Wir kommen zu Teil 3, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, §§ 17 bis 19. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Auch hier ist dasselbe Abstimmverhalten festzustellen. Bei zahlreichen Stimmen dagegen ist Teil 3, Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verord
Wir kommen zu Teil 4, Schlussvorschriften, §§ 20 bis 23. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Stimmenthaltungen sind nicht festzustellen. Bei zahlreichen Gegenstimmen ist Teil 4, Schlussvorschriften, §§ 20 bis 23, dennoch mehrheitlich entsprochen worden.
Meine Damen und Herren! Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich stelle den Entwurf Gesetz zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Säch- sisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz), Drucksache 5/6427, Gesetzentwurf der Staatsregierung, in der in der 2. Lesung beschlossenen Fassung als Ganzes zur Abstimmung. Wer seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Bei Gegenstimmen ist diesem Gesetzentwurf entsprochen worden, das Gesetz damit beschlossen und dieser Tagesordnungspunkt ist beendet.
Nein, dieser Tagesordnungspunkt ist noch nicht beendet. Ich habe Ihre Zeichen gesehen und auch die helfenden Worte hinter mir gehört. Es liegt noch ein Entschließungsantrag, Drucksache 5/9368, vor. Deshalb habe ich auch Herrn Abg. Krauß gefragt. Wer bringt den Entschließungsantrag ein? – Frau Abg. Dietzschold, bitte.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte den Entschließungsantrag für die Koalitionsfraktionen zum BeWoG, Drucksache 5/6427, einbringen.
Mit dem Entschließungsantrag soll den Beschäftigten in den stationären Einrichtungen, den Angehörigen, ehrenamtlich Tätigen und weiteren Beteiligten für ihre am Menschen mit hohem Engagement geleistete Arbeit grundsätzlich gedankt werden.
Wichtig ist uns, dass im Zusammenhang mit dem BeWoG die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen zügig erarbeitet werden und in die Erarbeitung die großen Sozialverbände einbezogen und daran beteiligt werden, dass die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Pflege gewährleistet wird, auch in Form einer Selbstverpflichtung, die Ausnahme- und Erprobungsregelung, insbesondere die Prüfungen praxistauglich und verhältnismäßig im Sinne aller Beteiligten erfolgen – dies ist in der unter Punkt II.3 genannten Forderung in unserem Entschließungsantrag aufgeführt –, um einerseits neue Wohnformen zu ermöglichen und gleichzeitig den Schutz der Bewohner zu gewährleisten.
Der unter Punkt 5 geforderte Praxisleitfaden ist Arbeits- und Qualitätsgrundlage für alle Beteiligten. Er muss zeitnah vorgelegt werden. Bis zum 30. Juni 2013 ist über
das im Entwurf des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vorgesehene Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen und dessen Umsetzung im Freistaat Sachsen zu berichten.
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen, ich bitte um Zustimmung zu unserem Entschließungsantrag.
Vielen Dank, Frau Dietzschold. – Gibt es hierzu Wortmeldungen? – Herr Abg. Dr. Pellmann, Sie haben das Wort.
Herzlichen Dank, Herr Präsident! Herr Krauß, was haben Sie sich eigentlich bei dem Dokument über das – –
Sie müssen doch feststellen: Allerorten gibt es Kritik an dem Gesetz. Deswegen können Sie es kaum bejubeln. Insbesondere im zweiten Teil Ihres Entschließungsantrages machen Sie folgenden Trick: Sie versuchen bereits die Reparaturen anzukündigen, die ohnehin notwendig sind.
Sie sprachen vorhin von Selbstverständlichkeiten, über die man ja nicht extra abzustimmen bräuchte. Ich denke, es wäre eine Selbstverständlichkeit, dass die Staatsregierung arbeitet und dass man ihr dann nicht noch konkret mitteilen muss,
sie solle mal eine Rechtsverordnung erlassen. Also wissen Sie, Herr Krauß, das Niveau sinkt ganz weit unter null, was Sie mit diesem Entschließungsantrag bieten.
Allerdings möchte ich für unser Abstimmungsverhalten erklären – Herr Präsident, ich bitte das bei der Abstimmung zu berücksichtigen –: Wir würden gern dem Abschnitt I.1 zustimmen;
denn auch wir bedanken uns selbstverständlich für die engagierte Arbeit. Im Unterschied zu Ihnen stimmen wir, wenn wir so etwas in einem anderen Zusammenhang formuliert haben, selbstverständlich nicht dagegen. Alles andere werden wir natürlich ablehnen.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich muss sagen, dass ich mich über diesen Entschließungsantrag ausdrücklich gefreut habe,
Ein Gesetz, bei dem Sie sich selbst bei der Umsetzung so unsicher sind, dass Sie der Staatsregierung diese Aufträge aufschreiben müssen, kann nicht wirklich gut sein. Das spricht für sich und auf jeden Fall nicht für dieses Gesetz.
Punkt II.2 des Gesetzes, eine Sicherstellung der qualitativ hochwertigen Pflege in der gemeinschaftlichen Wohnform, wäre die verdammte Aufgabe dieses Gesetzes gewesen und keine freiwillige Selbstverpflichtung.
Und dafür Sorge zu tragen, dass Prüfungen von Ausnahmeregelungen praxistauglich und verhältnismäßig durchzuführen sind, das muss man sich mal durchlesen. Da vergeht einem das Lachen. Vor allem findet hier schon wieder die Relativierung vorher getroffener Regelungen statt, nämlich die intensivmedizinische Betreuung mit in das Gesetz zu holen. Hier wird schon wieder gesagt: Mit Blick auf die Zeit kann man Ausnahmen machen. Es ist sozusagen die komplette Bestätigung der Kritik an diesem Gesetzentwurf, den Sie gerade beschlossen haben.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Das habe ich überhaupt noch nicht erlebt, dass nach einem Gesetz, das wir hier verabschiedet haben, die einbringende Fraktion einen Entschließungsantrag macht, mit dem sie offensichtlich versucht, die Kritik, die wir und die Verbände hier während des ganzen Verfahrens angebracht haben, in einen Entschließungsantrag zu packen, statt die Dinge im Gesetz zu regeln, die dort zu regeln gewesen wären.
Das haben Sie eben nicht geregelt. Sie haben bei 2.2. nicht geregelt, wie die Wohnqualität in den Einrichtungen eingehalten werden soll bzw. wie die Rechte der Bewohner umgesetzt werden sollen, die nicht unter das Heimgesetz fallen. Das haben Sie nicht geregelt und daher unsere Kritik.
Es war genauso unsere Kritik, dass Sie Ausnahmeregelungen schaffen, wenn die ganzen Wohngemeinschaften, die es jetzt in Sachsen gibt – 127 haben Sie gesagt –, eine Ausnahmegenehmigung haben wollen. Woher wollen Sie das Personal nehmen, das diese Ausnahmegenehmigungen prüft?
Wir haben gesagt, dass es nicht mit dem Gesetz harmoniert, das im Moment auf Bundesebene erarbeitet wird. Das ist der nächste Punkt, den Sie hier mit dem Entschließungsantrag aufgreifen. Einen Praxisleitfaden