Beiden Drucksachen, sei es die Drucksache 5/700 oder die Drucksache 5/820, wurde mehrheitlich nicht zugestimmt.
Meine Damen und Herren! Wir kommen jetzt gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung zu den Beschlussempfehlungen, die wir nicht durch Einzelabstimmungen behandelt haben. Ich stelle die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, es sei denn, es wird ein anderes Stimmverhalten angekündigt. – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Sammeldrucksache insoweit im Sinne von § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung durch den Landtag zugestimmt.
Zunächst frage ich, ob einer der Berichterstatter zur mündlichen Ergänzung der Berichte das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall.
Meine Damen und Herren! Zu verschiedenen Beschlussempfehlungen haben die Fraktionen DIE LINKE, SPD und GRÜNE ihre abweichende Meinung bekundet. Die Zusammenstellung dieser Beschlussempfehlungen liegt Ihnen zu Drucksache 5/1004 schriftlich vor: Die abweichende Meinung der Fraktion DIE LINKE zu Petition Nr. 04/00684/7, Astronomieunterricht, dann Mehrfachpetition Nr. 04/01005/4, 04/01006/4, auch Astronomieunterricht, und 04/04344/7, BAföG-Leistungen.
Die SPD-Fraktion gibt ihre abweichende Meinung zu den Beschlussempfehlungen folgender Petitionen zur Kenntnis: 04/04679/2, Justizvollzug, 04/05207/4, Installationspflicht für Rauchmelder, 04/05232/8, Zentrale Beschwerdestelle bei der Polizei.
Die Fraktion GRÜNE gibt ihre abweichende Meinung zu den Beschlussempfehlungen folgender Petitionen zur Kenntnis: 04/04679/2, Justizvollzug, 04/05207/4, Installationspflicht für Rauchmelder, und 04/05232/8, Zentrale Beschwerdestelle bei der Polizei.
Gemäß § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung stelle ich hiermit zu den Beschlussempfehlungen die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstimmungsverhalten im Ausschuss fest, es sei denn, es wird ein anderes Stimmverhalten angekündigt. Die abweichenden Meinungen habe ich Ihnen zu Protokoll vorgelesen. Damit ist der Sammeldrucksache insoweit im Sinne von § 102 Abs. 7 der Geschäftsordnung durch den Landtag zugestimmt.
Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtages vor. Diese Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden. Wir beginnen mit der ersten Frage, Frau Dr. Pinka, Fraktion DIE LINKE; Frage Nr. 5.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Meine Frage bezieht sich auf die Zulässigkeit des „Ruhens“ des Planfeststellungsverfahrens Königsbrücker Straße, Dresden.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage von Sabine Friedel, MdL, Drucksache 5/481, wurde unter anderem in der Antwort auf Frage 1 geäußert, dass die Landeshauptstadt Dresden mit Schreiben vom 6. November 2009 „das Ruhen des Planfeststellungsverfahrens beantragt“ habe.
Durch das Amtsblatt 43/2009 vom 22.10.2009 (S. 13) wurde ortsüblich bekannt gemacht, dass das Planfeststellungsverfahren stattfinden würde. Ebendies wurde auch den Umweltverbänden mit Schreiben vom 21.10.2009 mitgeteilt. Den Umweltverbänden wurde später nichts über eine Einstellung des Verfahrens mitgeteilt. Im Amtsblatt 46/2009 (S. 2; 12.11.2009) der Stadt Dresden wurde unter allgemeinen Nachrichten berichtet, dass das Verfahren „gestoppt“ sei und die Auslegung entfiele. Dennoch lag der Planentwurf seit dem 09.11.2009 bereits aus. Die Landesdirektion Dresden hat in diesem Zusammenhang bis zum Einreichen der Frage am 14.01.2010, 09:30 Uhr, nichts bekannt gegeben. Der Plan lag vom 09.11.2009 bis 09.12.2009 zur Einsicht aus. Die Einwendungsfrist endete am 23.12.2009.
1. In welcher konkreten Rechtsvorschrift (Rechtsnorm) ist das dem Vernehmen nach von der Landeshauptstadt Dresden beantragte und von der Landesdirektion angewandte Rechtsinstitut des „Ruhens“ im Falle des Planfeststellungsverfahrens zur Königsbrücker Straße geregelt?
2. Falls das Planfeststellungsverfahren im Wege des „Ruhens“ des Verfahrens eingestellt wurde, warum hat die Anhörungsbehörde nicht unverzüglich die Einstellung des Verfahrens und die ortsübliche Bekanntgabe dieses Umstandes gemäß § 69 III VwVfG veranlasst?
Frau Kollegin Dr. Pinka, ich kann es relativ kurz machen. Es gibt keine Rechtsvorschrift hinsichtlich des Ruhens des Verfahrens. Zu Ihrer zweiten Frage: Das Planfeststellungsverfahren ist auch nicht eingestellt worden. Insoweit erübrigt sich die Antwort auf Ihre Frage, weil Sie fragten, falls es eingestellt worden ist.
Ich kann hier leider nicht zu den Bekanntmachungen im „Amtsblatt“ der Stadt Dresden Stellung nehmen, sondern nur die entsprechenden Fragen beantworten. Es gibt keine Einstellung.
Ich muss noch einmal nachfragen. Wenn es also das Ruhen eines Planfeststellungsverfahrens nicht gibt, ist damit das Verfahren eingestellt?
Wenn das Ruhen aber nicht existiert, dann gibt es doch nur – wenn ich das richtig verstehe – entweder eine Einstellung oder eine Änderung des Planfeststellungsverfahrens.
Die Stadt Dresden hat in einem Brief, den Sie auch benannt haben, das Ruhen des Verfahrens begehrt. Genau das haben wir geantwortet. Wir haben nicht geantwortet, dass die Stadt Dresden ein Ruhen des Verfahrens rechtlich bewirken kann. Die Frage war, was die Stadt Dresden gemacht hat. Sie hat gesagt: Das Verfahren möge ruhen. Ich kann nichts anderes darauf antworten, weil genau dies das Begehr der Stadt Dresden gewesen ist.
Das ist korrekt, Herr Präsident. Ich habe jetzt gelernt, dass ein Planfeststellungsverfahren nicht ruhen kann, das heißt, man kann es nur zu Ende bringen. Ist demzufolge das Planfeststellungsverfahren ordnungsgemäß zu Ende geführt worden?
Herr Kollege Lichdi, Sie können sich gern echauffieren, aber es ist die Frage gestellt worden, ob zum jetzigen Zeitpunkt ein bestimmter Verfahrensstand vorliegt. Ich bitte Sie herzlich um Verständnis dafür, dass ich das zum jetzigen Zeitpunkt einfach nicht weiß und deswegen auch nicht beantworten kann.
Vor Ablauf der Einwendungsfrist ist im „Amtsblatt“ der Landeshauptstadt Dresden von der Landeshauptstadt das Ruhen des Verfahrens bekanntgegeben worden.
Da ich die entsprechenden Verlautbarungen aus dem „Amtsblatt“ nicht kenne, kann ich auch nicht sagen, welchen Einfluss diese auf das Verfahren haben. Ich werde im Haus prüfen lassen, welche Verlautbarungen dort vorgenommen wurden. Aber es ist nicht Gegenstand der Fragestunde, dass die Staatsregierung in Person eines ihrer Minister Rechtsberatung gibt.
Wir lassen prüfen, ob daraus Konsequenzen entstehen könnten. Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass das keine Sache der Staatsregierung ist, sondern das ist eine Angelegenheit, die Sie mit der Stadt Dresden klären müssen. Sie ist die zuständige Behörde.