Protokoll der Sitzung vom 19.05.2010

Die zweite Stellschraube, die uns fehlt, ist ein konsequenter Durchgriff der Raumordnungsbehörde bei der Durchsetzung der Landesplanung. Ein Beispiel, wie schwer das ist, findet gerade im Planungsverband Oberes Elbtal statt. Der Planungsverband hat einen Teil seines Regionalplanes nicht genehmigt bekommen wegen Verstoßes gegen die – bescheideneren – Klimaziele der Regierung. Ich bin Mitglied der Planungsversammlung und habe dort wie hier gesagt, dass das so richtig war. Aber das Innenministerium vermag es nicht, auf dem Wege der Rechtsaufsicht durchzusetzen, dass der regionale Planungsverband jetzt seinen Regionalplan zügig überarbeitet. Sie bleiben jetzt darauf sitzen und sitzen das aus. Das kann nicht sein!

Deshalb haben wir im Innenausschuss vorgeschlagen, dass es ein Anpassungsgebot der Regionalplanung – da kann man es als Land wirklich regeln – an die Landesentwicklungsplanung gibt. Das hielten Sie nicht einmal für diskussionswürdig. Schade, Herr Innenminister, durch das Landesplanungsgesetz hätte Ihr Ministerium eine Menge Unterstützung bekommen können. So aber wird die Umsetzung dieser Klimaziele verzögert. Diese Stellschraube fehlt; schade.

Aber auch die eigentlich im Planungsgesetz enthaltenen Werkzeuge bleiben stumpf. Was hilft es denn, liebe Kolleginnen und Kollegen, wenn der Landtag eine frühzeitige Information zum Landesentwicklungsplan fordert, seine eigene Beteiligung und die öffentliche Debatte dazu aber gar nicht klärt? Sie wissen doch alle selbst, was mit unbestimmten Rechtsbegriffen ist, die definiert werden wollen. Diese werden ausgesetzt, das muss Ihnen doch keine Juristin sagen. Was ist denn „frühzeitig“?

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die Eckpunkte zum Landesentwicklungsplan sind seit etwa zwei Monaten auf der Homepage des SMI zu finden. Wir kennen sie natürlich, die Ausschüsse haben sie in der letzten Woche bekommen. Wir machen Ihnen noch einmal heute dazu einen Vorschlag, der dem bayerischen Recht entspricht – ich habe gehört, Bayern wird schwarzgelb regiert: Beteiligung des Parlamentes zusammen mit der Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange und Verbände. Die Praxis ist anders. Überlegen Sie sich bitte, ob wir diese konkreten Regelungen fassen, denn das sollten wir nicht der Regierung überlassen, liebe Kolleginnen und Kollegen.

(Beifall bei den GRÜNEN und vereinzelt bei der Linksfraktion)

Die GRÜNE-Fraktion will aber auch, dass der Landesentwicklungsplan gerade wegen seiner besonderen Bedeutung als Rechtsverordnung mit der Zustimmung des gesamten Parlaments verabschiedet wird. Das ist nun wirklich keine klassische Rechtsverordnung zur Regelung von Verwaltungsvollzug und Details wie viele andere, sondern hier werden langfristig und verbindlich Grundsätze der Landesplanung für den Freistaat festgeschrieben. In vielen Bundesländern wird das praktiziert, und so wird politisch die Autorität und die Wirksamkeit des Landesentwicklungsplanes für die durchsetzenden Raumordnungsbehörden verstärkt. Wir halten das für sehr nötig.

Ein weiteres Werkzeug soll im neuen Landesplanungsgesetz auch noch abgestumpft werden: das Verfahren der Braunkohlenplanung. Hier soll schon nach Willen der Regierung, aber auch nach Willen der Mehrheit im Ausschuss die eigene projektbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung der Neuanlagen wegfallen. Das intransparente bergrechtliche Verfahren soll das allein abdecken. Glauben Sie das wirklich nach den Erfahrungen, die wir mit bergrechtlichen Verfahren und ihrer fehlenden Transparenz gemacht haben? Wir GRÜNEN meinen, dass Sachsen keine neuen Braunkohlentagebaue braucht,

sondern einen Ausstieg aus der klimaschädlichen und landschaftsfressenden Braunkohlennutzung. Solange aber dafür die politische Mehrheit nicht besteht und neue Braunkohlentagebaue vorbereitet werden – wie jetzt offensichtlich unter Schwarz-Gelb –, dürfen die Rechte der Betroffenen auf Öffentlichkeitsbeteiligung und ordentliche Verfahren nicht noch mehr geschwächt werden. Das schlägt den Bürgern ins Gesicht und schwächt wiederum die Landesplanung. Auch dazu haben wir Ihnen noch einmal einen Vorschlag unterbreitet und fordern Sie auf, Ihre Position zu überdenken.

Summa summarum: Sachsen wird den Anforderungen des demografischen Wandels und einer modernen Klima- und Sozialpolitik nicht ohne ein modernes und bürgerfreundliches Planungsgesetz gerecht werden können. Wir brauchen gestärkte Raumordnungs- und Planungsbehörden. Dem vorliegenden Gesetz fehlen dafür Stellschrauben und scharfe Werkzeuge. Zu solch einem Werkzeugkoffer kann man nur sagen: Reklamation, zurück an den Hersteller! Wir werden das Gesetz in dieser Form ablehnen.

(Beifall bei den GRÜNEN und vereinzelt bei der Linksfraktion)

Meine Damen und Herren! Wird weiterhin von den Fraktionen das Wort gewünscht? – Bitte, Herr Abg. Fritzsche.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Ich beginne mit Frau Friedel, denn ihr bin ich für die zentrale Frage, was wir mit dem Landesentwicklungsplan machen wollen, dankbar. Denn wenn wir vieles, was Sie hier ansprechen, im Gesetz so umsetzen, ist der LEP obsolet. Diese Irritationen resultieren möglicherweise auch daraus, dass Sie versuchen, dieses vorliegende Gesetz ohne ein danebenliegendes Raumordnungsgesetz zu lesen. Wenn man sich das Raumordnungsgesetz ansieht und im § 1 die Aufgaben und Leitvorstellungen der Raumordnung liest, wird man feststellen, dass schon einiges zu Fragen sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Entwicklung ausgesagt wird, wie diese Raumordnung funktionieren soll und welche die klaren Zielvorstellungen sind. Insofern kann ich diesen Einwand nicht stehen lassen und möchte auf den Landesentwicklungsplan verweisen.

(Vereinzelt Beifall bei der CDU)

Eine Anmerkung zu Herrn Stange. Ich kann Ihnen nur in einem Punkt, dem § 6, folgen. Darüber haben wir uns im Ausschuss verständigt und die bereits vorhandene Regelung noch einmal konkretisiert. Wir sind Ihnen gefolgt, dass dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme nach einer frühzeitigen Zuleitung gegeben wird. Ihren weiteren Ausführungen kann ich nicht wirklich folgen. Es drängt sich mir der Verdacht auf, dass Ihnen der Prozess, der hinter der Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes steht, hinsichtlich Erörterung, Abwägung usw. nicht vollständig klar ist.

(Beifall bei der CDU)

Zur Mitwirkung an Raumordnungsplänen. Es ist in der Tat so, dass Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit der Zustimmung der Landesparlamente zur Rechtsverordnung einräumen. Alle anderen Bundesländer verzichten auf eine solche Regelung. Sie haben ähnliche Regelungen, wie sie der Freistaat Sachsen vorsieht, dass nämlich dem Landtag frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

Im Hinblick auf die Fragen des vorliegenden Änderungsantrages, den die GRÜNEN eingereicht haben, in dem sie auf die Zustimmung des Landtages verweisen, möchte ich noch etwas genauer eingehen. Es ist wichtig, dass man weiß, wie der Prozess der Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes erfolgt. Grundlage dafür ist § 6 des Sächsischen Landesplanungsgesetzes. In diesem ist geregelt, wer an der Erarbeitung des Planentwurfs zu beteiligen ist und wie die Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Entwurf des Landesentwicklungsplanes zu erfolgen hat. Dabei wird – das habe ich eben angesprochen – vor allem auf die Rolle des Landtages eingegangen. Darüber haben wir uns auch auf der Sitzung des Innenausschusses am 6. Mai verständigt. Dort heißt es: „Der Entwurf des Landesentwicklungsplanes ist dem Landtag frühzeitig zuzuleiten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“ Es ist ganz klar unser Job, hier eine fachlich fundierte Stellungnahme zu erarbeiten. Das Jahr 2001 zeigt ja, dass aufgrund der Stellungnahme des Landtages der Landesentwicklungsplanentwurf noch einmal in eine zweite Auslagerunde gegangen ist.

Ich komme zum Entscheidenden; denn nach Abs. 2 sind die abgegebenen Anregungen und Stellungnahmen gegeneinander und untereinander gerecht nach Maßgaben des § 7 Abs. 7 Raumordnungsgesetz abzuwägen. Dort heißt es: „Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Bei der Festlegung von Zielen der Raumordnung ist abschließend abzuwägen.“ Würde man nun die Frage aufwerfen, wie die GRÜNEN das mit ihrer erwarteten Zustimmung zur Rechtsverordnung der Regierung erwarten und eine darüber hinausgehende Einflussnahme als sinnvoll erscheinen lassen, ist dies nicht nur im Hinblick auf zeitliche, sondern vor allem auf verfahrensrechtliche Fragen zu verneinen. Der Zustimmungsvorbehalt würde die zeitliche Flexibilität beim Erlass des Landesentwicklungsplanes beeinträchtigen, da es sich um zusätzliche Befassung nach Beteiligung und Abwägung des Entwurfs handelt.

Nun will ich auch erwähnen, dass man mit dieser zeitlichen Verzögerung im Zweifel noch umgehen könnte. Größer wiegen jedoch die verfahrensrechtlichen Bedenken. Die Situation ist folgende: Es hat vor dem Beschluss des Landesentwicklungsplanes durch die Staatsregierung eine umfangreiche Beteiligung der Träger öffentlicher

Belange sowie eine Abwägung der Anregungen und Einwände stattgefunden, die im Zweifelsfall einer Überprüfung durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit standhalten muss und dieser auch unterliegt.

Ein Eingriff in den Prozess der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes zum Endpunkt würde die Abwägung möglicherweise konterkarieren und den Aufstellungsprozess und damit die Rechtssicherheit infrage stellen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die Stellungnahme des Landtages ein besonderes Gewicht in der Auswertung und bei der Überarbeitung des Entwurfes eingeräumt bekommt. Somit erscheint es als nicht geboten, in diese Befassung unmittelbar vor Ende, wenn der Plan abgewogen ist, hier noch einmal hineinzugeben und damit die stattgefundene Abwägung mit den Trägern öffentlicher Belange zu konterkarieren, und daher ist auch dieser Punkt abzulehnen.

Bei der Frage der Ersatzleistungen an die Gemeinden, die hier schon angeklungen sind, muss man einmal den Ursprung sehen; denn Ausgangspunkt dafür ist § 1 Abs. 4 BauGB, der eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung enthält – also ein striktes Gebot. Darüber haben wir uns im Rahmen der Anhörung intensiv ausgetauscht, und es ist nicht so, wie Herr Stange es dargestellt hat, dass die Sachverständigen dort einhellig der Meinung gewesen wären, sondern es gab sowohl ein Pro als auch ein Kontra. In der Abwägung, die dazu stattgefunden hat, sind wir zu der Auffassung gelangt, dass das Kontra gegen eine solche Aufnahme der Regelung überwiegt. Denn man muss ja sehen, dass die §§ 39 bis 42 BauGB, insbesondere die Siebenjahresfrist, mögliche Fälle in ihrer Entschädigung regeln.

Wenn man sieht, dass im Entwurf auch durch das Staatsministerium des Innern eine bestandsschutzwahrende Anpassung gefordert ist – bestehende Gebäude bleiben stehen, aber neue Gebäude, die auf Planung basieren und nicht den Zielen der Raumordnung entsprechen, dürfen nicht errichtet werden –, ist es doch klar, dass dieses Durchsetzungsgebot Rechtskraft erlangen muss. Hier eine Art Vollkaskoversicherung für mögliche Planungsfehler, also Abwägungsfehler, einzuführen, die bei der Erstellung von Bauleitplanungen auf kommunaler Ebene möglicherweise gerade in der „wilden Zeit“ Anfang der Neunzigerjahre entstanden sind, scheint nicht zielführend und ist keinesfalls geboten.

Daher möchte ich unter Beachtung dieser Ausführungen noch einmal an Sie appellieren, dem Landesplanungsgesetz als Verfahrensgesetz zuzustimmen. Um noch eine Bemerkung zu dem vorliegenden Antrag der GRÜNEN zu machen, die die Aufnahme materieller Regelungen fordern: Diese sind aus unserer Sicht fehlplaziert. Im Rahmen der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes müssen wir bereit sein – und sind es –, diese Dinge zu diskutieren.

Insofern werbe ich um Ihre Zustimmung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf.

Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Gibt es weiteren Redebedarf? – Herr Staatsminister, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Noch einige Ausführungen aus der Sicht der Staatsregierung zu dem, was heute vorgetragen worden ist bzw. was im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens eine Rolle gespielt hat. Anlass und Zweck sind von Herrn Fritzsche und Herrn Karabinski ausführlich erörtert worden, und in diesem Kontext ist dieses Gesetz zu sehen. Anders, als jetzt teilweise in diesem Hohen Hause diskutiert worden ist, ist es doch schon bemerkenswert, dass die Anhörung im Innenausschuss durch die Sachverständigen sehr klar und deutlich ein positives Votum zu diesem Gesetzentwurf gegeben hat,

(Allgemeine Unruhe – Glocke der Präsidentin)

die es im Wesentlichen als schlank – und das möchte ich noch einmal hervorheben – und als rechtsklar und damit rechtssicher in der Anwendung beschrieben haben.

Die berechtigten Bedenken gegen einzelne Regelungen, die in der Anhörung im Innenausschuss vorgetragen worden sind, werden nunmehr in dem Änderungsantrag der CDU- und FDP-Fraktion entsprechend umgesetzt.

Einige Anmerkungen zu Einzelaspekten. Zu der angesprochenen Entschädigungsregelung für die kommunale Ebene Folgendes: Die Anpassungspflicht an Raumordnungspläne ist nichts Neues und hat mit diesem Gesetzgebungsverfahren überhaupt nichts zu tun. Sie wissen, dass die Planverfahren im sogenannten Gegenstromprinzip erfolgen, sodass durchaus auch bei höherwertiger Planung die vorhandenen Pläne der Gemeinden entsprechend berücksichtigt werden müssen und eine Anpassungspflicht nur bei Vorliegen von gewichtigen Gründen ausgelöst werden kann.

Auch Herr Prof. Krautzberger hat darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung verfassungsrechtlich nicht geboten sei, weil kein Zusammenhang mit dem Konnexitätsprinzip bestehe. Er hat gesagt, eine Beteiligung der Gemeinden an einer Kernaufgabe des Staates könne – so seine Bemerkung – nicht vermünzt werden.

Außerdem sollte man sich noch einmal vor Augen führen, dass nicht nur dem Freistaat pauschal Entschädigungsansprüche auferlegt werden; denn im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeiten auf die Planungsverbände – die Planungsverbände sind ja kommunal verfasst worden, und so könnte es durchaus sein, dass im Rahmen von Festlegungen im Regionalplan gemeindliche Planungen angepasst werden müssen – haben wir es dann mit zwei kommunalen Planungsträgern zu tun und es sollte sich daraus ein Entschädigungsanspruch gegen den Freistaat ergeben. Zudem haben wir es auch mit fehlerhaften Planungen, die in den Neunzigerjahren entstanden sind

und die damals schon nicht in Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung waren, zu tun. Daraus kann sich auch kein Entschädigungsanspruch gegen den Freistaat ergeben.

Über die bestandsschutzwahrenden Anpassungen hat Herr Fritzsche schon Ausführungen gemacht. Eine weitere, im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Forderung, die hier angesprochen wurde, ist die Aufnahme des Zustimmungsvorbehaltes für den Landtag. Ich möchte darauf hinweisen, dass die bestehende Möglichkeit des Landtages zur Einflussnahme und Gestaltung der Beteiligung bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplanes unverändert sichergestellt ist. So erhält der Landtag den Entwurf des Landesentwicklungsplanes frühzeitig zur Stellungnahme. Das ist jene Regelung, zu der man sich auch fraktionsübergreifend verständigt hat, und damit bekommt diese Stellungnahme ein entsprechend hohes Gewicht.

Zu einem weiteren Themenkomplex, der hier eine Rolle gespielt hat. Es ist der Eindruck entstanden, als ob Klimaschutz, erneuerbare Energien, Flächenverbrauch und Ähnliches für die Staatsregierung keine Bedeutung hätten. Dem möchte ich wirklich entgegentreten; das ist falsch. Das sind Belange, die für die Staatsregierung ganz maßgebliche Bedeutung haben. Aber es ist aus unserer Sicht verfassungsrechtlich nicht möglich, einzelne Belange „vor die Klammer zu ziehen“, sondern sie sind bei der Planaufstellung zu berücksichtigen und spielen im Rahmen der Abwägung eine entsprechende Rolle. Gerade der Landesentwicklungsplan, der jetzt auf den Weg gebracht worden ist, hat ja auch das Ziel, die Veränderungen der demografischen Entwicklung mit aufzunehmen.

Gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Ja.

Herr Lichdi, bitte.

Vielen Dank. – Herr Staatsminister, habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie die Aufnahme – wie wir es vorschlagen – beispielsweise von Klimaschutz- oder Flächenversiegelungs- oder -entsiegelungszielen im Landesplanungsgesetz als verfassungswidrig bezeichnen? Können Sie bitte ausführen, woher Sie die Begründung nehmen, dass eine Aufnahme verfassungswidrig wäre?

Das Herausziehen von einzelnen Belangen halte ich für durchaus problematisch. Ich denke, dass das im Rahmen des Prozesses des Landesentwicklungsplanes gewürdigt wird und bei der Abwägung eine entsprechende Rolle spielt.

Gestatten Sie noch eine Zwischenfrage, Herr Staatsminister?

Ja.

Bitte, Herr Lichdi.

Dann darf ich Ihre Stellungnahme so verstehen, dass Sie nicht eine Verfassungswidrigkeit, sondern eine politische Untunlichkeit erkennen? Darin sehe ich doch einen ganz erheblichen Unterschied.

Ich möchte noch einmal zum Ausdruck bringen, dass ich es durchaus als problematisch ansehe, wenn wir einzelne Punkte, die eine besondere Rolle spielen, quasi vor die Klammer ziehen. Vielmehr halte ich es für erforderlich, dass die Ziele und die entsprechenden Regelungen im Rahmen des Landesentwicklungsplanes aufgenommen werden und dann bei der Abwägung eine Rolle spielen.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der FDP)