es gibt noch andere Beispiele. Zuerst war der Freistaat der Meinung, dass er gar nicht verpflichtet sei, die naturschutzrechtlich wichtigsten Gebiete zu melden. In der A-17-Planung stand in den Planfeststellungsunterlagen der lapidare Satz, der Freistaat habe entschieden, dass auf der Trasse keine FFH-Schutzgebiete vorhanden seien. Dass das Gegenteil offensichtlich war, interessierte nicht. Erst als die Rechtsprechung vom faktischen FFHGebiet eindeutig war, erst als der Nabu seine Schattenlisten in Brüssel vorlegte und erst als Brüssel drohte, Fördergelder zu sperren, meldeten Sie widerwillig nach. Dieser Widerstand des Freistaates gegen die FFH-Richtlinie hat den Bau der A 17 um mindestens zwei Jahre verzögert. Dies können Sie natürlich nicht zugeben und feiern stattdessen Ihr rechtsstaatsfeindliches Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz.
Sie haben beispielsweise das Vogelschutzgebiet Fürstenau verkleinert, damit die Trasse der A 17 durchkommt. Dies ist ein offenes Geheimnis. Auch als dann 80 Meter neben der Trasse ein Uhu-Horst gefunden wurde, hat Sie das nicht zum Umdenken gebracht.
Mit der A 17 kommt nun das größte mitteleuropäische Birkhuhngebiet außerhalb der Alpen unter die Räder. Aber auch da haben Sie Mittel und Wege gefunden, um keinesfalls einen Eingriff in ein FFH-Gebiet feststellen zu müssen. Das SMWA – wohlgemerkt also das Wirtschaftsministerium, Herr Jurk, und nicht das Umweltministerium – hat – vor Ihrer Amtszeit, ich gebe es zu – 1998 eine verwaltungsintern verbindliche Handreichung zur Feststellung der FFH-Erheblichkeit herausgegeben. Nach dieser Handreichung kann ein erheblicher Eingriff eigentlich nie festgestellt werden. Dies war Ziel und Ergebnis dieser Richtlinie. Wenn es doch einmal schwierig wurde, wurden teure Gutachter gekauft, die dann die Nichterheblichkeit feststellten.
Ich frage mich tatsächlich, was die europäischen Naturschutzrichtlinien bisher in Sachsen der Natur gebracht haben. Dem Erhalt oder der Verbesserung der Natur sind wir wohl nicht näher gekommen. Es bleibt eigentlich nur, dass wir heute über die Naturausstattung der Gebiete mehr wissen. Wir wissen jetzt besser, was wir zerstören.
Holt der vorliegende Gesetzentwurf den Rückstand im Vogelschutz auf? Mitnichten! Bringt das Gesetz irgendetwas für den Vogelschutz? Nein, natürlich nicht. Das Gesetz heißt zwar Naturschutzgesetz. In Wirklichkeit geht es um ein Straßenschutzgesetz, das die Straßen vor der Natur schützen soll.
Das Gesetz ordnet an – wörtlich: „Die Gebiete können durch Rechtsverordnung von der höheren Naturschutzbehörde unter Angabe der Erhaltungsziele bestimmt werden.“ Mit der Formulierung „Angabe der Erhaltungsziele“ entgeht Ihr Gesetzentwurf, wenn auch sehr knapp, dem Verdikt der Rechtswidrigkeit des Gutachtens von Prof. Rojahn vom Bundesverwaltungsgericht, weil Sie dies im Gegensatz zu Niedersachsen aufgenommen haben. Doch dass dies leere Worte bleiben sollen, zeigt gleich der nächste Satz – ich zitiere –: „Die Verordnung soll den Erhaltungszielen dienende Maßnahmen enthalten.“ Das heißt im Klartext, es sollen auch Rechtsverordnungen ohne Maßnahmen, die den Erhaltungszielen dienen, möglich sein. Angesichts des politischen Klimas in Sachsen bin ich mir sicher, dass die Verordnungen keine Maßnahme enthalten werden.
Herr Staatsminister, wir werden sehr genau beobachten, wie die Verordnungen ausfallen und ob sie tatsächlich der naturschutzfachlichen Wertigkeit entsprechen.
Wozu dient das ganze Manöver? Es geht Ihnen nur um die Herabstufung des strengeren Niveaus des Schutzes eines faktischen Vogelschutzgebietes auf das Schutzregime der FFH-Richtlinie. Die FFH-Richtlinie lässt im weiteren Umfang Ausnahmen vom Schutzregime zu. Sie wollen also dort einen Schutz simulieren, wo keiner da
ist, um in den „Genuss“ des schwächeren Schutzstatus zu gelangen. Auf diesem Wege schaffen Sie gleich eine ganz neue Schutzgebietskategorie. Dieser Weg verstößt meines Erachtens ganz eindeutig gegen das Bundesnaturschutzgesetz. Meines Erachtens ist § 33 Abs. 2 so zu verstehen, dass die Gebiete im Sinne der Vogelschutzund FFH-Richtlinie nach einer der im § 22 genannten Schutzgebietskategorien zwingend auszuweisen sind. Sie werden es mir verzeihen, wenn ich den Kommentar von Gassner usw. mehr glaube als dem Gutachten von Herrn Gey von der Landtagsverwaltung.
Das möchte die Koalition aber nicht. Daher schafft sie einen neuen gesetzlichen Schutzgebietstyp. Dies tut sie nicht, um den Besonderheiten der Vogelschutz- und FFH-Richtlinie zu genügen, wie sie behauptet, sondern um die Bindungen, die mit den gängigen Schutzgebietstypen verbunden sind, zu vermeiden.
Sie behaupten, dass die gängigen Schutzgebietstypen nicht passen würden. Ihre Ausrede ist aber nicht haltbar. Es geht bei der FFH-Richtlinie eben um den Erhalt von Lebensräumen und Arten in ihren Lebensräumen. Es geht auch um Wiederherstellung von Lebensräumen. Dafür ist die Schutzgebietskategorie eines NSG (Natur- schutzgebiet) oder eines LSG ohne weiteres geeignet.
Die Staatsregierung will grundsätzlich möglichst wenig förmliche Schutzgebiete. Dies sehen wir am faktischen Ausweisungsstopp für Naturschutzgebiete. Daher sind Sie auch für den Vorrang eines vertraglichen Naturschutzes. Der muss nicht schlechter sein als eine Schutzgebietsausweisung.
Aber er ist vor allem undurchsichtiger und schwerer zu kontrollieren. Sie sind nur deshalb für den Vertragsnaturschutz, weil Sie Naturschutz nach Kassenlage betreiben und sich auf jeden Fall alle Möglichkeiten offen halten wollen, wenn Sie vielleicht doch einmal eine Straße oder ein Gewerbegebiet irgendwann in der Zukunft bauen wollen.
Das Gutachten der Landtagsverwaltung kommt zu dem Ergebnis, dass anerkannte Naturschutzverbände nicht gegen Eingriffe in den neu geschaffenen „Schutzstatus“ klagen könnten. Ich halte diese Folgerung rechtlich für sehr angreifbar. Ich bin mir aber sicher, dass dies für Sie von der Koalition ein wesentlicher Grund war, eben nicht auf die hergebrachten Schutzgebietstypen zurückzugreifen.
Am Schluss des Gesetzes gibt es einen unscheinbaren Paragrafen, der, soweit ich sehe, noch nicht in der Diskussion war. Dort steht, dass dieser gesetzliche Grundschutz für FFH-Gebiete bis zum Jahr 2009 aufgeschoben werden soll. Meine Damen und Herren, Sie haben einfach nicht zur Kenntnis genommen, dass die Ausweisungspflicht für FFH-Gebiete im letzten Sommer 2004 abgelaufen ist. Sie ist abgelaufen! Sie planen jetzt, sie weiter zu verlängern. Wenn es ein EU-rechtswidriges Gesetz gibt, dann ist es dieses. Ich prophezeie Ihnen, an dieser Stelle werden Sie massiven Widerstand seitens der EU-Kommission bekommen.
Insgesamt handelt es sich aus der Sicht unserer Fraktion um einen weiteren Schritt im Trauerspiel um die Vogel
schutz- und FFH-Richtlinie in Sachsen. Seit ihrem Bestehen geht es in Sachsen leider nicht darum, den richtigen Grundgedanken eines kohärenten, zusammenhängenden Systems von Schutzgebieten für die typischsten Arten und Lebensräume einer Region zu sichern, sondern um die pseudojuristische Kleinarbeitung dieses großen Ziels im Interesse der weiteren Umweltnutzung und Naturzerstörung. Wir werden diesen Gesetzentwurf ablehnen.
Gibt es aus den Fraktionen noch weiteren Redebedarf? – Das scheint nicht der Fall zu sein. Dann frage ich die Staatsregierung. – Herr Staatsminister Tillich.
Vielen Dank, Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Es gilt in diesem Hohen Hause das freie Rederecht des Abgeordneten. Das habe ich zu akzeptieren. Gleichzeitig möchte ich aber deutlich machen, dass sich diese Plenardebatte, zumindest vonseiten der Opposition, leider Gottes von der wohltuenden sachlichen Anhörung unterscheidet, die wir zu diesem Gesetzesvorhaben vor wenigen Tagen erst hier in diesem Plenarsaal gehabt haben. Meine Damen und Herren von der NPD und auch Herr Günther! Sachsen war eines der ersten deutschen Bundesländer, das Vogelschutzgebiete nach dem europäischen Recht ausgewiesen hat und das bis zum Jahr 1998 ausdrücklich mit dem Lob der Kommission bedacht wurde. Damals hatte Sachsen zehn Vogelschutzgebiete ausgewiesen. Diese gleiche Europäische Kommission bezeichnete Sachsen auf diesem Gebiet als vorbildlich. Zu unserem Nachteil – das gebe ich gerne zu – hat sich leider die Ansicht der Kommission und der zuständigen Mitarbeiter in der Folge verändert. Das heißt, die Anforderungen sind neu und nunmehr besteht in der Tat die Notwendigkeit, ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission abzuwenden. Deswegen möchte ich mich ausdrücklich bei der Regierungskoalition und bei den Abgeordneten, die bereit sind, dieses Gesetz auch zu unterstützen, für die zügige Behandlung dieses Gesetzes bedanken. Sie erreichen zusammen damit drei Ziele, nämlich ein Vertragsverletzungsverfahren abzuwenden, Planungssicherheit bei anstehenden Infrastrukturprojekten und ein flexibles Instrument zum Schutz der FFH- und Vogelschutzgebiete zu schaffen.
Die Staatsregierung bzw. mein Haus hat nicht nur gewartet, dass dieses Gesetz hier im Sächsischen Landtag beraten und verabschiedet wird, sondern ich habe bereits umfangreiche Arbeiten zur Nachmeldung und Sicherung der Vogelschutzgebiete veranlasst. So hat das Landesamt für Umwelt und Geologie bereits mit der Erarbeitung eines Fachkonzeptes zur weiteren Ausweisung von Vogelschutzgebieten begonnen und wird im Herbst dieses Jahres die notwendigen Gebietsvorschläge für weitere Vogelschutzgebiete vorlegen. Nach der Beteiligung der kommunalen Ebene und der allgemeinen Öffentlichkeit wird die Nachmeldung bis Ende kommenden Jahres weitgehend abgeschlossen sein. Die geforderte Sicherstel
lung der Gebiete wird dann über die im vorliegenden Gesetzentwurf erhaltene Ermächtigung zum Erlass einer Grundschutzverordnung erfolgen. Demnach glaube ich, eindeutig nachgewiesen zu haben, Herr Tino Günther, dass wir hier nicht die Zeit verschlafen, sondern aktiv gehandelt haben. Es ist richtig, dass wir nicht die Ersten in der Bundesrepublik Deutschland sind, aber bei weitem auch nicht die Letzte, die hier dieses Gesetz bzw. die europäische Richtlinie umsetzen. Zum Zweiten möchte ich Kollegin Altmann von der PDS noch sagen, dass ich glaube, dass hier einerseits der Landtag seiner Verantwortung gerecht geworden ist und zum anderen sein ureigenstes Recht gebraucht hat, selbst gesetzgeberisch zu sein. Deswegen glaube ich, dass das, was wir heute beraten haben, eine logische Konsequenz ist. Herr Lichdi, Ihre Feststellung, dass wir im Prinzip mit dem letzten Absatz europäisches Recht brechen würden, kann ich nicht ganz nachvollziehen. Sie sollten noch einmal in die zuständigen Richtlinien schauen. Wir waren veranlasst, die FFH-Gebiete auszuweisen. Da war die Meldefrist letztes Jahr. Es war aber in der Forderung der Europäischen Union, die Unterschutzstellung der FFHGebiete bis zum letzten Jahr abzuschließen, nicht gleichzeitig enthalten. In dem Sinne bewegen wir uns auch in dem notwendigen Zeitkorridor, den wir auch einhalten werden. Den Rest meiner Rede gebe ich zu Protokoll. Danke.
Bevor wir in die Einzelberatung gehen, meine sehr verehrten Damen und Herren, frage ich den Berichterstatter des Ausschusses, Herrn Günther, ob er noch das Wort ergreifen möchte. – Nein. Dann, meine Damen und Herren, schlage ich Ihnen vor, dass wir entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 3 der Geschäftsordnung über den Gesetzentwurf artikelweise in der Fassung, wie sie durch den Ausschuss vorgeschlagen wurde, beraten und abstimmen. Wenn es keinen Wider
spruch gibt, verfahren wir so. – Ich sehe keinen Widerspruch. Dann können wir zur Abstimmung kommen.
Aufgerufen ist das „Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes“ in der Drucksache 4/1075 – Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion. Wir stimmen ab auf der Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt und Landwirtschaft in der Drucksache 4/2501.
Wir stimmen über die Überschrift ab. Wer der Überschrift seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe Stimmenthaltungen und keinen Gegenstimmen ist der Überschrift mehrheitlich zugestimmt worden.
Wir stimmen über Artikel 1. Wer Artikel 1 ab seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei einigen Gegenstimmen und keinen Stimmenthaltungen ist Artikel 1 mehrheitlich beschlossen.
Wir stimmen über Artikel 2 In-Kraft-Treten ab. Wer dem seine Zustimmung geben kann, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Bei einer Reihe Gegenstimmen ist Artikel 2 In-Kraft-Treten beschlossen worden.
Meine Damen und Herren, da in der 2. Beratung keine Änderungen beschlossen wurden, eröffne ich gemäß § 46 Abs. 1 unserer Geschäftsordnung die 3. Beratung. Es liegt kein Wunsch zu einer allgemeinen Aussprache vor. Ich frage dennoch, ob jemand sprechen möchte. – Das ist nicht der Fall. Ich stelle den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes Drucksache 4/1075 – Gesetzentwurf der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion – in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Keine Stimmenthaltungen, eine Reihe Gegenstimmen. Der Gesetzentwurf ist mehrheitlich beschlossen worden. Damit können wir diesen Tagesordnungspunkt abschließen.
Mit der Ausweisung neuer Vogelschutzgebiete und deren Sicherstellung lösen wir das Problem der so genannten faktischen Vogelschutzgebiete. Das sind Gebiete, die nach rein ornithologischen Kriterien als Schutzgebiete auszuweisen wären, einen gesetzlichen Schutzstatus jedoch noch nicht erlangt haben. Nach der Rechtsprechung gilt in diesen Gebieten eine Veränderungssperre. Planungsvorhaben sind hier nicht durchführbar. Sind diese Gebiete unter gesetzlichen Schutz gestellt, ist diese Sperre aufgehoben. Raumbedeutsame Vorhaben sind dann über Verträglichkeitsprüfungen und gegebenenfalls Ausnahmeverfahren realisierbar.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung werden Schutzgebietsverordnungen ermöglicht, die maßgeschneidert auf die Anforderungen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie zugeschnitten sind.
Warum aber reichen die herkömmlichen Schutzgebietstypen, insbesondere Naturschutzund Landschaftsschutzgebiete, nicht aus?
Der in der Gesetzesnovelle geregelte Grundschutz trägt der Tatsache Rechnung, dass die Vogelschutzrichtlinie keinen flächendeckenden, sondern einen sehr spezifischen Schutz erfordert. Schutzziele sind lediglich die unterschiedlichen Lebensräume der Vögel. Sie werden sich leicht vor Augen führen können, dass dies bei einigen Vogelarten riesige Areale sein können.
Nun sind aber einerseits Landschaftsschutzgebiete für spezifischen Schutz von Lebensräumen nicht geeignet, andererseits wollen und können wir nicht einen Großteil unseres Landes unter den strengen Schutz eines Naturschutzgebietes stellen. Dies wäre über alle Maßen unverhältnismäßig. Wir hätten einen strengeren Schutz, als wir ihn eigentlich nach den EU-Richtlinien brauchen.