Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 1, Gesetz zum Vierzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Hand
zeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier wieder das gleiche Abstimmverhalten. Bei zahlreichen Stimmen dagegen hat Artikel 1 dennoch die erforderliche Mehrheit gefunden.
Wir kommen zur Abstimmung über Artikel 2, Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier das gleiche Abstimmverhalten. Mit Mehrheit, bei vielen Stimmen dagegen, ist dem Artikel 2 entsprochen worden.
Artikel 3, Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier das gleiche Abstimmverhalten, mit Mehrheit beschlossen.
Wir kommen zu Artikel 4, Inkrafttreten. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier das gleiche Abstimmverhalten. Bei zahlreichen Stimmen dagegen ist dem Artikel 4 mit Mehrheit entsprochen worden.
Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer dem Entwurf des Gesetzes, den wir soeben in der 2. Lesung auf den Weg gebracht haben, seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier das gleiche Abstimmergebnis. Damit ist der Entwurf als Gesetz beschlossen.
Meine Damen und Herren! Der Tagesordnungspunkt ist noch nicht abgeschlossen. Es liegt ein Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 5/4429, vor. Ich bitte um Einbringung. Herr Abg. Jennerjahn, bitte; Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Das Mitspracherecht dieses Hohen Hauses bei der inhaltlichen Ausgestaltung von Staatsverträgen ist nur sehr eingeschränkt gegeben. Erst nach der Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Ministerpräsidenten durchläuft der Staatsvertrag die zuständigen Ausschüsse und das Plenum. Der Landtag hat also nur die Möglichkeit, einem fertigen Vertragswerk zuzustimmen oder es abzulehnen. Das ist offensichtlich ein Demokratiedefizit.
Mit dem vorliegenden Entschließungsantrag können wir als Landtag jedoch eine politische Richtung definieren, sie mitgestalten, wie das Thema Jugendschutz im Internet künftig konkretisiert werden sollte. In der Ausschussanhörung wurden zahlreiche technische Defizite benannt, die die technischen Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages aufweisen. Es ist ein wichtiges politisches Signal, das noch einmal offiziell festzustellen und nicht lediglich in den Protokollen einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Hochschule, Kultur und Medien nachlesen zu können.
Wichtiger ist aber die künftige Ausgestaltung des Jugendschutzes im Internet. Ein Ergebnis der Anhörung war auch, dass das Thema Förderung von Medienkompetenz im vorliegenden Medienschutzstaatsvertrag zu kurz kommt. An dieser Stelle befriedigen mich Ihre Erläuterungen nicht, Herr Staatsminister. Wir möchten die Staatsregierung damit beauftragen, dieses Thema bei zukünftigen Verhandlungen über die Ausgestaltung des Jugendmedienschutzstaatsvertrages deutlich in den Vordergrund zu stellen. Daher bitte ich um Ihre Zustimmung.
Sehr geehrter Herr Landtagspräsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Der vorliegende Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist ein erster Schritt zu mehr Jugendschutz im Internet. Die Regelungen sind geeignet, ein Instrumentarium zu schaffen, das es ermöglicht, die Kenntnisnahme von jugendgefährdenden Inhalten durch Kinder und Jugendliche zu verhindern.
Die vorgesehene Systematik stellt das denkbar mildeste Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels des Jugendschutzes dar. Für die Stärkung medienpädagogischer Kompetenz gibt es in Sachsen reichhaltige Angebote. Dieses Anliegen findet selbstverständlich jederzeit unsere Unterstützung.
Der vorliegende Staatsvertrag ist jedoch nicht der richtige Ort, hierzu Regelungen zu treffen. Die Programmierung entsprechender Jugendschutzprogramme ist eine Frage der praktischen Ausgestaltung des vorliegenden Vertrages. Im Übrigen verweise ich auf meine vorangegangenen Ausführungen. Wir werden den vorliegenden Entschließungsantrag ablehnen.
Vielen Dank, Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Den Verkündigungen von Herrn Gemkow stehen noch immer unsere Argumente und die der Sachverständigen aus der Anhörung entgegen. Dementsprechend bin ich froh, dass diese im Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Niederschlag finden. Ich bin in meinem Beitrag bereits darauf eingegangen, welche Schwierigkeiten das Verfahren der Verabschiedung eines Staatsvertrages für uns als Parlament bedeutet. Deshalb ist es richtig, noch weitere
Der Antrag findet auch deshalb ausdrücklich unsere Unterstützung, weil er noch einmal darauf eingeht, dass Jugendmedienschutz vor allem durch Jugendmedienbildung und durch aktive Tätigkeit in Form der Förderung solcher Fähigkeiten und Tätigkeiten geleistet werden muss und weil er darauf verweist, dass das Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit angesichts der Alters-, Kennzeichnungs- und Filterungsstrukturen, die im Nachgang der Verabschiedung dieses Jugendmedienschutzstaatsvertrages eingeführt werden, zu schützen ist.
Das sind wichtige Schwerpunkte, auf die wir sowie die Sachverständigen und andere Partner eingegangen sind, und wir wollen es unterstützen, dies im Rahmen eines Entschließungsantrages im Verfahren zu verankern. Deshalb findet der Antrag unsere Unterstützung.
stützung findet. Er hat recht: Dieser Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist ein erster Schritt; er ist ein erster Schritt ins Blaue, denn wir werden uns mit Sicherheit in den nächsten Jahren noch intensiv damit befassen müssen, weil noch viel mehr Regelungen notwendig sein werden.
Zu diesem Entschließungsantrag der GRÜNEN möchte ich noch kurz sagen: Er nimmt die Argumente mit auf, die wir selbst gerade vorgebracht haben. Deshalb werden wir diesem auch zustimmen. – Vielen Dank.
Meine Damen und Herren, ich lasse über den Entschließungsantrag, Drucksache 5/4429, abstimmen und bitte um die Dafür-Stimmen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke sehr. Stimmenthaltungen? – Bei Stimmenthaltungen und zahlreichen Stimmen dafür hat der Entschließungsantrag nicht die erforderliche Mehrheit gefunden und ist abgelehnt. Der Tagesordnungspunkt 3 ist damit schon erledigt.
2. Lesung des Entwurfs Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Wir beginnen mit der Aussprache in der gewohnten Reihenfolge der Fraktionen: CDU, DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung. Es beginnt für die Fraktion der CDU Frau Kollegin Dombois. Bitte, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Im Zuge der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Bundesländer übergegangen. Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wird nun der Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen umfassend gesetzlich geregelt. Grundlage für den vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung ist ein Musterbrief, der gemeinsam mit elf anderen Bundesländern erarbeitet wurde.
In einigen Punkten weicht der sächsische Entwurf deutlich von dieser Musterfassung ab. Damit wurden einerseits die Regelungen an die Bedingungen im Freistaat Sachsen angepasst und andererseits eine noch zeitgemä
ßere und modernere Ausgestaltung des Gesetzes vorgenommen. Wichtige Inhalte des Gesetzentwurfes sind:
Erstens: die Rechte der Untersuchungsgefangenen zu stärken. Dies ist vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung unerlässlich. In diesem Zusammenhang wird das Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwälten und Notaren stärker geschützt;
viertens: die Regelung zur vorrangigen Zuständigkeit des Anstaltsleiters bei Angelegenheiten, die den Vollzug betreffen, da dieser mehr mit den Angelegenheiten vor Ort vertraut ist. Damit werden die Gerichte, die bisher in vielen vollzuglichen Fragen herangezogen werden mussten, weiter entlastet;
fünftens: die Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten während der Untersuchungshaft, wobei eine Pflicht zur Arbeit nicht besteht;
sechstens: die Möglichkeit zur Installation von Mobilfunkblockern. Damit wird der unerwünschten Kontaktaufnahme außerhalb der Strafvollzugsanstalt zur Planung weiterer Straftaten entgegengewirkt;
siebtens: die Ausweitung des Besuchsrechts auf mindestens zwei Stunden im Monat, die vormals nur eine Stunde betrug;
achtens: Es werden von den Vollzugsbediensteten keine Schusswaffen gebraucht; dies wird nur noch bei Gefangenentransporten die Regel sein.
Für den Vollzug der Untersuchungshaft bei jungen Untersuchungsgefangenen sind spezielle Regelungen vorgesehen: erzieherische Ausgestaltung des Vollzuges, altersgemäße Bildungs-, Beschäftigungs- und Freizeitangebote sowie ein ausgeweitetes Besuchsrecht. Wichtiger Bestandteil des Gesetzes insbesondere für Jugendstrafgefangene ist die Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter, insbesondere der Jugendgerichtshilfe, des Jugendamtes, der Schulen und beruflichen Bildungsträger zur Gewährleistung einer durchgehenden Betreuung.