Der/die Beauftragte der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen wird für die Dauer einer Legislaturperiode vom Ministerpräsidenten berufen. Einer Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz vom 15.10.2009 ist zu entnehmen, dass mit einem Rundschreiben die Verbände der Selbsthilfe von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen, die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie die kommunalen Behindertenbeauftragten und die kommunalen Behindertenbeiräte gebeten wurden, Vorschläge für dieses Ehren- amt einzureichen (http://www.medienservice.sachsen.de/ medien/news/36913). Bis zur 1. Kalenderwoche 2010 war noch keine Berufung erfolgt, obwohl die 5. Legislaturperiode des Landtages bereits im September 2009 begann.
1. Welches Verfahren und welche Zeitabläufe waren bzw. sind bis zur Berufung des bzw. der Beauftragten durch den Ministerpräsidenten vorgesehen bzw. wann erfolgt(e) die Berufung?
2. Welche Gründe führ(t)en dazu, dass die Berufung erst mehrere Monate nach der Wahl des Ministerpräsidenten erfolgt(e)?
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrter Herr Abg. Wehner! Zu den beiden Fragen nimmt die Staatsregierung zusammenfassend wie folgt Stellung:
Nach dem Sächsischen Integrationsgesetz wird der oder die Beauftragte für die Belange für Menschen mit Behinderungen vom Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.
Unser Ministerpräsident wurde in der Landtagssitzung am 29. September 2009 gewählt. Daraufhin hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz umgehend die Verbände der Selbsthilfe für Menschen mit Behinderungen, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die Mitglieder des Sächsischen Landesbeirates für Belange von Menschen mit Behinderungen, die kommunalen Behindertenbeauftragten und Beiräte sowie weitere Verbände und Institutionen angeschrieben und um Berufungsvorschläge für den Beauftragten gebeten.
Viele dieser Verbände arbeiten rein ehrenamtlich und benötigen daher eine gewisse Zeit, um ihre Abstimmungen zu treffen und gegebenenfalls auch die Gremien zu beteiligen. Deshalb konnten die Antworten erst im Laufe des Monats November eingehen.
Nach Auswertung der Vorschläge und Bewertung wurde dem Ministerpräsidenten im Dezember letzten Jahres ein Kandidat vorgeschlagen. Die Staatskanzlei hat daraufhin mitgeteilt, dass die Berufung des Beauftragten für die 5. Legislaturperiode am Freitag, dem 5. Februar 2010, im Rahmen einer kleinen Feierstunde in der Staatskanzlei erfolgen soll.
Das Sächsische Integrationsgesetz sieht für die Berufung des Beauftragten der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen keine Frist vor. Allerdings wird die Kontinuität der Arbeit dadurch sichergestellt, dass der bisherige Beauftragte so lange im Amt bleibt, bis ein neuer Beauftragter berufen wird. Die Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen kann also auch zu Beginn der neuen Legislaturperiode ohne Einschränkungen wahrgenommen werden.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Als nächste Fragestellerin ist Frau Herrmann, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, an der Reihe; Frage Nr. 9.
In der Fragestunde der 6. Plenarsitzung vom 10.12.2009 berichtete die Staatsministerin Christine Clauß, dass im
Jahre 2009 von 89 im Freistaat Sachsen beprobten Spielwaren 19 wegen „stofflicher Mängel“ (das sind 21,3%) durch die Landesuntersuchungsanstalt (LUA) beanstandet worden sind. Außerdem berichtete die Ministerin über die Öffentlichkeitsarbeit ihres Ministeriums bezüglich der Ergebnisse dieser Kontrollen.
1. Was hat das Ministerium bzw. die LUA gegen die Verkäufer, Exporteure und gegebenenfalls gegen die Hersteller unternommen (Bitte um fallgenaue Erörte- rung)?
2. Welche Informationen über Printmedien, Radio und Fernsehen hat das Ministerium bzw. die LUA zur Warnung über die in Punkt 1 genannten schadstoffhaltigen Produkte verbreitet (Wenn keine Informationen über diese Medien verbreitet worden sind, bitte um Begründung, warum nicht)?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Abg. Herrmann! Zu Ihren Fragen nimmt die Staatsregierung wie folgt Stellung: Die Staatsregierung bittet zunächst um Verständnis, dass hier keine fallgenaue Erörterung vorgenommen werden kann. Für den Vollzug von Beanstandungen von Spielwaren im Rahmen der amtlichen Bedarfsgegenständeüberwachung sind die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und kreisfreien Städte – kurz: LÜVÄ – zuständig.
Die von Ihnen erfragten Informationen liegen der Staatsregierung deshalb nur in aggregierter Form vor. Aufgrund der zur Verfügung stehenden kurzen Vorbereitungszeit war es nicht möglich, eine Recherche über die LÜVÄ durchzuführen.
Grundsätzlich gilt, dass, wenn die LUA Spielwaren aufgrund stofflicher Mängel beanstandet, diese dann in aller Regel vom Markt zu nehmen sind. Praktisch ist es so, dass die betroffenen Unternehmen – also die Händler, Importeure oder Hersteller – von den LÜVÄ über das Gutachten der LUA informiert werden. In den meisten Fällen ziehen die betroffenen Unternehmen die beanstandeten Waren freiwillig aus dem Verkehr. Dazu erfolgt eine stichprobenartige Kontrolle über die LÜVÄ. Reagiert ein Unternehmen nicht freiwillig, wird ein Inverkehrbringungsverbot amtlich durchgesetzt.
Zur zweiten Frage. Über die Ergebnisse der Überwachung von Spielzeug im Rahmen der amtlichen Bedarfsgegenständeüberwachung wird im Jahresbericht der LUA und im jährlichen Bericht zur amtlichen Lebensmittelüberwachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz berichtet.
Die Problematik der relativ hohen Beanstandungsquote von Spielzeug ist bereits seit längerer Zeit bekannt. Deswegen wurde schon 2007 im Jahresbericht zur amtli
chen Lebensmittelüberwachung sowie in den Jahresberichten der LUA 2006, 2007 und 2008 umfangreich über dieses Thema informiert, und es wurden Verbraucherhinweise gegeben. Eine fallbezogene Öffentlichkeitsarbeit über die Printmedien, Funk und Fernsehen ist leider nur bedingt effektiv, ganz einfach aus dem Grunde, dass Pressemitteilungen aus dem Hause von Redaktionen dann nur teilweise aufgegriffen werden. Es ist, wie gesagt, nicht effektiv.
Deshalb haben sich die Länder im Rahmen der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz der LAV im Jahr 2009 darauf verständigt, eine länderübergreifende Internetplattform einzurichten. Diese länderübergreifende Internetplattform soll den Verbraucherschutz verbessern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand reduzieren. Der Verbraucher soll unkompliziert und schnell die entsprechenden Informationen für sein jeweiliges Bundesland abrufen können.
Zur inhaltlichen und technischen Umsetzung hat die LAV eine Projektgruppe eingerichtet, in der natürlich auch der Freistaat Sachsen aktiv mitarbeitet.
Falls Sie das wissen: Gibt es dazu eine Zeitvorstellung, wann diese Internetseite in Betrieb gehen soll?
In der Leipziger Ostvorstadt ist im I. Quartal 2010 die Eröffnung eines Sozialkaufhauses geplant. Auf rund 1 000 Quadratmeter Fläche sollen dort an einkommensschwache Haushalte gut erhaltene Gebrauchsgegenstände zur Selbstkostenpauschale bei Nachweis der Bedürftigkeit abgegeben werden.
1. Wie viele Sozialwarenhäuser gibt es derzeit, seit wann an welchen Standorten im Freistaat Sachsen, und in welchem Umfang werden diese von den Bedürftigen genutzt?
2. In welchem Umfang werden gegenwärtig welche Fördermöglichkeiten für die Einrichtung von Sozialkaufhäusern im Freistaat Sachsen in Anspruch genommen und inwieweit stellen Sozialkaufhäuser eine Konkurrenz zu normalen Warenhäusern in Bezug auf welche voraussichtlich abgeschöpfte Kaufkraft dar?
Werter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Herr Petzold! Zur 1. Frage nimmt die Staatsregierung wie folgt Stellung:
Eine aktuelle und vollständige Erfassung der Sozialkaufhäuser im Freistaat Sachsen liegt nicht vor. Sozialkaufhäuser werden zum Teil von Kommunen eingerichtet, zum Teil werden sie von den Wohlfahrtsverbänden, aber auch von privaten Initiativen betrieben.
Die Staatsregierung verweist dazu ausdrücklich auf die Antwort zur Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Pellmann in der Drucksache 4/13169 vom 30. September 2008. Nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen sind zum Stand Juli 2009 zwölf als gemeinnützig anerkannte Körperschaften bekannt, die Sozialwarenhäuser betreiben.
Zur 2. Frage. Eine Zusammenstellung, welche Fördermittel von welchen Sozialkaufhäusern in Anspruch genommen werden, liegt der Staatsregierung nicht vor. Fördermöglichkeiten für Sozialkaufhäuser können über die Eingliederungsleistung nach SGB II oder SGB III bestehen. Sind Mitarbeiter in diesen Projekten ehrenamtlich tätig, besteht die Möglichkeit der Gewährung einer Aufwandsentschädigung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (die Förderrichtlinie „Wir für Sachsen“).
Langzeitarbeitslose, die in diesen Sozialkaufhäusern tätig sind, können eine Förderung über das Programm Kleinvorhaben zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und des sozialen Zusammenhalts nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und, meine Damen und Herren, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Vorhaben der Förderperiode 2007 bis 2013 (ESF-Richtlinie/SMUL) vom 31. Juli 2007 (ehemals „Tauris“) erhalten.
Darüber hinaus kann eine Fördermöglichkeit auch darin bestehen, im Rahmen des Steuerrechts unter bestimmten Voraussetzungen die steuerliche Gemeinnützigkeit zu erlangen.
Zur Frage, wer die Sozialkaufhäuser nutzt, wird ebenfalls auf die Antwort der Staatsregierung zur Kleinen Anfrage des Abg. Dr. Pellmann, Drucksache 4/13169, verwiesen. Dort finden Sie auch Angaben zu den nutzungsberechtigten Personenkreisen.
Überwiegend werden die Waren nur an Leistungsbezieher nach SGB II und SGB XII abgegeben. Da es sich bei den Waren in den Sozialkaufhäusern überwiegend um Spenden gebrauchter Gegenstände handelt, zum Beispiel aus Haushaltsauflösungen, sieht die Staatsregierung keine Konkurrenzsituation zu anderen Anbietern.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf die länderübergreifende Kooperation von Kultureinrichtungen.