Protokoll der Sitzung vom 19.05.2010

Darum geht es nämlich, wenn man Ihnen versucht vorzugaukeln, dass das juristisch nicht geht. Das ist ein ganz schlechter Jurist, der sagt: Das geht nicht. Das geht deshalb nicht, weil man ganz bewusst eine Exekutivkompetenz behalten will. Das ist der tiefere Hintergrund… Man will eine Exekutivkompetenz haben, um aus der parlamentarischen Diskussion herauszukommen.“

Wie wohl eine Raumordnungsplanung ohne Beteiligung der Parlamente eine mangelnde Bedeutung hinsichtlich des politischen Stellenwertes aufweist, scheint die Integration einer Kontroll- und Lenkungsfunktion durch die oben genannten Stellen allein in den Regionalplänen wenig zielführend.

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Es glich während der Ausschussberatung regelrecht einer Sternstunde des Parlamentarismus, als sich alle Mitglieder des

Ausschusses nach teils grotesker, dennoch intensiver Debatte gemeinsam auf eine Neufassung des § 6 des Gesetzentwurfes geeinigt hatten. Es ging hierbei um die Beteiligungsrechte des Landtages bei der Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplanes. Es wäre schön, wenn ich so etwas öfter erleben könnte. Wir haben gemeinsam die Verantwortung, dieses Parlament nicht zum folkloristischen Beiwerk von Verwaltungsprozessen verkommen zu lassen. Dennoch war das nur der kleinste gemeinsame Nenner in diesem Ausschuss.

Eines sei noch angemerkt – das richte ich an den Herrn Staatsminister: Um die Regionalplanung auf eine breite Grundlage zu stellen und die Regionalverantwortlichen nicht nur formell in die Verfahren einzubeziehen, sondern ihre Beteiligung tatsächlich sicherzustellen, wäre es durchaus sinnvoll, Regionalkonferenzen in den Planungsregionen durchzuführen. Sie könnten dabei an die Regionalkonferenzen ihrer Vorgänger anknüpfen. Laden Sie die Verbandsräte, die Landräte, die Kreisräte und die Bürgermeister ein! Öffnen Sie die regionalplanerischen Blackboxes und lassen Sie die Landesplanung einfach demokratische Luft atmen!

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Neben diesen Grundsatzfragen aus prinzipiellen demokratischen Erwägungen sowie aus der Sorge um die Orientierung in der Landesentwicklungsplanung gespeist, geht es uns auch um sehr konkrete Fragestellungen im Gesetzentwurf, auf die wir mit zwei Änderungsanträgen geantwortet haben. Wir wollen klare Regelungen: die Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen in § 14. Welche fatalen Folgen hat die jetzt im Gesetzentwurf geplante Regelung? Weil weitere Planungen und Maßnahmen trotz befristeten Planungsverbots faktisch fortgesetzt werden können – denn die öffentliche Stelle ist nur berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Planung auszusetzen –, können erhebliche Kosten für diese zwischenzeitlichen Planungszeiten entstehen, die vielleicht später nicht mehr gerechtfertigt sind.

Nicht nur deshalb wollen wir, dass ein befristetes Planungsverbot tatsächliche Durchgriffswirkung auf die Vorhabensträger entwickelt. Das klappt mit der von uns vorgeschlagenen Änderung, übrigens einer Änderung, die im Wesentlichen von den Sachverständigen bei der Anhörung angeregt worden ist.

Ein weiterer wichtiger Punkt sind das Anpassungsgebot und die Ersatzleistung an die Gemeinden. Hier haben wir nach einem gleichlautenden Änderungsantrag der SPD eine gemeinsame Änderung als Antrag eingebracht, ebenfalls von den Sachverständigen gefordert.

Im Gesetzentwurf fehlt gänzlich das durch europäisches Recht verpflichtende Monitoring. In der SUP-Richtlinie ist dieses Monitoring in Artikel 10 vorgeschrieben. Obwohl zum Beispiel der Sachverständige Dr. Götze darauf hingewiesen hatte, ist es in der Änderung durch die Koalitionsmehrheit im Ausschuss unter den Tisch gefallen. Nur durch ein effektives Monitoring kann eine gegebenenfalls negative Summationswirkung von Maß

nahmen unterer Planungsebenen überhaupt wahrgenommen werden, da die im Einzelplan betreffenden Umweltprüfungen nur unzureichend erfasst werden.

Die bisherige Raumbeobachtung kann die Aufgaben des spezifisch auf die Umweltauswirkungen des Raumordnungsplans gerichteten Monitorings nicht erfüllen. Die allgemeine Umweltbeobachtung stellt nicht oder nur unzureichend die Ursachen der Zustandsänderungen dar. Durch die vorgeschlagene Aufnahme kann die effektive Beziehung zwischen Ursache und Wirkung bei Umweltschäden beobachtet werden. Durch den gewählten Ansatz wird gleichfalls ein sinnvoller Anlass für die Fortschreibung der Raumordnungspläne gewählt. Dabei verursacht – auch das sollte man sagen – dieses Monitoring nach Fachauffassung keine zusätzlichen Forschungsaufträge, sondern greift auf vorhandene Daten zurück.

Es geht also darum, negative Auswirkungen von Raumplanungen unterer Planungsebenen auf die Umwelt durch die höhere Ebene schnell festzustellen und gegebenenfalls zu korrigieren. Es ist, wie ich bereits sagte, verpflichtendes europäisches Recht.

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ein ebenfalls sehr wichtiges Anliegen der Beratung im Ausschuss war uns die Wiedereinführung der Primärintegration in das Landesplanungsgesetz in sächsisches Landesrecht. Mit § 10 Abs. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Aufstellung von Landschaftsprogrammen optional. Zwar wird in § 5 Abs. 4 Sächsisches Naturschutzgesetz diese Frage geregelt, es besteht jedoch zukünftig die Gefahr, dass Landschaftsprogramme wegfallen könnten.

Wir nehmen zur Kenntnis, dass es zwischen Bundes- und Landesrecht infolge der Föderalismusreform offenbar unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt. Wir nehmen zur Kenntnis, dass die Koalitionsmehrheit im Ausschuss keine klare und unmissverständliche Regelung zum Umgang mit der Primärintegration wollte.

Sehr geehrter Herr Staatsminister, ich bitte Sie, sich auch zukünftig unmissverständlich zum Prinzip der Primärintegration in der Landschaftsplanung nach bisherigen sächsischen Regelungen zu bekennen. Ich erwarte dies hier und heute von Ihnen.

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich habe Ihnen dargestellt, welche erheblichen Mängel unsere Fraktion bei dem vorliegenden Gesetzentwurf sieht. Ich habe auch dargelegt, wie mit unseren Änderungsanträgen, auch mit den Änderungsanträgen der GRÜNEN, die drängendsten Mängel behoben werden können und somit das Gesetz auch für uns zustimmungsfähig gemacht werden könnte. Springen Sie einfach über Ihren schwarzgelben Schatten!

Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Für die SPDFraktion Frau Abg. Friedel, bitte.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das klingt nach einer sehr trockenen Materie. Auch für mich waren die letzten beiden Redebeiträge etwas technisch. Aber trotz alledem: In beiden Redebeiträgen schien etwas auf, was auch in unserer Fraktion diskutiert wurde: nämlich eine Vorstellung, dass wir es bei diesem Gesetzentwurf oder bei dieser Regelungsmaterie mit einem rein technischen Verfahrensgesetz zu tun haben, bei dem wir etwas nachzuvollziehen haben, und diesbezüglich wenig Sinn in einer großen Debatte besteht.

Die andere Vorstellung war – von Herrn Kollegen Stange vorgetragen –, dass es genau dieses Gesetz ist, in dem wir planerische Grundsätze und Ziele formulieren sollen, wohin wir denn mit der Raumplanung im Freistaat Sachsen wollen.

Diese Gegensätze haben wir in unserer Fraktion sehr intensiv diskutiert. Sachsen hat sich mit dem Gesetzentwurf für den Weg des technischen Verfahrensgesetzes entschieden. Das ist legitim und das kann man machen. Nordrhein-Westfalen hat es so gemacht, andere Bundesländer machen es anders. Ich habe mir einmal die Landesplanungsgesetze von Sachsen-Anhalt und von Bayern angeschaut, in denen man solche Zielstellungen und Grundsätze der Raumordnung finden kann: Zersiedelung vermeiden, Versiegelung zurückführen; den Schutz von Wohn- und Erholungsgebieten findet man in Bayern, den Vorrang öffentlicher Verkehrsmittel und – natürlich gerade für Sachsen ein sehr spannendes Thema – die umweltfreundliche Energie.

Es wäre eine Chance, in diesem Gesetz das Thema Energie und Entwicklung der Energiepolitik in Sachsen zu verankern. Wenn man sich die derzeitige Energiepolitik der Staatsregierung anschaut, sieht man, dass es bitter nötig wäre, diesbezüglich etwas zu tun. Aber es ist legitim zu sagen: Das sind Fragen, die müssen wir nicht in diesem Gesetzgebungsverfahren behandeln, denn diese werden im Landesentwicklungsplan behandelt. Es sei der Landesentwicklungsplan – so die Argumentation der Befürworter des Verfahrensgesetzes –, der die eigentlichen Weichenstellungen aufzuzeigen hat. Auch das halten wir für nachvollziehbar.

Es ist ein gangbarer Weg zu sagen: technisches Verfahrensgesetz und dafür ein Landesentwicklungsplan, in dem dann aber auch diese politische Diskussion geführt werden muss. Diese politische Diskussion muss dort geführt werden. Das setzt voraus, dass der Landesentwicklungsplan eben nicht als Rechtsverordnung der Staatsregierung auf den Weg gebracht wird, sondern dass wir diese Diskussion in den Landtag hineinholen.

Konsequenterweise machen das die anderen Bundesländer. In Nordrhein-Westfalen, wo es ein rein technisches Verfahrensgesetz gibt, wird der Landesentwicklungsplan in den Landtag und in die politische Debatte geholt. Dort gibt es die Regelung, dass der zuständige Ausschuss des Landtages dem Plan zustimmen und ihn im Einvernehmen mit der Landesregierung verabschieden muss. Das

halten wir für einen sehr sinnvollen Vorschlag. – Entschuldigung, jetzt habe ich den Änderungsantrag der GRÜNEN eingebracht. – Das ist ein wirklich sehr interessanter Punkt, der so grundsätzlich ist, dass man ihn hier – an den anderen Details, die Herr Fritzsche aus der Anhörung zitiert hat, vorbei – diskutieren muss.

Bayern kennt eine solche Zustimmung, Hessen kennt eine solche Zustimmung, Sachsen-Anhalt ebenso. Selbst in Rheinland-Pfalz gibt es solch eine qualifizierte Kenntnisnahme. In Nordrhein-Westfalen gibt es diese Zustimmung. Ich halte es für wichtig, dass wir es schaffen, diese Weichenstellungsdiskussion für die Landesentwicklungsplanung in unseren Landtag zu holen. Wenn wir es schon mit diesem Gesetz nicht wollen – offenbar wollen es die Staatsregierung und die Koalitionsfraktionen nicht –, dann sollte wenigstens dem Wunsch des Landtages nach Beteiligung und Zustimmung bei der Landesentwicklungsplanung nachgekommen werden.

Vielen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Die FDP-Fraktion, Herr Karabinski; bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten verbliebenen Damen und Herren! Lieber Enrico, wir als Koalitionsfraktionen haben uns hier nicht abgeduckt. Wir haben auch nicht versucht, uns aus der Verantwortung zu stehlen, sondern der Gesetzentwurf ist so, wie wir ihn wollten. Er ist so gestrickt, wie wir das für richtig halten. Es ist Absicht, dass die Kompetenz, etwas zu tun, zuallererst bei der Staatsregierung liegt. Wir haben das so gewollt und finden das so richtig. Das sei vornweg gesagt.

Im Zuge der Föderalismusreform – –

(Interner Wortwechsel und Heiterkeit bei der SPD)

Ist das so witzig? – Im Zuge der Föderalismusreform wurde der Bereich Raumordnung in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Das wurde bereits angedeutet. Der Bund hat bereits von seiner Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und das Bundesraumordnungsgesetz vorgegeben. Den Ländern bleibt nur noch ein verfassungsrechtlich eingegrenzter Regelungsspielraum. Deshalb ist es erforderlich, jetzt das Landesplanungsgesetz des Freistaates Sachsen anzupassen.

Die Bestimmungen des alten Landesplanungsgesetzes sind grundsätzlich außer Kraft getreten. Viele darin enthaltene Regelungen sind bereits im Bundesraumordnungsgesetz in ausreichendem Umfang verankert. Aus Gründen der Deregulierung wurde auf eine Doppelregelung im neuen Landesplanungsgesetz verzichtet. Es treten aber auch alle die Regelungen außer Kraft, die im Bundesraumordnungsgesetz keine Berücksichtigung gefunden haben. Diese müssen jetzt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wieder als Landesrecht normiert werden.

Die öffentliche Anhörung am 15. April ist bereits mehrfach angesprochen worden. Es gab eine breite Zustimmung der Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung. Ich darf zitieren: Herr Prof. Birk sagte: „Vom Inhalt und der Form her ist der Entwurf sehr gelungen.“ Herr Prof. Dammert spricht davon, dass man „eine relativ schlanke Regelung“ gewählt hat. Herr Dr. Janssen vom Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung beurteilt den Entwurf ebenfalls als „trotz der Verschlankung sehr gut lesbar“. Insgesamt haben die Sachverständigen nur kleine, marginale Verbesserungsvorschläge gemacht.

Mit dem im Innenausschuss beschlossenen Änderungsantrag von CDU und FDP sind wir auf diese Hinweise eingegangen und haben sie zum Teil umgesetzt. So haben wir zum Beispiel einige Bezeichnungen im Gesetzentwurf präzisiert. Wir sprechen jetzt vom Braunkohlentagebau, denn anfangs waren es nur Tagebaue. Wir haben auch dem Wunsch des Regionalen Planungsverbandes Südsachsen nach Umbenennung in Planungsverband/Region Chemnitz Rechnung getragen.

Eine längere Diskussion – auch das ist schon angesprochen worden – gab es im Innenausschuss zum § 6 Abs. 2 Satz 9, wo es um die Befassung des Landtages mit dem Entwurf des Landesentwicklungsplanes geht. Letztendlich haben wir uns im Ausschuss nach einer sehr langen und zum Teil kontroversen Debatte doch auf eine Lösung verständigen können, die alle Fraktionen mitgetragen haben.

Meine Damen und Herren, letztendlich erhält der Freistaat Sachsen mit der Neufassung ein gestrafftes, überschaubares und klar gestaltetes Landesplanungsgesetz. Mir bleibt nichts anderes übrig, als Sie um Zustimmung zu dem Entwurf der Staatsregierung zu bitten.

(Beifall bei der FDP und der CDU)

Die Fraktion GRÜNE, bitte; Frau Abg. Jähnigen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Unsere GRÜNEFraktion ist der Meinung, dass hier immer noch das Parlament die Aufgabe der Gesetzgebung hat und nicht die Regierung.

(Heiterkeit der Abg. Antje Hermenau, GRÜNE)

Diesen Auftrag nehmen wir auch an. Deshalb müssen wir die Beratung zum neuen Sächsischen Landesplanungsgesetz mit einem Resümee zur Landesplanung und Landesentwicklung in Sachsen verbinden; denn – erstens – wir leben in einer Zeit des Umbruchs und – zweitens – die Föderalismusreform hat nicht nur Kompetenzen neu geordnet, sondern die Aufgabe der Länder in der Landesentwicklung gestärkt. Das ist durchaus eine Chance für Sachsen. Von den Vorrednern habe ich dazu nur wenig gehört.

Was ist eigentlich notwendig? Wir brauchen Antworten auf die demografische Entwicklung unseres Landes, auf die ökologischen und sozialen Fragen. Gerade mit Blick auf die Raumordnung des Landes sind sie überfällig. Die Realität ist ernüchternd. Sachsen tritt mit klimaschutz- und umweltfreundlicher Energiepolitik auf der Stelle. Landesweit wird immer noch teures Geld beim Bau von zu großen Straßen verschwendet. Solche Einkaufszentren auf der grünen Wiese oder am Stadtrand wie in Siebenlehn oder der Dresdner Elbepark machen den innerstädtischen Handel und damit viele mittelständische Arbeitsplätze kaputt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Landesplanung ist der Werkzeugkoffer, der das verhindern soll und das Umsteuern möglich macht. Verdammt, wir haben wenig Zeit in Sachsen – aus finanziellen, ökologischen und sozialen Gründen! Deshalb braucht ein neues Landesplanungsgesetz gute Stellschrauben und natürlich Bürgerfreundlichkeit. Diese fehlen im bisherigen Gesetzentwurf.

Die wichtigsten Stellschrauben sind die Ziele für eine ökologische Landesentwicklung. Kein Wort bisher zum Klimaschutz und zu erneuerbaren Energien. Einige haben es angesprochen. Ich weiß nicht, ob Sie registriert haben, Kolleginnen und Kollegen von der Koalition, dass am 5. Mai der Sachverständigenrat der Bundesregierung eine gutachterliche Stellungnahme zum Ausbau der erneuerbaren Energien vorgelegt hat, die unter Betrachtung verschiedener Szenarien davon ausgeht, dass Deutschland seinen Bedarf bis 2050 komplett aus erneuerbaren Energien decken kann – und das mit einer dezentralen, mittelstandsfreundlichen, arbeitsplatzreichen Energieversorgung. Damit müssen wir uns befassen. Das ist für Sachsen realistisch.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Ebenso wichtig sind für uns der Stopp der grassierenden Flächenneuversiegelung – oft mit erheblichen Kosten verbunden – und die Herstellung eines sachsenweiten Biotopverbundes. Unsere Nachkommen werden uns das danken, ganz im Sinne unserer Verfassungsziele. Deshalb beantragen wir die Aufnahme dieser elementaren Ziele in das Landesplanungsgesetz als sachsenspezifische Ergänzung der allgemeinen Ziele des Bundesraumordnungsgesetzes.

Die zweite Stellschraube, die uns fehlt, ist ein konsequenter Durchgriff der Raumordnungsbehörde bei der Durchsetzung der Landesplanung. Ein Beispiel, wie schwer das ist, findet gerade im Planungsverband Oberes Elbtal statt. Der Planungsverband hat einen Teil seines Regionalplanes nicht genehmigt bekommen wegen Verstoßes gegen die – bescheideneren – Klimaziele der Regierung. Ich bin Mitglied der Planungsversammlung und habe dort wie hier gesagt, dass das so richtig war. Aber das Innenministerium vermag es nicht, auf dem Wege der Rechtsaufsicht durchzusetzen, dass der regionale Planungsverband jetzt seinen Regionalplan zügig überarbeitet. Sie bleiben jetzt darauf sitzen und sitzen das aus. Das kann nicht sein!