Ich komme noch mal darauf zurück: Wir haben hier seit über zwei Jahren so etwas wie Bestrafung durch Ermittlungsverfahren. Ich erinnere an die 351 Leute, die sich nichts zuschulden kommen lassen, außer dass die sächsische Justiz meint, dass etwas strafbar sei, was in anderen Bundesländern nicht strafbar ist, die sich über zwei Jahre lang diesem ausgesetzt haben, wo es keine Medienberichterstattung wie im Fall König gegeben hat. So gibt es viele Fälle in Sachsen! Sie haben überhaupt keine Ahnung, wie es diesen Menschen geht, wie es denen finanziell und beruflich geht! Darum geht es! Der Fall Lothar König ist die Spitze des Eisberges, an dem man diese Vorgehensweise der sächsischen Justiz schlicht und ergreifend darstellen kann.
– in schlechten Händen. Leider können die Bürgerinnen und Bürger nicht darauf vertrauen, dass die Missstände abgestellt werden. Das bedaure ich!
Meine Damen und Herren! Wenn es jetzt keinen weiteren Redebedarf gibt, ist auch die 2. Aktuelle Debatte abgeschlossen und der Tagesordnungspunkt beendet. Ich rufe auf
Es gibt wieder eine allgemeine Aussprache. Es beginnt die CDU. Danach folgen DIE LINKE, SPD, FDP, GRÜNE, NPD und die Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile der CDU-Fraktion das Wort. Frau Abg. Windisch, bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir nähern uns mit diesem Tagesordnungspunkt einem konkreten, handfesten Aufgabenbereich des Sächsischen Landtages.
Ich habe keine Fraktion genannt, Herr Storr! – Als zweites großes Umweltgesetz in diesem Jahr geht heute die Novelle des Sächsischen Wassergesetzes in die Zielgerade. Bereits vor einem Jahr sind in einem breit angelegten öffentlichen Anhörungsverfahren zum Referentenentwurf vielfältige Anregungen gesammelt, ausgewertet und bereits in den Regierungsentwurf eingearbeitet worden. Dem Sächsischen Landtag ist der Regierungsentwurf Ende vergangenen Jahres zugeleitet und seitdem in den Gremien ausführlich beraten worden.
Als Gründe für die Novellierung sind im Wesentlichen drei Schwerpunkte zu nennen: erstens die infolge der Föderalismusreform veränderte Zuständigkeit des Bundes neben dem Umwelt- nun auch im Wasserrecht, zweitens die Auswertung der Erfahrungen aus den Hochwasserereignissen von 2002, 2006 und 2010, und drittens haben in bestimmten Zeitabständen ohnehin nötige Anpassungen an veränderte Anforderungen zu erfolgen, auch mit dem Ziel von Verwaltungsvereinfachungen und Verfahrensoptimierungen.
In der Kürze der Zeit kann deshalb nicht auf alle Regelungen eingegangen werden. Der Begriff „Novelle“ greift
hier ohnehin zu kurz. 17 Artikel und 126 Paragrafen mit zahlreichen Angaben umschreiben ein sehr umfängliches Regelwerk zu Fragen der Gewässerbewirtschaftung, Gewässerschutz, der öffentlichen Wasserver- und Abwasserentsorgung, zu Talsperren und Hochwasserschutzanlagen und zu vielem anderen mehr. Bewährtes aus dem bisherigen Landesrecht wurde übernommen und angepasst.
Nach der eingangs der heutigen Beratung geforderten Verschiebung der Endberatung auf irgendwann sage ich noch einmal: Für den insbesondere von den Geschädigten erwarteten zügigen Wiederaufbau brauchen wir dieses Gesetz jetzt und nicht, wie die Opposition verlangt hat, nach einer weiteren Auswertung der jüngsten Hochwasserereignisse. Diesem Gesetz liegen – wie ich eingangs erwähnte – bereits die Analysen vorangegangener Hochwässer von 2002, 2006 und 2010 zugrunde. Diese Grundfeststellungen treffen auch auf das letzte Hochwasser zu. Es war nichts anderes als das vergangene. Das Wasser ist dieses Mal nicht die Elbe hinaufgelaufen.
Im Gesetzentwurf sind wesentliche Elemente des vorbeugenden Hochwasserschutzes und der Verfahrensbeschleunigung zum Wiederaufbau enthalten. Ich nenne nur einige der neuen Regelungen: erstens die Ausweisung der neuen Kategorie von überschwemmungsgefährdeten Gebieten, also Gebiete, wo seltener als HQ 100 eintritt. Damit gehen wir über das Bundesrecht hinaus, das bisher nur Überschwemmungsgebiete mit einer höheren statistischen Hochwasserwahrscheinlichkeit definiert hat. In Gefährdungsgebieten ist Bauen künftig nur noch mit Einschränkungen erlaubt, um mögliche Schäden, Schadenspotenziale zu minimieren, zum Beispiel der Verzicht auf Kellergeschosse, Einliegerwohnungen usw.
Zweitens. Wenn sich die Gewässer neue Betten suchen, soll deren Erhalt erleichtert werden. Damit kann den Flüssen mehr Raum eingeräumt werden. Drittens. Es sind jetzt auch Regelungen zum Rückbau bzw. zur Nichtwie
Weiterhin nenne ich zahlreiche Verbesserungen von verfahrensrechtlichen Vorschriften, zum Beispiel – erstens –, dass künftig der Wiederaufbau der Deiche auf derselben Deichlinie ohne Planfeststellung oder Plangenehmigungsverfahren möglich sei.
Zweitens. Durch die Einführung einer sogenannten gebundenen Entscheidung soll im Planfeststellungsverfahren dem öffentlichen Interesse ein Vorrang vor Einzelinteressen eingeräumt werden.
Drittens wollen wir Einwendungen von Privatpersonen denen von Umweltverbänden gleichstellen. Damit soll deren bisherige Privilegierung eingeschränkt und eine Einwendungsfrist festgelegt werden.
Viertens möchte ich nennen, dass die Fristen für einzelne Verfahrensschritte verkürzt werden und die gesetzliche Anordnung des Sofortvollzuges möglich sei.
Aus den vorgenannten Gründen werbe ich noch einmal bei der Opposition dafür – und damit nehme ich auch die Forderungen der kommunalen Familie auf, die vorige Woche zum Parlamentarischen Abend des Städte- und Gemeindetages vielfach vorgetragen wurden: Stellen Sie sich den Realitäten und machen auch Sie den Weg mit uns frei – für eine zügige Schadensbeseitigung und für die Abwehr künftig drohender Hochwässer in den betroffenen Gebieten!
Noch ein Wort zu den Vorkaufsrechten. Ja, wir haben darauf verzichtet, aber nicht, wie Sie dann in Ihren Beiträgen behaupten werden, um den Hochwasserschutz zu schwächen, sondern weil sie ein stumpfes Schwert und ein bürokratisches Monstrum waren.
Können Sie uns bitte erklären, welche Regelung in dem Wassergesetzentwurf, der uns vorliegt, die Schadensbeseitigung befördert oder sonst beeinflusst?
Na gut, ich gehe einmal darauf ein, obwohl das bei Ihnen fachpolitisch etwas schwierig ist. Also: Wie das die Schadensbeseitigung und das Fortschreiten der Schadensbeseitigung beeinflusst – wir können damit beginnen,
In dem Gesetz sind Verfahrensregelungen für Hochwasserschutzanlagen geregelt, auf die das Land sehr dringend wartet. Darin stimme ich mit Ihnen überein. Aber welche Verfahrensregelungen für die Schadensbeseitigung meinen Sie?
Zum Beispiel, dass Deiche auf der alten Linie wieder aufgebaut werden und wir dazu nicht ein Planfeststellungsverfahren und weitere Regelungen brauchen, die in diesem Umsetzungsbereich notwendig sind. Aber, Frau Jähnigen, wir können gern noch einmal den fachlichen Disput am Rande führen. Dann muss ich Ihnen nicht jetzt, wo wir die Generalaussprache über das Gesetz haben, Detailregelungen nach Paragrafen und Absätzen erklären.
Meine Damen und Herren! Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzes, im Beratungsverfahren kontrovers diskutiert und auch unterschiedlich von den Sachverständigen bewertet, war die Terminsetzung der Anpassung von Kleinkläranlagen auf Vollbiologie bis zum 31.12.2015. Wir haben uns diese Entscheidung nicht leicht gemacht.
Einerseits fordert die Europäische Wasserrahmenrichtlinie einen guten ökologischen Zustand der Gewässer bis 2015, und andererseits schien manchem die Erfüllung der Terminstellung zu kurzfristig, obwohl diese Fristsetzung seit 2001 bekannt ist. Spätestens seit Inkrafttreten der Kleinkläranlagenverordnung im Jahr 2007 hätte der letzte Aufgabenträger oder Anlagenbetreiber wach werden müssen.
Mehr als 90 % der sächsischen Einwohner entsorgen inzwischen die Abwässer nach dem Stand der Technik und bezahlen dafür auch entsprechende Gebühren. Denen wird schwer zu vermitteln sein, dass bei anderen, die mitunter in die Jahre gekommene und marode DreiKammer-Kläranlagen betreiben können, alle Augen zugedrückt werden und damit auch der Gleichbehandlungsgrundsatz infrage gestellt wird.