Protokoll der Sitzung vom 04.07.2007

Ich beginne mit der Überschrift. Wer stimmt der Überschrift zu? – Wer stimmt der Überschrift nicht zu? – Wer enthält sich? – Bei einer größeren Anzahl von Enthaltungen und Pro-Stimmen ist sie dennoch mit Mehrheit abgelehnt.

Ich rufe auf den Artikel 1, Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen. Wer stimmt dem Artikel 1 zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – In etwa ähnliches Abstimmungsverhalten, damit mehrheitlich abgelehnt.

Ich rufe den Artikel 2 auf, Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen. Wer stimmt dem Artikel 2 zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Wiederum gleiches Abstimmungsverhalten und somit abgelehnt.

Ich rufe den Artikel 3 auf, Änderung des Sächsischen Straßengesetzes. Wer stimmt dem Artikel zu? – Wer

stimmt ihm nicht zu? – Wer enthält sich? – Ich stelle wiederum etwa gleiches Abstimmungsverhalten fest und damit Ablehnung.

Artikel 4 ist das Inkrafttreten. Wer stimmt zu? – Wer stimmt nicht zu? – Wer enthält sich? – Wiederum gleiches Abstimmungsverhalten, meine Damen und Herren. Damit sind alle Einzelartikel abgelehnt. Somit gibt es keine weitere Beratung und Abstimmung über diesen Gesetzentwurf und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.

Wir kommen damit zu einer ganzen Reihe von 1. Lesungen und ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 10

1. Lesung des Entwurfs Gesetz zu einer bürgernahen Neuausrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge (SächsKoDaVoGes)

Drucksache 4/9244, Gesetzentwurf der Fraktion der NPD

Herr Dr. Müller, Sie haben das Wort mit 10 Minuten.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zu einer bürgernahen Neuausrichtung der kommunalen Daseinsvorsorge will meine Fraktion das bürgerschaftliche Engagement und Zusammengehörigkeitsgefühl in den sächsischen Gemeinden intensivieren und damit unsere Gemeinden zukunftsfähiger machen, die kommunale Selbstverwaltung stärken, die Abwanderung bremsen und der allgemeinen Politikverdrossenheit entgegenwirken. Das Artikelgesetz soll eine Reihe von sächsischen Gesetzen ändern, nämlich die Sächsische Verfassung, die Landkreisordnung, die Gemeindeordnung und das Kommunalabgabengesetz. Dabei werden insbesondere folgende Einzelziele verfolgt:

Erstens, die Verpflichtung zur Bewahrung unserer ländlichen Gemeinden und ihres gewachsenen Charakters durch Einführung in die Sächsische Verfassung gesetzlich zu verankern;

zweitens, eine größere Bürgernähe in den kommunalen Planungs- und Entscheidungsabläufen herzustellen, um damit die Identifikation der Menschen mit ihren Gemeinden zu verbessern; und

drittens die Stärkung der kommunalen Daseinsvorsorge durch Bewahrung kommunalen Wohneigentums und Begrenzung der Belastung der Gemeindebürger durch Kommunalabgaben.

Auch mehr als anderthalb Jahrzehnte nach der Wiedervereinigung ist es im Freistaat Sachsen – neben den immer wieder und auch zu Recht in den Vordergrund gerückten fehlenden Arbeitsplätzen – nicht gelungen, Politik und Verwaltung an den Prinzipien der Bürgernähe und der Beförderung einer Identifikation zwischen Volk und Heimat auszurichten. Unmittelbare Folgen sind eine allgemeine Politikverdrossenheit und die auf ihr basieren

de Verweigerung eines Großteils der Sachsen, ihre demokratischen Mitbestimmungsrechte geltend zu machen.

Als erster Schritt einer neuen Politik ist nach unserer Auffassung die gesetzliche Feststellung notwendig, dass sich der Freistaat zur Vielfalt seiner Regionen und zum Schutz der regionalen Eigenarten und Identitäten bekennt. Dies ist aus unserer Sicht ein Staatsziel, und zwar ein Staatsziel ersten Ranges. Es gehört deswegen in die Sächsische Verfassung geschrieben. Wir wollen dies tun, indem wir der Verfassung den Ihnen aus der Drucksache bekannten Artikel 10a hinzufügen. Dieser ist im Übrigen nicht gleichbedeutend mit dem Verfassungsgrundsatz der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Sachsen, welche von manch einem der Ihren nur noch als Schaffung gleicher Lebenschancen bei entsprechender Mobilität und Flexibilität der Bürger gesehen wird.

Das nächste Ziel unseres Gesetzentwurfes, nämlich die Bürgernähe, ist auch eine fundamentale Forderung des Grundgesetzes. Meinungsbildung und bürgerschaftliches Engagement müssen von unten nach oben wachsen und nicht umgekehrt. Das ist die Quintessenz aus dem Demokratieprinzip des Artikels 20 Grundgesetz. Die aus dem Demokratieprinzip folgende Verpflichtung zur Bürgernähe muss sich vor allem dort niederschlagen, wo der Bürger in seinem unmittelbaren Lebensbereich mit hoheitlicher Gewalt konfrontiert ist: nämlich vor Ort in den Landkreisen und Gemeinden. Gerade dort muss der Bürger möglichst frühzeitig über alle wichtigen Vorhaben informiert werden, damit er in die Lage versetzt wird, seine eigenen Vorstellungen einzubringen, zum Beispiel auch durch das Instrument des Bürgerbegehrens.

Um dies im sächsischen Kommunalrecht besser zu verankern, wollen wir mehrere Änderungen in der Sächsischen Gemeindeordnung und der Sächsischen Landkreisordnung vornehmen. So wollen wir jeweils in den § 1 dieser beiden Gesetze konkret die Forderung nach Bürgernähe hineinschreiben.

Im § 11 der Gemeindeordnung bzw. im § 10 der Landkreisordnung, in denen es um die Unterrichtung und Beratung der Einwohner geht, wollen wir ausdrücklich die Verpflichtung der Kommunen festgelegt wissen, die Ursachen und Folgen von Planungen und Vorhaben so detailliert wie möglich offenzulegen. Der Bürger soll also einen gesetzlichen Anspruch darauf bekommen, die tatsächlichen Gründe für kommunale Vorhaben und – soweit vorhersehbar – die wirklichen Konsequenzen zu erfahren. Sind Folgen eines Vorhabens nicht sicher kalkulierbar, so hat der Bürger natürlich erst recht einen Anspruch darauf, dies zu erfahren.

Wie bereits erwähnt, definiert unser Gesetzentwurf die Erhaltung der regionalen und kommunalen Vielfalt Sachsens als Staatsziel. Dieses Verfassungspostulat findet seine Entsprechung in einer deutlicheren kommunalrechtlichen Herausstellung der Daseinsvorsorge als zentrale Aufgabe sächsischer Kommunen.

Im § 2 der Gemeinde- bzw. der Landkreisordnung, in dem die Aufgaben der Gemeinden bzw. Landkreise in allgemeiner Form definiert werden, soll in der neuen Fassung festgelegt werden, dass die Kommunen auf eine lebensqualitative Gleichwertigkeit ihrer verschiedenen Gemeindeteile oder -regionen und auf eine nachhaltige und ausgeglichene Gesamtentwicklung ihrer Infrastrukturverhältnisse hinzuwirken haben und dass die ländlichen Räume vor dem Verfall ihrer gewachsenen Eigenheiten zu bewahren sind. Hierdurch würde die kommunale Daseinvorsorge als allgemeine Aufgabe im Gesetz besser herausgestellt.

Neben dieser abstrakten Verpflichtung zur langfristigen Substanzerhaltung der Gemeinden behandelt der Gesetzentwurf aber auch konkrete Einzelaspekte der kommunalen Daseinvorsorge. So sollte der in mehreren sächsischen Gemeinden diskutierte und zum Teil bereits vollzogene Ausverkauf kommunaler Wohnungen an private Dritte in Zukunft unterbunden werden. Die Veräußerung kommunalen Wohneigentums soll nur dann möglich sein, wenn dadurch nicht die Pflicht zur kommunalen Daseinsvorsorge verletzt wird. Eine solche Verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn der Käufer Wohnungen zum Zwecke der Spekulation oder der Erlangung einer marktbeherrschenden Stellung kaufen will.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, soll künftig anhand der Zahl der vom Käufer insgesamt erworbenen Wohnungen oder Wohneinheiten festgestellt werden. Hierfür legt der Gesetzentwurf eine Obergrenze fest, ab der ein weiterer

Erwerb von kommunalen Wohnungen nicht mehr möglich sein soll. Um Spekulationsgeschäften mit privatisierten ehemaligen kommunalen Wohnungen vorzubeugen, soll der Weiterverkauf erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren gestattet werden.

Auch der Schutz des selbst genutzten privaten Grundstücks- und Immobilieneigentums gegen eine Aushöhlung durch untragbar hohe Kommunalabgaben gehört nach unserem Verständnis zur Daseinsvorsorge. Durch entsprechende Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes wollen wir erreichen, dass die Eigentümer nur dann mit Beiträgen zur Deckung von Baukosten oder zur Bildung des Betriebskapitals für kommunale Einrichtungen belastet werden können, wenn wirklich nachweisbar ist, dass ihnen direkt ein entsprechender Nutzen entsteht. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn etwa eine straßenbauliche Erweiterung überwiegend der allgemeinen Nutzung dient oder wenn die Erweiterung für den Eigentümer entbehrlich ist; aber auch, wenn dieser die Kostenübernahme nachweislich nur durch eine fremde Finanzierung wie beispielsweise eine Hypothekenbelastung seines Eigentums bewältigen könnte.

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist im Kontext unserer Gesamtbemühungen zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung zu sehen. In die gleiche Richtung zielt zum Beispiel das von uns bereits eingebrachte Sächsische Energievorsorgegesetz.

Abschließend darf ich Sie im Interesse unseres Landes um Unterstützung für den vorliegenden Gesetzesantrag und für unser allgemeines Anliegen zur Stärkung der sächsischen Kommunen und Regionen und zur Bewahrung ihrer Zukunftsfähigkeit bitten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der NPD)

Da keine allgemeine Aussprache vorgesehen ist, kommen wir zur Überweisung an die Ausschüsse. Das Präsidium schlägt Ihnen vor, diesen Gesetzentwurf an den Innenausschuss – federführend –, den Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuss und den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Die Gegenprobe! – Die Enthaltungen? – Es ist einstimmig die Überweisung beschlossen, und dieser Tagesordnungspunkt 10 ist damit beendet.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 11

1. Lesung des Entwurfs Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

Drucksache 4/9243, Gesetzentwurf der Staatsregierung

Frau Dr. Stange, Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst, hat das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mittlerweile können wir auf eine bald 14-jährige Laufzeit des Sächsischen Kulturraumgesetzes zurückblicken. Wir haben gehört, es ist die dritte Verlängerung. Im Dezember 1993 bereits hat der Sächsische Landtag das Kulturraumgesetz – damals ohne Gegenstimmen – beschlossen.

Es besteht derzeit eine breite und weitgehende Einigkeit darüber, dass dieses bundesweit einmalige System der regionalen und solidarischen Kulturförderung zwischen dem Land und den Kommunen seine Bewährungsprobe bestanden hat. Das hat auch die Evaluation des Kulturraumgesetzes deutlich zum Ausdruck gebracht.

Die Kulturräume haben sich als ein geeigneter Rahmen erwiesen, auf der einen Seite die reichen kulturellen Traditionen des Landes zu bewahren, aber auf der anderen Seite auch neue Formen und Angebote zu ermöglichen, und das nicht nur – das ist das wichtigste Ziel in diesem Kulturraumgesetz – in den urbanen Zentren Chemnitz, Dresden und Leipzig, sondern gleichermaßen und vor allen Dingen im ländlichen Raum Sachsens. Gemeinsam mit den Kommunen hat der Freistaat Sachsen auch den Verfassungsauftrag erfüllt, dem Stadt-Land-Gefälle entgegengewirkt und allen Bürgerinnen und Bürgern die Teilnahme am kulturellen Leben in breitester Weise ermöglicht.

So wurden für die Aufgaben nach dem Kulturraumgesetz in den letzten Jahren jeweils circa 76,7 Millionen Euro und seit 2005 auf der Grundlage der Koalitionsvereinbarung sogar 86,7 Millionen Euro Landesmittel bereitgestellt. Dazu kommt, ergänzend aus den Kulturräumen, die jährlich erhobene Kulturumlage, die im Jahr 2007 allein bei insgesamt circa 24,1 Millionen Euro lag. Diese Mittel, die ausschließlich zur Förderung von Kultur und Kunst in den Kulturräumen im Land zur Verfügung stehen und dazu dienen, Theater, Orchester, Musikschulen, aber auch Museen, Bibliotheken sowie Projekte in der Soziokultur zu fördern und aufrechtzuerhalten, sind sehr gut eingesetzte Landes- und Kulturraummittel.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle kurz, ein besonderes Projekt hervorzuheben, das nur mithilfe der Institutionen, zum Beispiel dem Kulturkonvent, der gleichermaßen im Kulturraumgesetz verankert ist, zustande kommt. Der Sächsische Kultursenat hatte angeregt, ein Modellvorhaben zur kulturellen Bildung im Kulturraum OberlausitzNiederschlesien zu initiieren. Dieser Kulturraum hat

daraufhin eine Regionalstelle „Netzwerk kulturelle Bildung“ eingerichtet, wohlgemerkt: im Kulturkonvent selbst verankert. Aufgabe bzw. Ziel des Netzwerkes ist es, bereits vorhandene Potenziale in den regional bedeutsamen und damit im Kulturraum geförderten Einrichtungen stärker zu nutzen, um den Schulen im Rahmen ihrer Ganztagsangebote ganz konkrete Angebote für kulturelle Jugendbildung zu unterbreiten, also eine Brücke zwischen den Kultureinrichtungen und Künstlerinnen und Künstlern auf der einen Seite und den Schulen auf der anderen Seite herzustellen, die im Rahmen von Ganztagsangeboten mit den kulturellen Einrichtungen zusammenarbeiten möchten.

Es geht dabei nicht nur um punktuelle, einmalige Aktionen, die es immer gegeben hat und geben wird, zum Beispiel den einmaligen Theaterbesuch oder die einzelne Bibliotheksführung, sondern es geht hier um eine institutionell verankerte und damit dauerhafte und langfristige Kooperation zwischen den Kulturschaffenden auf der einen Seite und den Schulen auf der anderen Seite. Angebote der kulturellen Bildung können so entwickelt und auch weiter vernetzt werden. Dieses herausgehobene und aus meiner Sicht sehr gut zur Nachahmung für andere Kulturräume geeignete Projekt hat Bedeutung für den Kulturraum selbst, aber vor allem für die Jugend in diesem Kulturraum und für die Bildung, und ist letztlich auch auf die Zukunft gerichtet.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Nach der noch geltenden Fassung des Kulturraumgesetzes tritt dieses am 31. Dezember 2007, also in wenigen Monaten, außer Kraft. Daher wurde bereits im Koalitionsvertrag 2004 vereinbart, die Geltungsdauer des Gesetzes bis 2011 zu verlängern. Ich möchte hier bewusst aus dem Koalitionsvertrag zitieren: „Für die Koalitionspartner ist das Sächsische Kulturraumgesetz ein maßgeblicher Aspekt der eigenständigen sächsischen Kulturförderung. Die Regelungen des Kulturraumgesetzes gewährleisten die solidarische Finanzierung eines breiten und qualitativ hochwertigen Kulturangebots in den Regionen des Landes. Land und Kommunen tragen in den Kulturräumen, unterstützt von den Kulturschaffenden, gemeinsam Verantwortung. Das Kulturraumgesetz wird zunächst“ – so in der Koalitionsvereinbarung – „bis 2011 verlängert.“

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, den Sie jetzt zur Beratung erhalten, soll dieser Auftrag aus der Koalitionsvereinbarung umgesetzt werden. Mein Ziel nach dreimaliger Verlängerung und Bewährung dieses Gesetzes wäre es, dass wir perspektivisch zu einer Entfristung kommen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! In dem Kulturraumgesetz soll außerdem, und darauf möchte ich Sie

aufmerksam machen, eine Regelung über die Förderung von besonderen Strukturmaßnahmen in den Kulturräumen aufgenommen werden. Es ist vorgesehen, bis zu 2 % der für die Kulturraumförderung zur Verfügung stehenden Landesmittel dafür einzusetzen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Studien und Projekte mit dem Ziel, moderne Leistungsstrukturen in den Kulturräumen zu schaffen. Dabei handelt es sich aber auch um temporäre Ausgabensteigerungen im Zuge struktureller Maßnahmen durch unerwartet notwendig werdende investive Maßnahmen oder um Maßnahmen mit überregionaler Bedeutung, die nicht ad hoc aus dem Kulturraum selbst finanziert werden können, aber auch um Maßnahmen zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus im Zuge von Strukturreformen.

Als Beispiel für die Förderung von Strukturmaßnahmen, also diese 2 %, möchte ich den öffentlich zugänglichen digitalen Bibliothekskatalog – oder auch Sachsen-OPAC – erwähnen. Hierbei handelt es sich um einen gemeinsamen Internetauftritt der öffentlichen Bibliotheken Sachsens, der ohne diese Strukturmittel nicht möglich wäre. Hier wird über die Kulturräume hinaus durch einen flächendeckenden Verbund etwas mittelbar gefördert, indem sie gemeinsam ihre Medien präsentieren.

Mit den Strukturmitteln werden auch kommunale Kulturentwicklungspläne gefördert. Diese sind Teil einer strategischen Kommunalpolitik, in der der künftige Stellenwert der Kultur zum Ausdruck kommt. Darauf möchte ich ausdrücklich hinweisen, weil wir gerade im Zuge der Diskussionen über Demografie und ihre Auswirkungen auf die Gestaltung der Kulturräume eine strategische kommunale Kulturentwicklung brauchen, die sicherlich an der einen oder anderen Stelle mit externer Unterstützung auf den Weg gebracht werden muss. Auch und insofern werden die Mittel des Kulturraumgesetzes eingesetzt, um tragfähige Strukturen langfristig zu sichern und Strukturen herzustellen, die diese Langfristigkeit ermöglichen.

Diese gezielte Förderung hat sich in der bisherigen Praxis bewährt, basiert bisher jedoch lediglich auf einer Verwaltungsvorschrift. Da im Rahmen der Anhörung alle Kulturschaffenden und auch der Sächsische Kultursenat darauf aufmerksam gemacht haben, dass diese Praxis fortgesetzt werden soll, werden wir sie jetzt im Gesetz verankern.