Das ist sehr nett. – In der Gemeindeordnung steht, dass diese Möglichkeit, wenn es eine Fragestunde gibt, von Einwohnern sowie von Vertretern von Bürgerinitiativen wahrgenommen werden kann. Interpretiere ich die Gemeindeordnung richtig, wenn ich sage, dass Vertreter von Bürgerinitiativen nicht zwingend Einwohner sein müssen? Ist meine Rechtsinterpretation richtig?
Da Sie auf die Antwort im besonderen Maße Wert legen, würde ich Sie bitten, Verständnis dafür zu haben, dass ich Ihnen das schriftlich nachreiche, um ganz korrekt zu sein.
Genauso machen wir es. – Aber ich brauche Ihnen die Frage jetzt nicht noch zuzuleiten, denn sie steht im Protokoll.
Der nächste Fragesteller ist Herr Jurk von der SPD-Fraktion. Er stellt die Frage Nr. 4, die die Anschaffung eines nichteinsatzfähigen Tanklöschfahrzeuges betrifft.
Im August 2009 wurde der Feuerwehr Weißwasser ein Tanklöschfahrzeug vom Typ TLF 20/40 übergeben. Das Fahrzeug war vom Staatsministerium des Innern ausgeschrieben worden. Leider stellte sich nach ersten Testfahrten schnell heraus, dass das Fahrzeug auf den Sandböden der Lausitzer Wälder nicht eingesetzt werden kann. Die für diese Nutzung erforderliche Bereifung übersteigt die Traglast für die Achsen. Auf diesen Umstand war bereits bei der Rohbauabnahme des Fahrzeuges durch die Kameraden der Feuerwehr hingewiesen worden. Dennoch wurde das 235 000 Euro teure Fahrzeug durch das Innenministerium angeschafft.
Da das neue Tanklöschfahrzeug nicht einsatzfähig ist, musste ein alter W 50 wieder hergerichtet werden. Nach den Katastrophenwaldbränden der Neunzigerjahre wäre aber gerade in den Lausitzer Wäldern ein modernes Tanklöschfahrzeug für die Feuerwehr Weißwasser dringend erforderlich!
1. Warum wurde durch das Staatsministerium des Innern bei der Ausschreibung des Fahrzeuges nicht die Nutzungsanforderung an Sandböden berücksichtigt?
2. Wann erhält die Feuerwehr Weißwasser das dringend nötige und tatsächlich einsatzfähige Tanklöschfahrzeug?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Abg. Jurk, die Antwort auf Frage 1 lautet wie folgt: Die Nutzungsanforderungen wurden bei der Ausschreibung berücksichtigt. Allerdings ist nach Auffassung des SMI von der Firma nicht ausschreibungsgerecht geliefert worden und deshalb die Antwort auf Frage 2: Sobald die derzeit geführten Streitigkeiten mit dem Auftragnehmer beseitigt sind, wird das SMI das Nötige veranlassen, um unverzüglich die Fehlstelle im Landkreis zu füllen.
Da ich die Firma in meiner Anfrage nicht erwähnt habe, diese aber in der Vergangenheit schon Großaufträge für den Freistaat Sachsen übernommen hat, verstehe ich jetzt nicht, wieso der Firma diese Eigenschaften so nicht bekannt waren, infolgedessen das Fahrzeug nicht so einsatzfähig war, wie es hätte sein müssen.
Deswegen gibt es auch eine Meinungsverschiedenheit und einen Streit. Ich habe Sie davon unterrichtet, dass nach unserer Ansicht derzeit die Lieferung nicht ausschreibungsgerecht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund müssen wir die strittige Auseinandersetzung bis zum Ende führen.
Ich habe eine zweite Frage: Wo wird das nicht nutzungsfähige und für Sandböden ungeeignete Fahrzeug eingesetzt? Es kann ja nun nicht in Weißwasser stehen bleiben.
Ich möchte Ihnen an dieser Stelle vor Abschluss der Auseinandersetzung, die wir führen, noch keine Auskunft geben.
Im Januar 2010 hat sich der Landtag in einer Aktuellen Debatte mit der Gewaltausübung gegen Polizistinnen und Polizisten befasst. Nicht nur unserer grünen Fraktion ist es bei diesem Thema sehr wichtig, genau zu wissen, welche Art von Gewalt gegen Polizistinnen und Polizisten konkret ausgeübt wird sowie welche Ursachen und Folgen diese hat.
In der Beantwortung der Kleinen Anfrage von mir im Nachgang dieser Aktuellen Debatte – es geht um die Drucksache 5/1372 – hat die Staatsregierung jedoch keine Angaben zu den Einsatzanlässen, zum Beispiel Fußballspiel, Familienstreitigkeit, Demonstration etc., und den
Tatumständen, zum Beispiel Alkoholisierung der Täter, bei Gewalttaten gegen Polizeibedienstete gemacht.
Frau Jähnigen, ich muss Sie unterbrechen. Sie sind bereits bei der Frage 11. Wir sind aber erst bei Frage 8. Sie sind der Zeit etwas voraus. Ich würde im Zuge einer flüssigen Sitzungsleitung ausnahmsweise zulassen, dass wir diese Frage vorziehen. Wenn sich kein Widerstand dagegen regt, dann verfahren wir so.
Danke schön. – Sie sehen, die Polizei ist mir so wichtig, dass ich die kluge Reihenfolge des Präsidiums nicht beachtet habe. Ich bitte sehr um Entschuldigung. Ich lese jetzt die Frage noch fertig vor und werde das nächste Mal genau die Nummer der Frage beachten.
Im März 2008 wurden auf die Anfrage eines Landtagsabgeordneten noch Einsatzanlässe aufgeschlüsselt, zum Beispiel in der Drucksache 4/1678. Darüber hinaus hat die Bundespolizei offensichtlich entsprechende Erhebungen durchgeführt und ihre Ergebnisse veröffentlicht, vergleiche „DNN“ vom 10. April 2010, in der der Präsident der Bundespolizeidirektion, Herr Mozdzynski, wie folgt zitiert wird: „Wir führen den Anstieg auf eine wachsende Gewaltbereitschaft alkoholisierter Täter zurück.“
1. Auf welche Weise werden in Sachsen ab 2009 und derzeit konkrete Anlässe und Tatumstände für Gewalttaten gegen Polizeibedienstete erhoben und ausgewertet?
2. Teilt die Staatsregierung die Auffassung, dass der Landtag und die Öffentlichkeit über Anlässe und Tatumstände von Gewaltausübung gegen sächsische Polizeibedienstete in generalisierter Weise und unter strikter Einhaltung des Datenschutzes und der Persönlichkeitsrechte informiert werden sollten, um das notwendige Verständnis für die alltägliche Situation der Polizeibediensteten zu erreichen?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Abg. Jähnigen! Sie sehen, wie flexibel wir sind, um auf geänderte Anforderungen zu reagieren.
Zu Frage 1: Konkrete Anlässe und Tatumstände von Straftaten, bei denen Polizeibeamte als Geschädigte bzw. als Opfer betroffen sind, werden in der Integrierten Vorgangsbearbeitung kataloggestützt erfasst und können im Polizeilichen Auskunftssystem Sachsen ausgewertet werden.
Im Zuge bundesweiter Abstimmungen für ein einheitliches Lagebild zur Gewalt gegen Polizeibeamte werden in
Sachsen ab diesem Jahr weitere Merkmale jener Delikte kataloggestützt erfasst, um belastbare Erkenntnisse über Ausmaß und Intensität der Gewaltentwicklung als Grundlage für konkrete Maßnahmen zum besseren Schutz der Polizeibeamten zu erhalten. Derzeit werden die polizeilichen Informationssysteme – IFO und PASS – entsprechend angepasst.
Zu Frage 2: Für die Staatsregierung ist die Zurückdrängung von Gewalt gegen Polizeibeamte von großer Bedeutung. Die Staatsregierung ist insofern der Auffassung, dass die Öffentlichkeit über Gewaltdelikte, die sich gegen sächsische Polizeibeamte richten, zeitnah in angemessener Weise informiert werden sollte, wie dies bisher anlassbezogen praktiziert worden ist. Eine darüber hinausgehende, generalisierte Information des Landtages dürfte sich demzufolge erübrigen.
Im Übrigen hat die Staatsregierung eine Gesetzesinitiative gestartet, welche das Ziel verfolgt, die Strafrechtsnorm für Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu erweitern und den vorgesehenen Strafrahmen zu erhöhen. Der Innenausschuss des Bundesrates hat diese sächsische Initiative am 22. April 2010 angenommen.
Verstehe ich Sie richtig, dass wir in Zukunft nach der Umstellung der Informationssysteme wieder Anlässe und Umstände von Gewalt gegen Polizeibeamte abfragen können, zum Beispiel ob Taten unter Alkoholeinfluss geschehen?
Frau Jähnigen, Sie können gleich stehen bleiben. Ich bitte Sie, jetzt Ihre zweite Frage zu stellen. Das ist die laufende Nr. 8.
Mit dem größten Vergnügen, Herr Präsident. – Es geht um die Durchsetzung der Ziele des neuen Landesentwicklungsplanes in den Nahverkehrsplanungen der kommunalen Zweckverbände.
Bis 2012 soll Sachsen einen neuen Landesentwicklungsplan haben – erstmals mit einem integrierten Fachplan Verkehr. Bei den vom SMI vorgelegten Eckpunkten für den LEP soll umweltfreundliche Mobilität durch öffentlichen Verkehr besonders gefördert werden. Die kommunalen Verkehrszweckverbände erarbeiten jedoch ihre Nahverkehrspläne derzeit noch nach dem alten Verkehrsentwicklungsplan sowie einer Rechtsverordnung aus dem Jahr 1977.