Protokoll der Sitzung vom 04.04.2012

Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Gibt es weiteren Redebedarf? – Das ist nicht der Fall.

Meine Damen und Herren! Ich lasse jetzt über die Drucksache 5/8700 abstimmen. Wer gibt die Zustimmung? – Die Gegenstimmen, bitte. – Stimmenthaltungen? – Ich sehe Einstimmigkeit. Damit ist die Drucksache beschlossen.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 7 und eröffne

Tagesordnungspunkt 8

Konzeption und Handlungsstrategien der Staatsregierung zur

Schaffung von Rahmenbedingungen für die Sicherung und

Fortentwicklung des sächsischen Kleingartenwesens bis zum Jahr 2020

Drucksache 5/5759, Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE,

und die Antwort der Staatsregierung

Es wird eine Debatte darüber geben. Die einreichende Fraktion beginnt. Danach folgen CDU, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn sie das wünscht.

Ich erteile jetzt Herrn Abg. Bartl von der Linksfraktion das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In diesem Hause besteht sicherlich Konsens darüber, dass gerade im Freistaat Sachsen die verbandlich organisierte kleingärtnerische Nutzung von Bodenflächen einen historisch gewachsenen und heute nicht mehr wegzudenkenden bedeutsamen Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens darstellt. In der Tat weist Sachsen – auch begründet durch seine historische Tradition – die höchste Kleingartendichte aller Bundesländer auf. Die Kleingärtner in Sachsen nutzen heute circa 9 300 Hektar Land, von denen sich 53 % in kommunalem Besitz befinden.

Der Landesverband Sachsen der Kleingärtner ist der mitgliederstärkste Landesverband in Deutschland. Nach dessen eigenen Angaben sind derzeit circa 215 000 Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in 37 Kreis-, Regional-, Territorial- und Stadtverbänden sowie in circa 4 000 Kleingartenvereinen organisiert.

Beredten Ausdruck findet die Bedeutung des sächsischen Landesverbandes auch darin, dass dessen Präsident, Peter Paschke, im vergangenen Jahr zum Vizepräsidenten des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V. gewählt worden ist.

Noch wichtiger als diese beeindruckenden quantitativen Angaben zur Kraft des Kleingartenwesens in Sachsen ist dessen inhaltliches und gesellschaftlich bedeutsames Wirken im kommunalen Bereich, und zwar zum Nutzen des gesamten Freistaates Sachsen. Schon aus der Tatsache, dass sich der überwiegende Teil der von den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern genutzten Flächen in Städten befindet, wird die Bedeutung des Kleingartenwesens speziell für die Stadtökologie deutlich.

Darüber hinaus nimmt das Kleingartenwesen wichtige soziale, natur-, umwelt-, boden- sowie landschafts- und artenschützende Funktionen und Aufgaben wahr. Somit kann mit Fug und Recht konstatiert werden, dass die in aller Regel im Ehrenamt tätigen sächsischen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner keine Kostgänger, sondern Dienstleister des Gemeinwesens sind. Ganz in diesem Sinne hat sich das Kleingartenwesen in Sachsen in den letzten Jahren erfolgreich entwickelt.

Dennoch sehen Fachleute, Vertreter von Kleingartenorganisationen, Fachpolitiker, insbesondere auf der kommunalen Ebene, und selbstverständlich die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner selbst seit geraumer Zeit verstärkt Anlass, über die Zukunft des Kleingartenwesens unter den sich immer schneller verändernden ökologischen, städtebaulichen, sozialen und ökonomischen Rahmenbedingungen sowie der demografischen Entwicklung zu diskutieren.

Das von ihnen gezogene Fazit und ihre gleichzeitige völlig berechtigte Forderung lautet: Kleingärten sind auch und gerade unter den Bedingungen des demografischen Wandels, der städtebaulichen Umbauprozesse und der sich ändernden sozialen, ökonomischen und ökologischen Erfordernisse unverzichtbarer Bestandteil des kommunalen Lebens und daher der konzeptionellen Förderung und

des Schutzes allemal wert. Dies hat der Deutsche Städtetag in seinen am 13. September 2011 beschlossenen Leitlinien zur nachhaltigen Entwicklung des Kleingartenwesens ausdrücklich bekräftigt, wenn allerdings auch diese Leitlinien wichtige Fragen ausgespart haben, wie etwa die sich ausweitenden öffentlich-rechtlichen Lasten für Kleingärten, auf deren Erhebung die Kommunen durchaus einen Einfluss haben, oder auch die immer noch vorhandene Tendenz vieler Kommunen, Kleingartenland als Baulandreserve zu betrachten. Dennoch stellten sich eben diese Leitlinien als Handlungsempfehlung zur Kleingartenentwicklung dar und sind unserem Entschließungsentwurf, den wir Ihnen vorgelegt haben, zugrunde gelegt.

Es gilt für die Verantwortlichen in Bund, Ländern, Kommunen und in den Kleingartenvereinen und -verbänden selbst, das bedeutsame soziale und ökologische Potenzial des Kleingartenwesens angemessen zu würdigen und noch mehr als bisher zu erschließen und zu nutzen. Dafür müssen notwendige Rahmenbedingungen gesichert und förderliche Rechtsgrundlagen erhalten und gegebenenfalls neu geschaffen werden. Darüber zu reden und das zu beschließen ist Sache des Hohen Hauses.

Hier sind die Kommunen gleichermaßen gefragt, durch Kleingartenentwicklungskonzeptionen und durch die Einbeziehung von Kleingartenanlagen in die kommunale Bauleitplanung, diese rechtlich als Dauerkleingärten in ihrem Bestand zu schützen und zu sichern. Wenn die Staatsregierung in ihrer Antwort auf unsere Große Anfrage angibt, dass im Freistaat Sachsen Kleingartenanlagen mit einer Gesamtfläche von 316,5 Hektar über die kommunale Bauleitplanung als Dauerkleingärten gesichert sind, wir aber insgesamt 9 000 Hektar kleingärtnerisch genutzte Fläche haben, ist erkennbar, dass die momentane Verankerung der Dauerkleingartenwidmung in der Bauleitplanung absolut unzureichend ist. Als ich diese Zahl von 316,5 Hektar las, dachte ich zunächst, es wäre ein Berechnungsfehler. Ein Blick in die Studie zum Kleingartenwesen aus dem Jahr 2004 des Sächsischen Landesverbandes der Kleingärtner selbst zeigt jedoch, dass diese Angabe tatsächlich zutreffend ist, denn sie deckt sich mit den Angaben auf Seite 27 der Studie, wonach nur 1,3 % der Kleingartenanlagen in Sachsen als Dauerkleingärten entsprechend der Bauleitplanung bestätigt sind.

Hier besteht eine ausgesprochene Handlungsaufforderung an die Staatsregierung und deren nachgeordnete Behörden sowie an die Kommunen. Wir sind, das will ich an dieser Stelle bereits sagen, der Auffassung, dass die Entwicklung des Kleingartenwesens und auch die Verankerung der dauerhaften Nutzung dieser Flächen für die kleingärtnerische Nutzung in den Landesentwicklungsplan, der in diesem Jahr durchs Parlament beraten werden soll, aufgenommen werden muss.

Gegenwärtig baut sich bezüglich kleingärtnerisch genutzter Flächen im Freistaat Sachsen ein neues Problem auf, das die eigene Staatsregierung in ihrem Bestreben, zu Geld zu kommen, wo immer das geht, auf dem Rücken

der Kleingärtner und Kommunen austragen will und das der von uns angemahnten Verantwortung für die Wahrung und Nutzung des sozialen und ökologischen Potenzials des Kleingartenwesens gerade nicht entspricht.

Die Staatsregierung hat angekündigt und ist inzwischen in Größenordnungen dazu übergegangen, im Eigentum des Freistaates Sachsen befindliche Flächen zu veräußern, darunter auch Flächen, die der kleingärtnerischen Nutzung unterliegen. Direkt betroffen von der angestrebten Flurbereinigung sind, wie die „Freie Presse“, die „Sächsische Zeitung“ und die „DNN“ in ihren Ausgaben der letzten Tage unter Berufung auf Auskünfte des Finanzministeriums selbst berichteten, 130 sächsische Kleingartenvereine. Sie bzw. die betroffenen Regionalverbände des Sächsischen Landesverbandes der Kleingärtner, auch die Kommunen, wo die Flächen gelegen sind, werden in einer entsprechenden Aktion gedrängt, Geld locker zu machen, um dem Freistaat Sachsen die besagten Flächen abzukaufen.

Dabei betätigte sich just vorgestern der zuständige Sächsische Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft, Frank Kupfer – ich gehe davon aus, dass der Staatsminister dazu noch das Wort nimmt –, wenn man es verschärft ausdrücken will, als die Speerspitze der Drückerkolonne. In Ihrer Pressemitteilung vom 2. April unter der Überschrift „Nutzung von Kleingartenflächen langfristig sichern“ begrüßen Sie, sehr geehrter Herr Staatsminister, dass der Freistaat beim Verkauf landeseigener Flächen, die bisher als Kleingärten genutzt werden, den betroffenen Verbänden und Vereinen sowie den Kommunen ein Vorkaufsrecht einräumt, und beschreiben dann: „Der Verkaufspreis orientiert sich am günstigen Pachtzins, der im Bundeskleingartengesetz vorgeschrieben ist.“

Die Formulierung so allgemein macht zunächst keine Sorge, aber verschwiegen wird, dass das mit der Veräußerung der Flächen beauftragte Staatliche Immobilien- und Baumanagement (SIB) als Kaufpreis immerhin den 15-fachen jährlichen flächenbezogenen Pachtzins festgelegt hat. Die meisten der mehr als 100 betroffenen sächsischen Kleingartenvereine bzw. knapp 20 Regionalverbände haben diese Offerte bisher dankend ablehnen müssen, weil das finanzielle Mittel sind, die aufzubringen sie nicht bzw. nur mit allergrößten Risiken in der Lage sind, auf die ich noch kurz eingehen werde.

Ich will nur ein Beispiel näher ansprechen, um zu verdeutlichen, wie brisant diese Frage ist. Zum Verkauf stehen zum Beispiel in Dresden – die Stadt hat sich als eine der wenigen kommunalen Ebenen entschieden, Teilflächen zu erwerben – 129 Hektar Fläche, die jetzt Landeseigentum sind, was insgesamt 16 % der gesamten Kleingartenfläche der Stadt ausmacht. 26 Hektar sollen im Besitz des staatlichen Sachsenforstes verbleiben, 54 Hektar, die jetzt der Kleingartenverein „Hellersiedlung“ nutzt, stehen als Gesamtpaket zum Verkauf an.

Nachdem die Stadt Dresden ursprünglich Bereitschaft signalisierte, 24 Hektar hiervon als Kommune zu kaufen, hat sich der Stadtverband der Dresdner Gartenfreunde

entschlossen, 25 Hektar seinerseits vom Freistaat zu erwerben. Jetzt aber hat die Landeshauptstadt einen Rückzieher gemacht und will unter Hinweis auf finanzielle Prioritäten nur noch 5 Hektar bzw. 5 von 27 Parzellen erwerben. Unter den circa 3 000 betroffenen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern in Dresden geht die Sorge um, was mit den im Eigentumsrecht des Freistaates liegenden Flächen wird, die nicht bis zum 30.09.2012 im Rahmen der Inanspruchnahme des Vorkaufsrechts durch Kommunen oder Kleingartenstrukturen gekauft sind. Ursprünglich war die Frist gesetzt, solche Verträge mit Vorkaufsrecht bis zum 31.12.2011 abzuschließen. Jetzt ist die Frist bis zum 30.09.2012 verlängert.

Die meisten Kleingartenverbände selbst sagen, wir können und wollen diese Flächen nicht erwerben, weil wir weder mit den finanziellen Mitteln die notwendigen Voraussetzungen, noch nach den Vertragsbedingungen die erforderlichen Voraussetzungen haben. Herr Staatsminister, es gibt folgendes Problem: An uns hat sich ein Verein aus Frankenberg gewandt. Die Vertragsbedingungen, die das SIB den Kleingärtnern beim Erwerb landeseigener Flächen anbietet, sehen vor, dass bei der Zahlung des Kaufpreises, dem 15-Fachen der Jahrespacht, gewissermaßen zugleich vereinbart wird, dass dieses Land auf Dauer nur kleingärtnerisch nutzbar ist. Das ist vom Anliegen her auch völlig nachvollziehbar und soll sogar eine Missbrauchsvorkehrung sein.

Das Problem ist allerdings, dass die Kleingärten auf dem flachen Land schlechter belegt sind als in der Stadt. Dort gibt es zum Teil noch anstehende Bewerber. Die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner auf dem flachen Land sagen, wir haben eine Altersstruktur, die bei 60 Jahren liegt, so zum Beispiel beim Frankenberger Verein. Wenn ein Teil der Kleingärtner altersbedingt ausscheidet und nicht mehr in der Lage ist, den Garten zu betreiben, und kein nachfolgender Nutzer da ist, dann ist nach den Vertragsbedingungen die Konsequenz, dass das Land nicht verkauft werden kann, oder wenn verkauft wird, muss die Spanne zwischen dem festgelegten 15-Fachen der Jahrespacht und dem Baulandpreis gezahlt werden. Damit wären die verbleibenden Kleingärtner mit einem Schlag ruiniert, wie man so schön sagt.

Genau diese Not führt dazu, dass die völlig unüberlegte Aktion, landeseigene Kleingartenflächen zu veräußern, selbst wenn dahinter von der Zielrichtung der Vertragsanlagen gar nicht mal nachteilige Denkrichtung liegt, ins Leere geht und mit großen Gefahren verbunden ist.

Weshalb wir die Veräußerung von Landeseigentum, das kleingärtnerisch genutzt wird – was nach den Berechnungen, die wir kennen, ungefähr 3 Millionen Euro bringen würde –, für außerordentlich riskant halten, ist folgender Gedanke: Wenn das Land beginnt, kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veräußern, um damit Geld zu machen, um 3 Millionen Euro hereinzuholen – nebenbei bemerkt, retten die uns als Freistaat nicht –, kann ganz schnell auch diese oder jene Kommune, die in finanzieller Not ist, auf dieselbe Idee kommen. Ich sage es noch

einmal: 53 % der kleingärtnerisch genutzten Flächen sind in kommunalem Eigentum. Wenn ein Nachahmungseffekt eintritt, wenn die Kommunen sagen, was dem Land recht war, ist uns als Kommune billig, dann sind letztlich die Grundlagen für die kleingärtnerische Nutzung, für die Nutzung zu dem Gemeinwesen dienenden Zwecken in erheblicher Art und Weise gefährdet.

Das ist nicht das einzige Problem, das die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner derzeit beschäftigt. Ich will noch ganz kurz die leidige Problematik der Konsequenzen aus dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag ansprechen,

also die veränderten Erhebungsgrundlagen für Rundfunkbeiträge, über die wir im Landtag debattiert haben. Der ab 2013 geltende Rundfunkänderungsstaatsvertrag sieht nach dem Wortlaut des Vertragstextes lediglich vor, dass Gartenlauben bis zu 24 Quadratmeter Grundfläche, wie sie § 3 des Bundeskleingartengesetzes von der Größe her begrenzt, von der Beitragserhebung befreit sind.

Übersehen wurde beim Vertragsabschluss definitiv, dass bei der Umstellung der Geräte auf die Haushaltsabgabe größere Gartenlauben, die vor dem Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes bzw. vor der Deutschen Einheit rechtmäßig errichtet worden sind und Bestandsschutz besitzen, hier nicht erfasst sind. Ein ganz erheblicher Teil – das wissen wir alle in diesem Hohen Hause, denn wir haben uns schon oft genug mit dem Kleingartenwesen befasst – der von Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern in Sachsen errichteten Lauben ist eben größer als 24 Quadratmeter, weil die Lauben in der DDR bis zu 30 Quadratmeter groß sein durften. Wenn man jetzt darauf abstellt, dass nur Lauben bis zu 24 Quadratmetern staatsvertraglich gesichert sind und der Rest auf Protokollvermerken beruht, bleibt ein immenses Risiko, dass die Gerichte das im Streitfall auch so sehen. Wenn es zum Streit käme und ein Kleingärtner, weil er eine Laube von 25 bis 30 Quadratmetern hat, mit dieser Rundfunkgebühr veranlagt würde, wären das im Jahr 216 Euro. Das ist ungefähr das Doppelte dessen, was die jährliche Pacht ausmacht. Wir haben also eine Pachtdeckelung, um das Kleingartenwesen zu schützen, haben aber beim Rundfunkbeitrag gewissermaßen das Doppelte der Pacht zu entrichten.

Nach den entsprechenden Einsprüchen der Verbände der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner haben sich zwar, wie auch im Landtag schon erörtert, die Staatskanzleichefs der Bundesländer in einer Konferenz zur Beratung des Vertrages am 17. November 2011 erklärtermaßen darauf verständigt, dass Lauben mit einer Grundfläche von über 24 Quadratmetern, die vor dem jeweiligen Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes rechtmäßig errichtet

worden sind, von der doppelten Beitragspflicht befreit sind, soweit sie nicht zum dauerhaften Wohnen genutzt werden.

Nun zeigen aber alle Signale, die die Kleingartenverbände empfangen, Folgendes: Es kommt jetzt darauf an, wie der Protokollvermerk zu deuten ist. Soll er so verstanden werden, dass quasi darauf abgestellt wird, ob man diese

Lauben zum Wohnen nutzen kann, also ob die entsprechende Möglichkeit besteht, oder wird darauf abgestellt, dass die Lauben tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden? Nach allen Signalen ist die Tendenz momentan die, dass der MDR davon ausgeht – so sind zumindest die Ankündigungen zu verstehen –, dass zunächst auf die Möglichkeit der Nutzung der Gartenlaube für Wohnzwecke abgestellt wird. Das würde bedeuten, dass jeder einzelne Kleingärtner, der eine Laube von über 24 Quadratmetern hat, den Gegenbeweis antreten muss, dass er die Laube nicht für Wohnzwecke nutzt. Wenn die Laube Fenster hat, wenn die Laube einen Wasseranschluss hat, wenn die Laube einen Elektroanschluss hat, ist sie zur Nutzung für Wohnzwecke geeignet. Was für eine Streitlawine losgetreten wird, wenn das nicht unwiderruflich geklärt wird, ist für jedermann nachvollziehbar.

Deshalb wollen wir – und daher auch die entsprechende Position im Entschließungsantrag –, dass eindeutig klargestellt wird, dass die Lauben bis zu 30 Quadratmetern, die zu DDR-Zeiten errichtet worden sind, von diesem Rundfunkbeitrag nicht betroffen werden.

(Beifall bei den LINKEN)

Ein weiteres immenses Problem, das die Kleingärten unverändert betrifft, ist die Problematik der Grundsteuer B. Es ist eindeutig zu konstatieren, dass sich der Sächsische Landtag und auch die Sächsische Staatsregierung in der Vergangenheit mit der Frage, wie man erreichen kann, dass für Kleingärten mit Gartenlauben von mehr als 24 Quadratmetern nicht länger die Grundsteuer B erhoben wird, intensiv auseinandergesetzt hat. Es geht im Grunde darum, dass das Steuerrecht den Begriff der kleingärtnerischen Nutzung nicht kennt und dass die objektiven Kriterien dafür gefunden werden müssen, unter welchen diese dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, Grundsteuer A, oder zum Grundvermögen, Grundsteuer B, zuzuordnen sind.

Der Sächsische Landesverband der Kleingärtner fordert wie andere Landesverbände auch, dass tatsächlich bis zu einer Größe von 30 Quadratmetern eine Befreiung von der Grundsteuer B vorgesehen wird, dass also nur die weitaus günstigere Grundsteuer A erhoben werden kann. Die Debatte hier im Landtag, die 1999 eingeleitet worden ist, hat dazu geführt, dass sich der seinerzeitige Finanzminister Prof. Dr. Milbradt – da war er noch Finanzminister – auf der Bundesebene intensiv dafür eingesetzt hat, die Erhebung der Grundsteuer B zu korrigieren.

Es ist auch richtig, dass die Staatsregierung in dieser Frage lange Zeit allein stand. Jetzt aber ist das Problem der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner – wir haben alle gemeinsam den Eindruck –, dass die Staatsregierung in dieser Frage kapituliert hat. Es ist momentan nicht erkennbar, dass die Bemühungen, hier eine Korrektur zu erreichen, fortgesetzt werden. Auch das ist ein Punkt, bei dem wir sagen, dass das in die Rahmenbedingungen bis 2020 aufgenommen werden muss. Es muss erreicht werden, dass die entsprechenden Korrekturen herbeigeführt werden.

Herr Bartl, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Gern.