Ich lese einfach einmal den Satz vor, der hier drinsteht und als Änderung gewünscht wird, Herr Präsident. Ich zitiere: „… und ihm die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht zumutbar ist.“ Dies soll eingefügt werden. Die Antwort lautet nein, weil der Grundsatz der Erhebung von Daten bei Betroffenen im Melderecht nicht gilt. Deswegen Ablehnung.
Ich nehme an, Kollege Friedrich hat jetzt Nr. 2 eingebracht, Abs. 6 einfügen, und dazu möchte ich sprechen. Wir tragen diesen Antrag nicht mit. Es geht hier nämlich um die erweiterte Melderegisterauskunft, die zur Verfolgung berechtigter privater Interessen ist. Das ist genau der Fall, bei dem wir auch dafür sind, wenn das berechtigte Interesse nachgewiesen ist, dass tatsächlich auch an Private wie beispielsweise Rechtsanwälte und die berühmten Bauhandwerker über Rechtsanwälte Daten herausgegeben werden. Das berechtigte Interesse ist eine ausreichende Schwelle und die würde durch die Einwilligungslösung an dieser Stelle ausgehebelt werden.
Nun doch noch einmal. Ich habe die Begründung tatsächlich nur zum zweiten Teil unseres Änderungsantrages vorgenommen. Ich darf hinzufügen – auch wenn ich Sie langweile –,
aber wir wollen ja auch den ersten Satz in § 32a – Erweiterte Melderegister- und Gruppenauskunft an Private – ändern, und zwar im Sinne einer Klarstellung. Natürlich ist es ein Problem, welches Kollege Lichdi dargestellt hat, dass es sehr wohl berechtigte private Interessen gibt, solche Auskünfte zu erhalten. Deshalb haben wir den ersten Satz in folgender Weise umgestellt: „… soweit der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und ihm die Erhebung der Daten beim Betroffenen nicht zumutbar ist, darf diese Melderegisterauskunft geschehen.“ Wir haben also statt des logischen „oder“ ein logisches „und“ in diesen ersten Satz hineinformuliert, sodass die Bedenken, die der Kollege Lichdi hat, nicht zutreffend sind.
Ich bitte also noch einmal um Annahme unseres Änderungsantrages, der streng genommen aus zwei Teilen besteht.
Dann bitte ich um Einbringung des Änderungsantrages der Fraktion der FDP, Drucksache 4/4106; bitte, Herr Dr. Martens.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist ziemlich kompliziert, wenn man sich die verschiedenen Gegenstände der Meldeauskünfte vor Augen hält, denn hier steckt wirklich der Teufel im Detail. Es wird in der Diskussion vieles durcheinander geworfen – das Funktionieren des Melderegisterwesens, berechtigte Interessen an Auskunftserteilungen, die schlichten wirtschaftlichen Interessen oder der Begriff der Vielzahl von Auskunftserteilungen der PowerUser.
Erstens. Uns geht es darum, dass die einfache Melderegisterauskunft, die jemand begehrt, um beispielsweise Klassenkameraden für ein Schülertreffen zu finden oder Ähnliches, nicht erschwert wird. Diese Auskunft ist bereits jetzt nur dann möglich, wenn man mindestens drei oder vier Personalangaben kennt und sie auch im automatisierten Verfahren eintippt. Das anonyme Abfischen einer unbestimmten Vielzahl von Daten ist mit diesem Verfahren also nicht möglich.
Das Zweite betrifft die erweiterte Einzelauskunft. Dabei geht es nicht nur um die Daten Name und Adresse, sondern um Zusatzangaben. Dafür ist der Nachweis eines berechtigten Interesses notwendig. Das wollen wir ebenfalls nicht behindern; denn hier geht es darum, Rechtsan
Den dritten Punkt, die Erteilung der so genannten Gruppenauskunft, sehen wir kritisch. Das Gesetz sagt, über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner eine Melderegisterauskunft zu erteilen, ist die Gruppenauskunft. Sie ist nur in § 32a Abs. 3 geregelt. Dieser Anwendungsbereich ist wesentlich enger als der des Änderungsantrages der Linksfraktion.PDS. Nur für diese Gruppenauskunft wollen wir das Verhältnis zwischen Widerspruchsrecht und Einwilligungsverlangen umkehren. Dazu heißt es in unserem Änderungsantrag: Nur für die Gruppenauskunft bedarf es der vorherigen Einwilligung. Werden mit der Gruppenauskunft Daten, die hoheitlich erhoben wurden, nur für wirtschaftliche Zwecke verwendet, dann bedarf dies einer besonderen Rechtfertigung. Der Staat muss vorher nach der Einwilligung fragen, damit er diese Daten zur Weitergabe an Dritte, die damit wirtschaftliche Interessen, welche auch immer, verfolgen wollen, zur Verfügung stellen darf.
Man muss so präzise und trennscharf formulieren, wenn man sich über diese Lösungen unterhält. Deswegen haben wir einen Änderungsantrag eingebracht, der, so glaube ich, auch die Mehrheit der Mitglieder des Innenausschusses überzeugt hat und den wir Ihnen in den Ausschussberatungen angekündigt haben. Hier wird genau das realisiert, was gefordert worden ist: die Gruppenauskunft der Einwilligung des Einzelnen zu unterwerfen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte nur darauf hinweisen, dass auch wir dieses Anliegen teilen. Wir haben einen entsprechenden Antrag gestellt, regeln es aber weiter vorn, unter “Allgemeines“.
Ich widerspreche aber Herrn Martens in einem Punkt und weise darauf hin, dass wir durchaus auch für die einfache und die einfache automatisierte Melderegisterauskunft die Notwendigkeit einer Einwilligungslösung erkennen.
Ich möchte zur Klarstellung sagen, worum es bei Gruppenauskünften geht: Es geht um Adresshändler und Versandhäuser, aber auch um die Parteien, die vor Wahlen gern alle Daten abrufen, um das Werbematerial in die Briefkästen werfen zu können. Das ist eigentlich nicht im Sinne des Melderechts. Deswegen müssen wir dort einen Riegel vorschieben.
Ich möchte nur sagen, dass unser Änderungsantrag tatsächlich weiter geht als der der FDP-Fraktion. Wir werden uns zu Ihrem Antrag der Stimme enthalten und selbstverständlich bei unserem bleiben.
Zuerst stimmen wir über den Änderungsantrag der Linksfraktion.PDS, Drucksache 4/4100, ab. Wer dem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dafür und Stimmenthaltungen ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt.
Ich lasse über den Änderungsantrag der FDP-Fraktion, Drucksache 4/4106, abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist der Änderungsantrag mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich lasse über Nr. 27 Artikel 1 abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei einer großen Anzahl von Stimmen dagegen ist der Nr. 27 dennoch zugestimmt worden.
Dann lasse ich darüber abstimmen. Wer dem Änderungsantrag der Fraktion GRÜNE zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dafür ist dieser Änderungsantrag dennoch mehrheitlich abgelehnt worden.
Ich lasse über die Nr. 28 des Artikels 1 abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und einer größeren Anzahl von Stimmen dagegen ist der Nummer 28 mehrheitlich zugestimmt worden.
Zu den Nrn. 29 bis 34 liegen keine Änderungsanträge vor. Ich lasse also insgesamt darüber abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist den Nrn. 29 bis 34 mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich lasse über Artikel 2 – Weitere Änderungen des Sächsischen Meldegesetzes – abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Artikel 2 mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich lasse über Artikel 3 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung – abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist diesem Artikel mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich lasse über Artikel 4 – Neufassung des Sächsischen Meldegesetzes – abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist dem Artikel mehrheitlich zugestimmt worden.
Ich lasse über Artikel 5 – In-Kraft-Treten – abstimmen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmenthaltungen und Stimmen dagegen ist Artikel 5 mehrheitlich zugestimmt worden.
Meine Damen und Herren! Da keine Änderungen beschlossen worden sind, kommen wir gleich zur 3. Lesung. Ich stelle den Entwurf Gesetz zur Änderung des Sächsischen Meldegesetzes und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Stimmen dagegen und Stimmenthaltungen ist das Gesetz in 3. Lesung beschlossen.
Meine Damen und Herren! Bevor ich den neuen Tagesordnungspunkt aufrufe, möchte ich Ihnen das Ergebnis der geheimen Wahl unter Tagesordnungspunkt 1 bekannt geben.
Bei der Wahl eines Mitgliedes des Sächsischen Landtags für das Kuratorium der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen wurden 111 Stimmscheine abgegeben. Es wurde wie folgt abgestimmt: Für Herrn Prof. Dr. Karl Mannsfeld haben 80 Abgeordnete gestimmt. 18 Abgeordnete haben dagegen gestimmt und 13 haben sich der Stimme enthal
ten. Damit ist Herr Prof. Dr. Mannsfeld als Mitglied des Kuratoriums für die Kulturstiftung des Freistaates Sachsen durch den Sächsischen Landtag gewählt.