Auch der vorliegende Gesetzentwurf gibt ausreichend Anlass zur Kritik. Bei einer Bürgerin, die die Tagesordnung unseres Plenums heute lesen würde, würde der Titel dieses Gesetzes weniger bildhafte Anklänge hervorrufen, sondern der Titel dieses Gesetzes wäre vermutlich wenig verständlich: Sächsisches Zensusausführungsgesetz.
Das klingt erst einmal nach Bahnhof, hat aber weitreichende Auswirkungen. Grundsätzlich gilt: Die Gesetze sind für die Bürgerinnen und Bürger da, Klarheit und Verständlichkeit sind geltende Kriterien, und in diesem Fall wäre es aber nötig, um den Sinngehalt dieses Ausführungsgesetzes verstehen zu können, bis zu vier Gesetze zur Hand zu nehmen.
Einige im Ausschuss waren sogar der Meinung, dass das so in Ordnung sei und nicht jeder verstehen müsse. Nun kann ich Sie wiederum verstehen, dass es Ihnen eigentlich lieber wäre, es bekäme dann niemand den Inhalt mit; denn es geht hier um die landesrechtliche Umsetzung von tief greifenden Einschnitten in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Wir werden aber sehr genau hinsehen, meine Damen und Herren.
Ich glaube nicht, dass es zum Beispiel jedem Bürger in Sachsen bewusst ist, dass er laut § 6 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit als Erhebungsbeauftragter verpflichtet ist, insofern er oder sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jede und jeder kann also zu einer solchen Aufgabe verpflichtet werden; es ist nicht von Freiwilligkeit die Rede.
Hinzu kommt, dass der Erhebungsberechtigte gegenüber dem Auskunftspflichtigen tatsächlich hoheitlich tätig wird. Dabei geht es um tief greifende Fragen des Datenschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die zwangsweise Verpflichtung von Bürgern als Erhebungsbeauftragte stellt nicht nur nach meiner Meinung einen erheblichen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Bürger dar. Ich schließe mich hier der Stellungnahme des ChaosComputerclubs an, der Zweifel anmeldet, ob solch massive Eingriffe durch den Zweck des Zensus gerechtfertigt sind. Anders als bei Hinzuziehung der Wahlhelfer sei die Erhebung der Bevölkerungsdaten für eine Statistik kein Dienst an der Demokratie an sich, welcher erhebliche Einschränkungen der Grundrechte erlauben könne. – Soweit der CCC; ich komme noch einmal auf das Problem zurück.
Wenden wir uns zunächst dem Entstehungszusammenhang des Gesetzes zu, auf den sich Herr Bandmann – neben den biblischen Ausführungen – beschränkt hat. Laut einer Verordnung des Europäischen Rates und des Europäischen Parlamentes von 2008 wurde für 2011 eine europaweite Volks-, Gebäude- und Wohnraumzählung
angeordnet und dafür vom Bundesgesetzgeber das sogenannte Zensusgesetz 2011 erlassen. Die Staatsregierung legt den Gesetzentwurf jetzt also auf den letzten Drücker vor. Der Zensus selbst wird nicht, wie bisher, durch eine flächendeckende Befragung der Bevölkerung realisiert, sondern durch einen registergestützten Zensus.
Genauer heißt das, es werden erstens die Melderegister ausgewertet, zweitens die Daten der Bundesagentur für Arbeit herangezogen, drittens die Gebäude- und Wohnungseigentümer postalisch befragt, viertens Stichproben zur Sicherung der Datenqualität und zur Gewinnung erwerbs- und bildungsstatistischer Erkenntnisse gemacht und fünftens die Verwalter oder Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen befragt. – Alles sensible Daten, die auch noch miteinander verknüpft werden sollen.
Die Regelungen der Organisations- und Verfahrensfragen, also die unmittelbare Durchführung, wurde dabei notwendigerweise den Ländern überlassen. Wenn, wie in diesem Fall, den Kommunen neue Aufgaben übertragen werden, gehören selbstverständlich auch Regelungen in das Gesetzeswerk, die deren finanziellen Mehraufwand ausgleichen. Soweit klingt es nach Selbstverständlichkeiten, aber auch bereits auf Bundesebene gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Bundesgesetz.
Unabhängig davon, ob das Gesetz auf dieser Ebene Bestand haben wird, gibt und gab es auch am Landesgesetzentwurf Verfahrensregelungen, die aus den genannten datenschutzrechtlichen Gründen zu hinterfragen sind. Ich möchte das hier dazusagen, denn es ist bereits Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz eingelegt worden.
Erstens wird bemängelt, dass Daten in einem Umfang erhoben werden, die in dieser Form gar nicht notwendig sind.
Zweitens, der vom Verfassungsgericht anlässlich der Volkszählung entwickelte Grundsatz, möglichst anonym zu erheben, wird umfänglich verletzt. In der vorliegenden Form der Datenerhebung ist eine verbotene Katalogisierung zu erkennen.
Drittens, es entsteht mittelfristig – nicht zuletzt aufgrund der auf mehrere Jahre gespeicherten Datensätze samt Ordnungsnummer – ein Klima der Unsicherheit, was bei derartigen Datenerhebungen laut Bundesverfassungsgericht als ständige Gefahr geradezu zu vermeiden ist. Da auf längere Zeit ein umfassender Katalog aller Einwohner der Bundesrepublik Deutschland vorgehalten wird, steht zu befürchten, dass hierauf in Zukunft auch zu anderen Zwecken Zugriff genommen wird. Das Zensusgesetz hat hierzu – wieder entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes – keine ausreichenden Verwertungsverbote normiert.
Es geht also vor allem um das Wie der Volkszählung, insbesondere Speicherdauer und Menge der erfassten
Dazu gehört auch das bereits angesprochene Problem der Erhebungsbeauftragten. Sie können sich alle persönlich in die Situation potenziell hineinversetzen. Eigentlich dürfte es klar sein, dass die mit der Erhebung beauftragten Personen nicht zeitgleich andere Verwaltungsaufgaben wahrnehmen können. In der Praxis wird es aber wohl so aussehen, dass, wenn nicht genügend Bürger für die Aufgabe gewonnen werden, auf Bedienstete der Landkreise, Gemeinden und kreisfreien Städte zurückgegriffen wird – vorgeblich natürlich in „Notfällen“ und unter Ausschluss von Interessenskonflikten.
Trotz des im Statistik- und Zensusgesetz festgeschriebenen Gebotes der Abschottung, das heißt der räumlichen, organisatorischen und personellen Trennung der Erhebungsstellen gegenüber der übrigen Verwaltung, möchte die Landesverwaltung die Durchführung der Abschottung in einer weiteren Verwaltungsvorschrift regeln, statt sie gleich in das Gesetz zu schreiben. Generell haben wir als Linksfraktion gegenüber dem Zensus verfassungsrechtliche Vorbehalte; unabhängig davon erscheint es stellenweise willkürlich, welche Regelungen aus dem Bundesgesetz in das Landesgesetz übernommen wurden und welche nicht.
Wir sind der Ansicht, dass es einen Bürger durchaus interessieren könnte, ob sein im Zweifelsfall ungeliebter Nachbar mit der Erhebung der persönlichen Daten beauftragt wird. Dass dem nicht so ist, ist aber lediglich dem Bundesgesetz zu entnehmen. Hier stoßen wir also wieder auf die eingangs gestellte Frage: Wie und wie verständlich gehen wir mit den möglichen Folgen des gesetzgeberischen Tuns für den einzelnen Bürger um? Hier sehen wir seitens der Koalition eine Fehlanzeige, eine Leerstelle.
Es geht gar nicht einmal darum, ob ich hier die Bedenken des Chaos-Computerclubs bezüglich mangelnder Kontrolle der Erhebungsbeauftragten teile oder ob ich der Kontrollfunktion des Sächsischen Datenschutzbeauftragten letzte Instanz einräume. Die Frage ist doch, ob die Bürger die Abwägung, die hier getroffen wird, für nachvollziehbar halten, und zumindest die Transparenz des Gesetzes sollte dabei hergestellt werden.
Ich möchte auf ein zweites landesseitiges Problem eingehen, nämlich das der Blockseitenbildung. Da fragt sich sicher auch mancher Abgeordnete, was das nun schon wieder sei, eine Blockseite: Es ist der Abschnitt einer Straßenseite zwischen zwei Querstraßen. Damit verbunden ist aber das Problem der regionalen Zuordnung von Personaldaten; denn prinzipiell würde bei einwohnerschwachen Blockseiten ein Personenbezug hergestellt werden können. Schon die prinzipielle Möglichkeit gilt es meines Erachtens auszuschließen, denn der Persönlichkeitsdatenschutz muss Vorrang haben.
Hierin teile ich die im Ausschuss geäußerten Bedenken des Datenschutzbeauftragten. Gewiss haben Verwaltungen hinsichtlich ihres Verwaltungshandelns einen Vorteil daraus, möglichst kleinteilige Informationen für die
Planung zu erhalten, und sei es, um den Einzugsbereich von Schulen festzulegen. Der besondere sächsische Bildungsweg der Blockseiten, so die Formulierung einer Vertreterin der Staatsregierung, bedarf wiederum einer Blockseitenbildungsvorschrift, die regelt, dass zu kleine Blockseiten zusammengefasst werden müssen.
Weiter führt die Staatsregierung aus, die Zusammenfassung der Blockseiten erfolge nicht von Amts wegen, sondern von den Kommunen, die die Blockseiten bildeten. Es gebe für die Bildung der Blockseiten Vorschriften, und in der Bildungsvorschrift heiße es, dass mindestens drei Gebäude auf einer Blockseite vorhanden sein müssten. Dies sei eine Methode, um auf der kleinsten Ebene Aggregate zu schaffen.
Nun könnte man die Frage stellen, ob diese Regelung nicht schon viel zu kleinteilig ist. Es handelt sich schließlich nicht um ein Zahlenspiel, sondern um elementare Grundrechte. Wer die Ablichtung und Veröffentlichung von Gebäudefassaden im Internet bedenklich findet, der müsste vor allem hinsichtlich sensibler Persönlichkeitsdaten und deren möglicher regionaler Zuordnung sorgfältiger agieren.
Es ist sicherlich kein hellseherisches Potenzial vonnöten, um zu prophezeien, dass das vorliegende Zensusausführungsgesetz einer verfassungsrechtlichen Überprüfung, möglicherweise auch mit den entsprechenden Auswirkungen auf Landesebene, zugeführt wird. Umso mehr hätte der Gesetzgeber bei der Gesetzesausgestaltung darauf achten müssen, verfassungsrechtliche Risiken auszuschalten.
Als faktisches Problem der Kommunen bleibt übrig, dass die finanziellen Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nicht ausreichen.
Weitere Defizite des Entwurfes sind neben den Unklarheiten bezüglich der Blockseitenbildung, dass die Vernichtung der Erhebungsunterlagen nicht genauer geregelt ist, weiterhin das Fehlen von Vorschriften zum Verfahren der Datenübermittlung – gerade die Offenlegung aller Übertragungs- und Sicherheitsstandards, die die beteiligten Stellen vorsehen, würde das Vertrauen der Bevölkerung sicherlich signifikant erhöhen –, und auch, dass die besten Sicherheitsstandards und nicht nur marktübliche verwendet werden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass viele Einzelbestimmungen bei Weitem nicht ausreichend sind, um das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger zu wahren. So ist insbesondere der Abschottungsgrundsatz des Bundesverfassungsgerichts nicht durchgehend gesetzlich geregelt. Nachgeordnete Vorschriften für die Verwaltung schaden der Transparenz, wenn darauf verzichtet wird, gesetzlich zu regeln, was gesetzlich geregelt werden kann und muss, und damit der Glaubwürdigkeit politischen Handelns.
Bei dem geschilderten Nachbesserungsbedarf und der fragwürdigen Verfassungsmäßigkeit des einschlägigen Bundesgesetzes sollte das Land Sachsen, sollten wir
überlegen, ob sich Sachsen – auch angesichts unkalkulierbarer Kosten für die Kommunen – die Teilnahme am Projekt Zensus in dieser Form nicht sparen könnte. Die Durchführung des Zensus 2011, des Zensusvorbereitungsgesetzes sowie des Landesausführungsgesetzes werden den Freistaat Sachsen nämlich nach bisherigen Annahmen insgesamt fast 38 Millionen Euro kosten. Darüber hinaus entstehen weitere Kosten für die übertragenen Bundesaufgaben in Höhe von circa 14 Millionen Euro. Für die Grundrechtseinschnitte sollen also die Bürgerinnen und Bürger noch selbst zahlen. So halten Sie es auch beim elektronischen Personalausweis und bei der Erhebung biometrischer Daten – da noch direkter. Ich kann Ihnen sagen: Dies findet unseren Widerstand und nicht unsere Unterstützung.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir beraten heute über das Landesausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die nächste Volkszählung. Auch ich möchte das zum Anlass nehmen, kurz in die Historie zurückzublicken. Zwar verweise ich nicht auf das Lukas-Evangelium und die Weihnachtsgeschichte, doch zumindest die letzte Volkszählung sollte man sich anschauen.
Zum letzten Volkszählungsgesetz erging ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein Meilenstein für den Datenschutz in Deutschland war. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983 wurde erstmals grundgesetzlich anerkannt, dass es ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Bürgers gegen den Staat gibt. Gerade in der heutigen Informationsgesellschaft ist dieses Recht für uns besonders wichtig, stellt es doch klar, dass es der Bürger ist, der darüber entscheidet, ob er seine Daten dem Staat gibt oder nicht. Wenn der Staat auf Daten zugreifen möchte, braucht er dazu eine besondere Rechtfertigung und eine besondere gesetzliche Grundlage.
Wir Liberalen werden dieses Urteil immer sehr hoch halten, insbesondere wenn es um die Abwägung zwischen Freiheit und innerer Sicherheit geht. Auch bei der Abwägung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung und dem informationellen Selbstbestimmungsrecht darf es nicht zu einem einseitigen Überwiegen der Sicherheitsinteressen kommen. Das gilt sowohl bei der Gefahrenabwehr als auch bei der Strafverfolgung. Wir werden dieses Grundrecht hochhalten. Der Spruch „Wer nichts zu befürchten hat, hat auch nichts zu verbergen“ ist seit dem
Wenden wir uns dem vorliegenden Entwurf eines Zensusgesetzes auf Landesebene zu. Wie schon ausgeführt, ist es lediglich das Umsetzungsgesetz eines Bundesgesetzes und die Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Sowohl das Bundesgesetz als auch das Landesgesetz tragen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Volkszählungsurteil Rechnung.
Wir haben es hier auch mit einer anderen Erhebung zu tun als noch bei der Volkszählung in der alten Bundesrepublik. Diesmal gibt es eine sogenannte registerunterstützte Volkszählung. Wir greifen auf die Daten zu, die ohnehin bei den Behörden vorhanden sind, und nehmen lediglich Ergänzungen vor. Insbesondere werden die Melderegister und die Wohnungsregister ausgewertet. Man prüft, ob diese Daten noch aktuell sind. Lediglich stichprobenartig wird man in persönlichen Befragungen – vielleicht wählt man auch ein postalisches Verfahren – überprüfen, ob die vorhandenen Daten noch passen. Es wird nicht jeder gefragt.
In Zeiten von elektronischen Registern, insbesondere von elektronischen Melderegistern, kann man sich fragen: Brauchen wir eine solche Vollerhebung noch? Brauchen wir eine solche Erhebung überhaupt noch? Ist es notwendig, diese Daten zu überprüfen? Ich denke, ja, das ist notwendig. Das geschieht nicht häufig, aber man muss es machen. So wurde als Ergebnis der letzten Volkszählung festgestellt, dass etliche Daten veraltet waren. 1987, als die Zählung auf der Grundlage eines geänderten Gesetzes durchgeführt wurde, ergab sich, dass statistisch ungefähr eine Million Wohnungen zu viel ausgewiesen waren. Das ist für planerische Zwecke einfach nicht hinnehmbar.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf können wir Planungssicherheit für die nächsten zehn bis 15 Jahre bekommen. Auch deswegen ist es sinnvoll, ihn heute zu beschließen.
In dem Bundesverfassungsgerichtsurteil wurde die Frage der Rückverfolgbarkeit der Daten sehr hoch angehängt. In der Entscheidung heißt es, dass eine Rückverfolgbarkeit im Ergebnis der Erhebung der Daten im Rahmen einer Volkszählung nicht möglich sein darf. Insoweit bin ich anderer Meinung als Kollegin Bonk: Die Rückverfolgbarkeit ist in allen Bereichen nicht gegeben, sodass die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an eine Volkszählung entsprechend umgesetzt wurden.
Dies ist insbesondere bei der Trennung der Erhebungsstellen erfolgt. Man hat organisatorische Vorgaben getroffen, dass die Erhebungsstellen von dem üblichen Verwaltungsbetrieb getrennt und die Mitarbeiter entsprechend abgeschirmt sind.
Auch die vorgesehene Blockseitenerhebung ist zulässig. Wir haben die ergänzende Information bekommen, wie die Blockseitenerhebung tatsächlich erfolgen soll. Unsere Kommunen brauchen auch hier verlässliche Angaben, um
ihre Planungsprozesse vor Ort durchführen zu können. Deshalb sollte man auf dieses Instrumentarium nicht verzichten.
Ich hoffe – davon bin ich auch überzeugt –, dass der Datenschutzbeauftragte unseres Landes darüber wachen wird, dass die Blockseitenerhebung tatsächlich so erfolgt, wie im Innenausschuss darüber berichtet worden ist. Wenn das tatsächlich der Fall ist, habe ich keine Bedenken, dass wir die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten.