Zu der zweiten Frage kann ich Ihnen aus dem Stegreif nicht antworten, welcher Prognosehorizont die Grundlage ist. Das würde ich Ihnen gern nachreichen.
Zur ersten Nachfrage: Es ist tatsächlich so, dass dieser Plan verbindlich ist. Die kommunalen Aufgabenträger sind gut beraten, sich in ihren Planungen an den Vorgaben, die wir auf Landesebene im Rahmen des Landesentwicklungsplanes gemeinsam mit den Kommunen erarbeiten, zu orientieren und möglichst keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Fragen betreffen die MutismusErkrankungen bei Kindern im Freistaat Sachsen.
In der Bundesrepublik sind laut Expertenangaben drei von 1 000 Kindern von einer Mutismus-Erkrankung betroffen. Als Mutismus-Auslöser werden derzeit noch verschiedene psychologische und psychophysiologische Erklärungsmodelle diskutiert.
1. Welche Aussagen kann die Staatsregierung treffen über die Anzahl, Entwicklung und Häufigkeit des Auftretens von Mutismuserkrankungen bei Kindern im Freistaat Sachsen?
2. Welche therapeutischen Methoden kommen bei an Mutismus erkrankten Kindern im Freistaat Sachsen zur Anwendung und welche Erfolgsquoten konnten damit bisher erzielt werden?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Herr Abg. Petzold, zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Mutismus ist eine äußerst seltene Erkrankung. Es handelt sich hierbei um eine kindliche Sprechstörung mit meist psychischer Ursache. Deshalb liegen auch keine flächendeckenden Daten zu Anzahl, Entwicklung und Häufigkeit für Sachsen vor.
Zu Ihrer zweiten Frage: Zur Therapie des elektiven Mutismus kommen im Allgemeinen folgende Verfahren zur Anwendung: die verhaltensorientierte Psychotherapie, Aufbau von Sprechen in Therapie gegenüber dem Therapeuten, Aufbau von Sprechen im natürlichen Umfeld des Kindes unter Einbeziehung von Bezugspersonen, Interventionen in der Familie, Interventionen im Kindergarten oder der Schule, Pharmakotherapie, Verlaufskontrollen. Diese Therapien werden auch in Sachsen angewandt.
Da die Erfolgsquoten nicht Gegenstand der systematischen Evaluation in Sachsen sind, liegen auch keine verwertbaren flächenbezogenen Aussagen vor, die über eine allgemeine Prognose hinausgehen.
Mit der Gesundheitsreform von 2003 war eine einheitliche Vergütung für bundesweit verschickte Laborleistungen eingeführt worden. Dabei wurden gentechnische Laboruntersuchungen nicht berücksichtigt. Diese Laborleistungen unterlagen mit Einführung der Praxisbudgets in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Abrechnungsbeschränkungen.
Seit 2009 gilt auch hierfür eine bundeseinheitliche Regelung. Danach sollten alle Überweisungsfälle zur Durchführung von ausschließlich Probenuntersuchungen nicht mehr dem Regelleistungsvolumen unterliegen. Mit dieser Regelung sollte sichergestellt werden, dass auch auf dem Gebiet der Molekulargenetik verschickte Laboruntersuchungen bundesweit einheitlich vergütet werden.
Nach Hinweisen von mehreren sächsischen Ärzten wird diese Regelung durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen nicht umgesetzt. Das heißt, im Unterschied zu vielen anderen Bundesländern bleibt den Ärzten aus Sachsen eine adäquate Vergütung von gentechnischen Laboruntersuchungen verwehrt. Aufgrund des Bundessozialausgleiches bekommt die KV Sachsen Laborleistungen, die in Sachsen für andere Bundesländer erbracht werden, von diesen vergütet, währenddessen die für Sachsen in anderen Bundesländern erbrachten Leistungen dorthin bezahlt werden müssen. Somit führt das Nichtumsetzen dieser bundeseinheitlichen Regelung nicht nur zu einer wirtschaftlichen Benachteilung sächsischer Ärzte, sondern auch zu einer Wirtschaftsförderung anderer Bundesländer auf Kosten sächsischer Sozialeinnahmen.
Meine Frage an die Staatsregierung: Wie will das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sicherstellen, dass die von sächsischen molekulargenetisch tätigen Ärzten geleisteten Untersuchungen adäquat zu anderen Bundesländern vergütet werden?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Abg. Jurk, da Ihre Frage eine sehr komplexe Materie berührt, muss ich leider etwas weiter ausholen. Wie Sie wissen, hat sich die Sächsische Staatsregierung in der Vergangenheit erfolgreich für eine Anhebung der ärztlichen Honorare eingesetzt. Wir haben die Westangleichung der Honorare erreicht. Das hat die Honorare aller sächsischen Vertragsärzte und Psychotherapeuten deutlich erhöht. Das neue Vergütungssystem wurde auf Bundesebene von den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung aus Vertretern der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigung im Bewertungsausschuss bzw. im erweiterten Bewertungsausschuss ausgestaltet. Die Staatsregierung hat auf diese Ausgestaltung keinen Einfluss. Umgesetzt wird sie von der regionalen Selbst
Bei der von Ihnen, Herr Abg. Jurk, angesprochenen Vergütung von gentechnischen Laboruntersuchungen handelt es sich um Leistungen des Kapitels 11 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs, die humangenetischen Gebührenordnungspositionen. Hier gibt es im Moment – das ist sicher der Hintergrund Ihrer Frage – unterschiedliche Auffassungen darüber, ob diese Leistungen zum Regelleistungsvolumen oder zu den Leistungen gehören, die außerhalb des Budgets vergütet werden.
Der aktuelle Beschluss des Bewertungsausschusses sieht vor, dass Überweisungsfälle zur Durchführung ausschließlich von Probenuntersuchungen nicht dem Regelleistungsvolumen unterliegen. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen ist aber der Meinung, dass dieser Beschluss im Hinblick auf die überwiesenen humangenetischen Leistungen nicht eindeutig ist und deshalb von der regionalen Selbstverwaltung ausgelegt werden muss. Deshalb gehen in Sachsen die überwiesenen humangenetischen Leistungen zulasten der Regelleistungsvolumina und werden nicht extra honoriert.
Ob diese Auslegung der Beschlüsse und damit die Vergütungspraxis der regionalen Selbstverwaltung korrekt ist, wird derzeit in einem laufenden Sozialgerichtsverfahren geklärt. Die Sächsische Staatsregierung kann und wird dieser gerichtlichen Entscheidung nicht vorgreifen. Allerdings ist die Staatsregierung der Meinung, dass die zuständigen Gremien auf Bundesebene auch unabhängig vom Ausgang des gerichtlichen Verfahrens hier klare und verbindliche Regelungen treffen müssen.
Darüber hinaus möchte ich betonen, dass auch die aktuelle Vergütungspraxis nicht zu einer Wirtschaftsförderung anderer Bundesländer führt. Dafür sorgt der Fremdkassenzahlungsausgleich, über den Ihnen, wenn Sie das wünschen, mein Haus gern detaillierte Informationen geben wird.
Ich kann Ihnen in jedem Fall versichern, dass die Sächsische Staatsregierung im Interesse einer adäquaten Vergütung der sächsischen molekulargenetisch tätigen Ärzte die zukünftige Entwicklung weiterhin detailliert prüft und begleitet.
Sie haben den offenen Rechtsstreit angesprochen. Sind Sie nicht auch mit mir der Meinung, dass es auch im Interesse der betroffenen Ärzte – hier geht es teilweise um Zahlungen in Millionenhöhe – zu einer zügigen Entscheidung kommen sollte, weil man durchaus den Eindruck gewinnen kann, dass die Klärung dieses Sachverhalts über Jahre verschleppt wird?
Wir wissen ja, dass wir, wenn ein Sozialrechtsstreit ansteht, der Entscheidung nicht vorgreifen, dass wir das aber sehr wohl im Auge behalten. Wir geben Ihnen zeitnah weitere Informationen dazu.
Herr Präsident! Es geht um die Hochwasserschutzplanungen im Bielatal/Altenberg/Ortschaft Bärenstein.
Zurzeit läuft ein Planfeststellungsverfahren für eine Hochwasserschutzanlage im Tal der Biela im FloraFauna-Habitatgebiet Müglitztal. Das ist das Hochwasserrückhaltebecken Bielatal/Bärenstein. Errichtet werden sollen ein Hochwasserschutzdamm von circa 33 Metern Höhe sowie eine gegenüber dem Bestand vergrößerte, circa 8 Meter breite Umgehungsstraße zur Verlagerung der bisher durch das Tal führenden Kreisstraße 9061, die zu einer Versieglung von circa 2,4 Hektar Fläche führt. Die Gesamtkosten dieser Maßnahmen werden derzeit mit circa 31 Millionen Euro beziffert. Vor diesem Hintergrund folgende Fragen an die Staatsregierung:
1. Wie hoch sind nach bisherigen Ermittlungen die jährlichen Folgekosten der geplanten Hochwasserschutzanlage für Betrieb und Instandhaltung?
2. Von welchen täglichen Verkehrsbelegungen geht die Planung für die neue, mit der Hochwasserschutzanlage verbundene Umgehungsstraße aus?
Zu Frage 1: Für die durchschnittlichen jährlichen Unterhalts- und Betriebskosten eines Hochwasserrückhaltebeckens der geplanten Bauweise und Größe werden circa 90 000 Euro kalkuliert.
Zu Frage 2: Die Kreisstraße 9061 wird laut einer Verkehrszählung im Zuge des Planfeststellungsverfahrens von circa 550 Fahrzeugen am Tag benutzt. In ihrem unteren Abschnitt ist die Straße die notwendige Zufahrt für einen Steinbruch. Von dieser Inanspruchnahme wird auch für die neue Umgehungsstraße ausgegangen.
Erstens. Da diese Maßnahme zu erheblichen Anteilen aus öffentlichen Fördermitteln und EFRE-Fördermitteln gebaut werden soll, muss es eine konkrete KostenNutzen-Untersuchung geben. Deshalb möchte ich noch einmal nach den konkreten Betriebskosten für diese Anlage mit den geplanten Maßnahmen unter anderem zum Umwelt- und vor allem zum Naturschutz fragen, da diese höher sein könnten.
Zweitens möchte ich fragen, mit wie vielen Hochwassertagen man bei der Frage, ob die Verlegung der Straße rentabel ist, gerechnet hat.
Ich kann Ihnen die erste Frage nur so beantworten, wie ich das bereits getan habe. Die Vergleichszahlen für ein Bauwerk dieser Größenordnung weisen Betriebskosten von 90 000 Euro aus. Was dann konkret für dieses Bauwerk herauskommt, ob das 91 000 oder nur 89 000 Euro sind, kann ich Ihnen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sagen.