1. In welchem Zeitraum soll die geltende Nahverkehrsordnung den Anforderungen des neuen Landesentwicklungsplanes angepasst werden?
2. Wird es zur Umsetzung der dann aktualisierten Ziele des Landesentwicklungsplanes eine Anpassung der Finanzierungsverordnung für den Öffentlichen Personennahverkehr geben?
Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Jähnigen! Zu Frage 1. Ich gehe davon aus, dass mit der – ich zitiere aus Ihrer Frage – „geltenden Nahverkehrsordnung“ die Verordnung des SMWA über die Aufstellung von Nahverkehrsplänen für den Öffentlichen Personennahverkehr vom 15. Oktober 1997 gemeint ist. In dieser Verordnung sind lediglich die formale Systematik und das Verfahren zur Aufstellung von Nahverkehrsplänen geregelt. Inhaltliche Vorgaben über Qualität und Quantität des ÖPNV enthält die Verordnung dagegen nicht. Insofern besteht kein Anpassungsbedarf an den neuen Landesentwicklungsplan.
Zu Frage 2. Wir stehen mit der Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes erst am Anfang des Verfahrens. Daher können noch keinerlei Aussagen darüber getroffen werden, ob der neue Landesentwicklungsplan Anlass für eine Anpassung der ÖPNV-Finanzierungsverordnung geben wird.
Die Antwort zu Frage 2 kann ich nachvollziehen. Das Problem ist jedoch, dass wegen der alten Verordnung die Zweckverbände ihre Nahverkehrspläne nach den alten Planungszielen jetzt planen und teilweise beschließen und die neuen Planungsziele nicht durchgesetzt werden.
Ich musste es erläutern. – Deshalb meine Frage: Wie werden Sie denn die verkehrlichen Planungsziele des neuen Entwicklungsplanes mit den Zweckverbänden und den kommunalen Planungsträgern durchsetzen?
Ich habe gerade darüber Auskunft gegeben, dass wir uns derzeit erst am Anfang dieses Planungsprozesses befinden. Im Innenausschuss hatte ich darüber informiert, dass derzeit im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung die Träger öffentlicher Belange einbezogen werden. Ich denke, erst wenn wir einen Entwurf des Landesentwicklungsplanes vor Augen haben – das soll Ende des Jahres sein –,
werden wir konkreter auf das, was Sie ansprechen, eingehen können. Denn dann werden wir konkretere Vorstellungen haben, als es derzeit in der Phase der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange möglich ist.
Ehrenamtliche Mitarbeiter der Sächsischen Sicherheitswacht (SSW) übernehmen teilweise Aufgaben der Polizei und unterstützen deren Handlung, um so das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen. Maximal 40 Stunden pro Monat dürfen sie auf Streife gehen und erhalten pro Stunde 5,11 Euro. Sie müssen ihren tatsächlichen Aufwand, etwa für Kleidung und Fahrten, nachweisen, der restliche Betrag wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet, wodurch vielen Sicherheitskräften maximal ein Euro pro Stunde bleibt.
1. An welchen Standorten im Freistaat Sachsen sind derzeit wie viele Mitarbeiter der Sächsischen Sicherheitswacht (SSW) im Einsatz, und wie beurteilt die Staatsregierung deren Tätigkeit insbesondere im Zusammenwirken mit der Polizei unter dem Gesichtspunkt des weiteren Personalabbaus bei der Polizei?
2. Welche Auswirkungen hat nach Erkenntnissen der Staatsregierung die Anrechnung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Streifendienste der Sächsischen Sicherheitswacht (SSW) auf das Arbeitslosengeld für den Einsatz und die Motivation der Sicherheitswächter, und inwieweit besteht hier nach Ansicht der Staatsregierung welcher Handlungsbedarf zugunsten der zukünftigen vollen Absicherung der Tätigkeit der Sächsischen Sicherheitswacht?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Petzold! Zu Frage 1. Die Staatsregierung sieht im Engagement von Bürgern in der Sächsischen Sicherheitswacht eine sinnvolle Unterstützung der Arbeit der Polizei, insbesondere bei der Gewährleistung sichtbarer Präsenz in der Öffentlichkeit. Gegenwärtig sind landesweit 651 Frauen und Männer als Angehörige der Sächsischen Sicherheitswacht tätig. Sie kommen in allen 72 Polizeirevieren des Freistaates zum Einsatz. Das Zusammenwirken mit den sächsischen Polizeibeamten funktioniert reibungslos. Die Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht unterstützen die Beamten des Polizeivollzugsdienstes bei ihrer Arbeit, ohne sie jedoch zu ersetzen. Die Aufgaben und Kompetenzen von Polizei und Sicherheitswacht sind klar voneinander abgegrenzt.
Zu Frage 2. Ich bin sehr froh über das hohe Engagement der Angehörigen der Sächsischen Sicherheitswacht, die trotz dieser ungünstigen Regelung ihre Aufgaben mit großer Motivation vorbildlich erfüllen. Beleg für dieses sehr große Engagement ist unter anderem auch, dass noch keiner der Betroffenen bisher aus diesem Grunde seine Tätigkeit beendet hat. Das Staatsministerium des Innern hat sich gemeinsam mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz intensiv um eine Lösung bemüht. Die zwischenzeitlich erarbeitete Variante, wonach Leistungsempfänger nach dem SGB II bis zu 30 Einsatzstunden im Monat anrechnungsfrei hätten leisten können, wurde durch die Bundesagentur für Arbeit jedoch nicht mitgetragen. Auch die Prüfung weiterer Varianten erbrachte bisher keine tragfähige Lösung.
Da der Bund für die Regelungen der Sozialgesetzgebung zuständig ist, sind die Möglichkeiten des Freistaates Sachsen begrenzt. Gegenwärtig prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Möglichkeiten, die Hinzuverdienstregelungen deutlich zu verbessern. Damit könnte eventuell auch das Problem der Anrechnung der Aufwandsentschädigung gelöst werden.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf Demonstrationen am 13. Februar außerhalb Dresdens.
Im Anschluss an den Aufmarsch rechtsextremistischer Demonstranten in Dresden kam es in verschiedenen Städten Sachsens zu unangemeldeten Demonstrationen der gleichen Kräfte. Das geschah auch in Bautzen und versetzte dort die Bürgerinnen und Bürger in Aufregung.
1. Reicht die Personaldecke der sächsischen Polizei aus, um bei oder nach Großdemonstrationen wie am 13. Februar in Dresden anderenorts rechtsextremistische Aufmärsche bzw. Ausschreitungen verhindern zu können?
2. Welche reellen Möglichkeiten haben Landkreise, bei oben genannter Situation schnell reagieren zu können?
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Abg. Kosel! Die Antwort zu Frage 1 lautet: Die Polizei des Freistaates Sachsen ist grundsätzlich in der Lage, mit den ihr anlassbezogen zur Verfügung stehenden Einsatzkräften die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit versammlungsrechtlichen Aktionen zu gewährleisten.
Bei Großeinsätzen wie beispielsweise am 13. Februar 2010 ist die sächsische Polizei aber auch auf die Unter
stützung durch die Polizeien anderer Länder und des Bundes angewiesen, da hierfür die eigenen Kräfte nicht ausreichen. Entsprechend wird übrigens bei vergleichbaren Einsatzanlässen von allen Ländern verfahren.
Aktuell brauchen wir uns jetzt nur die polizeiliche Lage am 1. Mai in Berlin anzusehen. Bei unangemeldeten, also vorher nicht bekannten versammlungsrechtlichen Aktionen, wie zum Beispiel Spontanversammlungen, sind Gefährdungen oder Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bis zum Eintreffen der Polizeikräfte vor Ort jedoch nicht auszuschließen.
Die Antwort auf Frage 2: Auch nicht angemeldete Versammlungen fallen grundsätzlich als Spontan- oder Eilversammlungen in den Anwendungsbereich des Sächsischen Versammlungsgesetzes. Sowohl die Landratsämter oder die kreisfreien Städte als zuständige Kreispolizeibehörde als auch der Polizeivollzugsdienst können bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Auflagen erteilen oder die Versammlung nach § 15 Sächsisches Versammlungsgesetz auflösen.
Das Fehlen einer fristgerechten Anmeldung bzw. einer jeglichen Anmeldung verkürzt das rechtliche Handlungsinstrumentarium der zuständigen Behörden nicht.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Frage beschäftigt sich mit den Entlassungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe infolge der Haushaltskürzungen in diesem Jahr.
Im Zuge der Bewirtschaftungsmaßnahmen wurde in der Jugendhilfe im Bereich der überörtlichen Jugendarbeit der Haushaltsansatz von 3,7 Millionen Euro auf 2,59 Millionen Euro gekürzt. Die Jugendpauschale wurde von 14,30 auf 10,40 Euro gesenkt. Aus den Landkreisen Meißen und Nordsachsen wird bereits berichtet, dass Mitarbeiterinnen der mobilen Jugendarbeit zum 30.06.2010 gekündigt wurden.
1. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wurden aufgrund der gekürzten Landesmittel bereits Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Bereichen Streetwork und Mobile Jugendarbeit gekündigt (bitte aufschlüsseln nach Kommunen und Zahl der Mitarbeiterstellen)?
2. Welche überregionalen bzw. landesweiten Projekte und Maßnahmen in diesem Bereich müssen aufgrund der Kürzungen zum Ende dieses Jahres eingestellt werden?
Für die Staatsregierung antwortet Herr Staatsminister Ulbig. – Nicht; sondern Frau Staatsministerin Clauß. Ich korrigiere
Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Abg. Herrmann! Zur ersten Frage nehme ich wie folgt Stellung: Die von Ihnen gewünschte Auflistung kann weder durch mein Haus noch durch die Bewilligungsbehörde, den kommunalen Sozialverband Sachsen, für den Bereich der Förderung in der Kinder- und Jugendhilfe auf der örtlichen Ebene vorgelegt werden. Diese Informationen liegen uns nicht vor. Es gibt dazu weder eine Auskunftspflicht noch eine entsprechende Datenerfassung. Die Mittel des Landes für die Jugendpauschale werden den kommunalen Gebietskörperschaften auf Antrag als Pauschale zugewendet und diese bewilligen dann die jeweiligen Projekte im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung nach den Beschlüssen des Jugendhilfeausschusses. Die Frage der Mitarbeiterbeschäftigung ist ausschließlich interne Trägerangelegenheit.
Bei Ihrer Anfrage ist zudem zu beachten, dass es sich sowohl auf der örtlichen Ebene als auch im überörtlichen Bereich in der Regel um ganz unterschiedliche Mischfinanzierungen handelt. Sollte es bereits zu Kündigungen, Teilzeitregelungen oder sonstigen Vereinbarungen gekommen sein, werden diese den Bewilligungsbehörden nicht automatisch mitgeteilt. Insofern ist mir eine objektive Beantwortung dieser Frage nicht möglich.
Zur zweiten Frage: Auch hier gilt Ähnliches – mit einer Besonderheit: Alle Projekte, die im Rahmen der überörtlichen Förderung in der Kinder- und Jugendhilfe bewilligt werden, sind immer nur für das laufende Kalender- bzw. Haushaltsjahr beantragt und beschieden. Dies bedeutet, dass sie auch bis zum 31.12. ausgerichtet sind. Neue Anträge für neue Projekte des Folgejahres sind nach den Bestimmungen der Förderrichtlinie bis zum 30.11. des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
Nach meinem Kenntnisstand sind die Verbände bestrebt, über trägerinterne Abstimmung die fiskalischen Veränderungen in den Griff zu bekommen. Details liegen aber derzeit noch nicht vor. Stellenstreichungen werden weder durch mein Haus noch durch die Bewilligungsbehörde vorgenommen. Die verfügbaren Mittel sind primär zur Sach- und Personalkostenförderung eingesetzt. Deshalb konnten beantragte Projektförderungen nur in Einzelfällen bewilligt werden.