Protokoll der Sitzung vom 14.03.2007

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU)

Danke schön. – Für die Linksfraktion.PDS Herr Abg. Bartl. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben zu der Einschätzung, die Herr Bandmann für die CDU-Fraktion vorgetragen hat, zum generellen Stellenwert des Gesetzes wenig Differenzen. Es ist tatsächlich so, dass auch wir den Gesetzentwurf, wie er heute vorliegt, im Grundsätzlichen begrüßen. Einen kleinen Wermutstropfen sehen wir darin, dass wir buchstäblich eines der letzten Länder sind, die den Reformprozess, der, wie Herr Bandmann berechtigt anmerkte, 1998 begonnen hat, mit diesem Gesetzentwurf aufnehmen und damit erst jetzt die überalterte Regelung, die bis dato das Disziplinarrecht beherrschte, reformieren. Es war hohe Zeit.

Die Reform ist mit dem Gesetz, wie es jetzt vorliegt, letzten Endes durchaus in erheblicher Qualität gelungen. Wir begrüßen im Besonderen folgende Neuregelungen:

Erstens. Die Lösung des Disziplinarrechts von der Bindung an das Strafprozessrecht und die Verlagerung des Disziplinarrechts in das Verwaltungsrecht. Das hat nicht nur Vorteile. Ich werde dazu noch einen Satz sagen.

Zweitens. Dass bei der Ausgestaltung des behördlichen Disziplinarverfahrens künftig auch auf die Unterscheidung zwischen einem förmlichen und einem nichtförmlichen Disziplinarverfahren verzichtet wird, stattdessen ein einheitliches Verwaltungsverfahren vorgesehen ist, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen. Deren Ergebnis bildet künftig die Grundlage sowohl für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die Zusammenlegung des Vorverfahrens und des behördlichen Verfahrens zu einem behördlichen Ermittlungsverfahren sehen wir hier durchaus Potenziale gegeben, um Einsparungen und Effekte sowie Beschleunigungen zu bekommen.

Drittens. Den im Gesetz durchgängig angelegten Grundsatz zur Beschleunigung durch das Disziplinarverfahren, wozu auch die in den verschiedenen Stadien des Verfahrens vorgesehene Möglichkeit beiträgt, einzelne untergeordnete Handlungen aus dem Verfahren auszuklammern und dadurch Überfrachtungen zu vermeiden, begrüßen wir ebenso.

Auch Verfahrensverzögerungen können durch die Gesetzeslage durchaus wirksamer vermieden werden. Auch das ist sicherlich ein positiver Effekt, der gesehen werden kann.

(Dr. André Hahn, Linksfraktion.PDS: Wir begrüßen nicht alles!)

Nein, Herr Kollege, ich komme nachher noch zu einigen Punkten, die wir nicht begrüßen oder bei denen wir warten wollen, ob wir sie begrüßen dürfen.

Es wird künftig auf die Institution dieses unabhängigen Untersuchungsführers verzichtet. Wer auf dem Gebiet Verwaltungsrecht oder Disziplinarrecht arbeitet, weiß, wie kompliziert die ganze Sache ist. Wir haben oft erst ein Strafverfahren, ein Ermittlungsverfahren und eine gerichtliche Entscheidung. Parallel hantiert der Untersuchungsführer. Er holt die Akten vom Strafverfahren. Zwischendurch wird vorläufig eingestellt. Die Problematik hätten wir mehr oder weniger zu teilen, zumindest was die Institution des Untersuchungsführers betrifft.

Wir wollen auch ausdrücklich sagen: Wir sind durchaus angenehm berührt, dass die Koalition die Kritik bei der Besetzung der Gerichte aufgenommen hat, also nicht gewissermaßen Effektivität auf Teufel komm raus macht, sondern sagt: Jawohl, es muss bestimmte Punkte geben, dort muss es mehr oder weniger um die Rechtsgewährung, die Zulässigkeit der Rechtsgewährung für den Beamten oder den Bediensteten mehr oder weniger vor Einsparungen an Personal oder Kosten und dergleichen gehen. Da geht es also um die Frage der Besetzung. Wir begrüßen die jetzige über den Änderungsantrag herbeigeführte neu vorgenommene Besetzung der entsprechenden Kammern und Senate.

Wir müssen bedenken: Ein Diebstahl bei einem Polizeibeamten reicht zu, dass er aus dem Dienst entlassen wird, also unter Umständen 20 oder 30 Dienstjahre in die Esse schreiben kann, weil er irgendwo in einer Situation versagt hat. Hier steht er vor der Frage, dass das mit einer Entlassung aus dem Dienst verbunden sein kann. Insofern ist die Tragweite selbst bei geringfügigen Diebstählen nicht abzusehen. Oft hat ein Verwaltungsgericht oder Disziplinargericht die Entlassung in solchen Fällen mit der Maßgabe bejaht, er hat vor Straftaten zu schützen. Wenn er selbst welche begeht, ist es so gravierend. Wie viele Möglichkeiten es geben kann, wird hier deutlich. Das sollte nicht dem einzelnen Richter überlassen sein, sondern es soll auch der betroffene Beamte die Gewähr haben, dass das wohl abgewogen wird und mehrere kluge Köpfe darüber nachdenken.

Wir haben auch einige problematische Dinge, die wir zugegeben gern beobachten wollen und bei denen man manches evaluieren muss. Die Disziplinarbefugnis, dass jeder Dienstvorgesetzte künftig eine Kürzung der Dienstbezüge vornehmen kann, erscheint uns kompliziert in der Reichweite des Alimentationsprinzips für Beamte. Hier hat der Beamtenbund seine Befürchtungen vorgetragen, dass das im wirklichen Leben zu keiner Reduzierung der Anzahl von Disziplinarklageverfahren führen wird, weil sich Betroffene dann in der Regel gerichtlich zur Wehr setzen. Zum anderen ist für uns eine gewisse Gefahr darin enthalten, dass man allzu botmäßig wird, wenn man weiß, der Dienstvorgesetzte hat die Möglichkeit, mit geringem Aufwand Kürzungen vorzunehmen.

Skeptisch sehen wir vor allem die Einführung von Gerichtsgebühren für gerichtliche Disziplinarverfahren, auch schon für das Widerspruchsverfahren. Das war bisher nicht so. Wir haben also jetzt die Neueinführung von

Gebühren für Beamte bereits im Widerspruchsverfahren und vor allem im gerichtlichen Verfahren. Das war bisher unter dem Aspekt, dass das Disziplinarverfahren regelmäßig von einem anderen förmlichen Verfahren begleitet wird oder ein solches parallel nachholt, disziplinarrechtlich nicht üblich. In Zukunft wird der Beamte, der mehr oder weniger gegen eine Disziplinarentscheidung vorgehen will, mit immensen Kostenbelastungen zu rechnen haben, wenn er in das Verwaltungsgerichtsstreitverfahren hineingeht. Das ist das Dreizehnfache eines Monatsbruttogrundbezuges. Da geht es um etliche Streitwerte. Da geht es um immense Vorauszahlungen, was wiederum bei dem Teil der Beamten, die in unteren Kategorien eingestuft sind und Bezüge erhalten, nicht selten zu Prozesskostenhilfeanträgen führen wird. Prozesskostenhilfeanträge verlängern das Verfahren. Damit kommen wir logischerweise in einer Art und Weise in ein neues Vorstadium hinein.

Hier werden nicht selten die Verwaltungsrichter, die ohnehin immens belastet sind, wiederum jetzt in der Dauer des Verfahrens in die Situation kommen, dass sie sich damit befassen und zunächst über den PKH-Antrag entscheiden müssen. Das hatten wir bisher nicht. Es kommt also eine völlig neue Baustelle in die Verwaltungsgerichtsbarkeit hinein. Wer auf die Arbeitsbelastung der Verwaltungsgerichte ein Auge hat, weiß, wenn ich heute in einer solchen Problematik beim Verwaltungsgericht eine entsprechende Klage einreiche, bin ich nicht selten in der Verweisung, dass da noch wichtige Verfahren aus dem Jahr 2001 und 2002 hängen. Ich bin mit meiner Klage von 2006 oder 2007, wenn ich das hochrechne, irgendwo in vier oder fünf Jahren dran. Was die lange Dauer eines solchen Verfahrens an Mehrbelastungen für die Bezüge der Beamten während der Suspendierung mit sich bringt, liegt auch in der Betrachtung.

Ob das der Weisheit letzter Schluss ist, ob wir nicht mit dem Schinken nach der Wurst schmeißen, dass wir gern die Gebühren aus den Gerichtsverfahren und Widerspruchsverfahren haben wollen, aber andererseits eine erhebliche Verlängerung bekommen oder bei der Bezahlung der Beamten sogar zuzahlen, das soll das Leben zeigen. Da sind wir der Auffassung, das hätte man sich unter Umständen ersparen können. Es ist sicherlich keine beweisbare Tatsache, aber alles, was im Kontext mit BGH-Verfahren an Erfahrungen vorliegt, spricht schon dafür. Dort sehen wir eine Schwachstelle. Das ist der Punkt, der es uns schwer macht, zuzustimmen.

Danke schön.

(Beifall bei der Linksfraktion.PDS)

Für die SPDFraktion Herr Bräunig.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird eine Neuordnung des Disziplinarrechts angestrebt – das ist hier mehrfach

angesprochen worden –, die sich an die im Jahr 2001 im Bundesdisziplinarrecht getroffenen Änderungen anlehnt.

Ziel der Koalition ist es, hier ein modernes, schlankes und effektives Disziplinarrecht zu schaffen, das die Betroffenen sachgerecht in das Verfahren einbezieht und gleichzeitig größtmöglichen Rechtsschutz bietet, ohne den Dienstbetrieb zu lähmen.

Wichtig ist uns dabei, dass das Disziplinarrecht verfahrensrechtlich von der sehr wohl überholten Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und stattdessen eng an das Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Verwaltungsprozessrecht angebunden wird.

Bei der Ausgestaltung des neuen Disziplinarrechts soll zudem – das ist bereits von meinen Vorrednern angesprochen worden – auf die bisherige Unterscheidung zwischen förmlichem und nichtförmlichem Verfahren verzichtet werden. Stattdessen tritt an diese Stelle ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die jeweiligen Ermittlungen stehen. Das Ergebnis der Ermittlungen bildet sowohl die Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Somit wird künftig doppelter Ermittlungsaufwand, wie er bislang durch das Nebeneinander bzw. Nacheinander von Vorermittlungen und Untersuchungen gegeben war, vermieden. Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Verfahren erheblich beschleunigen können.

Auf die Institution eines unabhängigen Untersuchungsführers kann dabei getrost verzichtet werden, Herr Bartl. Dessen Einrichtung – darauf darf ich hinweisen – entstand in einer Zeit, in der quasi die heutigen selbstverständlichen rechtsstaatlichen Garantien, vor allem des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, noch keineswegs gewährleistet waren.

Der Umfang der Aufklärung und die verfahrensmäßigen Rechte der Betroffenen werden hierdurch jedenfalls nicht berührt, zumal deren Stellung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eine wesentliche Stärkung erfährt, nämlich dadurch, dass die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichtes nicht mehr ersetzen können. Das Gericht muss selbst Beweis über streitige Tatsachen erheben.

Die Disziplinarbefugnis der Dienstvorgesetzten soll erweitert werden – auch das haben wir bereits gehört –, sodass sie also nicht nur Geldbußen und Verweise verhängen können, sondern künftig auch Kürzungen der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes unter ihre Disziplinarbefugnis fallen. Ziel ist es, die Zahl der Disziplinarklageverfahren effektiv zu verringern und derartige Verfahren künftig auf schwere Fälle zu begrenzen. Ob das in der Praxis gelingt, müssen wir uns genau anschauen. Ich glaube, dass dieses Ziel erreicht werden kann.

Mit den im Beratungsverfahren eingebrachten Änderungen wird auch die Besetzung der Disziplinarspruchkörper mit den Vorschriften des Bundes harmonisiert. Es ist bereits gesagt worden, dass der Rechtsschutz verbessert

wird. Weitere Änderungen zielen darauf ab, Gesetzeslücken zu schließen bzw. EU-Recht umzusetzen.

Nun vielleicht noch ein paar Worte zur laufenden Gesetzesaktivität des Bundes. Das beantwortet auch eine Frage, die die FDP-Fraktion im Änderungsantrag aufgeworfen hat. Gerade im Hinblick auf die Gesetzesaktivitäten im Bund zu einem neuen Beamtenrechtsstatusgesetz sahen wir uns veranlasst, einzelne Änderungen, die ursprünglich geplant waren, zunächst zurückzustellen. Wir wollen das Ergebnis im Bund abwarten, um dies nach Vorliegen einer bundeseinheitlichen Regelung zum Beamtenstatus im Gesamtkontext einer Rechtsbereinigung systematisch und vollständig übernehmen zu können.

(Widerspruch des Abg. Dr. Jürgen Martens, FDP)

Abschließend möchte ich sagen, dass ich für das einhellige Bekenntnis der Koalition dankbar bin, trotz der neu gewonnenen Gesetzgebungskompetenz im Beamtenrecht in dieser Legislaturperiode keine für die sächsische Beamtenschaft nachteiligen Veränderungen vornehmen zu wollen. Das ist eine wichtige Botschaft.

In diesem Sinne vielen Dank.

(Beifall des Abg. Volker Bandmann, CDU, und des Staatsministers Geert Mackenroth)

Danke schön. – Die NPD-Fraktion hat Herrn Petzold gemeldet. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die von der Staatsregierung vorgelegte Reform des Disziplinarrechts geht grundsätzlich in die richtige Richtung, sowohl in verfahrensökonomischer als auch in rechtspflegerischer Hinsicht. Die NPD-Fraktion ist der Auffassung, dass es rechtspflegerisch sinnvoll ist, Dienstverfehlungen vor Verwaltungsgerichten statt vor Strafgerichten zu verhandeln, es sei denn, es handelt sich tatsächlich um Straftaten im Amt, wie zum Beispiel Rechtsbeugung. Das ist eine Straftat, die bekanntlich von jedem Amtsträger begangen werden kann, der Rechtssachen zu entscheiden hat und dabei hoheitlich in die Rechte von Personen eingreift. Amtsdelikte sind meist äußerst schwer nachzuweisen. Das beste Beispiel dafür ist gerade die Rechtsbeugung, weil damit nicht nur die Offensichtlichkeit der Fehlentscheidung an sich, sondern darüber hinaus auch der Vorsatz nachgewiesen werden muss.

In dieser Hinsicht fehlt nach Meinung der NPD-Fraktion im vorliegenden Gesetzentwurf ein ganz wesentliches Element. Dabei geht die NPD-Fraktion davon aus, dass ein Dienstvergehen nicht nur bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst und Ähnlichem vorliegt, sondern auch dann, wenn ein Amtsträger grob fahrlässig oder aus grober Unkenntnis der Rechtslage fehlerhaft zuungunsten oder zugunsten einer physischen oder juristischen Person entscheidet. In diesem Fall eine Rechtsbeugung nachzuweisen ist meist gar nicht möglich. Dann sollte aber das Fehlverhalten zumindest disziplinarisch geahndet werden können. Dies scheitert in der Regel daran, dass ein Dis

ziplinarverfahren nur durch den Dienstvorgesetzten eingeleitet werden kann, dieser aber häufig die Entscheidung seines Mitarbeiters deckt, besonders dann, wenn es sich um eine politisch motivierte Entscheidung handelt.

Nehmen wir als Beispiel den Leiter einer Ordnungsbehörde, der grob fehlerhaft eine politische Demonstration unter freiem Himmel verbietet, bei der die Voraussetzungen nach § 15 Versammlungsgesetz offensichtlich nicht vorliegen. Es kann wohl keinen Zweifel daran geben, dass er damit einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Demonstrationsanmelders und der potenziellen Demonstrationsteilnehmer vornimmt. Wenn der Anmelder hingegen Widerspruch einlegt und beim Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs stellt, so hat das Gericht Gelegenheit, den Fehler festzustellen und das Verbot außer Kraft zu setzen. Es hätte sicher auch die rein fachliche Kompetenz, die Schwere der dienstlichen Verfehlung des Ordnungsamtsleiters festzustellen, was derzeit nicht zu seinen Aufgaben gehört.

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf würde das Verwaltungsgericht diese Zuständigkeit bekommen, und zwar als Folgeverfahren ein Disziplinarverfahren. Das wird aber nur dann möglich sein, wenn der Dienstvorgesetzte des Ordnungsamtsleiters – meist der Bürgermeister – ein solches Disziplinarverfahren einleitet, was er kaum tun wird, je mehr er selbst am Zustandekommen der Verwaltungsentscheidung beteiligt gewesen ist. Das dürfte gerade in politisch relevanten Fällen in hohem Maße der Fall sein. Infolgedessen wird in der Regel kein Disziplinarverfahren eingeleitet werden, und das Verwaltungsgericht, das die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes festgestellt hat, wird nie eine Möglichkeit bekommen, das Verhalten des verantwortlichen Amtsträgers disziplinarrechtlich zu prüfen.

Diesem Mangel kann durch die Einsetzung eines Bürgeranwalts abgeholfen werden, der in Bezug auf rechtswidrige Verwaltungsakte eine ähnliche Aufgabe wahrnimmt wie ein Staatsanwalt in Bezug auf Straftaten. Anstatt Anklage beim Strafgericht zu erheben, muss er bei einem Anfangsverdacht auf ein schweres Dienstvergehen einen Antrag an das Verwaltungsgericht stellen. Die Bevölkerung, insbesondere der betroffene Bürger, sollte bei diesem Bürgeranwalt Anzeige erstatten können, ähnlich wie bei Straftaten Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet wird. Diese Möglichkeit fehlt bis jetzt völlig und wird auch nicht durch den vorliegenden Gesetzentwurf hergestellt.

Weil dem so ist, wird sich die NPD-Fraktion der Stimme enthalten.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Danke schön. – FDP-Fraktion und GRÜNE haben wahrscheinlich aus zeitökonomischen Gründen niemanden gemeldet. Damit ist die erste Runde beendet. Gibt es seitens der Fraktionen

das Bedürfnis, eine zweite Runde zu eröffnen? – Das ist nicht der Fall. Dann bitte ich den Staatsminister der Justiz. Herr Mackenroth, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Abgeordneten Bandmann und Bräunig haben die wesentlichen Aspekte der Debatte und des Gesetzgebungsvorhabens benannt. Ich kann deswegen meine Rede guten Gewissens in Vertretung für den Innenminister zu Protokoll geben.