Protokoll der Sitzung vom 15.09.2011

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Zusagen hat die Staatsregierung der Landeshauptstadt Dresden konkret zur Förderung des dort langfristig geplanten Kulturpalastumbaus mit einem hochwertigen Konzertsaal gemacht und wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen hierzu?

2. Ist die Mitfinanzierung des Dresdner Kulturpalastumbaus mit öffentlichen Fördermitteln nach derzeitigem Stand möglich und welche konkreten Voraussetzungen müssen dazu von den Beteiligten erfüllt werden?

Zu Frage 1: Die Staatsregierung hat der Landeshauptstadt Dresden mitgeteilt, dass sie bereit ist, das Vorhaben zu unterstützen. Die Staatsregierung hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Fördermittelanteil, je nach Verfügbarkeit der Mittel, jedoch maximal 50 % der Baukosten umfassen kann und auf höchstens 35 Millionen Euro begrenzt ist. Die Fördermittel sollen über das Operationelle Programm des Freistaates Sachsen aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung interjection: (EFRE) als verlorener Zuschuss in Höhe von 20 Millionen Euro und als Darlehen in Höhe von 15 Millionen Euro bereitgestellt werden.

Die gegenwärtig bekannte Kostenschätzung für den Umbau des Kulturpalastes führt dazu, dass das Projekt auf der Grundlage der Artikel 39 ff. der entsprechenden EGVerordnung (VO [EG] 1083/2006) als Großprojekt zu bewerten ist. Die Landeshauptstadt Dresden erarbeitet deshalb die für den Großprojektantrag erforderlichen Unterlagen. Ein erster Entwurf dieses Antrages liegt bereits vor.

Die Landeshauptstadt Dresden und das Sächsische Staatsministerium des Innern sind gegenwärtig im gemeinsamen Gespräch bemüht, den Antrag und damit das Projekt schnell und mit bestmöglichem Ergebnis weiter zu entwickeln.

Zu Frage 2: Wie bereits dargelegt, wird eine Förderung des Umbaues und der Sanierung des Dresdner Kulturpalastes mit EFRE-Mitteln angestrebt. Eine konkrete Förderung ist dann möglich, wenn das Vorhaben den in der Prioritätsachse 5 – Ausbau und Verbesserung der Infrastruktur für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum – des Operationellen Programms EFRE des Freistaates Sachsen beschriebenen Zielen der „Nachhaltigen Stadtentwicklung“ entspricht.

Danach verfolgt die Förderung das Ziel, durch eine Verbesserung der städtebaulichen Strukturen vor allem demografiebedingte infrastrukturelle und bauliche Defizite abzubauen sowie Rahmenbedingungen für die Förderung der Innovation, Bildung, der gewerblichen Wirtschaft, der Existenzgründung, der energetischen Sicherung und CO2-Minderung zu schaffen.

Darüber hinaus dient das Vorhaben der Verbesserung der Wohnumfeld- und der Lebenssituation, die zur Erhöhung der Lebensqualität und zur Steigerung der Attraktivität des Stadtquartiers beiträgt (vgl. Rdn. 666 des OP EFRE).

Vor dem Hintergrund dieser Zielbeschreibung wird eine Europäische Kommission den Antrag bewerten. Aus diesem Grund bemüht sich die Landeshauptstadt Dresden darum, diese Voraussetzungen im Rahmen des Großprojektantrages mit Ausführungen und Daten zu untersetzen.

Förderung des Radverkehrs im Freistaat Sachsen (Frage Nr. 7)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Was tut die Landesregierung konkret zur Umsetzung der Beschlüsse des Landtages zu einer besseren Förderung des Radverkehrs und wann wird der Radverkehrsbericht 2010 dem Landtag übergeben?

2. Auf welche Weise werden die Belange der Radverkehrsförderung in der Landesentwicklungsplanung und bei der Erarbeitung des sogenannten Landesverkehrsplanes konkret berücksichtigt?

Zu Frage 1: In den Anbau von Radverkehrsanlagen an Bundes- und Staatsstraßen wurden im Jahr 2009 5,3 Millionen Euro und 2010 sogar 5,7 Millionen Euro investiert. Hinzu kommt der Bau von neuen

Radwegen im Rahmen des EFRE-Programms „Umweltfreundliche Verkehrsträger“. Hier wurden 2009 1,5 Millionen Euro und 2010 3,8 Millionen Euro investiert.

Weitere Radwege entstanden im Zuge des Aus- und Neubaus von Bundes- und Staatsstraßen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass der teilweise schleppend verlaufende Mittelabfluss seine Ursachen auch im Bereich der Umweltanforderungen hat.

Im kommunalen Bereich betrug das Investitionsvolumen der Jahre 2009/10 zusammen 22 Millionen Euro; zum Beispiel wurden ÖPNV-Übergangsstellen gefördert, sodass insgesamt 215 neue Radabstellplätze entstanden sind. Des Weiteren wurde 2009 die Radroute Sächsisches Mittelgebirge und 2010 die Sächsische Städteroute vermarktungsfähig ausgebaut.

Zum Radverkehrsbericht: Dieser befindet sich derzeit in der Kabinettsmitzeichnung.

Zu Frage 2: Die Bedeutung des Radverkehrs als Teil einer nachhaltigen Mobilität ist unbestritten. Wir werden deshalb dafür sorgen, dass sich dies im Landesverkehrsplan und gemeinsam mit dem SMI auch im Landesentwicklungsplan widerspiegelt.

Die Radverkehrskonzeption für den Freistaat Sachsen wird weiter umgesetzt werden, beispielsweise durch den Ausbau der Infrastruktur für den Radverkehr und die Ausgestaltung der Förder- und Finanzierungsbestimmungen. Ziel ist die Entwicklung eines zusammenhängenden landesweiten Radverkehrsnetzes.

Mögliche Haushaltsrisiken durch die Sächsische Beteiligungsfonds GmbH (Frage Nr. 8)

Laut Drucksache 5/6536 ist der Freistaat Sachsen stiller Gesellschafter der Sächsischen Beteiligungsfonds GmbH. Laut Gesellschaftervertrag steht jedoch allein der Gesellschafterin, der CFH Beteiligungsgesellschaft GmbH Leipzig, das Ergebnis der Gesellschafter zu. Gleichzeitig aber erfolgt für jedes Portfoliounternehmen eine seperate Beteiligungsabrechnung. Gewinne und Verluste aus der Abrechnung werden zu 90 % der stillen Beteiligung und damit dem Freistaat Sachsen zugewiesen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Gewinne und Verluste in welcher Höhe wurden dem Freistaat Sachsen seit 2001, der Ausgestaltung als stille Beteiligung, im Einzelnen zugewiesen?

2. An wie vielen Unternehmen ist der Freistaat Sachsen durch das Errichten der stillen Gesellschaft beteiligt und Verluste in welcher Höhe sind im schlimmsten Fall mit Blick auf die einzelnen Portfoliounternehmen durch den Freistaat Sachsen zu tragen?

Zu Frage 1: Die Zuweisung von Gewinnen und Verlusten nach einer Beteiligungsabrechnung erhöht oder verringert die stille Beteiligung des Freistaates an der

Sächsischen Beteiligungsfonds GmbH (SBF GmbH) und damit den Rückzahlungsanspruch des Freistaates.

Gemäß der geprüften Jahresabschlussberichte betrug der Wert der stillen Beteiligung Anfang 2001 circa 21 Millionen Euro und Ende 2010 circa 13 Millionen Euro Die Gewinne betrugen in diesem Zeitraum circa 7 Millionen Euro, die Verluste circa 15 Millionen Euro. Somit reduzierte sich der Anspruch des Freistaates gegenüber der SBF GmbH in diesem Zeitraum um circa 8 Millionen Euro.

Für eine Schlussabrechnung ist es jedoch noch zu früh, da noch nicht alle Portfoliounternehmen veräußert bzw. abgerechnet sind.

Zu Frage 2: Das theoretisch maximale Verlustrisiko des Freistaates lag insgesamt in der Höhe der ursprünglichen Einlage von circa 21,4 Millionen Euro. Der Freistaat ist derzeit mittelbar über die SBF GmbH noch an sieben Unternehmen beteiligt.

Berechnungen des Fondsmanagements ergeben, dass bei einem Ausfall all dieser Beteiligungen die stille Beteiligung auf circa 5,3 Millionen Euro reduziert. Es bestehen jedoch hierin keine Haushaltsrisiken, da die Einlage bereits 1995/1996 getätigt wurde und eine Nachschusspflicht nicht besteht.

Leistungskurse am Dr.Wilhelm-André-Gymnasium in Chemnitz (Frage Nr. 9)

Eltern von Schülerinnen und Schülern haben sich in einem Schreiben darüber beklagt, dass „kaum kontinuierliches Lernen“ am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium in Chemnitz möglich sei. Insbesondere geht es den Eltern darum, dass die Lehrerinnen und Lehrer, die den mit Klasse 11 gebildeten Leistungskursen zugeteilt waren, die Kurse „kontinuierlich und fachkompetent bis zum Abitur führen“. An dem betreffenden Gymnasium ist das jedoch nicht der Fall. Dort sind die Leistungskurse aufgeteilt und den Kursen andere Lehrerinnen bzw. Lehrer zugewiesen worden.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Leistungskurse sind in diesem Schuljahr am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium in Chemnitz aufgeteilt worden?

2. Aus welchem Grund sind die Leistungskurse aufgeteilt worden?

Zu 1.: Am Dr.-Wilhelm-André-Gymnasium Chemnitz wurden in diesem Schuljahr in der Jahrgangsstufe 12 die Leistungskurse in den Fächern Mathematik und Englisch wegen sinkender Schülerzahlen von ursprünglich je drei geplanten auf jeweils zwei Kurse reduziert.

Zu 2.: Die Zusammenlegung musste erfolgen, da Schüler im Sommer das Gymnasium gewechselt haben bzw. die Jahrgangsstufe 11 wiederholen. Grundlage für die Kursbildung ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen

Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Klassen- und Gruppenbildung, zur Bedarfsberechnung für die Unterrichtsversorgung und zum Ablauf des Schuljahres 2011/2012.

Verfassungsgarantie der Lernmittelfreiheit in Sachsen nicht durch die von Schulen praktizierte Kostenerhebung für Arbeitsmaterialien aushöhlen (Frage Nr. 10)

Unter Bezugnahme auf das jüngste Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden zur Lernmittelfreiheit teilte das Kultusministerium in Schreiben an betroffene Eltern mit: „Unabhängig von dem von Ihnen angeführten Gerichtsurteil ist das Sächsische Staatsministerium für Kultus der Auffassung, dass die Erhebung von Kopiergeld für Materialien, die im lehrplanmäßigen Unterricht eingesetzt werden, unzulässig ist. Anlässlich des Urteils des VG Dresden, das dies so in einem Fall ebenfalls festgestellt hat, wurde die SBA (Sächsische Bildungsagentur) gebeten, die Schulen entsprechend zu informieren. Die Schulen werden den Unterricht auch ohne die Erhebung von Kopierkosten ordnungsgemäß durchführen. Eltern müssen weder die Schule verklagen noch mit einer Klage seitens der Schule rechnen. Allenfalls der Schulträger könnte sich an die Eltern halten, wenn er Kopierkosten auf Grundlage einer entsprechenden Vorschrift erhebt. Ob eine solche Gebührenerhebung allerdings rechtmäßig wäre, ist in Anbetracht der Dresdner Gerichtsentscheidung allerdings zweifelhaft.“

Ungeachtet dessen erhebt ein Gymnasium im Landkreis Meißen von den Eltern auf der Grundlage eines mit „Überweisung-Verbrauchsmittel“ überschriebenen Schreibens vom 27.08.2011 für „Verbrauchsmaterialien für Unterricht“ (Kopien, Technik/Computer, Kunst, Arbeits- materialien) Zahlbeträge zwischen circa 30 und 45 Euro. Die Eltern sollen den jeweils ausgewiesenen Geldbetrag auf das von der Schule angegebene Gymnasiums-Konto bis zum 15.09.2011 überweisen. Das Schreiben endet mit dem Satz: „Sobald Ihr Geld auf unserem Konto eingegangen ist, erhalten Sie bzw. Ihr Kind die bestellten Arbeitsmaterialien.“

Frage an die Staatsregierung:

1. Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage, auf Grundlage welcher konkreten gesetzlichen Ermächtigungsnorm sind die Schulen im Freistaat Sachsen bzw. deren Schulleiter berechtigt – in der oben genannten von einem Gymnasium im Landkreis Meißen praktizierten Art und Verfahrensweise –, von den Eltern direkt Kosten für Kopien, Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien, die für den lehrplanmäßigen Unterricht benötigt werden, zu erheben und die Überweisung der entsprechenden Zahlbeträge auf das Konto der betreffenden Schule zu verlangen?

2. Aus welchem konkreten Rechtsgrund, auf Grundlage welcher konkreten Rechtsvorschrift und mit welcher Rechtfertigung sind die Schulen im Freistaat Sachsen bzw. deren Schulleiter berechtigt – in der oben genannten von einem Gymnasium im Landkreis Meißen praktizier

ten Art und Verfahrensweise –, den betroffenen Kindern die für den lehrplanmäßigen Unterricht notwendig angeschafften Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien nicht zur Verfügung zu stellen, solange die Eltern die Kosten für diese Arbeitsmittel nicht auf das Schulkonto überwiesen bzw. anderweitig bezahlt haben?

Dieser Anfrage liegt ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen einem kommunalen Schulträger und der Mutter dreier Schüler zugrunde. Der Freistaat ist daran nicht beteiligt. Das Staatsministerium für Kultus und Sport war auch nicht über den Stand des Verfahrens informiert.

Die Haltung der Staatsregierung zur Lernmittelfreiheit ist bekannt und wurde auch diesem Hause gegenüber mehrfach dargelegt: Wie in allen anderen Bundesländern auch, sind die Eltern verpflichtet, ihre Kinder für den Unterricht mit entsprechenden Arbeitsmaterialien auszustatten. Das ergibt sich aus § 31 Abs. 1 des Sächsischen Schulgesetzes.

In vielen Schulen ist es gängige Praxis, dass die Lehrer die benötigten Materialien für die Eltern besorgen und ihnen die Kosten in Rechnung stellen. Damit ist gewährleistet, dass die Schüler zeitgleich über die gleichen Materialien verfügen. Je nach konkretem Sachverhalt werden die einschlägigen Rechtsinstitute des bürgerlichen Rechts analog zur Anwendung kommen, zum Beispiel der Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die Juristen meines Hauses sehen die Erhebung von Kopierkosten für Arbeitsmaterialien, die Lehrer im lehrplanmäßigen Unterricht einsetzen, mit Blick auf die in Artikel 102 Abs. 4 der Sächsischen Verfassung verankerte Lernmittelfreiheit als problematisch an. Daher wurden die Schulen gebeten, nach Möglichkeit von der Erhebung der Kopierkosten abzusehen.