Protokoll der Sitzung vom 12.12.2006

(Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion.PDS)

Gibt es weitere Meinungsäußerungen? – Herr Dr. Hahn für die Linksfraktion.PDS.

Herr Präsident! Ich würde einfach die Vertreter der Koalition bitten, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Sie haben eine Erklärung abgegeben und schreiben in Ihrer Begründung, dass Sie die Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses durch einen Genehmigungsvorbehalt des Landtages ersetzen wollen. So lautet Ihre Begründung des Antrages. Aus dem Antragstext geht aber hervor, dass künftig weder der Landtag vorher noch der Haushalts- und Finanzausschuss vorher – bisher stand vorherige Genehmigung – entscheiden soll, sondern es gibt den Verweis: § 5 Abs. 1 gilt entsprechend, das heißt, dass es lediglich, nachdem alles entschieden ist, eine nachträgliche Genehmigung geben soll. Das widerspricht eklatant dem, was Sie hier suggerieren. Da erwarte ich, dass die Koalition zu diesem Änderungsantrag, der eigentlich Ihren handwerklichen Murks, den Sie gemacht haben, ausbessert, hier auch Stellung nimmt.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Frau Weihnert steht schon für die SPD-Fraktion bereit. Sie nimmt Stellung.

Vielen Dank, Herr Präsident. Ich habe jetzt folgendes Problem. Sie haben nur zur Diskussion zur Änderung der Linksfraktion.PDS aufgerufen. Dazu kann ich nur sagen, dass wir die Änderung der PDSFraktion zu unserem ursächlichen Antrag ablehnen. Unseren ursächlichen Antrag würde ich dann schon noch einmal begründen. Jetzt erst einmal die Ablehnung der Koalition zu der Änderung der Linksfraktion.PDS zu unserem Änderungsantrag.

(Beifall des Abg. Heinz Lehmann, CDU)

Das ist verständlich.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Sie haben den falschen Antrag gestellt!)

Wir machen das schon, Herr Hahn. Gibt es weiteren Aussprachebedarf? – Herr Bartl, Linksfraktion.PDS.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist ja ganz eindeutig, dass sich die Koalition in ihrem Änderungsantrag unter anderem auf Artikel 96 bezieht. Nun ist es schlicht und ergreifend eine Frage des Lesens des Artikels 96, um zu merken, dass das verfassungsrechtlich einfach nicht geht. Der Artikel 96 meint den Fall, wenn zum Zeitpunkt der Behandlung des Haushalts im Parlament die Ausgaben nicht vorhersehbar waren. Das steht ausdrücklich in der Kommentierung zur Verfassung. Eine Ausgabe ist unvorhergesehen, wenn sie vom Finanzministerium, der Staatsregierung bei der Aufstellung des Haushalts oder vom Landtag bei der Beratung und Feststellung nicht vorgesehen wurde. Aber Sie wissen es doch. Sie sehen es doch vor. Jetzt wollen Sie über Artikel 96 praktisch den Finanzminister das Ding erst einmal genehmigen lassen, und im Nachhinein darf der Landtag abnicken. Das ist so etwas von eklatant im Kern verfassungswidrig, dass es tatsächlich ein Blinder mit dem Krückstock fühlen kann. Wie man da sehenden Auges hineinlaufen kann, ohne sich wirklich dem Ruf der kompletten Borniertheit auszusetzen, das begreife ich nicht.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Jetzt hat Frau Weihnert noch einmal die Gelegenheit, den ursprünglichen Änderungsantrag dem gegenüberzustellen.

Recht vielen Dank, Herr Präsident! Nochmals vom Verfahren her: Es ist korrekt, dass der 15er angegriffen wurde, dass wir dazu von Ihrer Fraktion ein Rechtsgutachten haben und wir gemeinsam noch einmal darüber nachgedacht haben. Wenden wir uns jetzt dem § 5 zu, Herr Bartl, auf den wir uns in unserem Änderungsantrag beziehen. Dort steht – ich darf zitieren –:

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Was steht dort?)

„sind dem Sächsischen Landtag die über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und alle Fälle von grundsätzlicher“ – also alle Fälle von grundsätzlicher – „oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen“.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Nachher!)

Dieser IT-Bereich ist in unseren Augen von erheblicher und grundsätzlicher Bedeutung, sodass hier unverzüglich der Landtag eingebunden werden muss.

(Zuruf des Abg. Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS)

Herr Bartl, Sie möchten darauf reagieren, bitte schön. – Moment,

Frau Weihnert war noch nicht zu Ende; eine Sekunde, bitte.

Recht vielen Dank. Noch einen kleinen Nachtrag. Entschuldigung, Sie haben doch genügend Juristen und Berater in Ihrer Fraktion. Sie können doch den § 5 genauso lesen, wie wir ihn lesen können.

(Beifall des Staatsministers Dr. Horst Metz – Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Dazu sind wir in der Lage!)

Herr Bartl, Sie kommen nach vorn, gut.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Einfach noch einmal in aller Ruhe versucht, das zu erklären, ohne belehrend wirken zu wollen.

Das Problem ist letzten Endes, dass die Verfassung das Haushaltsrecht, das Budgetrecht des Parlaments, grundsätzlich dem Delegationsverbot unterstellt. Das heißt also, im Grundsätzlichen darf der Landtag selbst seine Hoheit, einen vollständigen, wahrheitsgemäßen etc. Haushalt zu beschließen, nicht delegieren. Er darf es auch nicht per Mehrheitsbeschluss. Das Delegationsverbot ist bindend.

Nun haben wir ein Rechtsgutachten nicht der Linksfraktion.PDS, sondern des Juristischen Dienstes des Sächsischen Landtages. Das nimmt eine rechtliche Würdigung vor und sagt exakt zu diesem Abs. 15, dass momentan eben mehr oder weniger die Regelungen zur Ermächtigung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vorsehen, einen Einzelplan neu zu bilden, erforderliche Titel einzustellen etc. pp. Dann wird klipp und klar gesagt, § 12 Abs. 15 erhält noch keine Ansätze, insofern lediglich politische Vorbereitung von Organisationsänderungen, die mit der Eröffnung von zwei Möglichkeiten verbunden sind, flexibel zu reagieren etc. pp.

Der Unterschied zu dem, was dieser § 5 praktisch meint, ist, dass sich in Vollziehung des Haushaltsrechts gewissermaßen Änderungen ergeben, die im Zeitpunkt der Behandlung dem Landtag nicht bekannt und nicht vorhersehbar waren.

Hier haben wir aber eine ganz klar vorhersehbare Änderung. Deshalb wollen Sie es ja hinein haben. Die Verwaltungsreform im Abs. 16 auch. Hier meinethalben die ITKonstellation.

Nun ist doch schlicht und ergreifend nicht ersichtlich, wieso das erst im Nachhinein bekannt werden soll und nicht vorhersehbar ist. Das ist ein klassischer Fall, für den ich einen Nachtragshaushalt brauche. Den Nachtragshaushalt können Sie nur verfassungswidrig umgehen.

Jetzt gibt es den Unterschied zur FDP, die gesagt hat, jawohl, wir streichen das, aber wir wollen die Einwilligung des Landtages, sprich: vor der entsprechenden Maßnahme.

Sie wollen die Genehmigung des Finanzministers, und der Landtag darf nur noch abnicken. Das geht eindeutig gegen Artikel 96 der Verfassung. Das ist so etwas von eindeutig und klar, dass ich nicht begreifen kann, wie man das übergehen will, ohne sich gewissermaßen – das sage ich noch einmal – der völligen Unbelehrbarkeit auszusetzen.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS, der FDP und des Abg. Michael Weichert, GRÜNE)

Herr Lichdi, von wo möchten Sie sprechen? – Vom Saalmikrofon, bitte schön.

Ich habe in dem Redebeitrag von Frau Kollegin Weihnert zur Kenntnis genommen, dass sie im § 5 – und ich bitte zu beachten, das ist jetzt sehr wichtig – einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung sieht. Damit wäre diese Klippe tatsächlich geheilt.

(Staatsminister Dr. Horst Metz: Jawohl!)

Allerdings muss ich Kollegen Bartl recht geben, dass diese ganze Geschichte nur zur nachträglichen Genehmigung im Sinne des Artikels 96 Satz 3 der Verfassung gilt, was Herr Bartl, denke ich, vollkommen korrekt ausgeführt hat. Deswegen hilft es der Koalition nicht, wenn sie jetzt nicht auf die „erhebliche“, sondern auf die „grundsätzliche“ Bedeutung abhebt. Deswegen hat sich der Antrag der Linksfraktion.PDS nicht erledigt und ihm ist zuzustimmen.

(Beifall bei den GRÜNEN, der Linksfraktion.PDS und der FDP)

Ich frage die Koalition: Möchte noch einmal jemand auf Herrn Lichdi reagieren? – Gibt es seitens der Redeberechtigten, von wem auch immer, noch einmal Aussprachebedarf zu den beiden Änderungsanträgen? – Frau Weihnert, bitte.

Herr Präsident! Ich kann nur noch einmal betonen: Dieser Sachverhalt ist von grundsätzlicher Bedeutung und deshalb vorzulegen. So steht es im § 5. Da steht nicht drin, dass es nachträglich gemacht wird.

(Prof. Dr. Peter Porsch, Linksfraktion.PDS: Natürlich!)

Dort steht „sind... unverzüglich... vorzulegen“. Danach haben wir uns bzw. danach hat sich die Staatsregierung zu richten.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Im 5 Abs. 1 steht „nachträglich“!)

Gut. – Herr Lichdi, Sie möchten noch einmal reden.

Entschuldigen Sie, Herr Präsident! Mit Ihrer Zustimmung zitiere ich § 5 Abs. 1. Dort heißt es – Zitat –: „Für die nachträgliche Genehmi

gung des Sächsischen Landtages nach Artikel 96 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Hinterher!)

zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen, in die das Staatsministerium der Finanzen eingewilligt hat..., sind dem Sächsischen Landtag... unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen“.