Protokoll der Sitzung vom 11.07.2013

Gerade die in Sachsen vollzogene Entwicklung zu großen, auch flächenmäßig stark ausgedehnten Einheitsgemeinden macht stattdessen eine Stärkung der Selbstverwaltungsform der Ortschaftsverfassung notwendig. Damit kann es gelingen, einen teilweisen Ausgleich für die sich objektiv verändernden Möglichkeiten demokratischer Mitwirkung und bürgerschaftlichen Engagements der Gemeindebürger zu entwickeln. Wir sagen: Bürgerbeteiligung in den Ortschaften ist zwingend notwendig, um die örtliche Identität und Eigenverantwortlichkeit der Ortschaft zu erhalten. Wir wollen keinen Abbau der Ortschaftsverfassung, sondern ein Mehr an Mitbestimmung und Beteiligung.

Der Gesetzentwurf zur Stärkung der Ortschaftsverfassung kann nach Einschätzung des Sachverständigen

Dr. Dietrich Herrmann – ich zitiere – „die tatsächliche demokratische Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger fördern. Er kann einen Beitrag leisten zur in der Wahrnehmung der Bürger höheren Qualität von kommunalpolitischen Entscheidungen sowie zur höheren Akzeptanz auch schwieriger Entscheidungen. Somit können Sie einen wirksamen Beitrag gegen Politikverdrossenheit leisten. Den etwaigen Aufwand für diesen Gesetzentwurf schätze ich als gering, jedenfalls als verkraftbar ein.“

Stimmen Sie also unserem Gesetz zur Stärkung der Ortschaftsverfassung im Freistaat Sachsen zu.

Vielen Dank.

(Beifall bei den LINKEN)

Vielen Dank, Frau Junge. – Nun die CDU-Fraktion, Herr Abg. Hartmann. Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte der LINKEN und Frau Junge zubilligen, dass das ernste Bemühen um kommunale Selbstverwaltung vor Ort der Motor war, dieses Gesetz zu formulieren. Aus unserer Sicht – so weit vielleicht im Voraus – werden wir dieses Gesetz ablehnen, weil es nicht geeignet ist, die anstehenden Fragen und Herausforderungen zu lösen, und im Wesentlichen die Regelungen enthält, die Sie auch heute schon in der Sächsischen Gemeindeordnung finden. Denn die Frage der Ortschaftsverfassung ist schon heute in den § 65 ff. der Sächsischen Gemeindeordnung geregelt.

Auch einige Punkte, die Frau Junge angesprochen hat, die dann Aufgaben und Rechte der Ortschaftsräte sein sollen, sind bereits jetzt Bestandteil der bestehenden Regelung, zum Beispiel die Möglichkeit, Dinge auf die Tagesordnung des Gemeindesrates zu setzen, insoweit sie Belange der Ortschaft berühren. Aber auch die Frage der Anhörungsrechte im Rahmen der Haushaltsaufstellung und selbst die Frage der Mittelbudgetierung ist, wenn auch zugegebenermaßen – und insoweit ist es auch Bestandteil des laufenden Diskussionsprozesses zur Novellierung des Sächsischen Kommunalverfassungsrechts –, nur als Sollvorschrift ausgestaltet.

Insgesamt sind die Regelungen aus unserer Sicht nicht geeignet, die Ortschaftsverfassung zu stärken. Ich würde einige Punkte ansprechen. Wir beginnen mit der Frage des § 65 über die Einführung der Ortschaftsverfassung. Hier muss man das Selbstverständnis an die kommunale Selbstverwaltung und die Einheitsgemeinde erst einmal an den Anfang setzen und muss sich dann fragen, wie solche Strukturen denn entstehen sollen.

Wenn Sie das schöne Beispiel der Landeshauptstadt Dresden nehmen, mit Stadtteilen, Ortsteilen, die mittlerweile über 500 Jahre zu verschiedenen Anlässen und Situationen eingemeindet worden sind, wo definieren Sie dann den Ortsteil oder den Ortschaftsrahmen?

(Zuruf der Abg. Eva Jähnigen, GRÜNE)

Das ist in Bereichen von Gebietszusammenschlüssen deutlich einfacher, aber hier ist es schon eine Frage der Begrifflichkeit.

Auch die Frage einer Einführung einer zwingenden Regelung für eine örtliche Verwaltungsstelle ist ein Thema, worüber Sie trefflich streiten können – zumindest sagt Ihr Gesetzesentwurf dazu nichts aus –; denn in der Lebenspraxis unterstehen die Mitarbeiter der örtlichen Verwaltungsstelle – darauf möchte ich hinweisen – nicht dem Ortschaftsrat und dem Ortsvorsteher, sondern sie unterstehen vielmehr als Teil der Gesamtverwaltung dem Bürgermeister oder der Oberbürgermeisterin. Das heißt, es gibt keinen unmittelbaren Rechtszugriff auf die Mitarbeiter der Verwaltungsstellen. Das sieht Ihr Entwurf in der Form nicht vor.

Zu der Thematik der Aufgaben des Ortschaftsrates habe ich einiges gesagt.

Beim eigenen Entscheidungsrecht steht natürlich die Frage, wo Sie die Grenzen ziehen. Zurzeit sagt die Sächsische Gemeindeordnung: Ortschaftsräte entscheiden im Rahmen der ihnen übertragenen Haushaltsmittel über die... – und dann folgen die aufgeführten Themenbereiche. Nach Ihrer Vorstellung ist es so, dass der Ortschaftsrat zukünftig über die Angelegenheit grundsätzlich entscheidet. Dann, sage ich Ihnen, wird es ein sehr spannendes Unterfangen, wenn Sie zum Beispiel die Kita-Planung einer Gemeinde nehmen.

Ihr Gesetzentwurf sieht vor, dass der Ortschaftsrat über die Unterhaltung, Ausgestaltung und Benutzung der in der Ortschaft liegenden öffentlichen Einrichtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgehen – mit Ausnahmen von Schulen –, entscheidet. Eine Kita, die eine Alleinzuständigkeit für das Ortschaftsgebiet hat, weil es im Regelfall so ist, würde dann in die Zuständigkeiten des Ortschaftsrates fallen, einschließlich der Frage der Unterhaltskosten. Vor Ihnen steht damit die Frage, ob Sie überhaupt in der Lage sind, eine einheitliche KitaPlanung, wie zum Beispiel in der Landeshauptstadt Dresden, in dieser Form tatsächlich durchzuführen.

Auch die Frage eines Vetorechtes des Ortschaftsrates widerspricht aus unserer Sicht der Sinnhaftigkeit der Einheitsgemeinde. Klar ist: Letztendlich entscheidet der

Gemeinderat als Hauptorgan im Rahmen der Gesamtzuständigkeit. Der Ortschaftsrat ist Teilgremium mit zugegebenermaßen eigenen Beteiligungsrechten, die er aber nach der Gemeindeordnung bereits heute hat. Die hier formulierten Möglichkeiten werden juristisch schwer zu halten sein.

Als Beispiel bringe ich die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Ortschaften. Das sieht die Sächsische Gemeindeordnung bereits heute vor. Die Regelung ist also insoweit nicht neu. Im Übrigen ist eine Zielführung gegenüber der Hauptgemeinde damit nicht verbunden; denn das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid dürfen sich nur an in die Ortschaft gerichtete Angelegenheiten richten. Sie haben also eine Binnenwirkung gegenüber dem eigenen Ortschaftsrat und dem Ortsvorsteher und keine Außenwirkung gegenüber der Gesamtgemeinde. Diese Regelung ist, wie gesagt, bereits jetzt Bestandteil.

Es bleibt noch die Frage, ob es tatsächlich sinnvoll ist, einen Ortsvorsteher zukünftig Ortsbürgermeister zu nennen. Das ist keine Glaubensfrage. Wir halten es nicht für zielführend. Ich kann Ihnen sagen, ich bin seit 15 Jahren Ortsvorsteher einer Ortschaft. Es hat acht Jahre gedauert, um die Leute davon zu überzeugen, dass ein Ortsvorsteher kein Bürgermeister ist. Insoweit würde ich ungern den Eindruck vermitteln, dass ich ein Ortsbürgermeister bin. Es kommen Anfragen, dies und jenes zu regeln. Das geht nicht, denn – und das ist die Sinnhaftigkeit der Ortschaftsverfassung – man ist Interessenvertreter eines Gebietsteils gegenüber den Interessen der Gesamtgemeinde.

Abschließend möchte ich mich noch dem Wahlverfahren für Ortsvorsteher widmen. Die Sächsische Gemeindeordnung sieht derzeit vor, dass ein Ortsvorsteher aus der Mitte des Ortschaftsrates gewählt wird. – So weit, so richtig. Das ist dann auch harmonisch gegenüber den Regelungen entsprechend der Gemeindeordnung hinsichtlich der Weisungsrechte von Beigeordneten und Oberbürgermeistern respektive Bürgermeistern.

Ich bezweifle, dass wir den Zustand juristisch werden halten können, einen direkt vom Volk gewählten Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister dann einem Weisungsrecht eines Oberbürgermeisters oder respektive – und das wird dann deutlich kritischer – eines Beigeordneten zu unterstellen. Hier sehe ich Schnittmengenprobleme, die Sie in dem Gesetzentwurf nicht klären.

Kurzum: Wir halten die Regelungen der Sächsischen Gemeindeordnung hinsichtlich der Ortschaftsverfassung heute schon für ausreichend. Der Schwerpunkt liegt in der Frage der praktischen Ausgestaltung in den Gemeinden und der Interessenswahrnehmung sowohl des Gemeinderates als auch des Ortschaftsrates gegenüber den ihnen obliegenden gesetzlichen Regelungen.

Handlungsbedarf sehen wir hinsichtlich der Klarstellung der Regelungen des Budgetrechtes. Hier werden wir im Rahmen der derzeit laufenden Novellierung der Sächsischen Gemeindeordnung eine entsprechende Klarstellung

hineinbringen und aus einer Sollvorschrift eine bindende Regelung machen, ohne die Zuständigkeiten und Rechte des Hauptorgans als auch der Gesamtgemeinde in Abrede zu stellen.

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wir lehnen ab, gleichwohl ist uns dieses Thema eine Herzensangelegenheit. Dafür, dass Sie mir zugehört haben, noch einmal Danke.

(Beifall bei der CDU, der FDP und des Staatsministers Markus Ulbig)

Für die SPD-Fraktion spricht Frau Abg. Köpping.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ja, Ortschaftsräte sind wichtige Elemente gelebter Demokratie und Teilhabe an politischer Willensbildung auf kommunaler Ebene.

Ich selbst war viele Jahre lang Bürgermeisterin und habe mich sehr gut mit meinen Ortschaftsräten gestellt, sie verstanden und viele Probleme mit ihnen gelöst. Ich bin auch ganz klar dafür, wie es der Entwurf vorsieht, dass eine Stärkung der Ortschaftsräte dringend notwendig ist.

Wir haben selbstverständlich das Problem, dass es Orte gibt – das haben wir in der Anhörung durch den Bürgermeister der Stadt Wilsdruff, Herrn Rother, erfahren –, in denen es manchmal nicht gelingt, genügend Ortschaftsräte zu gewinnen, die ehrenamtlich in den Ortschaftsräten arbeiten bzw. sich dafür Zeit nehmen. Es hat Ursachen, warum Ortschaftsräte teilweise nur noch darüber entscheiden, ob sie ein alljährliches Dorffest durchführen oder nicht und ob sie dafür die finanzielle Ausstattung haben. – So weit, so gut. Deshalb bin ich der Meinung, dass eine Überarbeitung in diesem Bereich zur Stärkung der Ortschaftsräte notwendig ist.

Was den Ortsvorsteher in Richtung Bürgermeister betrifft, kann ich mich Kollegen Hartmann nur anschließen. Das verwirrt oft die Bürger, und sie glauben, dass ein Ortsvorsteher die gleichen Befugnisse hätte wie ein Bürgermeister. Wir haben selbst in großen Städten oft die Verwechslung von Bürgermeister und Oberbürgermeister. Man kann nicht klar unterscheiden: Wer ist wer und wer darf was entscheiden. Insofern habe ich ein Problem. Es gibt Bundesländer, die den Ortsbürgermeister schon einmal eingeführt haben und ihn dann aufgrund der Unsicherheit der Bürger wieder abgeschafft haben.

Die örtlichen Verwaltungsstellen betreffend, kann ich auch aus eigener Erfahrung berichten: Ich hatte vier Ortsteile und habe in diesen vier Ortsteilen eine Verwaltungsstelle mit einer Person eingerichtet. Das haben die Bürger im ersten Jahr nach den Eingemeindungen angenommen, aber danach nicht mehr. Wir sind im Zeitalter der Digitalisierung – so möchte ich es bezeichnen –, wodurch man sehr viel über Anfragen über Internet und Telefon machen kann. Diese Verwaltungsstellen habe ich wirklich nicht aus Spargründen beseitigt, sondern weil sie

nicht angenommen wurden. Die Bürger, wenn sie denn ein dringliches Problem haben, kommen tatsächlich selbst in die Verwaltung, oder die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister klärt in der Ortschaftsversammlung die Probleme vor Ort. Insofern hätte ich ein Problem, wenn man sagt, dass das notwendig sei. Es ist wirklich nicht effektiv.

Den Ortschaftsrat selbst betreffend, ist das Widerspruchsrecht unser größtes Problem, welches wir damit haben. Ich nehme die Stadt Grimma mit 56 Ortsteilen. Deswegen hat sie nicht 56 Ortschaftsräte; das weiß ich auch. Aber wenn dort jeder Ortschaftsrat versucht, bestimmte Entscheidungen zu blockieren, bekommen sie den Haushaltsplan oder andere Dinge nicht genehmigt. Ich halte das von der Praxis her kaum für realisierbar.

Ich selbst habe immer darauf gesetzt, dass Ortschaftsrat, Bürgermeister und Gemeinderat eine enge Zusammenarbeit pflegen müssen. Das klappt in der Tat in jenen Gemeinden gut, in denen man den Kontakt und die Zusammenarbeit pflegt.

Es gibt also eine ganze Reihe von Anregungen im Gesetzentwurf. Dem stehen wir sehr positiv gegenüber. Aber dass wir uns wohlwollend enthalten werden, hängt mit der Regelung des Widerspruchsrechts zusammen.

Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der SPD)

Für die FDP-Fraktion spricht nun der Abg. Karabinski. Bitte, Sie haben das Wort.

Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der LINKEN zur Ortschaftsverfassung ist nicht durchdacht und unpraktikabel. Dennoch ist das Thema an sich wichtig, und man wünschte sich, mehr unserer Kollegen lauschten dieser Debatte.

Meine Damen und Herren von der LINKEN, der Weg, den Sie hier einschlagen, um die Vertretung der Bürger zu stärken, ist ein Irrweg. Sie lassen mit Ihrem Gesetzentwurf erkennen, dass Sie das grundsätzliche System unserer Kommunalverfassung nicht verstanden haben. Eine Ortschaft ist nach den Bestimmungen der §§ 65 ff. unserer Gemeindeordnung ein unselbstständiger Verwaltungsbezirk der Gemeinde und hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Demzufolge kann die Entscheidung über die Einführung der Ortschaftsverfassung auch nur vom Gemeinderat erfolgen und nicht nur von den Einwohnern der jeweiligen Ortschaft.

Deswegen ist Ihr Ansatz, eine Ortschaftsverfassung einzuführen, wenn dies die Ortschaftsbürger in einem entsprechenden Bürgerentscheid verlangen, auch verfehlt. Denn über diese Einführung müssen alle Bürger der entsprechenden Gemeinde entscheiden. Außerdem gibt es eine Ortschaftsbürgerschaft überhaupt nicht.

Darüber hinaus ist mir auch kein Fall in Sachsen bekannt, in dem einem Ortsteil die Einführung einer Ortschaftsverfassung verweigert worden wäre. Aber mir sind viele Ortschaften bekannt, in denen es das Problem gibt, genug Kandidaten für die jeweiligen Vertretungen zu finden.

Ihre Forderung, eine örtliche Verwaltung in Ortsteilen mit mehr als 3 000 Einwohnern einzurichten, scheint völlig aus der Zeit gefallen zu sein. In Zeiten zunehmender elektronischer Kommunikation können einfache Anträge oder Ähnliches auch im Internet heruntergeladen werden – und das 24 Stunden am Tag, sieben Tage die Woche und außerhalb jeglicher Öffnungszeiten einer Verwaltungsstelle. Darüber hinaus gibt es mittlerweile auch Instrumente wie Bürgerkoffer und Bürgerterminals.

Völlig verkannt wird in Ihrem Gesetzentwurf die Stellung des Ortsvorstehers. Dessen oberste Dienstbehörde und auch Dienstvorgesetzter ist der Bürgermeister. Der Ortsvorsteher ist zudem Weisungsempfänger der Beigeordneten. Diese Position verträgt sich nicht mit einer Direktwahl. Das passt vom Gesamtgefüge her einfach nicht zusammen.

Kommen wir zum Ortschaftsrat. Diesem wollen Sie in der vorgeschlagenen Neufassung des § 67 Abs. 2 abschließend abgezählte Möglichkeiten zur Stellungnahme gewähren. An diesem Punkt frage ich mich, was denn die konkrete Verbesserung sein soll. Denn schon heute ist der Ortschaftsrat bei wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, anzuhören. In der Realität würden Sie also mit Ihrem Vorschlag dafür sorgen, dass Ortschaftsräte nur noch in wenigen Angelegenheiten angehört würden und nicht mehr in allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. Wollen Sie das wirklich? Ich dachte bisher immer, Sie wollen die Ortschaftsräte stärken.

Stichpunkt ortschaftsbezogene Haushaltsansätze: Hier haben wir bereits gehandelt. In dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Kommunalrechts, das im Innenausschuss vergangene Woche angehört wurde, wird nunmehr von der Festsetzung von ortschaftsbezogenen Haushaltsansätzen fest ausgegangen. § 67 Abs. 3 Satz 2 ist künftig keine Soll-Bestimmung mehr, sondern lautet nun: „Den Ortschaftsräten ist zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben eine angemessene Summe von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.“

Meine sehr geehrten Damen und Herren, in den Anhörungen am 2. Mai und 4. Juli haben die Sachverständigen ganz klar erkennen lassen, dass die von Ihnen verlangten Gesetzesänderungen nicht nötig und vor allem nicht zukunftsweisend sind.

(Zuruf von der FDP: Hört, hört!)