Protokoll der Sitzung vom 20.04.2011

Das sind ja tolle Antworten. Na, gut.

Haben Sie noch eine zweite Nachfrage, Herr Schimmer?

Danke, ich verzichte.

(Heiterkeit bei der CDU, den LINKEN und den GRÜNEN)

Wenn es keine weiteren Nachfragen gibt, sind wir mit der Fragestunde am Ende.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Verbindlichkeit und rechtliche Durchsetzbarkeit eines „Mitspracherechts“ des Schulträgers bei der Klassenbildung in einem gemeinsamen Schulbezirk (Frage Nr. 4)

Zur Begründung des Beschlusses des Chemnitzer Stadtrates über die Abschaffung der bisherigen Einzelschulbezirke und Einführung gemeinsamer Schulbezirke durch Verabschiedung einer Neufassung der „Satzung der Stadt Chemnitz zur Festlegung der Schulbezirke an Grundschulen“ (Beschluss B-012/2011) wird unter anderem auf folgenden „Vorteil“ gemeinsamer Schulbezirke verwiesen: „Dem Schulträger wird ein Mitspracherecht einge

räumt, wenn jährlich darüber entschieden werden muss, an welchem Grundschulstandort die Klassen innerhalb des gemeinsamen Schulbezirks gebildet werden."

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welcher Weise steht der Stadt Chemnitz für die seit dem 26. Januar 2011 eingeführten gemeinsamen Schulbezirke ein rechtsverbindliches, gegenüber der für die Klassenbildung in den gemeinsamen Schulbezirken zuständigen Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Chemnitz, auch gegen deren Willen durchsetzbares Mitspracherecht auch tatsächlich zu?

2. In welcher Weise und mit welchen Mitteln kann die Stadt Chemnitz die von ihr als Schulträger getroffene Entscheidung, an welchem Grundschulstandort innerhalb der neu gebildeten Schulbezirke eine Klasse gebildet werden soll, gegenüber der für die Klassenbildung in den gemeinsamen Schulbezirken zuständigen Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Chemnitz, auch gegen deren Willen durchsetzen?

Zu 1.: Das Schulgesetz verpflichtet die Schulträger öffentlicher Schulen und den Freistaat Sachsen zur Zusammenarbeit. In der Stadt Chemnitz ist dies in beispielhafter Weise gelungen. Es wurde vereinbart, dass sogenannte Umlenkungsmaßnahmen dann durchgeführt werden sollen, wenn an einer Schule die Mindestschülerzahl in der Eingangsklassenstufe nicht erreicht wird.

Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Klassenbildung beim Schulleiter und der Sächsischen Bildungsagentur. Der Schulträger kann entscheiden, ob er Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke in seinem Gebiet einrichten möchte.

Gemeinsame Schulbezirke haben zwei große Vorteile: Zum einen können die Eltern zunächst frei entscheiden, in welcher Schule ihr Kind lernen soll. Mit ihren Anmeldungen entscheiden sie in erheblichem Maß über die Akzeptanz und das öffentliche Bedürfnis einer Schule. Zum anderen können Schülerströme durch die Festlegung von Kapazitätsgrenzen an einer Schule sinnvoll gelenkt werden. Der Schulträger legt schon aufgrund der Schaffung von räumlichen und sächlichen Aufnahmekapazitäten eine Zügigkeitsobergrenze fest.

Die Bildungsagentur entscheidet auf der Grundlage der tatsächlichen Anmeldezahlen gemeinsam mit der Stadt Chemnitz, an welcher Schule wie viele Klassen eingerichtet werden können. Diese Form des Zusammenwirkens wurde zwischen der Sächsischen Bildungsagentur und der Stadt Dresden mit Zustimmung des SMK vereinbart. Ich bin sehr zuversichtlich, dass wir in Chemnitz ein Grundschulnetz erhalten können, wie es dem Wunsch der Stadt und vieler Eltern entspricht.

Allerdings, und das muss auch ganz deutlich gesagt werden, kann es im Einzelfall schon dazu kommen, dass Eltern keinen Platz an ihrer Wunschschule bekommen, weil zum Beispiel bei 30 Anmeldungen nur eine Klasse mit 28 Kindern eingerichtet wird. In jedem Fall steht den Kindern aber ein Platz an einer Schule des gemeinsamen Schulbezirkes zur Verfügung.

Erfahrungsgemäß müssen sich alle Beteiligten darauf einstellen, dass einzelne Eltern mit der jeweils getroffenen Entscheidung unzufrieden sind. Die Gründe dafür können verschieden sein:

eine Eingangsklasse kann nicht gebildet werden, weil Umlenkungsmaßnahmen letztlich nicht zum gewünschten Erfolg führen

die Kapazität an einer Schule wird verknappt, und eine Auswahl der Schüler muss stattfinden

das Auswahlverfahren selbst wird beanstandet.

Die Kultusverwaltung ist aber bereit, diesen Weg gemeinsam mit der Stadt Chemnitz zu gehen.

Nochmals: Gemeinsame Schulbezirke sind kein Garant für das Weiterbestehen eines jeden Grundschulstandortes. Aber sie eröffnen Möglichkeiten, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die Klassenbildung vor Ort zu steuern.

Zu 2.: Die Antwort auf Frage 2 ist in der Beantwortung von Frage 1 bereits enthalten.

Förderung des Neubau der Chemnitzer Körperbehindertenschule bei Aufgabe der Einzelschulbezirke durch die Stadt Chemnitz (Frage Nr. 5)

Nach Pressemeldungen der „Freien Presse“ vom 8. März 2011 will der Freistaat entgegen bisheriger Verlautbarungen zur Förderung des Neubaus der Chemnitzer Körperbehindertenschule „nun doch die Förderung eines Ersatzbaus für das marode Schulgebäude prüfen“. Im Streit um die Finanzierung eines Neubaus für die Körperbehindertenschule gibt es Bewegung. Wie das Kultusministerium auf Anfrage bestätigte, kann die Stadt Chemnitz nunmehr doch auf Fördermittel vom Freistaat hoffen. Mit der Prüfung des entsprechenden Antrages seien die Sächsische Bildungsagentur und das Landesamt für Steuern und Finanzen bereits beauftragt worden, sagte die stellvertretende Ministeriumssprecherin Susann Mende. Bis vor Kurzem noch hatte das Ministerium eine solche Förderung abgelehnt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Zu welchen Zeitpunkt wird eine abschließende Entscheidung in der laufenden Prüfung der Bewilligung von Fördermitteln für den Neubau der Chemnitzer Körperbehindertenschule vorliegen und eine entsprechende Bewilligung und Zuweisung der Fördermittel an die Stadt Chemnitz vorliegen?

2. Inwieweit und auf wessen Veranlassung war die Entscheidung des Staatsministeriums für Kultus, „nun doch die Förderung eines Ersatzbaus“ der Chemnitzer Körperbehindertenschule zu prüfen bzw. zu bewilligen, davon abhängig gemacht, dass die Stadt Chemnitz ihre bisherigen 35 Einzelschulbezirke für Grundschulen abschafft und dafür gemeinsame Schulbezirke durch Änderung der entsprechenden Satzung einführt, was mit dem Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2011 geschah?

Zu 1.: Das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport hat bereits am Anfang des Jahres eine schul- und baufachliche Prüfung des von der Stadt Chemnitz beantragten Investitionsvorhabens für die Körperbehindertenschule veranlasst. Im Zuge dessen haben sich die Stadt Chemnitz, die Sächsische Aufbaubank als Bewilligungsstelle und das Landesamt für Steuern und Finanzen

am 01.04.2011 über einen Zeitplan für die noch erforderlichen Schritte verständigt, um für den Förderantrag die Bewilligungsreife herzustellen. Wie einer Äußerung des Kämmerers der Stadt Chemnitz, enthalten in der Ausgabe der "Freien Presse" vom 15.04.2011, zu entnehmen war, kann die Stadt Chemnitz den Eigenanteil für das Investitionsvorhaben sicherstellen. Damit kann nunmehr, vorbehaltlich der fachlichen Prüfung, eine Förderung bis zu einer Höhe von rund 11 Millionen Euro erfolgen.

Zu 2.: Die Einteilung der Grundschulbezirke und deren Zuordnung zu den Grundschulstandorten ist vorrangig eine Aufgabe der Stadt Chemnitz. Ein Zusammenhang zwischen dieser schulnetzplanerischen Aufgabe und der zuwendungsrechtlichen Frage der Förderung der Schule für Körperbehinderte bestand und besteht nicht.

Umsetzung des Bildungspakets (Frage Nr. 7)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Bewilligungskriterien und -verfahren werden in der zwischen Kommunalverbänden und Kultusministerium abgestimmten Bescheinigung zu Lernförderbedarf sowie in weiteren vergleichbaren Bescheinigungen zur Umsetzung des Bildungspakets konkret geregelt?

2. Wird die Staatsregierung durch Verordnungen, Zielvereinbarungen oder finanzielle Förderung Einfluss auf die Kommunen hinsichtlich der Einstellung von Sozialarbeitern zur Umsetzung des Bildungspakets nehmen?

Zu 1.: Die Anspruchsvoraussetzungen und damit die Kriterien für die Bewilligung des Bedarfes der Lernförderung ergeben sich unmittelbar aus den jeweiligen gesetzlichen Regelungen in § 28 Abs. 5 SGB II bzw. § 34 Abs. 5 SGB XII.

Danach wird bei Schülerinnen und Schülern eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet ist und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.

Die zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und meinem Haus abgestimmte Bescheinigung zum Lernförderbedarf enthält daher keine Bewilligungskriterien. Sie enthält Angaben, um den bestehenden Leistungsanspruch und Förderbedarf konkret festzustellen.

Dem SMS ist neben der Bestätigung der Schule über die Notwendigkeit von Lernförderung lediglich die Bestätigung der Schule/der Kindertageseinrichtung über die Durchführung eines (Schul)Ausfluges bekannt. Beide Formulare sind unter: www.soziales.sachsen.de und www.sachsen-macht-schule.de öffentlich zugänglich.

Zu 2.: Die Staatsregierung hat keinen direktiven Einfluss auf die konkrete Verwendung der Mittel des Bundes für die Schulsozialarbeit. Bei den sogenannten „zusätzlichen Mitteln“ in Höhe von 400 Millionen Euro für deutsch

landweit alle Kommunen handelt es sich um eine im Vermittlungsausschuss genannte Rechengröße.

Diese ist in die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Kommunen für Unterkunft und Heizung eingeflossen. Eine Verpflichtung oder eine Zweckbindung für den Einsatz konkreter Mittel für den Bereich Schulsozialarbeit ist in dem beschlossenen Gesetzespaket (§ 46 Abs. 5 bis 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II) nicht enthalten.

In Sachsen obliegt es den Landkreisen und kreisfreien Städten, im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung über die Verwendung der „zusätzlichen“ Bundesmittel zu entscheiden.

Hinsichtlich der Schulsozialarbeit gibt es vor Ort auch bereits erste Überlegungen.

Das SMS sieht im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe die

Konsolidierung und

gegebenenfalls den Ausbau der Schulsozialarbeit sowie

die Fortsetzung der qualitativen Entwicklung des Handlungsfeldes

als eine Gestaltungsaufgabe im Rahmen der Anregungs- und Unterstützungsfunktion des Freistaates nach § 82 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) an.